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L 3 R 28/22•Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2026-03-03, L 3 R 28/22
L 3 R 28/22Tribunal des assurances sociales / 3e division3 mars 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-03
Aktenzeichen: L 3 R 28/22
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0303.L3R28.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
2 Der 1965 geborene Kläger hat bis 2017 im Tiefbau als Kanalbauer gearbeitet und ist seit einer Operation an der Halswirbelsäule im Juli 2017 nicht mehr berufstätig. Er führte in der Zeit vom 28. November bis 27. Dezember 2017 eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation auf Kosten der Beklagten im R. (Orthopädie) durch. Im Entlassungsbericht vom 29. Dezember heißt es, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Kanalbauer sei nicht mehr leidensgerecht und könne nur noch unter drei Stunden täglich ausgeübt werden. Der Kläger werde arbeitsunfähig entlassen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aber bei weiterer muskulärer Stabilisierung ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten über sechs Stunden täglich unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen.
3 Am 10. September 2018 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie G. vom 14. September 2018 nach Aktenlage ein, in der folgende Diagnosen genannt werden: Minderbelastbarkeit der Halswirbelsäule bei Zustand nach OP 12. Juli 2017 mit Diskektomie und ventraler Fusion C 6/7; Adenokarzinom des Pankreas 11/13, Zustand nach OP und Chemotherapie, bisher rückfallfrei; Schmerzen in den Händen beidseits bei festem Faustschluss, Differentialdiagnose mögliche Arthrose, weitere Abklärung notwendig. Relevante psychische Einschränkungen seien nach Durchsicht der Unterlagen nicht zu erkennen. Der Kläger sei laut Reha-Bericht einmal pro Quartal in ambulanter psychiatrischer Behandlung, die Medikation bestehe aus gerade einmal 25 mg Amineurin zur Nacht. Eine Psychotherapie oder Krankenhausaufenthalte würden nicht genannt, sodass wesentliche Beschwerden nicht erkennbar seien. Insgesamt werde sich dem Leistungsbild aus der Reha angeschlossen. Leichte Tätigkeiten seien sechs Stunden und mehr täglich möglich. Häufige Überkopftätigkeiten sollten vermieden werden. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin mit Bescheid vom 19. September 2018 ab.
4 Am 11. Dezember 2018 stellte der Kläger einen weiteren Rentenantrag.
5 Vom 29. Januar bis 14. März 2019 befand er sich in stationärer Behandlung in der A.. Laut Entlassungsbericht vom 14. März 2019 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. In einer erneuten Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie G. vom 4. April 2019 heißt es, in dem Entlassungsbericht der A. vom 14. März 2019 werde die schon bekannte, nur sehr niedrig dosierte Medikation aus 25 mg Amitriptylin benannt. Ein neues Medikament sei während des Aufenthalts begonnen worden, der Kläger habe davon profitieren können. Die übrige psychiatrische Betreuung – einzig Kontakte zum Psychiater einmal pro Quartal – scheine unverändert. Es verbleibe daher bei dem bisher benannten Leistungsbild. Leichte Tätigkeiten seien weiterhin sechs Stunden und mehr täglich möglich.
6 Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin mit Bescheid vom 28. August 2019 ab.
7 Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Behandlung der Pankreaskrebserkrankung im Wesentlichen im Jahr 2013 erfolgt sei. Mit der Gefahr eines Rückfalls müsse er aber immer noch rechnen, sodass eine akute Belastungsreaktion vorliege. Er sei seit Juli 2017 arbeitsunfähig und leide unter Bandscheibenschäden, Teile der Wirbelsäule hätten versteift werden müssen. Seit Juli 2017 erfolge eine laufende Behandlung wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und eines Karpaltunnelsyndroms. Der behandelnde Psychiater Dr. E. gehe von einer mittelgradigen depressiven Episode aus, verbunden mit starken Schmerzen und Schlafstörungen. Des Weiteren bestünden ein Diabetes, Verhaltensstörungen durch ein Abhängigkeitssyndrom sowie Angina pectoris. Die Wegefähigkeit sei deutlich eingeschränkt.
