VG Hamburg 16. Kammer, 2025-09-19, 16 K 4306/24

16 K 4306/24Tribunal administratif / Chamber 1619 sept. 2025

Regest

Die Frist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) beginnt erst zu laufen, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bzw. den Widerrufsgrund erkannt hat und ihr die für die Aufhebungsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Behörde eingegangen sind, sondern erst dann, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für die Aufhebungsentscheidung zuständige Amtswalter tatsächlich von ihnen Kenntnis genommen hat.(Rn.41)

Texte intégral

VG Hamburg 16. Kammer — 16 K 4306/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-19

Aktenzeichen: 16 K 4306/24

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2025:0919.16K4306.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 48 Abs 4 S 1 VwVfG HA, § 49 Abs 3 S 1 Nr 1 VwVfG HA

Leitsatz

Die Frist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) beginnt erst zu laufen, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bzw. den Widerrufsgrund erkannt hat und ihr die für die Aufhebungsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Behörde eingegangen sind, sondern erst dann, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für die Aufhebungsentscheidung zuständige Amtswalter tatsächlich von ihnen Kenntnis genommen hat.(Rn.41)

Tenor

Der Bescheid vom 21. August 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 19. August 2024 werden aufgehoben, soweit darin ein Bewilligungsbetrag in Höhe von mehr als 4.771,33 Euro widerrufen und von dem Kläger zurückgefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihm im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe Programmes bewilligten und ausgezahlten Finanzhilfe.

2 Der Kläger betrieb seit dem 31. Mai 2019 eine Änderungs- und Maßschneiderei in Hamburg. Im April 2020 stellte er einen Antrag bei der Beklagten auf eine Förderung gemäß der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Er gab die Anzahl der Mitarbeiter mit 1,00 Vollzeitäquivalenten (1,00 VZÄ) und die Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten mit 6.000,- Euro an.

3 Mit Bescheid vom 8. April 2020 bewilligte die Beklagte ihm eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt maximal 8.500,- Euro, welche sich aus einem Betrag von 2.500,- Euro Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) und einem Betrag von 6.000,- Euro Soforthilfe des Bundes (BCS) zusammensetzte. Auf entsprechende Aufforderung der Beklagten legitimierte der Kläger sich am 26. Juni 2020 im dafür vorgesehenen Verfahren. Die Zuwendung in Höhe von 8.500,- Euro wurde am 26. Juni 2020 an den Kläger ausgezahlt.

4 Mit E-Mail vom 20. Juli 2021 forderte die Beklagte den Kläger dazu auf, am Rückmeldeverfahren zur Mittelverwendung teilzunehmen. In diesem ging es insbesondere um die Ermittlung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses sowie weiterer abschließender Angaben.

5 Am 9. September 2021 nahm der Kläger am Rückmeldeverfahren teil. In seiner Selbstauskunft gab er bei angefallenen Personalkosten („Eigenentnahme“) in Höhe von 5.350,- Euro, einen tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass in Höhe von 8.009,- Euro und ein VZÄ von 5,50 an. Zudem gab er an, soloselbstständig zu sein.

6 Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 hörte die Beklagte den Kläger im Rückmeldeverfahren an. Zur Stellungnahme setzte sie ihm eine Frist bis zum 28. Februar 2022. Die Beklagte forderte den Kläger dazu auf, zu den folgenden Punkten Stellung zu nehmen: Erläuterung zum Liquiditätsengpass und Vollzeitäquivalente (Mitarbeiterliste).

7 Am 24. März 2022 reichte der Kläger auf entsprechende Aufforderungen über den „Dokumentenupload für HCS-Anhörung“ den Einkommensteuerbescheid 2019 und 2020, die Mitarbeiterliste sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) 2019 und 2020 ein sowie mit E-Mail vom 26. April 2020 die BWA für die Monate April bis Juni 2020 ein.

8 Mit Bescheid vom 21. August 2023 widerrief die Beklagte die Bewilligung in Höhe von 4.997,45 Euro und forderte die Zuwendung in dieser Höhe zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Fördervoraussetzungen hinsichtlich des widerrufenen Teilbetrages nicht erfüllt seien.

