LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2022-06-03, 324 O 350/21

324 O 350/21Tribunal cantonal3 juin 2022

Regest

1. Bei angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen steht dem betroffenen ausländischen Staat kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB zu. Ein ausländischer Staat kann nicht Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Grundrecht sein.(Rn.86) 2. Dem Staat kommt kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu. Er hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09). Es fehlt an der Schutzbedürftigkeit des ausländischen Staates.(Rn.87) (Rn.88) 3. Der ausländische Staat kommt auch nicht als taugliches Tatobjekt einer Beleidigung in Betracht.(Rn.92) 4. Der ausländische Staat ist keine Personengemeinschaft, die in ihrer Ehre verletzt werden könnte. Sowohl der deutsche Staat wie auch ausländische Staaten erhalten Rechtsschutz vielmehr nur gemäß §§ 90a f., 102 ff. StGB.(Rn.94) 5. Für die Verletzung einer „Kollektivehre“ des ausländischen Staats fehlt es insbesondere an der Voraussetzung der Möglichkeit einer einheitlichen Willensbildung. Im hier betroffenen ausländischen Staat existiert als konstitutioneller Monarchie neben der Exekutive insbesondere eine parlamentarische Legislative und eine Judikative. Die Willensbildung in der Legislative unterliegt gänzlich anderen Regeln als jene in der Exekutive. Ob eine einheitliche Willensbildung der Judikative überhaupt möglich ist, ist fraglich. Es ist ausgeschlossen, dass die verschiedenen Staatsgewalten des hier betroffenen Staates einen einheitlichen Willen zur Ehrfähigkeit von Personengemeinschaften bilden können.(Rn.95) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. November 2023, 7 U 38/22 nachgehend BGH, 24. Februar 2026, VI ZR 416/23, Urteil

Texte intégral

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 350/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-03

Aktenzeichen: 324 O 350/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0603.324O350.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen steht dem betroffenen ausländischen Staat kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB zu. Ein ausländischer Staat kann nicht Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Grundrecht sein.(Rn.86)

  2. Dem Staat kommt kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu. Er hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09). Es fehlt an der Schutzbedürftigkeit des ausländischen Staates.(Rn.87) (Rn.88)

  3. Der ausländische Staat kommt auch nicht als taugliches Tatobjekt einer Beleidigung in Betracht.(Rn.92)

  4. Der ausländische Staat ist keine Personengemeinschaft, die in ihrer Ehre verletzt werden könnte. Sowohl der deutsche Staat wie auch ausländische Staaten erhalten Rechtsschutz vielmehr nur gemäß §§ 90a f., 102 ff. StGB.(Rn.94)

  5. Für die Verletzung einer „Kollektivehre“ des ausländischen Staats fehlt es insbesondere an der Voraussetzung der Möglichkeit einer einheitlichen Willensbildung. Im hier betroffenen ausländischen Staat existiert als konstitutioneller Monarchie neben der Exekutive insbesondere eine parlamentarische Legislative und eine Judikative. Die Willensbildung in der Legislative unterliegt gänzlich anderen Regeln als jene in der Exekutive. Ob eine einheitliche Willensbildung der Judikative überhaupt möglich ist, ist fraglich. Es ist ausgeschlossen, dass die verschiedenen Staatsgewalten des hier betroffenen Staates einen einheitlichen Willen zur Ehrfähigkeit von Personengemeinschaften bilden können.(Rn.95)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. November 2023, 7 U 38/22 nachgehend BGH, 24. Februar 2026, VI ZR 416/23, Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar;

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Unterlassung mehrerer Äußerungen aus insgesamt fünf Berichterstattungen.

2 Die Klägerin ist ein Staat im Nordwesten Afrikas. Die Beklagte verlegt die S. Zeitung und betreibt die Internetseite www. s..de.