8 Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Fachärztin für Orthopädie/Sozialmedizin Dr. S. vom 12. Dezember 2019, die an der bisherigen Leistungsbeurteilung festhielt, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2020 zurück.
9 Mit seiner dagegen am 11. März 2020 erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, einem Entlassungsbericht des Marienkrankenhauses vom 13. August 2020 sei zu entnehmen, dass neben verschiedenen Erkrankungen auch Depressionen und kognitive Defizite unklarer Ursache vorlägen. Auch eine Pseudodemenz bei Depressionen sei möglich. Einem Befundbericht des Psychiaters Dr. E. vom 6. August 2020 sei eine gesicherte mittelgradige depressive Episode zu entnehmen. Vermerkt worden sei, dass offensichtlich ein Selbstmordversuch geplant gewesen und deshalb die Einweisung in das M. erfolgt sei.
10 Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt und sodann die Fachärztin für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, Sozialmedizin sowie Sportmedizin Dr. S1.mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diese ist in ihrem Gutachten vom 8. Februar 2021 zu folgenden Diagnosen gelangt: Psychische Minderbelastbarkeit bei rezidivierender depressiver Verstimmung; Minderbelastbarkeit der Halswirbelsäule nach Bandscheiben-Operation 7/2017 mit Cage-Implantation C 6/7 ohne neuromuskuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen; Minderbelastbarkeit der vorderen Bauchwand nach operativer Behandlung eines Adenokarzinoms der Bauchspeicheldrüse 11/2013 ohne Rezidiv- oder Metastasennachweis; Minderbelastbarkeit der Hände bei Einengungssymptomatik des Mittelnervs (Karpaltunnelsyndrom links mehr als rechts mit geplanter Operation); Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes bei degenerativen Veränderungen; Adipositas Grad I mit metabolischem Syndrom; Tablettenpflichtiger Diabetes mellitus Typ II b sowie medikamentös behandelter arterieller Hypertonus. Sie hat ausgeführt, im Vordergrund scheine derzeit die psychische Minderbelastbarkeit bei rezidivierender depressiver Störung zu stehen. An der Halswirbelsäule bestünden wechselnde, letztendlich mäßige funktionelle Beeinträchtigungen nach der Bandscheibenoperation im Juli 2017. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei endgradig schmerzhaft eingeschränkt ohne Verspannungen der Schulter-, Nacken- und Kapuzenmuskulatur. An Brust- und Lendenwirbelsäule bestehe eine übergewichtsbedingte verstärkte Hohlrundrückenfehlstatik bei altersgemäß freier Beweglichkeit. Neuromuskuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen seien weder dokumentiert noch nachweisbar. Die gelegentlichen Kribbelmissempfindungen an den Fingern seien vermutlich auf das Karpaltunnelsyndrom zurückzuführen. Zu Komplikationen an den Gallenwegen sei es seit der letzten Behandlung am 3. September 2020 nicht mehr gekommen, bei bisherigen Nachsorgeuntersuchungen hätten sich keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv oder Metastasen gefunden. Eine nennenswerte Minderung des allgemeinen Kräftezustandes sei nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Gelenke der oberen Extremitäten werde die Feinmotorik kraftgemindert und die primären Greifarten verzögert demonstriert. Dies sei ein Hinweis auf die psychische Minderbelastbarkeit im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung bzw. Schmerzverarbeitungsstörung, da die Hohlhandbeschwielung seitengleich gut ausgeprägt und auch die Handbinnenmuskulatur und die Armmuskulatur kräftig ausgeprägt seien. Es gebe Anhaltspunkte für eine beginnende Verschleißumformung des Kniehauptgelenkes, deutlicher der Kniescheibenrückfläche bei degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten mit einer durchschnittlichen Gewichtsbelastung von 8 bis10 kg und unter Beachtung weiterer im Gutachten einzeln aufgeführter qualitativer Einschränkungen verrichten. Diese Tätigkeiten könnten mindestens sechs Stunden täglich und länger ausgeübt werden. Die Wegefähigkeit sei gegeben.