9 Hiergegen erhob der Kläger am 20. September 2023 Widerspruch. Zur Begründung führte dieser aus, dass der Vorwurf, er hätte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, ohne konkret hierauf einzugehen, pauschal und unzutreffend sei. Er habe zudem auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut. Dieses Vertrauen sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Widerruf schutzwürdig. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten.

10 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 und mit E-Mail vom 13. Oktober 2023 hörte die Beklagte den Kläger an und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 7. Oktober 2023 auf, die Höhe des Liquiditätsengpasses zu erläutern. Dabei wies sie darauf hin, dass der Widerspruch nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage zurückgewiesen werde.

11 Mit E-Mail vom 6. November 2023 übersandte der Kläger die ausgefüllte Anlage 1: Vordruck für die Erläuterung de HCS Liquiditätsengpasses sowie Anlage 1a: Kostenaufschlüsselung der BWA.

12 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2024, dem Kläger am 27. August 2024 zugestellt, gab die Beklagte dem Widerspruch in Höhe von 147,12 Euro (BCS) statt und wies ihn im Übrigen zurück. Zudem forderte sie einen Betrag von 4.850,33 Euro zurück und setzte für diesen Bescheid eine Gebühr von 25,- Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich aus den vom Kläger eingereichten BWA lediglich ein Liquiditätsengpass von 1.149,67 Euro ergebe, von welchem der belassene Zuwendungsbetrag in Höhe von 1.002,55 Euro (BCS) abgezogen werde, so dass sich ein noch zu fördernder Liquiditätsengpass in Höhe von 147,12 Euro (BCS) ergebe. Da nicht alle Fördervoraussetzungen vorlägen, könne der Förderzweck nicht erfüllt werden. Daher überwiege wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Richtlinie das öffentliche Interesse am Widerruf. Auf Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, weil er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Zudem sei der Widerruf bei unzureichend geführtem Nachweis in II. 5. des Bewilligungsbescheids vorbehalten worden. Mangels bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigendem schutzwürdigem Vertrauen überwiege das Widerrufsinteresse.

13 Hiergegen hat der Kläger am 19. September 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es der Beklagten nach Maßgabe der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 HmbVwVfG aufgrund der bereits eingetreten Verjährung am 21. August 2023 verwehrt gewesen sei, einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid zu erlassen. Die Beklagte habe den Kläger erstmals am 21. Juli 2021 zur Rückmeldung aufgefordert, um eine etwaige überzahlte Summe zurückzufordern und den Kläger hierzu mehrmals angehört. Im Rahmen der letztmaligen Anhörung vom 14. April 2022 habe der Kläger sodann mit E-Mail vom 26. April 2022 die noch fehlenden betriebswirtschaftlichen Auskünfte für den Zeitraum April – Juni 2020 eingereicht. Da seitens der Beklagten keine weitergehenden Nachfragen erfolgten, sei das Rückmeldeverfahren abgeschlossen gewesen. Demnach hätte die Beklagte bereits am 27. April 2022 positive Kenntnis über alle Tatsachen gehabt, die für eine Aufhebungsentscheidung und Ermessensausübung von Bedeutung gewesen seien. Maßgeblich für die Fristberechnung sei nicht der Zeitpunkt, zu dem sich die Behörde entschließe, einen Vorgang zu bescheiden, sondern die objektive Entscheidungsreife. Unter Berücksichtigung des gemäß §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 HmbVwVfG zum Ausdruck gebrachten Effizienzgebots der Verwaltung, sei die Beklagte gehalten gewesen, zeitnah über die Aufhebung zu entscheiden. Organisatorische Verzögerungen innerhalb der Behörde rechtfertigten keine spätere Fristsetzung. Dennoch habe sie es innerhalb eines Zeitraums von über 16 Monaten unterlassen, den Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 8. April 2020 zu veranlassen und einen überzahlten Betrag zurückzufordern. Selbst unter Zugrundelegung der großzügigen, durch Rechtsprechung eingeräumten Entscheidungsfrist sei im vorliegenden Fall die Jahresfrist mit Verstreichenlassen des 26. April 2023 endgültig abgelaufen. Ein darüber hinaus gehender Zeitraum sei im Interesse des Rechtstaates nach Art. 20 Abs. 3 GG, insbesondere der Rechtssicherheit, nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang bestreitet der Kläger auch, dass die von ihm erbetenen Unterlagen erst 2023 gesichtet worden seien. Zudem liege kein Widerrufsgrund nach § 49 VwVfG vor. Der Kläger habe die bewilligten Corona-Soforthilfen zweckbestimmt, zur Überwindung der durch die Pandemie verursachten Existenzbedrohung verwendet und vollständig verbraucht. Eine Rückforderung sei der Beklagten, welche die Corona-Soforthilfen laut Bewilligungsbescheid vom 8. April 2020 ausdrücklich als nicht rückzahlbaren Zuschuss bezeichnet hätte, somit verwehrt. Schließlich verstoße die Beklagte auch gegen geltendes Recht, weil sie gemäß S. 6 des Widerspruchsbescheids auf das öffentliche Interesse an der Rücknahme im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 1 HmbVwVfG abstelle. Bei einem Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts sei das öffentliche Interesse aber gerade nicht berücksichtigungsfähig.

