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S 2 KR 1640/17•SG Hamburg 2. Kammer, 2022-06-21, S 2 KR 1640/17
S 2 KR 1640/17Tribunal des assurances sociales / 2e chambre21 juin 2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-21
Aktenzeichen: S 2 KR 1640/17
ECLI: ECLI:DE:SGHH:2022:0621.S2KR1640.17.00
Dokumenttyp: Urteil
1. Der Bescheid vom 01.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 29.02.2016 die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des Klägers, mindestens jedoch in Höhe des Mindestbeitrages, neu festzusetzen und ein etwaiges Gutachten zu erstatten.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
1 Die Beteiligten streiten um die Höhe von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung.
2 Seit Oktober 2010 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente. Darüber hinaus war der Kläger vom 1. Mai 2010 bis zum 30. November 2015 angestellter Geschäftsführer bei der V. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigungen verdiente er in den Jahren 2013 und 2014 je 60.000 € brutto. Im Jahr 2015 erhielt er kein Gehalt ausgezahlt. In der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 29. Februar 2016 war der Kläger Geschäftsführer bei der V.-W.. Laut Geschäftsführervertrag sollte er 5.000 € brutto pro Monat verdienen, erhielt tatsächlich jedoch kein Gehalt ausgezahlt. Stattdessen erhielt der Kläger für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 Insolvenzgeld. Die Beklagte hat für diese drei Monate von der Agentur für Arbeit Pflichtversicherungsbeiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung erhalten. Im März 2016 wurde das Insolvenzverfahren gegen die V. eröffnet. Am 30. Juni 2016 meldete der Kläger unter anderem seine Gehälter für die Monate Januar bis November 2015 im Insolvenzverfahren gegen die V. als Forderungen an.
3 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 - welcher keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt - teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund des monatlichen Gehalts von 5.000 € in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 in der Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert gewesen sei. Für den vorgenannten Zeitraum seien noch Beiträge offen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 - mit Rechtsbehelfsbelehrung - mahnte die Beklagte offene Beiträge für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 29. Februar 2016 an.
4 Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2016 ein. Die Berechnung der Beiträge für den Zeitraum der Nachforderung sei fehlerhaft.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 freiwilliges Mitglied der Beklagten gewesen und es habe ein Beitragsrückstand bestanden.
6 Am 5. September 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Berechnung der Beiträge für den Zeitraum der Nachforderung fehlerhaft ist. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum kein beitragspflichtiges Einkommen bezogen. Die Beitragsrückstände basierten auf fehlerhaft gemeldeten Gehaltsdaten.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Beitragsnachforderungsbescheid vom 20.01.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 29.02.2016 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des Klägers zu korrigieren sowie überbezahlte Beiträge zu erstatten.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie ist der Auffassung, dass das Entstehen des Beitragsanspruchs nicht davon abhängt, ob das geschuldete Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wurde.
12 Das Insolvenzverfahren gegen die V. wurde im März 2021 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Der Kläger hat aus dieser Schlussverteilung keine Zahlungen erhalten.
13 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Sachakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben.
14 Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
15 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 SGG zulässig. Streitgegenständlich ist der Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2016, welcher keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, so dass die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG gilt. Darüber hinaus hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid sachlich entscheiden, so dass eine etwaige Fristverletzung geheilt und im weiteren die Zulässigkeit des Widerspruchs nicht mehr geprüft werden kann (MKLS/B. Schmidt , 13. Aufl. 2020, SGG § 84 Rn. 7). Bei dem Schreiben vom 20. Januar 2017 handelt es sich um eine Mahnung.
II.
16 Die Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 3. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Neufestsetzungsanspruch für die Beitragsmonate Januar 2015 bis Februar 2016. Im Einzelnen:
17 Streitgegenstand ist nach Auslegung (vgl. MKLS/Keller , 13. Aufl. 2020, SGG § 54 Rn. 1b) lediglich die Beitragshöhe, nicht (mehr) jedoch die Art der Versicherung (hier: freiwillige Mitgliedschaft).
18 Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder bundeseinheitlich und kassenübergreifend durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (a.F.) gilt für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Allerdings sind die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nicht unbesehen anzuwenden. Vielmehr muss deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V im Einzelfall gerichtlich überprüft werden. Wenn die konkret anzuwendende Regelung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nicht mit den Vorgaben des § 240 SGB V im Einklang steht, ist sie durch die Gerichte nicht anzuwenden (vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 240 SGB V (Stand: 17.12.2020), Rn. 29). Den prinzipiellen Bemessungsmaßstab benennt § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung wie folgt: „Bei der Beitragsgestaltung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, d. h. alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Diese Regelung bedeutet aber auch, dass der Beitragsberechnung nicht automatisch bestimmte Einnahmen zum Lebensunterhalt unterstellt werden können, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird .“ (Entwurf GRG, BT-Drs. 11/2237, 225) Darüber hinaus folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (a.F.), dass auch bei freiwillig Versicherten Arbeitnehmern eine Reduktion des Beitrags möglich ist. So heißt es dort, dass bei Bezug von Kurzarbeitergeld auf Antrag des Mitglieds die Beiträge nach dem Betrag bemessen werden, der für einen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer als Beitragsbemessungsgrundlage nach § 232a Abs. 2 SGB V heranzuziehen wäre. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gehen also auch davon aus, dass es Fälle für eine Beitragsreduktion gibt.
19 Dies vorangestellt, ist vorliegend die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigen und anhand der tatsächlichen Einnahmen die Beträge neufestzusetzen. Ausweislich des Vortags des Klägers hat er im streitgegenständlichen Zeitraum kein Gehalt ausgezahlt bekommen. Dies ergibt sich auch aus der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2015, in der lediglich eine Betriebsrentennachzahlung enthalten ist. Aus der Schlussverteilung des Insolvenzverfahrens gegen die V. hat der Kläger nichts erhalten. Das fiktive, tatsächlich jedoch nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt kann bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden (vgl. auch SG Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 2017, S 2 KR 2104/17 ER).
20 Der Kläger muss jedoch Beiträge bis zur Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V (a.F.) zahlen (vgl. hierzu auch SG Dresden, Urteil vom 9. Dezember 2020 – S 25 KR 328/17 –, Rn. 57, juris). Denn selbst bei fehlenden oder nur geringen Einnahmen ist keine kostenlose Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich (Becker/Kingreen/Mecke , 8. Aufl. 2022, SGB V § 240 Rn. 18).
III.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
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