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L 4 SO 10/21•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-02-16, L 4 SO 10/21
L 4 SO 10/21Tribunal des assurances sociales / 4e division16 févr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-16
Aktenzeichen: L 4 SO 10/21
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0216.L4SO10.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin wendet sich gegen ein von der Beklagten für den Zeitraum September 2018 bis September 2019 ausgesprochenes Hausverbot.
2 Die 1972 geborene Klägerin sprach am 11. September 2018 bei der Beklagten, Bezirksamt Hamburg x, Fachamt Grundsicherung und Soziales, im Gebäude xxx vor. Mit Bescheid vom 13. September 2018 verhängte die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Hausverbot für das Gebäude xxx, befristet bis zum 30. September 2019. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe am 11. September 2018 in den Räumen des Fachamts Grundsicherung und Soziales unter Bedrohung der dortigen Mitarbeiter die Bewilligung von Leistungen gefordert. Sie habe Mitarbeiter des Fachamts sowie Mitbürger beleidigt und sich geweigert, die Räume des Fachamts wieder zu verlassen. Dieses Verhalten stelle eine erhebliche Bedrohung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der wartenden Kundschaft dar. Im Interesse sowohl der Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch des störungsfreien Betriebsablaufs sei es erforderlich, der Klägerin den Zutritt zum Gebäude zu untersagen. Die Klägerin müsse zur Regelung ihrer Angelegenheiten und Einholung von Auskünften nicht persönlich vorsprechen, sondern könne dies schriftlich, telefonisch oder durch Bevollmächtigte erledigen.
3 Die Klägerin hat am 16. Oktober 2018 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und gleichzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. September 2018 eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie fühle sich sehr schwer in ihrer Ehre gekränkt. Sie fürchte eine Wiederholung des rechtswidrig erteilten Hausverbots. Durch das Hausverbot sei ihr, als sie in Not gewesen sei, das Recht auf Beratung genommen worden. Die beantragte und vom Sozialgericht gewährte Akteneinsicht hat die Klägerin nicht genommen.
4 Der Beklagte hat erstinstanzlich mitgeteilt, dass das Hausverbot bis 30. September 2019 befristet gewesen sei und sich erledigt habe. Ein weiteres Hausverbot für die genannten Räumlichkeiten habe bisher nicht ausgesprochen werden müssen.
5 Mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage könne in keiner möglichen Auslegung des klägerischen Begehrens Erfolg haben. Gehe man von einer Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheids vom 13. September 2018, aus, sei die Klage unzulässig. Denn der Bescheid sei inzwischen durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X), da er bis zum 30. September 2019 befristet gewesen sei. Auch als Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 13. September 2018, sei die Klage unzulässig. Es fehle an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung. Anhaltspunkte für ein Interesse aufgrund von Präjudizialität lägen nicht vor. Auch Wiederholungsgefahr könne nicht bejaht werden. Nach dem Vortrag der Beklagten sei es zu keinem weiteren Hausverbot mehr gekommen und es seien keine Gründe zu erkennen, die für die Zukunft einen anderen Schluss zuließen. Schließlich sei auch ein Rehabilitationsinteresse nicht zu erkennen. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Hausverbot Stigmatisierungswirkung habe, sei nicht ersichtlich, dass das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot Außenwirkung gehabt habe, da es allein der Klägerin zur Kenntnis gegeben worden sei. Es sei auch nicht zu erkennen, dass eine Stigmatisierung noch andauern würde.
6 Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 31. Dezember 2020 zugestellt worden. Am 1. Februar 2021, einem Montag, hat sie Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie trägt vor, das Hausverbot basiere auf absurden Vorwürfen. Diese seien nicht nur ihr, sondern auch den Beamten des Bezirksamts bekannt gemacht worden. Ihre Ehre sei nur wiederherstellbar, wenn diese Personen von der Rechtswidrigkeit des Hausverbots erführen. Außerdem sei sie vor Erlass des Hausverbots nicht angehört worden. Durch das Hausverbot sei sie zudem gehindert gewesen, zeitnah zu klären, wer der für sie zuständige Sozialleistungsträger sei und ob möglicherweise die Beklagte ihre Beitragsschulden bei ihrer Krankenkasse zu übernehmen habe. Hierdurch seien ihr Kosten entstanden, u.a. für Fahrten zu einem Anwalt und zur Fachstelle für Wohnungsnotfälle sowie für Rückbuchungen auf ihrem Konto. Diese Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen, falls sich das Hausverbot nach richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweise. Ein Hausverbot erledige sich typischerweise vor einer gerichtlichen Entscheidung über eine hiergegen erhobene Klage, würde ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint, so könne sie keinerlei Rechtsschutz erlangen. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, denn es sei bereits das zweite Hausverbot gewesen. Wann genau das andere Hausverbot erteilt worden sei, erinnere sie nicht mehr, sie glaube, das sei im Jahr 2022 gewesen.