14 Der Kläger beantragt,

15 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. August 2024 aufzuheben.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Zur Begründung vertieft und wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Nach ihrer Ansicht und durch die im Widerspruchsverfahren eingereichten Unterlagen habe der Kläger keinen höheren Liquiditätsengpass im Förderzeitraum nachgewiesen. Auf einen Vertrauensschutz im Sinne von § 48 Abs. 2 VwVfG könne sich der Kläger daher nicht berufen. Zudem sei die Jahresfrist am 21. August 2023 nicht verstrichen. Die positive Kenntnis über die Tatsachen, die die (teilweise) Rücknahme des Bewilligungsbescheids rechtfertigen, sei keinesfalls in den Folgetagen oder Folgewochen des 26. April 2022 erfolgt, sondern erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang des 21. August 2023. Vorliegend sei die Prüfung am 31. Juli 2023 abgeschlossen worden. An diesem Tag habe der zuständige Amtswalter der Beklagten Kenntnis von allen den Widerruf rechtfertigenden Umständen erlangt und den Rückforderungsbetrag ermittelt. Als Nachweis legt sie das Änderungsprotokoll sowie einen Beleg der elektronischen Signaturen der Änderungsprotokolle durch die zuständigen Sachbearbeiter vor. Dabei handelte es sich um rein interne, die Entscheidung lediglich vorbereitende und damit nicht wesentliche Vorgänge, welche ausschließlich elektronisch im System signiert würden. Die beigefügten Anlagen würden belegen, dass die Beklagte bzw. die maßgeblichen zuständigen Amtswalter, vorliegend Frau (…) und Herr (…), die Erforderlichkeit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vor dem 31. Juli 2023, also den konkreten Entscheidungsfehler noch gar nicht erkannt hätten. Es komme daher allein darauf an, dass die Beklagte am 31. Juli 2023 erstmals in die Prüfung der eingegangenen Unterlagen eingestiegen sei und hieran anknüpfend, nachdem sie die Prüfung am 31. Juli 2023 abgeschlossen und die Erforderlichkeit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides erkannt habe, am 21. August 2023 – und damit innerhalb der Jahresfrist – den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid erlassen habe. Denn erst dann habe der zuständige Amtswalter alle Tatsachen, die die Behörde zu dem Teilwiderruf berechtigten und eine sachgerechte Ausübung ihres Ermessens möglich machten, vollständig ermittelt und abschließend geprüft. Es sei insofern nicht nachvollziehbar, woher der Kläger seine Ansicht nimmt, die Beklagte hätte ihre Prüfung spätestens im Frühjahr 2022 abgeschlossen und dann Entscheidungsreife bestanden habe. Über die interne Prüfung des Sachverhalts und der eingereichten Unterlagen habe der Kläger keine Kenntnisse. Der Kläger sei daher nicht im Stande zu beurteilen, wann Entscheidungsreife bestand. Der Kläger irre insofern weiter in der Auffassung, dass bereits durch die Selbstauskunft zum Rückmeldeverfahren vom 9. September 2021 er alle „entscheidungserheblichen Tatsachen“ eingereicht hätte. Bei den Angaben in der Selbstauskunft zum Rückmeldeverfahren handelte es sich um eigene Angaben des Klägers, welche mangels eingereichter Nachweise nicht auf Richtigkeit untersucht werden könnten. Daher schlösse sich hieran eine Anhörung vom 9. Februar 2022 – mithin ebenfalls fünf Monate später – an. Diese zeitliche Abfolge diene als Indiz dafür, dass auch die Prüfung der Angaben aus dem Rückmeldeverfahren nicht innerhalb weniger Tage oder Wochen erfolgt, sondern ebenfalls erst fünf Monate später vorgenommen worden sei. Zudem seien die Anhörungen und Abwarten im Interesse des Klägers erfolgt.