3 Eine Reihe von Reportern, die für das Reportage-Netzwerk „F. S.“ tätig sind, führte unter dem Titel „P.-Projekt“ Recherchen zur israelischen N1 Group durch, einem weltweit führenden Hersteller von Überwachungssoftware. Ein wichtiges Produkt der N1 Group ist eine Trojaner-Software namens P.. Im Zuge der Recherche erhielt das Redaktionsnetzwerk eine Aufstellung von mehr als 50.000 Telefonnummern, die – so der Vortrag der Beklagten – von Kunden der N1 seit 2016 offenbar als Ziele für Überwachungsmaßnahmen ausgewählt worden seien und unter denen eine Reihe von Politikern und Journalisten gewesen seien.

4 Mit E-Mail vom 14.07.2021, u.a. gerichtet an den Presseattaché der m. Botschaft in P., kündigte ein Redakteur der Zeitung L. M. unter Hinweis auf die gemeinsam u.a. mit Reportern der Beklagten durchgeführten Recherchen eine bevorstehende Veröffentlichung an und stellte eine Reihe von Fragen (Anlage B 17). Der stellvertretende Missionschef der m. Botschaft in P., S. B., antwortete mit E-Mail vom 16.07.2021 (Anlage B 18). K. L., eine Redakteurin der Beklagten, richtet am 18.07.2021 eine weitere E-Mail an Herrn B. (Anlage B 19), eine Antwort erfolgte am 19.07.2021 (Anlage B 20).

5 Zwischen dem 18.07. und dem 23.07.2021 veröffentlichte die Beklagte auf der Internetseite www. s..de fünf Artikel, die sich mit der Trojaner-Software „P.“ befassten. Hierbei handelt es sich um die Artikel

6 - „C. a. d. D.“ vom 18.07.2021,

7 - „M. F., m. F.“ vom 18.07.021,

8 - „S. a. S.“ vom 20.07.2021,

9 - "A. a. d. h. s. E." vom 21.07.2021 und

10 - „P.“ vom 23.07.2021.

11 Wegen der Einzelheiten der Berichterstattungen, die die angegriffenen Äußerungen enthalten, wird auf die Anlagen K 2 bis K 6 Bezug genommen.

12 Am 02.08.2021 reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein.

13 Mit Schreiben vom 09.08.2021 mahnte die Klägerin die Beklagte ab (Anlage K 13). Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 12.08.2021 (Anlage K 14) ab.

14 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie als international anerkannter Staat beleidigungsfähig sei. Mit den gesetzlichen Regelungen zu Antragsberechtigungen im Rahmen der strafrechtlichen Beleidigungsdelikte habe der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht nur natürliche Personen, sondern auch Personengesamtheiten beleidigungsfähig seien. Eine Beleidigungsfähigkeit der Klägerin ergebe sich bereits unmittelbar aus § 194 Abs. 3 StGB. Denn Behörde im Sinne dieser Norm sei nach allgemeiner Ansicht jede selbstständige Einheit von Personen und Sachmitteln, die staatliche Autorität für öffentliche Aufgaben ausübe. Auch § 194 Abs. 4 StGB stehe dem nicht entgegen. Diese Norm enthalte lediglich für inländische legislative Organe und politische Körperschaften eine qualifizierte Regelung.

15 Der Bundesgerichtshof mache die zivil- und strafrechtliche Beleidigungsfähigkeit von Personenvereinigungen nicht davon abhängig, dass ihnen auch ein durch das Grundgesetz garantierte Ehrschutz zustehe. Vielmehr habe der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sogar die frühere Auffassung des Reichsgerichts, derzufolge strafrechtlicher Ehrenschutz für eine Personenvereinigung voraussetze, dass diese mit staatlicher Billigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sei, zu eng sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass der Schutzumfang der § 185 ff. StGB gerade nicht von dem im Grundgesetz garantierten Ehrschutz definiert werde (BVerfG NJW 1990, 3303). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei eine Beleidigungsfähigkeit stets gegeben, wenn die Vereinigung eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Aufgabe erfülle und einen einheitlichen Willen bilden können (BGHSt 6, 186). Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf einen ausländischen Staat regelmäßig gegeben.

16 Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit den „Straftaten gegen ausländische Staaten“ einen eigenen, den Ehrenschutz umfassenden Abschnitt geschaffen habe, folge, dass der Schutz ausländischer Staaten ein vom Strafgesetzbuch sogar ausdrücklich geschütztes Rechtsgut sei.