11 Das Sozialgericht hat sodann den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 24. Juli .2021 dargelegt, dass der Kläger wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert sei und keine Merkfähigkeitsstörungen bestünden. Er wirke bedrückt und deutlich abweisend und aggressiv, psychomotorisch aber unauffällig und emotional gut schwingungsfähig. Es bestehe kein Anhalt für Suizidalität. Ein Rentenbegehren sei nicht zu übersehen gewesen. Es sei vorstellbar, dass nach der HWS-Operation das Leistungsvermögen für Arbeiten im Tiefbau/Kanalbau eingeschränkt gewesen sei und es dadurch zu einer tiefen Kränkung des Klägers gekommen sei, die sich durch die Ablehnung des Rentenantrags noch verstärkt habe, wodurch es zu einer durchgehenden Haltung von Gleichgültigkeit und Aggression gekommen sei. Eine psychiatrische Behandlung finde in vierteljährlichen Abständen statt. Eine psychotherapeutische Behandlung sei nie durchgeführt worden und vom Kläger auf Nachfrage auch abgelehnt worden. Diagnostisch sei eine Dysthymia festzustellen, zusätzlich bestehe derzeit eine leichte depressive Episode. Dem Kläger sei es möglich, leichte und einfache Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Aus der Dysthymia und der leichten depressiven Störung ergäben sich keine Einschränkungen für leichte bis mittelschwere Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung. Die Wegefähigkeit sei erhalten.
12 Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 8. April 2022 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es sich den Ausführungen der Sachverständigen Dr. S. und Prof. H. angeschlossen. Der für den Kläger noch in Betracht kommende Arbeitsmarkt sei auch nicht verschlossen, denn er könne unter betriebsüblichen Bedingungen erwerbstätig sein. Soweit der Kläger über häufig am Tag notwendige Toilettengänge berichtet habe, fehle es diesbezüglich an einer Objektivierung durch Befundberichte, wie häufig diese Toilettengänge tatsächlich notwendig seien. Auch fehle es insoweit an einer spezifischen Behandlung, die Anhaltspunkt für die Schwere der Erkrankung sein könnte. Darüber hinaus sei die Notwendigkeit von kurzen Pausen, um die Toilette aufzusuchen, im Rahmen der persönlichen Verteilzeiten möglich. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Summierung von Beeinträchtigungen oder der Besonderheit der Beeinträchtigungen der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre, lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei auch wegefähig.
13 Der Kläger hat gegen den ihm am 8. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 28. April 2022 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht habe sich nicht kritisch würdigend mit den Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und es bleibe offen, aus welchen Gründen es sich diesen angeschlossen habe. Die Diagnose einer leichten depressiven Episode durch Prof. H. überzeuge nicht, da der Kläger 2019 wegen einer schweren depressiven Episode stationär behandelt worden sei. Der behandelnde Psychiater Dr. E. habe eine mittelgradige depressive Episode festgestellt. Zusätzlich sei die beginnende Demenz des Klägers nicht berücksichtigt worden, er vergesse immer wieder, seine Tabletten einzunehmen. Auch die Wegefähigkeit sei deutlich eingeschränkt.