19 Auf entsprechende Aufforderung durch das Gericht vom 22. April 2025 hat die Beklagte zudem mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 zur Widerrufsfrist vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz und die ihm beigefügten Anlagen verwiesen.

20 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger zu einzelnen Kostenpositionen näher befragt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Handakte der Beklagten unter der Antragsnummer 51121838 HCS/WID verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

I.

21 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

22 Der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 21. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit damit die mit Bescheid vom 8. April 2020 erfolgte Bewilligung einer Corona-Soforthilfe in einer den Betrag von 4.771,33 Euro (BCS) übersteigenden Höhe widerrufen und zurückgefordert wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und die Klage insofern abzuweisen.

23 Die mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 8. April 2020 ist (nur) hinsichtlich eines Betrags von weiteren 79,- Euro (BCS), mithin einem Gesamtbetrag von 1.228,67 Euro (BCS) – d.h. soweit die Aufhebung einen Betrag in Höhe von 4.771,33 Euro (BCS) übersteigt – rechtswidrig (hierzu unter 1.). Ebenfalls rechtswidrig ist die zusammen mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids verfügte und auf § 49a Abs. 1, Abs. 3 HmbVwVfG gestützte Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nebst Zinsen, soweit sie über einen Betrag in Höhe von 4.771,33 Euro (BCS) hinausgeht (hierzu unter 2.). Dem Rückforderungsanspruch kann der Kläger jedoch weder die Einrede der Verwirkung noch die Einrede der Verjährung entgegenhalten (hierzu unter 3.).

24 1. Die mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 8. April 2020 ist (nur) hinsichtlich eines Betrags von weiteren 79,- Euro (BCS), mithin einem Gesamtbetrag von 1.228,67 Euro (BCS) – d.h. soweit die Aufhebung einen Betrag in Höhe von 4.771,33 Euro (BCS) übersteigt – rechtswidrig.

25 Denn insofern waren in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG wegen einer nicht dem Zuwendungszweck entsprechenden Verwendung der bewilligten Geldleistung nicht erfüllt (dazu unter a)). Der Kläger kann dem Widerruf des Zuwendungsbescheids auch nicht die Einrede der Verwirkung entgegenhalten (hierzu unter b)). Auf andere Rechtsgrundlagen – einschließlich solcher aus § 48 HmbVwVfG – lässt sich die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit nicht stützen (dazu unter c)).

26 a) Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit lässt sich nur im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 4.771,33 Euro (BCS) rechtmäßig auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG stützen. Im Hinblick auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.228,67 Euro (BCS), mithin einem weiteren Betrag von 79,- Euro (BCS), erweist sie sich hingegen als rechtswidrig.

27 In dem für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des (Teil-)Widerrufsbescheids maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu und zur Berücksichtigungsfähigkeit erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegter Unterlagen und Erklärungen: OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 37 ff. m.w.N.) lagen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 1.228,67 Euro (BCS), mithin einem weiteren Betrag von 79,- Euro (BCS) nicht vor.

28 Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 8. April 2020 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt (dazu unter aa)), mit dem eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt wurde (dazu unter bb)). Der Kläger hat diese Geldleistung aber nur im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 4.771,33 Euro (BCS) zweckwidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG verwendet (dazu unter cc)). Im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 1.228,67 Euro (BCS) liegen auch die (weiteren) Widerrufsvoraussetzungen (dazu unter dd)) vor und hat die Beklagte ihr Widerrufsermessen fehlerfrei ausgeübt (dazu unter ee)).