17 In der Rechtsprechung sei die Beleidigungsfähigkeit einer Vielzahl unterschiedlicher Personengesamtheiten anerkannt, so von inländischen juristischen Personen und Gebietskörperschaften (BVerfG NJW 1995, 3303; BGH ZUM 2009, 61), Kirchen (BGH NJW 2006, 601), Personengesamtheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGH NJW 1980, 2807) sowie von öffentlich-rechtlichen Gesellschaften ausländischer Staaten (LG Düsseldorf, BeckRS 2016, 7311). Wenn somit die strafrechtliche Beleidigungsfähigkeit allein von ihrer einheitlichen Willensbildung und der Ausübung einer anerkannten Aufgabe abhängig sei, gelte dies auch für die Klägerin.

18 Ohne eine eigene Beleidigungsfähigkeit hätten ausländische Staaten außerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 BGB keine Möglichkeit, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen Unwahrheiten zur wehr zu setzen. Dies würde zu einer unerträglichen Rechtlosigkeit von Staaten führen.

19 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie durch die angegriffenen Äußerungen in schwerwiegender Weise in der öffentlichen Meinung herabgesetzt werde. Die in den Artikeln verbreiteten Behauptungen und Verdachte, wonach die Klägerin die Trojaner-Software „P.“ verwendet habe, seien unwahr. Die Klägerin habe die Software zu keiner Zeit eingesetzt und daher auch nicht die ihr von der Beklagten öffentlich vorgeworfenen Ausforschungs- und Abhörmaßnahmen durchgeführt. Eine Rechtfertigung der Äußerungen scheide aus. Zum einen würden die Behauptungen nicht als hinreichend offene Verdachte, sondern als vermeintlich feststehende Tatsachen mitgeteilt. Zum anderen existierten keine hinreichenden Beweistatsachen, die derart schwerwiegende, internationale Beziehungen und das internationale Ansehen eines Staates belastende Verdachte zu tragen geeignet wären.

20 Die Klägerin beantragt,

21 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

22 1. wie in ihrem Artikel „C. a. d. D.“ vom 18. Juli 2021 zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen,

23 „Bei den Recherchen konnten neben Ungarn mindestens neun Länder identifiziert werden, die mit P. politisch unliebsame, aber unbescholtene Personen ins Visier nehmen: Aserbaidschan, Saudi-Arabien, Bahrain, Kasachstan, die Vereinigten Arabischen Emirate, Marokko , Ruanda, Indien und Mexiko.“;

24 und/oder

25 2. wie in ihrem Artikel „M. F., m. F.“ vom 18. Juli 2021

26 a) zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen,

27 „Wer nahm die Telefonnummer des französischen Präsidenten M1 ins Visier? Womöglich will M. ganz genau wissen, wie ernst es der Verbündete mit seiner Verbundenheit meint. “;

28 und/oder

29 b) durch die Passagen

30 „Eine der mindestens zwei Nummern, die M1 verwendet, tauchte Mitte 2019 auf einer Liste geleakter Telefon-Daten auf, die das F.-S.-Netzwerk einsehen konnte, darunter S. Zeitung, N., W. und D. Z1. Es handelt sich den Recherchen zufolge um die Nummern potenzieller Ausspähziele, die von Kunden der israelischen Spionagefirma N1 Group ins Visier genommen wurden. Mit dem von N1 entwickelten und vertriebenen Trojaner namens P., einem digitalen Handy-Spion, lassen sich Mobiltelefone unbemerkt ausforschen und abhören. Für den gleichen Zeitraum, das erste Halbjahr 2019, finden sich in den geleakten Daten auch die Nummer des französischen Premierministers sowie von Ministerinnen und Ministern der damals amtierenden Regierung.