7 Die Klägerin erklärt zum Ziel ihrer Klage, ihr gehe es um eine öffentliche Aufhebung des Hausverbots. Bei Ehrverletzung bestehe hierauf ein Anspruch, denn nur so könne die Schmach, dass sie in verleumdnerischer Weise als Kriminelle dargestellt worden sei, wiedergutgemacht werden. Sie beantragt außerdem, Zeugen zu hören, insbesondere dazu, wer gesagt habe, dass sie sich ausländerfeindlich geäußert habe. Ferner beantragt sie die Übernahme der Kosten für anwaltliche Beratung und weiterer Kosten des Gerichtsverfahrens, außerdem Schadenersatz dafür, dass sie die Institution der Beklagten nicht nutzen konnte.
8 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
9 Die Beklagte weist erneut darauf hin, dass sich das befristete Hausverbot erledigt habe. Die Klägerin habe seit dem 13. September 2018 auch nicht mehr persönlich bei der Beklagten vorgesprochen. Ferner sei die Klägerin durch das Hausverbot nicht gehindert gewesen, Auskünfte von der Beklagten zu erhalten und Anträge zu stellen. In dem Bescheid sei klargestellt worden, dass sich die Klägerin weiterhin telefonisch, schriftlich oder durch Bevollmächtigte an das Fachamt Grundsicherung und Soziales hätte wenden können. Das Hausverbot sei zu Recht ergangen.
10 Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
11 Am 2. Februar 2023 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Die Verhandlung ist vertagt worden, um die Prozessfähigkeit der Klägerin zu klären. Mit Beschluss vom 27. April 2023 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16. Mai 2023 mitgeteilt, sie sei mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden
12 Der Senat hat die Akte des von der Klägerin vor dem Landessozialgericht Hamburg, 1. Senat, geführten Verfahrens L 1 KR 94/22 ZWV D beigezogen. In jenem Verfahren ist zu der Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin Beweis erhoben worden und die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie Dr. med. K. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Die Sachverständige ist unter dem 7. Dezember 2023 – ohne dass eine Untersuchung der Klägerin durchgeführt werden konnte – zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin unter einer chronifizierten paranoid-hallunizatorischen Schizophrenie leide und unfähig sei, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und dass Prozessunfähigkeit vorliege. Die Sachverständige hat diese Einschätzung später in diversen Äußerungen gegenüber dem 1. Senat bestätigt. Am 14. Mai 2025 hat die Sachverständige die Klägerin ambulant untersucht und dem Gericht eine zusammenfassende Darstellung des Begutachtungsgesprächs vorgelegt. Am 15. Mai 2025 hat der 1. Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser die Sachverständige ergänzend befragt. Die Sachverständige hat schriftlich bzw. mündlich ausgeführt, sie habe bei der Untersuchung der Klägerin bei im Übrigen unveränderter Diagnose keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten mehr feststellen können. Die diagnostizierte psychische Störung erreiche aktuell nicht eine psychopathologische Ausprägung, die geeignet wäre, die freie Willensbestimmung im zivilrechtlichen Sinne aufzuheben. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen der Sachverständigen wird auf die Prozessakte L 1 KR 94/22 ZWV D verwiesen.
13 Die Klägerin hat mehrfach Akteneinsicht beantragt, die ihr auch gewährt wurde. Der Aufforderung, hierfür einen Termin zu vereinbaren, ist sie jedoch nicht nachgekommen.