29 aa) Die Bewilligung der Zuwendung in Höhe von 8.500,- Euro an den Kläger war in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids rechtmäßig. Denn der Kläger war nach der feststellbaren, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids geltenden Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie auch in der Förderrichtlinie, den Hinweisen im Antragsformular und den im Internet veröffentlichten „FAQ/ Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrags“ zum Ausdruck gekommen ist, als selbstständiger Unternehmer mit Sitz in Hamburg berechtigt zum Erhalt der Finanzhilfe (vgl. zu den Fördervoraussetzungen im Einzelnen: VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21, juris Rn. 63 f.). Angesichts der durch die Klägerseite eingereichten Einkommenssteuerbescheide und seiner Angaben zur Verteilung seiner wöchentlichen Arbeitszeit sieht sich das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seinen Betrieb im Haupterwerb betrieben hatte. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.

30 bb) Mit der rechtmäßig bewilligten Zuwendung in Höhe von 8.500,- Euro wurde dem Kläger auch im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt.

31 Soll eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt werden, muss der Zuwendungszweck – auch wegen seiner besonderen Bedeutung für den Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Hmb)VwVfG (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, SächsVBl 2009, 262, juris Rn. 21) – grundsätzlich durch den Bewilligungsbescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49 Rn. 68). Maßgeblich für die Zweckbestimmung sind insoweit neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt von mit dem Bescheid ggf. in Bezug genommenen (Förder-)Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, a.a.O.; Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70.80, NVwZ 1984, 36, juris Rn. 16), nicht hingegen eine vom Inhalt des Zuwendungsbescheids und in Bezug genommener Richtlinien abweichende tatsächliche Förderpraxis (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 15). Wie eine Zweckbestimmung zu verstehen ist, richtet sich nicht danach, was sich die Behörde insoweit gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Adressat die entsprechende Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70/80, a.a.O., juris Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 51 ff. m.w.N.).

32 Ausgehend von diesen Maßgaben liegt der durch den Bewilligungsbescheid bestimmte Zuwendungszweck darin, mit der gewährten Finanzhilfe eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage in Gestalt eines Liquiditätsengpasses zu überwinden, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 in einem Zeitraum von drei Monaten entstanden ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bewilligungsbescheid vom 8. April 2020 selbst, in dem unter der Überschrift „Zuwendungszweck“ (lediglich) ausgeführt wird, dass im Rahmen des Förderprogramms nicht rückzahlbare Zuschüsse „zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt [werden], die durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden sind“, zum anderen aus der durch den Bescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinie, in der es unter Nr. 4 heißt, dass Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten ist. Dass damit die Finanzhilfe nur der Überwindung eines Liquiditätsengpasses dient, der – rückblickend betrachtet – in einem 3-Monats-Zeitraum ohne die Finanzhilfe tatsächlich in einer konkreten Höhe entstandenen wäre, ist vom objektiven Empfängerhorizont aus hinreichend erkennbar. Denn unter Nr. 3.1. und 3.2. des Bewilligungsbescheids wird klargestellt, dass die Zuwendung „auf die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses verringert“ wird, wenn sich der im Förderantrag angegebene Liquiditätsengpass aufgrund von Minderausgaben oder Mehreinnahmen (insbesondere Leistungen Dritter) auf einen Betrag unterhalb der ausgezahlten Zuwendung ermäßigt, und dass „nach der Erfüllung des Zuwendungszwecks“ noch verbleibende Mittel aus Minderausgaben oder Mehreinnahmen, die nach Nr. 3.1. auf die Zuwendung mindernd anzurechnen sind, unverzüglich zu erstatten sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, a.a.O., juris Rn. 52 f.).

33 cc) Unter Zugrundelegung des so verstandenen Zuwendungszwecks hat der Kläger die ihm bewilligte und ausgezahlte Geldleistung nur in Höhe von 4.771,33 Euro (BCS), nicht aber in Höhe von (weiteren) 79,- Euro (BCS), mithin einem Gesamtbetrag von 1.228,67 Euro (BCS), zweckwidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zweckwidrig verwendet.

34 Im maßgeblichen Förderzeitraum (hierzu unter (1)) bestand bei dem Kläger ein Liquiditätsengpass in Höhe von 1.228,67 Euro (hierzu unter (2)).