31 Zudem war die Mobilnummer von C. M2, dem damaligen belgischen Premierminister und heutigen Präsidenten des Europäischen Rats, ein potenzielles Ziel. (…)

32 Recherchen des P.-Projekts ergaben, dass die Spuren zum Ursprung der Überwachungsversuche nach M. führen. Sie beschränkten sich nicht auf die Telefone französischer Politiker. Auch Nummern von Journalisten tauchen in der Liste auf, wie etwa die des Chefs des Investigativ-Portals M., E. P., oder der früheren Investigativ-Journalistin D. S., die für den C. E. über die verheerenden Verhältnisse in Frankreichs Gefängnissen schrieb. Bei ihr und anderen Journalisten konnten durch eine Untersuchung der Mobiltelefone durch das Digital Security Lab von Amnesty International Spuren der P.-Software nachgewiesen werden. (…)

33 Nach Informationen von L. M. wird eine Telefonnummer, die in den Daten gelistet ist, von M1 seit mindestens 2017 verwendet. In den vergangenen Tagen war der Präsident auf dieser Nummer erreichbar.

34 Auch eine Nummer aus dem direkten Umfeld des Präsidenten findet sich in den Daten: die von A. B1, damals zuständig für die Sicherheit des Präsidenten, als eine Art Premium-Leibwächter. (…)

35 Nach Informationen eines früheren Beraters von M1 wurden bei einer forensischen Untersuchung von B1 Telefon im Januar 2020 Spuren eines Spähprogramms gefunden. B1 habe zuvor M. besucht. Ob es sich dabei um P. handelte, wurde nicht bekannt.

36 Fragt man sich, warum sich M. für die französische Regierung und ihr Umfeld interessieren könnte - in den Daten taucht auch die Nummer der Ehefrau des früheren Premierministers É. P1 auf -, muss man bei einer komplizierten Freundschaft und einer klaren Feindschaft beginnen. (…)

37 Seit 50 Jahren erhebt M. Anspruch auf die Westsahara, ein rohstoffreicher Streifen Land an der Südgrenze des Königreichs. M. Truppen halten weite Teile seit Jahrzehnten besetzt, fast genauso lang soll ein Referendum den endgültigen Status der Gegend klären. Amnesty International konnte auf dem Smartphone des Sprechers der Unabhängigkeitsbewegung F. P3 in der Westsahara, O. B. B., Spuren von P. nachweisen. (…)

38 Zu den von möglichen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Ministern zählen Schwergewichte der Regierung wie der Außenminister J.- Y. L. D., der Wirtschaftsminister B. L. M3, der Bildungsminister J.- M. B2, der damalige Innenminister C. C. und die damalige Justizministerin N. B3. Auch die Telefonnummer des heutigen Innenministers G. D1 taucht in den Daten auf, allerdings zu einem Zeitpunkt, als D1 noch den weniger zentralen Posten des Budgetministers ausfüllte. Ins Visier genommen wurde offenbar auch der damalige Umweltminister F. de R., der nach einer Affäre um luxuriöse Diners auf Staatskosten nur noch Abgeordneter ist. De R. hob zuletzt im Januar hervor, wie beispielhaft sich M. entwickelt habe. Er ermöglichte Amnesty International eine Datenanalyse seines Telefons. Bei ihm wurden Ausspähversuche im Juli 2019 nachgewiesen.

39 Anfang 2019, zur selben Zeit wie M1, wurde auch das Smartphone von L. M2 ins Visier genommen, dem damaligen Europaabgeordneten und Vorsitzenden der gemeinsamen parlamentarischen Gruppe der Organisation Afrikanischer, Karibischer und Pazifischer Staaten sowie der EU. (…)

40 Der Journalist E. P. fordert Frankreich zum Handeln auf: „Man kann nicht ein fremdes Land französische Bürger ausspionieren lassen, ohne dass die Behörden unseres Landes reagieren“, sagte er. P. hat an diesem Montag Anzeige erstattet, seit Dienstag ermittelt die P. Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der unrechtmäßigen Entnahme und Weitergabe von Daten und wegen Verletzung der Privatsphäre. Auch das frühere Magazin von D. S., der C. E., will Anzeige erstatten.“

41 die Verdachte zu erwecken bzw. erwecken zu lassen, das K. M. habe mithilfe der Trojaner-Software P. Mobiltelefone