14 In der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren am 16. Februar 2026 hat die Klägerin gerügt, dass der Ruhensbeschluss vom 27. April 2023 nicht aufgehoben worden sei. Ruhe ein Verfahren, so könne es nur auf Antrag eines Beteiligten aufgenommen werden. Es sei weder ein Antrag noch eine Wiederaufnahme erfolgt. Die Frage ihrer Prozessfähigkeit sei nicht hinreichend geklärt. Die Sachverständige Dr. K. habe am 14. Mai 2025 kein erneutes Gutachten erstellt, sondern nur einen Untersuchungsbefund. Die Sachverständige habe es zudem für notwendig und sinnvoll erachtet, noch eine endgültige Stellungnahme zur Prozessfähigkeit zu verfassen und dafür Rücksprache mit Dr. K1. vom U. (U.) zu halten. Es gebe ferner kein Gutachten und auch keine schriftliche Stellungnahme darüber, von wann bis wann Prozessunfähigkeit vorgelegen haben solle. Da sie, die Klägerin, bis Mai 2025 prozessunfähig gewesen sein solle, hätten ihr im Übrigen auch alle Unterlagen aus dem gerichtlichen Verfahren nicht wirksam zugestellt werden können. Erstinstanzlich hätte kein Urteil ergehen dürfen.
15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
I.
16 Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.
II.
17 Der Senat konnte am 16. Februar 2026 in der Sache verhandeln und entscheiden, da die Klägerin zur Überzeugung des Senats prozessfähig ist (dazu unter 1.). Der Beschluss über das Ruhen des Verfahrens vom 27. April 2023 stand einer Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen (dazu unter 2.).
18 Der Senat hat keine Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin. Er stützt sich hierbei auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. K. im Verfahren L 1 KR 94/22 ZVW D. Die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die aus der Aktenlage mit den insbesondere für die Jahre 2010 bis 2016 vorliegenden ärztlichen Berichten ableitbaren schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten, die die Klägerin unfähig machten, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, so im Mai 2025 nicht mehr bestanden, dass die Klägerin vielmehr grundsätzlich in der Lage gewesen ist, zwischen zweckmäßigen und nicht zielführenden Handlungen im Rahmen ihrer rechtlichen Interessenvertretung zu unterscheiden. Die sogenannte Realitätskontrolle war in der Vergangenheit eingeschränkt, ist jedoch im Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin am 14. Mai 2025 als im Wesentlichen intakt zu bewerten gewesen, sodass die diagnostizierte psychische Störung seitdem nicht eine psychopathologische Ausprägung erreicht, die geeignet wäre, die freie Willensbestimmung im zivilrechtlichen Sinne aufzuheben. Diesen Besserungsnachweis vermag der Senat aufgrund des eigenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2026 gut nachzuvollziehen. Die Klägerin ist in dieser Verhandlung durchweg gut ansprechbar gewesen und hat auf die Ansprache kontrolliert reagiert. Sie hat auch ein Rechtsschutzbegehren formuliert und ihre Anliegen zielgerichtet und kohärent vorgetragen. Angesichts dessen hat der Senat keinen Anlass gesehen, der Anregung der Klägerin zu folgen und eine weitere Stellungnahme der Sachverständigen Dr. K. unter Beiziehung von Befunden von Dr. K1. einzuholen.
19 Das Verfahren ruhte zwischenzeitlich aufgrund des Beschlusses vom 27. April 2023. Dieser Beschluss stand einer Verhandlung und Entscheidung jedoch nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom 16. Mai 2023 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen ist, kann das Gericht das Verfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen; das geschieht, wenn die Fortdauer des Ruhens nicht mehr zweckmäßig ist (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2013, vor § 114 Rn. 4 m.w.N.). Eine Aufhebung des Ruhensbeschlusses war nicht erforderlich. Das Gericht kann das Verfahren auch ohne einen ausdrücklichen, die Anordnung des Ruhens aufhebenden Beschluss fortführen (BSG, Beschluss vom 12.12.2018 – B 6 KA 28/18 B, juris Rn. 10). Die Fortdauer des Ruhens war nicht zweckmäßig, da die Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin inzwischen geklärt worden war.
III.
20 Die Berufung der seit dem 14. Mai 2025 wieder feststellbar prozessfähigen Klägerin ist zulässig; sofern ihre früheren Prozesshandlungen wegen damals bestehender Prozessunfähigkeit schwebend unwirksam waren, sind diese von der Klägerin durch ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2026 konkludent genehmigt worden. Die Klägerin hat deutlich zum Ausdruck gebracht, ihr Anliegen mit der Berufung weiterverfolgen zu wollen, was eine solche Genehmigung insbesondere der Berufungserhebung voraussetzt. Diese Genehmigung umfasst auch die gesamte bisherige Prozessführung. Eine Genehmigung kann nicht auf einzelne unwirksame Prozesshandlungen beschränkt werden; Gründe der Rechtssicherheit machen es erforderlich, die Prozessführung insoweit als einheitliches Ganzes zu behandeln (Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 71 Rn. 8e; BSG, Urteil vom 13.7.2017 – B 8 SO 1/16 R, Rn. 14).