35 (1) Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses sind vorliegend – dies ist zwischen den Beteiligten (mittlerweile) unstreitig und ergibt sich aus der Antragstellung des Klägers im April 2020 – die Monate April bis Juni 2020 (vgl. zur Bestimmung des maßgeblichen Förderzeitraums im Einzelnen: OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 58; VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 87 ff.).

36 (2) In diesem Zeitraum lag im Fall des Klägers ein Liquiditätsengpass in Höhe von 1.228,67 Euro vor.

37 Ein Liquiditätsengpass liegt nach Nr. 2 der Förderrichtlinie vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zahlen zu können. Die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses setzt mithin eine Saldierung der in dem Förderzeitraum vorhandenen liquiden Mittel mit den in demselben Zeitraum hiermit auszugleichenden Verbindlichkeiten voraus. Dabei ist auf der Aufwandseite in die Saldierung jedenfalls nach Nr. 2 und 4 der Förderrichtlinie der fortlaufende betriebliche Sach-, Personal- und Finanzaufwand, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen einzustellen (vgl. hierzu näher OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 55 f.; VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21, juris Rn. 82 ff.).

38 Unter Zugrundelegung der von dem Kläger bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (vgl. Bl. 31-32, 34 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer 51121838 HCS/WID, im Folgenden BWA) ergeben sich – unter Herausrechnung der im April ausgezahlten Soforthilfe in Höhe von 8.500,- Euro – Gesamteinnahmen in Höhe von 1.421,10 Euro (im April 2020 i.H.v. 0,- Euro; im Mai 2020 i.H.v. 637,90 Euro und im Juni 2020 i.H.v. 783,20 Euro) und Gesamtausgaben in Höhe von 3.301,31 Euro (im April 2020 i.H.v. 888,21 Euro; im Mai 2020 i.H.v. 1.570,04 Euro und im Juni 2020 i.H.v. 843,06 Euro). Von dem sich so ergebenden Saldo-Betrag in Höhe von1.880,21 Euro sind indessen die Abschreibungen in Höhe von insgesamt 651,54 Euro im Mai 2020 herauszurechnen, weil sie als lediglich buchhalterischer Wert die Liquidität nicht tatsächlich reduzieren (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21, juris Rn. 79), so dass sich ein (Negativ)saldo in Höhe von -1.228,67 Euro ergibt.

39 Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sind die Werbe- und Reisekosten in Höhe von 79,- Euro im April 2020 als fortlaufender betrieblicher Sachaufwand liquiditätsmindernd zu berücksichtigen. Aus dem Begriff der fortlaufenden Kosten kann bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht geschlossen werden, dass – wie die Beklagte meint – allein Fixkosten zu berücksichtigen sind. Die Förderrichtlinie nimmt in der Definition des Liquiditätsengpasses auf den fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand Bezug. Die FAQ in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. April 2020 sowie das Antragsformular in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. April 2020 (dort unter Nr. 5.2) verwenden den Begriff der Gesamtbetriebskosten bzw. der fortlaufenden betrieblichen Kosten. Der Begriff der fortlaufenden Kosten erfasst zwar regelmäßig Fixkosten und andere der Art und Höhe nach wiederkehrende Kostenpositionen, ist aber nicht darauf beschränkt. Maßgeblich ist, ob es sich um eine dem Betrieb des Gewerbes, der freiberuflichen Tätigkeit oder dem Unternehmen zuzurechnende, nicht ungewöhnlich erscheinende Position handelt, die grundsätzlich nicht der privaten Lebensführung des Gewerbetreibenden, Freiberuflers oder Unternehmers zuzuordnen ist und zum Fortlaufen des Betriebes erforderlich ist, wobei es auf eine verständige Würdigung der objektiv erkennbaren Umstände ankommt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 98). Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sollten die Zuwendungsempfänger grundsätzlich trotz pandemiebedingter Einschränkungen ggf. mit pandemiebedingten Anpassungsmaßnahmen ihren Geschäftsbetrieb jedenfalls im Hinblick auf die Deckung laufender, nicht stundungsfähiger Kosten ungestört fortführen können. Andererseits soll es der Zuwendungsempfänger aber nicht in der Hand haben, seine Liquidität durch im Förderzeitraum nicht erforderliche Aufwendungen „künstlich“ zu verknappen (zum Vorstehenden: VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21, juris Rn. 86).