42 - des französischen Präsidenten E. M1,

43 - seines Mitarbeiters A. B1,

44 - des ehemaligen französischen Premierministers É. P1,

45 - des früheren belgischen Premierministers und heutigen Präsidenten des Europäischen Rats C. M2,

46 - des Journalisten E. P.,

47 - der Journalistin D. S.,

48 - der Ehefrau des früheren Premierministers É. P1,

49 - des Sprechers der Unabhängigkeitsbewegung F. P3 in der Westsahara O. B. B.,

50 - des französischen Außenministers J.- Y. L. D.,

51 - des französischen Wirtschaftsministers B. L. M3,

52 - des französischen Bildungsministers J.- M. B2,

53 - des ehemaligen französischen Innenministers C. C.,

54 - der ehemaligen französischen Justizministerin N. B3,

55 - des französischen Innenministers G. D1,

56 - des ehemaligen französischen Umweltministers F. d. R.,

57 - und/oder des Vorsitzenden der gemeinsamen parlamentarischen Gruppe der Organisation Afrikanischer, Karibischer und Pazifischer Staaten sowie der EU L. M2

58 abgehört und/oder ausgeforscht bzw. abhören und/oder ausforschen lassen;

59 und/oder

60 3. wie in ihrem Artikel „S. a. S.“ vom 20. Juli 2021 zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen,

61 a) „Der französische Präsident E. M1 ist ins Visier der Spähsoftware P. geraten. Das belegt eine Liste von Telefonnummern, die die S. Zeitung einsehen konnte. Offenbar hat eine m. Behörde M1 im Jahr 2019 ausgeforscht.“;

62 und/oder

63 b) „In den Daten finden sich indes weitere Nummern hochrangiger französischer Politiker, etwa die des damaligen Premierministers É. P1 sowie von etlichen Ministerinnen und Ministern seiner im ersten Halbjahr 2019 amtierenden Regierung. Auch die Mobilnummer von C. M2, damals Belgiens Premierminister und heute Präsident des Europäischen Rates, war ein potenzielles Ziel marokkanischer Behörden.“;

64 und/oder

65 c) „Dagegen haben die Spezialisten von Amnesty International auf den Handys französischer Journalistinnen und Journalisten Spuren der N1-Spähsoftware P. gefunden. Auch hinter diesen Angriffen wird eine marokkanische Behörde vermutet.“;

66 und/oder

67 d) „Auch der ehemalige EU-Kommissionspräsident R. P3 geriet den Recherchen zufolge ins Visier marokkanischer Behörden.“;

68 und/oder

69 e) „Sogar eine Nummer, die nach den Projekt- P.-Recherchen dem m. König M5 . zuzuordnen ist, findet sich auf der Liste der 50 000 potenziellen Ausspähziele. Auch in diesem Fall war es offenbar ein Geheimdienst des eigenen Landes, der sich für den Monarchen interessierte.“;

70 und/oder

71 4. wie in ihrem Artikel "A. a. d. h. s. E." vom 21. Juli 2021 in Bezug auf angebliche Versuche, Mobiltelefone des französischen Präsidenten E. M1, des ehemaligen französischen Premierministers É. P1 und mehreren ehemaligen Ministern seiner Regierung, von A. Q. (Koordinator der Partei L. F. i.), von R. M4 (Bürgermeister der Stadt B.), des Journalisten É. Z. und/oder des Politikers C. V. auszuspähen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen,

72 „Die Recherchen des F.-S.-Netzwerk ergaben, dass die Überwachungsversuche in Frankreich von Marokko aus unternommen wurden.“;

73 und/oder

74 5. wie in ihrem Artikel „P.“ vom 23. Juli 2021 zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen,

75 „Doch eine große Recherche, an der auch die S. Zeitung beteiligt ist, hat gezeigt, dass P. auch für andere Zwecke missbraucht wird - nämlich zur Überwachung und Einschüchterung von Menschen, die für die Regierungen mancher Länder unbequem geworden sind. Ungarn, Saudi-Arabien, Aserbaidschan und Marokko etwa haben mit P. spioniert“;

76 Die Beklagte beantragt,

77 die Klage abzuweisen.