IV.
21 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
22 Das Hausverbot hat sich durch Ablauf des Zeitraums, für den es ausgesprochen worden war, erledigt, weshalb als statthafte Klageart allein die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Betracht kommt. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat. Ein solches berechtigtes Interesse besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 131 Rn. 10a) bei einer Wiederholungsgefahr, einer Präjudizialität für ein anderes Rechtsverhältnis oder einem Rehabilitationsinteresse. Darüber hinaus kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte ausnahmsweise gegeben sein. Hier ist keine dieser Varianten erfüllt.
23 Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Voraussetzung hierfür ist, dass konkret die Gefahr einer erneuten gleichartigen Entscheidung droht und die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind (vgl. Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10b m.w.N.). Eine solche konkrete Gefahr ist nicht ersichtlich. Die Klägerin steht nicht im laufenden Bezug von Leistungen seitens der Beklagten. Weder die Beklagte noch die Klägerin haben über weitere Konflikte anlässlich einer Vorsprache der Klägerin berichtet. Soweit die Klägerin in der Verhandlung am 16. Februar 2026 vorgetragen hat, es habe ein weiteres Hausverbot gegeben, ist das aus den Akten nicht nachvollziehbar und auch nicht zuvor, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2023, mitgeteilt worden. Auch hängt die Erteilung eines Hausverbots von den einzelfallbezogenen Umständen der jeweiligen Situation, insbesondere dem Auftreten der Klägerin ab, sodass schwerlich von unveränderten Umständen ausgegangen werden kann. Nur wenn konkret zu erwarten wäre, dass der Klägerin in absehbarer Zeit wegen des Vorwurfs, sie habe Mitarbeiter der Beklagten bedroht, Mitarbeiter und Mitbürger beleidigt und sich geweigert, die Räumlichkeiten wieder zu verlassen, auf vergleichbare Weise ein erneutes Hausverbot drohen würde, käme ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in Betracht. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.
24 Dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Hausverbots für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere einen anderen, bereits anhängigen oder mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Rechtstreit um Schadensersatzansprüche, präjudiziell wäre, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin macht zwar geltend, sie wolle gewisse Kosten erstattet haben, die sie ursächlich auf das Hausverbot zurückführt, doch ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass hier ein Amtshaftungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten wäre.
25 Ein Rehabilitationsinteresse ist ebenfalls nicht erkennbar. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene durch die Begründung des Verwaltungsakts oder die Umstände seines Zustandekommens in seinen Grundrechten, insbesondere in seiner Menschenwürde oder seinen Persönlichkeitsrechten, beeinträchtigt wird (BSG, Urteil vom 28.8.2007 – B 7/7a AL 16/06 R). Darüber hinaus ist erforderlich, dass sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.5.2013 – 8 C 14/12, juris Rn. 25; Hessisches LSG, Urteil vom 27.8.2025 – L 4 SO 42/25, juris Rn. 27). Hier ist die Klägerin durch das Hausverbot weder in Grundrechten verletzt worden, noch ergab sich aus ihm eine Stigmatisierung in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld. Dass das Hausverbot den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am betroffenen Standort der Beklagten bekannt war, begründet keine Außenwirkung, denn es handelt sich insoweit um den internen Bereich der Beklagten.
26 Soweit die Klägerin darlegt, sie beantrage, dass gewisse Kosten, die sie ursächlich auf das Hausverbot zurückführt, der Beklagten auferlegt haben, kann sie damit keinen Erfolg haben. Etwaige Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten – die zudem erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen wurden – können nicht zulässig zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht werden.
27 Schließlich kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, dass die Verneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bedeuten würde, dass sie gegenüber einem Hausverbot letztlich stets ohne Rechtsschutzmöglichkeiten dastehen würde, da sich dieses typischerweise schneller erledigt, als das Sozialgericht eine Entscheidung trifft. Denn im Bedarfsfall, d.h. bei Vorliegen einer akuten Notsituation, besteht die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes.
28 Ist die Klage bereits unzulässig, so bedurfte es keiner Zeugenvernehmung zu den Hintergründen des Hausverbotes.
V.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache
30 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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