40 Nach den vorstehenden Maßgaben sind die „Werbekosten“ als fortlaufender betrieblicher Sachaufwand zu berücksichtigen. Wie dargelegt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich dabei um Fixkosten handelt, sondern darauf, ob diese Kosten – wie hier – für das Fortlaufen des Betriebs im Förderzeitraum bei verständiger Würdigung der objektiv erkennbaren Umstände erforderlich waren. Nach den plausiblen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sieht das Gericht keinen Anlass, darin eine ungewöhnliche, nicht betrieblich veranlasste Position zu sehen, die nicht zur Erzielung von Einnahmen erforderlich gewesen wäre. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung hat das Gericht nicht, insbesondere sind die Ausgaben für Werbe- und Reisekosten im Förderzeitraum im Vergleich zu anderen Monaten keine der Höhe nach auffälligen Ausreißer, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese zur künstlichen Liquiditätsminderung in Ansehung der erhaltenen Förderung vorgenommen wurden.

41 dd) Im Hinblick (nur) auf den Betrag in Höhe von 4.771,33 Euro ist nach dem oben Gesagten indessen von einer Zweckverfehlung i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG auszugehen und ist der Widerruf auch sonst nicht zu beanstanden. Er erfolgte entgegen der Rechtsansicht des Klägers innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG.

42 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten für den Beginn der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die folgenden Maßstäbe (Urt. v. 23.1.2019, 10 C 5/17, juris Rn. 30 ff.):

43 „Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Unerheblich ist insoweit, ob die Fehlerhaftigkeit ihre Ursache in einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung oder -bewertung oder in einer rechtlichen Fehleinschätzung hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356). Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 ). Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts; hier kommt es auf die vollständige Kenntnis der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen an (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 und vom 24. Januar 2001 – 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360). Wie erwähnt, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt hat. Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 29). Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 27). Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines "intendierten" Ermessens regelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356; Vorlagebeschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 133 S. 27 f.). Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ). Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 - juris); verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103). Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin.“

44 Gemessen an diesem Maßstab, den auch das erkennende Gericht zugrunde legt (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 6.8.25, 16 K 4017/24, n.v.; Urt. v. 27.5.2025, 16 K 4183/24, n.v.), erfolgte der Erlass des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheids am 21. August 2023 innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG.