78 Die Beklagte meint, dass die Klägerin als ausländischer Staat sich nicht auf einen persönlichen Ehrenschutz berufen können. Komme der Klägerin kein Persönlichkeitsrecht zu, könne kein absolutes Recht nach § 823 Abs. 1 BGB verletzt sein.

79 Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185, 186 StGB stünden der Klägerin nicht zu. Es handele sich um Antragsdelikte. Aus § 194 Abs. 3 und Abs. 4 StGB ergebe sich, dass nur inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts antragsbefugt seien, wenn sie geltend machen wollten, sie seien beleidigt oder verleumdet worden. Da die Klägerin als ausländischer Staat keine Strafanträge stellen könne, könne sie sich auch nicht auf einen zivilrechtlichen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB berufen. Ein ausländischer Staat sei schon keine Behörde im Sinne des § 194 Abs. 3, denn Behörden seien ständige, vom Wechsel bzw. Wegfall einzelner Personen unabhängige, in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnete Organe, die mit öffentlicher Autorität auf die Erreichung von Staatszwecken oder staatlich geförderten Zwecken hinwirkten.

80 Es fehle bei der Klägerin als ausländischem Staat bereits an der Möglichkeit einer einheitlichen Willensbildung. Zwar werde eine Gebietskörperschaft nach außen durch die Regierung vertreten, die Regierung sei aber nicht gleichzusetzen mit dem Staat als solchem, der noch mehr umfasse als die Regierung, nämlich etwa das Parlament, sonstige Institutionen und insbesondere seine gesamte Bevölkerung.

81 Auch aus der Existenz des Abschnitts über Straftaten gegen ausländische Staaten könne die Klägerin kein Argument herleiten. Vielmehr ergebe sich im Gegenteil, dass das StGB einzelne, spezielle, schutzbedürftige Aspekte regeln müsse, weil der ausländische Staat als solcher keinen eigenen Ehrschutz besitze.

82 Von einer unerträglichen Rechtlosigkeit und einer Schlechterstellung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland könne nicht die Rede sein. Vielmehr würde die Anerkennung der Beleidigungsfähigkeit eines ausländischen Staates sogar zu einer Besserstellung führen, da die Bundesrepublik Deutschland auf den strafrechtlichen Ehrschutz nach § 90a StGB beschränkt sei.

83 Die Berichterstattung sei jedenfalls zulässig. Es liege ein Mindestbestand an Beweistatsachen für die Verdachtsberichterstattung vor. Die Berichterstattung sei auch ausgewogen. Es finde keine Vorverurteilung der Klägerin statt, die Sichtweise der Klägerin werde in den Artikeln wiedergegeben. Der Klägerin sei mehrfach und ausführlich die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Es handele sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht. Die Klägerin habe eine Berichterstattung über die Verdachtsmomente daher hinzunehmen. Insbesondere seien auf Seiten der Klägerin keine konkreten Personen, Behörden oder Ministerien betroffen, sondern nur die Klägerin, das Land M., an sich.

84 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

85 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, ihr stehen keine Unterlassungsansprüche gegen die angegriffenen Äußerungen zu. Insbesondere ergeben sich solche Ansprüche weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB.

86 I. Ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil der Klägerin kein aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG abgeleitetes, allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht. Bei der Klägerin handelt es sich um einen ausländischen Staat, der nicht Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Grundrecht sein kann.

87 Grundrechtsträger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – natürliche Personen; juristische Personen indes nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Ausdehnung der Schutzwirkung dieses Rechts über natürliche Personen hinaus auf juristische Personen ist, auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG, nur insoweit gerechtfertigt, als diese aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und im Rahmen der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen (BGH, Urt. v. 03.06.1986 – VI ZR 102/85 –, BGHZ 98, 94-99, Rn. 17; Urt. v. 26.06.1981 – I ZR 73/79 –, BGHZ 81, 75-82, Rn. 10). Dem (deutschen) Staat kommt kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu; er hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten (BVerfG, Beschl. v. 28. 11. 2011 − 1 BvR 917/09, NJW 2012, 1273, Rn. 24).