14 Der Kläger beantragt,
15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. April 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
19 Das Berufungsgericht hat aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sodann den Facharzt für Psychiatrie, Psychosomatik und Suchtmedizin Dr. H1. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens beauftragt. Dieser ist nach Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 8. Mai 2023 zu der Diagnose einer Dysthymia gelangt. Dabei handele es sich um einen chronischen depressiv-gereizten Verstimmungszustand aufgrund von Kränkungserleben bei nicht gewährter Erwerbsminderungsrente. Des Weiteren bestünden die von Dr. S. genannten somatischen Diagnosen. Der Sachverständige hat den Kläger im Kontakt als mürrisch, gereizt, teils regelrecht verärgert beschrieben. Eine vitaldepressive Symptomatik bestehe nicht. Eine Schmerzsymptomatik im Sinne von schmerzbedingten Ausgleichsbewegungen oder Schmerzäußerung zeige sich nicht. Es bestehe auch keine Pseudodemenz im Rahmen einer depressiven Störung. Er befinde sich zwar regelmäßig – nach seinen Angaben alle drei Monate – in neurologisch-psychiatrischer Behandlung und habe sich einmalig in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Wesentliche Behandlungsmaßnahmen wie eine ambulante Psychotherapie oder eine stationäre oder ambulante Schmerztherapie habe er aber bisher nicht durchgeführt. Aus gutachterlicher Sicht bestehe bei ihm ein ausgeprägtes Kränkungserleben, er sei davon überzeugt, dass ihm eine Rente zustehe. Das Kränkungserleben habe zu einem chronischen Verstimmungszustand mit hauptsächlich gereizter Affektlage geführt, der als Dysthymie einzuordnen sei. Dass bei dem Kläger in den letzten zwei Jahren eine depressive Symptomatik bestanden hätte, die den Kriterien einer depressiven Episode entsprochen habe, lasse sich nicht nachweisen. Auch eine chronische Schmerzerkrankung lasse sich nicht nachweisen. Es habe weder eine stationäre noch eine ambulante Schmerztherapie stattgefunden und auch keine differenzierte Schmerzmedikation. Aufgrund des chronischen Verstimmungszustandes seien Tätigkeiten unter Zeitdruck, mit besonderer Stressbelastung, im Akkord, in Nachtschicht, mit vermehrtem Publikumsverkehr oder höheren Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit nicht mehr leidensgerecht. Ein in zeitlicher Hinsicht eingeschränktes Leistungsvermögen lasse sich jedoch nicht valide nachweisen. Insbesondere zeige sich im psychopathologischen Befund keine Depression vitaler Tiefe, sondern vielmehr ein gereizt dysphorischer Affekt bei Kränkungserleben. Er könnte somit noch leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art und mit geringer Verantwortung unter Beachtung der weiteren genannten Einschränkungen regelmäßig sechs Stunden mehr täglich ausüben. Seine Durchhaltefähigkeit, die Steuerungsfähigkeit sowie die Ein- und Umstellfähigkeit seien krankheitsbedingt nicht relevant eingeschränkt. Die Wegefähigkeit sei gegeben.
20 Der Kläger hat eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. vom 24. Juni 2023 eingereicht. Darin heißt es, die Diagnose Dysthymia stimme nicht genau. Bei dem Kläger bestehe eine mittlere bis schwere depressive Episode mit Somatisierungstendenzen auf dem Boden einer Persönlichkeitsveränderung mit ausgeprägten depressiven Zügen und Versagensängsten. Er sei unfähig, vorhandene Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden.
21 Der Sachverständige Dr. H1. hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 dargelegt, dass Dr. E. selbst über viele Jahre eine Dysthymie diagnostiziert habe. In der Behandlungsdokumentation gehe es mehrfach um die Frühberentung. Erst in seiner aktuellen Stellungnahme gehe er von einer schwergradigen Depression aus. Offenbar seien aber die Behandlungsmaßnahmen nicht intensiviert worden. Dies sei nicht nachvollziehbar.
22 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 23. Januar 2024 der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
23 Der Kläger befand sich vom 8. Februar bis 9. März 2024 in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der A1.. Im Entlassungsbericht vom 9. März 2024 wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome angegeben. Der Kläger sei in psychopathologisch stabilisiertem Zustand in die ambulante Weiterbetreuung entlassen worden.
24 Der Sachverständige Dr. H1. hat in einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2024 mitgeteilt, dass die psychische Situation durch die stationäre Krisenintervention habe stabilisiert werden können, sodass sich an dem Leistungsvermögen und der bisherigen gutachterlichen Einschätzung nichts geändert habe.