88 Es fehlt danach an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin. Selbst wenn man die Klägerin als eine juristische Person des öffentlichen Rechts einordnet, bedarf ein ausländischer Staat keines grundrechtlichen Schutzes seines sozialen Geltungsanspruchs. Ausländische Staaten genießen Schutz (nur) unter den Voraussetzungen, die im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB – Straftaten gegen ausländische Staaten – geregelt sind. Die Voraussetzungen der dortigen Strafnormen liegen hier nicht vor. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen keinen Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 StGB) und keine Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (§ 104 StGB) dar. Die zuvor gesondert geregelte Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter (§ 103 StGB, „Majestätsbeleidigung“) wurde zum 01.01.2018 abgeschafft.

89 Hinzu kommt, dass Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG im Grundsatz nur für inländische juristische Personen gelten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das K. M., anders als die Bundesrepublik Deutschland, nicht grundrechtsverpflichtet ist. Denn aus der fehlenden Grundrechtsbindung des ausländischen Staates folgt nicht notwendig seine Grundrechtsberechtigung (BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11, NJW 2017, 217 Rn. 192).

90 II. Auch ein auf §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB gestützter Ehrschutzanspruch steht der Klägerin nicht zu. Es fehlt an der Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, weil die Klägerin durch die angegriffenen Äußerungen nicht strafrechtlich beleidigt werden kann, §§ 185 ff. StGB.

91 1. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei den §§ 185 ff. StGB um Antragsdelikte handelt, für die gem. § 194 Abs. 3, 4 StGB nur inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts antragsbefugt sind. Denn die Regelungen zum Strafantragsrecht setzen den Ehrschutz der bezeichneten Körperschaften nicht selbst fest, sondern vielmehr voraus (BGH, Urt. v. 08.01.1954 – 1 StR 260/53 –, BGHSt 6, 186-192, Rn. 6). Aus diesem Grund ist nicht auszuschließen, dass auch andere als die in § 194 Abs. 3 und 4 StGB genannten Kollektive des öffentlichen Rechts beleidigungsfähig sein können.

92 2. Die Klägerin kommt indes auch unabhängig von der Regelung in § 194 Abs. 3, 4 StGB nicht als taugliches Tatobjekt einer Beleidigung in Betracht.

93 Inwieweit Institutionen, Behörden, politische Körperschaften, juristische Personen oder Personengemeinschaften über eine eigene Ehrfähigkeit verfügen und somit beleidigt werden können, ist von jeher umstritten. Weitgehend anerkannt ist, dass eine Personengemeinschaft dann in ihrer Kollektivehre verletzt werden kann, wenn sie eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Aufgabe erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann (BGHSt 6, 186, 191).

94 Die Klägerin als (ausländischer) Staat ist keine solche Personengemeinschaft, die in ihrer Ehre verletzt werden könnte. Sowohl der deutsche Staat wie auch ausländische Staaten erhalten Rechtsschutz vielmehr nur gemäß §§ 90a f., 102 ff. StGB (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., vor § 185 Rn. 14); eine Strafbarkeit nach §§ 102 ff. StGB kommt – wie bereits dargelegt – nicht in Betracht.

95 a) Für eine Verletzung einer „Kollektivehre“ der Klägerin fehlt es insbesondere an der Voraussetzung der Möglichkeit einer einheitlichen Willensbildung. Die Erwägung, dass die Klägerin – das K. M. – nach bestimmten Regeln nach außen vertreten wird und insoweit einen einheitlichen Willen bilden könne, greift insoweit zu kurz. Entscheidend ist vielmehr, dass das K. M. als Staat – anders als eine Behörde, ein Unternehmen oder eine Personengesellschaft – erheblich vielschichtiger und insbesondere mit einer Gewaltenteilung ausgestattet ist. So existiert im K. M. als konstitutioneller Monarchie neben der Exekutive insbesondere eine parlamentarische Legislative und eine Judikative. Die Willensbildung in der Legislative unterliegt gänzlich anderen Regeln als jene in der Exekutive. Ob eine einheitliche Willensbildung der Judikative überhaupt möglich ist, erscheint fraglich. Jedenfalls hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die verschiedenen Staatsgewalten der Klägerin einen einheitlichen Willen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ehrfähigkeit von Personengemeinschaften bilden können.