25 Auf Antrag des Klägers hat das Gericht sodann die Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. S1. mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragt. Sie hat nach Untersuchung des Klägers in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2025 dargelegt, der Kläger habe angegeben, dass er sich perspektivisch wünsche, längere Zeiten des Jahres in der T. zu verbringen. Er stelle sich das so vor, dass er vier bis sechs Monate in der T.sei, dann für zwei bis vier Wochen nach Deutschland komme und dann wieder in die T. fahre. In Bezug auf die stationäre Behandlung vom 8. Februar bis 9. März 2024 sei festzustellen, dass der psychopathologische Befund eigentlich nicht geeignet sei, eine schwere depressive Symptomatik zu begründen. Im Rahmen ihrer Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine schwergradige depressive Störung ergeben. Der Kläger habe lediglich eine vermehrte Reizbarkeit und Aggressivität benannt. Es habe eine dysphorisch niedergedrückte Stimmungslage imponiert bei unauffälligem Antrieb. Es sei deutlich geworden, dass eine umfassende Versorgung des Klägers im Alltag erfolge. Er habe eigentlich keine weitergehenden Aufgaben und werde mit seiner erwerbsgeminderten Ehefrau durch die Tochter und einen Pflegedienst versorgt. Es zeige sich indes kein schweres klinisches Erkrankungsbild, das den Kläger daran hindere, seinen Tag anders zu gestalten oder sich eine adäquate Beschäftigung zu suchen. Er habe auch von sich aus einen ausgeprägten Rentenwunsch geäußert, um sein Leben weitestgehend in der Heimat in der T. verbringen zu können. Letztendlich sei hier seit etwa zehn Jahren von einem entsprechenden Rentenbegehren auszugehen. Denkbar sei auch ein unbewusster Wunsch nach Legitimierung des aktuellen Zustandsbildes durch den Zuspruch der Erwerbsminderungsrente. In Übereinstimmung mit den Vorgutachten liege allenfalls eine milde psychische Symptomatik vor. Es habe auch über Jahre lediglich eine niederfrequente ambulante psychiatrische Behandlung stattgefunden. Es seien zwei stationäre Behandlungen erfolgt, die eher im Sinne einer Krisenintervention zu verstehen seien. Zu diagnostizieren sei eine Dysthymie im Sinne eines überdauernden subdepressiven Gemütszustandes. Der Kläger sei in der Lage, leichte und gelegentlich auch mittelschwere körperliche Arbeiten mit durchschnittlicher geistiger Anforderung und durchschnittlicher Verantwortung und Beachtung weiterer im Gutachten genannter qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Diese Tätigkeiten könnten vollschichtig ausgeübt werden. Der Kläger sei wegefähig und auch in der Lage, unter zumutbarer Willensanspannung Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Es seien auch im Längsschnitt keine Phasen erkennbar, in denen eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens zu begründen wäre.
26 Der Kläger hat mitgeteilt, dass er sich dem Gutachten nicht anschließe.
27 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
28 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
29 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger kann eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht beanspruchen.
30 Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
31 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Bei ihm bestehen zwar vor allem auf orthopädischem und psychiatrischem Gebiet gesundheitliche Einschränkungen, die jedoch lediglich zu qualitativen, nicht aber zu zeitlichen Einschränkungen des Leistungsvermögens führen.
32 Auf orthopädischem Fachgebiet hat die vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige Dr. Dr. S. eine Minderbelastbarkeit der Halswirbelsäule nach Bandscheiben-Operation ohne neuromuskuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen, eine Minderbelastbarkeit der Hände bei Karpaltunnelsyndrom links mehr als rechts und eine Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes bei degenerativen Veränderungen festgestellt. Eine nennenswerte Minderung des allgemeinen Kräftezustandes sei nicht erkennbar. Soweit im Hinblick auf die Gelenke der oberen Extremitäten die Feinmotorik kraftgemindert und die primären Greifarten verzögert demonstriert würden, hat sie hierfür orthopädische Ursachen verneint, da die Hohlhandbeschwielung seitengleich gut ausgeprägt und auch die Handbinnenmuskulatur und die Armmuskulatur kräftig ausgeprägt seien. Sie hat insoweit auch für das Berufungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass durch die orthopädischen Erkrankungen das Leistungsvermögen auf leichte körperliche Arbeiten mit einer durchschnittlichen Gewichtsbelastung von 8 bis10 kg und weiteren qualitativen Einschränkungen begrenzt sei. Es ist jedoch ebenso nachvollziehbar, dass sich zeitliche Einschränkungen des Leistungsvermögens hieraus nicht ergeben.
33 Auf psychiatrischem Fachgebiet sind ebenfalls alle im Klage- und Berufungsverfahren beauftragten Sachverständigen – Prof. Dr. H., Dr. H1. und Dr. S1. – zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens ableiten lässt. Die Sachverständigen haben übereinstimmend eine Dysthymia diagnostiziert und eine vitaldepressive Symptomatik ausdrücklich verneint. Der Kläger wurde lediglich als mürrisch, gereizt, verärgert bzw. als abweisend und aggressiv beschrieben. Hinsichtlich der stationären Behandlung in der A1. vom 8. Februar bis 9. März 2024 hat Dr. S1. dargelegt, dass auch der dort beschriebene psychopathologische Befund nicht geeignet sei, eine schwere depressive Symptomatik zu begründen. Hinzu kommt, dass er von dort in psychopathologisch stabilisiertem Zustand entlassen worden ist, sodass es sich letztlich um eine stationäre Krisenintervention gehandelt hat, nicht aber um einen manifestierten Dauerzustand.
34 Die Sachverständigen haben ebenfalls übereinstimmend auf ein deutlich erkennbares Rentenbegehren des Klägers hingewiesen und dargelegt, dass es durch die Ablehnung der Rente zu einer tiefen Kränkung des Klägers gekommen sei, welches zu einem chronischen Verstimmungszustand mit hauptsächlich gereizter Affektlage geführt habe, der als Dysthymie einzuordnen sei. Der Kläger hat von sich aus bei allen Sachverständigen seine Kränkung über die Rentenablehnung deutlich gemacht. Bei der Sachverständigen Dr. S1. hat er zudem seinen Rentenwunsch auch damit begründet, dass er sein künftiges Leben überwiegend in seiner Heimat in der T. verbringen wolle. Ein klinisches Krankheitsbild, dass es dem Kläger unmöglich machen würde, einer adäquaten Beschäftigung nachzugehen, hat keiner der Sachverständigen feststellen können. Gegen einen entsprechenden Leidensdruck des Klägers spricht schließlich auch der Umstand, dass er seine Therapie über Jahre hinweg nie intensiviert hat. Er sucht lediglich in vierteljährlichen Abständen seinen behandelnden Neurologen und Psychiater auf, hat aber nie eine ambulante Psychotherapie oder eine stationäre oder ambulante Schmerztherapie in Anspruch genommen.
35 Der Kläger ist auch wegefähig. Sämtliche Gutachter haben übereinstimmend festgestellt, dass er zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen und auch viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 Meter ohne erhebliche Schmerzen oder erhebliche Gesundheitsgefährdung zurücklegen kann.
36 Die vorliegenden Befundberichte und medizinischen Unterlagen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Leistungsvermögens. Sie haben den Sachverständigen vorgelegen und sind von ihnen kritisch gewürdigt worden. Soweit Dr. E. in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2023 die Auffassung vertreten hat, die Diagnose Dysthymia sei nicht zutreffend, bei dem Kläger bestehe vielmehr eine mittlere bis schwere depressive Episode, hat Dr. H1. zutreffend darauf hingewiesen, dass Dr. E. selbst über viele Jahre eine Dysthymia diagnostiziert und trotz der nunmehr veränderten Diagnose die Behandlungsmaßnahmen offenbar nicht intensiviert habe. Hinsichtlich der beiden stationären Aufenthalte hat Dr. S1. deutlich gemacht, dass es sich dabei lediglich um Kriseninterventionen gehandelt habe, die eine andauernde Leistungsunfähigkeit nicht zu begründen vermögen.
37 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer besonderen spezifischen Leistungsbehinderung liegen nicht vor.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
39 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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