96 b) Hinzu kommt, dass der BGH in der genannten Leitentscheidung für einen strafrechtlich geschützten Ehrschutz – also für eine Beleidigungsfähigkeit – voraussetzt, dass dem jeweiligen Kollektiv ein grundgesetzlicher Ehrschutz zukomme. Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung, die eine inländische Kapitalgesellschaft zum Gegenstand hatte, aus, dass das Grundgesetz, wie die Einzelperson, auch die Gemeinschaften und Verbände des privaten und öffentlichen Lebens, nämlich Ehe und Familie, die Kirchen und religiöse Gemeinschaften, die politischen Parteien, die Gewerkschaften, Unternehmervereinigungen und andere Verbände und Personengesamtheiten, die an eigenständiger Bedeutung den in den §§ 196, 197 StGB erwähnten Behörden und politischen Körperschaften nicht nachstehen und das private und öffentliche Leben gestalten, schütze. Aus diesem Grund sei die Beleidigungsfähigkeit gewisser Personengesamtheiten anzuerkennen. (BGH, Urt. vom 08.01.1954 – 1 StR 260/53 –, BGHSt 6, 186-192, Rn. 16). Wie unter Ziff. I ausgeführt, genießt die Klägerin als ausländischer Staat indes keinen durch das Grundgesetz garantierten Ehrschutz.

97 c) Losgelöst von einem grundrechtlich garantierten Ehrschutz können Personengemeinschaften, die keinen grundrechtlichen Schutz genießen und nicht Träger eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind – im dort entschiedenen Fall ging es um das Bundeskriminalamt als Behörde – einen strafrechtlichen Ehrschutz über §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB nur für sich in Anspruch nehmen, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, sie schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 22.04.2008 – VI ZR 83/07 –, BGHZ 176, 175-191, Rn. 29). Dies setzt – kumulativ – weiterhin voraus, dass das jeweilige Kollektiv eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Aufgabe erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann.

98 Ob die Klägerin als ausländischer Staat eine „Behörde“ im Sinne dieser Entscheidung darstellen kann oder jedenfalls nach dem gleichen Maßstab Ehrschutz für sich in Anspruch nehmen kann, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls sind die angegriffenen Äußerungen nicht geeignet, die Klägerin schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Eine solche schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigung ist im vorliegenden Fall schon deswegen fernliegend, weil nicht ersichtlich ist, dass sich Berichterstattungen in einer deutschen Zeitung schwerwiegend auf die Funktionsfähigkeit eines ausländischen Staats auswirken könnte.

99 Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Kammer (LG Hamburg Beschl. v. 31.10.2011 – 324 O 492/11, BeckRS 2012, 15488) darauf hingewiesen hat, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch Träger hoheitlicher Gewalt setze lediglich das Überschreiten einer „Bagatellschwelle“ voraus, ist diese Schwelle gerade identisch mit der geschilderten besonderen Schwere der angegriffenen Äußerungen, die Voraussetzung für einen Ehrschutz von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Die Kammer hat in der Entscheidung ausgeführt, dass nicht jede Falschdarstellung, die einen Grundrechtsträger in seiner persönlichen Ehre oder seinem rechtlich geschützten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen würde, sich zugleich in einer Weise auf den Ruf eines Trägers hoheitlicher Gewalt auszuwirken vermag, die geeignet wäre, dessen Funktionsfähigkeit oder das öffentliche Vertrauen in dessen Integrität in Frage zu stellen. Hierin hat die Kammer gleichzeitig eine „Bagatellschwelle“ gesehen, von der an die juristische Person überhaupt erst gerichtlichen Ehrenschutz beanspruchen kann.

100 II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91, 709 ZPO.

101 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 18.5.22 und von 24.5.2022 geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

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