45 Denn die Frist begann nicht bereits am 26. April 2022, dem Zeitpunkt, ab dem die von dem Kläger eingereichten und für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses erforderlichen BWA aktenkundig waren, sondern frühestens am 31. Juli 2023, dem Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung der Unterlagen durch die zuständigen Sachbearbeiter, zu laufen. Das Gericht sieht sich nach den substantiierten und plausiblen Ausführungen der Beklagten davon überzeugt, dass die für den Widerruf und die Rückforderung zuständigen Amtswalter, vorliegend Frau (…) und Herr (…), die Unterlagen erst dann gesichtet und den Widerrufsgrund – das Nichtvorliegen eines Liquiditätsengpasses in der von dem Kläger prognostizierten Höhe – frühestens dann erkannt haben. Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 9. April 2025 plausibel ausgeführt, dass ihr eine Prüfung der relevanten Unterlagen des Klägers aus personellen Gründen erst zu diesem Zeitpunkt und nicht unverzüglich nach deren Eingang möglich war. Sie habe als Investitions- und Förderbank des Landes Hamburg über alle in Hamburg eingereichten Anträge in Bezug auf die Wirtschaftsfördermittelprogramme zu entscheiden gehabt, die der Bund angesichts der Corona-Pandemie zur Existenzsicherung von Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe aufgelegt habe (Corona-Soforthilfe, Corona-Überbrückungshilfen, Neustarthilfen sowie November- und Dezemberhilfe). Dabei habe sie im Rahmen der verschiedenen Förderprogramme seit März 2020 mehr als 140.000 Anträge und über 7.000 Widersprüche beschieden. Bei der Hamburger Corona Soforthilfe habe es sich um ein Masseverfahren gehandelt, bei dem jedes Verfahren, jede Anhörung, jede Prüfung der Fördervoraussetzungen, jede Berechnung eines Liquiditätsengpasses und jeder erstellte Widerrufs- und Rückforderungsbescheid durch einen Mitarbeitenden geleistet worden sei, der gleichzeitig eine große Vielzahl von Verfahren betreut habe. Bei derartigen Masseverfahren könne daher nicht vermieden werden, dass sich Anhörungen über einen längeren Zeitraum erstreckten und auch der Zeitraum zwischen einer Antwort auf ein Anhörungsschreiben und dem Erlass eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides einen längeren Zeitraum einnehme. Dies erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch ergibt sich aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen, dem als Anlage B 4 eingereichten Änderungsprotokoll sowie dem als Anlage B 5 vorgelegten Auszug aus der „ABAKUS E-Akte“, dass am 31. Juli 2023 und 4. September 2023 durch die benannten Sachbearbeiter eine Entscheidung über die Förderungshöhe getroffen worden ist. Dabei ist zwar kritisch anzumerken, dass hiermit nicht der „Negativbeweis“ dafür erbracht worden ist, dass in der Akte vorher keine Prüfvorgänge stattgefunden haben, und dürfte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht die Art der Organisation der Beklagten bei der Bearbeitung der Rückmeldeverfahren moniert haben. Allerdings glaubt das Gericht der Beklagtenvertreterin, die in der mündlichen Verhandlung auf Fragen ergänzend ausgeführt hat, dass die im Schriftsatz vom 9. April 2025 dargelegten Umstände bei der Bearbeitung der Angaben und Eingänge von Unterlagen im Rahmen des Rückmeldeverfahrens (auch) 2022 den tatsächlichen Umständen derzeit entsprochen hätten. Dabei ist neben der von der Beklagten beschriebenen Belastung der bei ihr mit der Widerrufsprüfung betrauten Sachbearbeiter auch zu berücksichtigen, dass ein bloßer Blick auf die am 26. April 2022 eingereichten BWA nicht genügte, um die Höhe des Liquiditätsengpasses und damit das Vorliegen eines Widerrufsgrunds zu erkennen. Vielmehr bedurfte es hierzu einer eingehenden Prüfung und Berechnung durch die zuständigen Sachbearbeiter.

46 ee) Die Beklagte hat beim Erlass des Widerrufsbescheids auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO.

47 Das erkennende Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22.96, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14 ff.; Urt. v. 26.2.2015, 3 C 8.14, juris Rn. 17) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 10.3.2017, 1 A 461/14, juris Rn. 48 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.8.2002, 11 LB 19/02, juris, Rn. 63; OVG Münster, Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris, Rn. 43 ff.). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 73). Vorliegend sind keine außergewöhnlichen Umstände anzunehmen, die einen derart atypischen Fall begründeten. Entsprechendes hat auch der Kläger nicht geltend gemacht.

48 b) Der Kläger kann dem Widerruf des Zuwendungsbescheides nicht die Einrede der Verwirkung entgegenhalten.

49 Eine Verwirkung setzt voraus, dass das betreffende Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 26 unter Verweis auf seine st. Rspr.). Das sogenannte Umstandsmoment setzt sich wiederum selbst aus zwei Elementen zusammen. Es setzt ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, Urt. v. 29.8.1996, 2 C 23/95, juris Rn. 24).

50 Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte nichts unternommen habe, woraus sich Anhaltspunkte für die Schaffung einer Vertrauensgrundlage durch diese gegenüber dem Kläger ergeben könnte. Vielmehr fand zwischen den Beteiligten mit dem Beginn des Rückmeldeverfahrens im Juli 2021 kontinuierlich Kommunikation statt, welche dem Kläger Anlass dazu geben hatte, anzunehmen, dass die Beklagte von ihrem Widerrufsrecht und ihrem Rückforderungsanspruch Gebrauch machen würde. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um einen nicht unwesentlichen Geldbetrag handelt, den der Kläger zu Unrecht erlangt hat. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, juris Rn. 36; so auch: VG Hamburg, Urt. v. 17.11.2022, 19 K 4347/20, juris Rn. 34). Insoweit fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung. Insbesondere hatte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (VGH Koblenz, Beschl. v. 6.8.2020,10 S 1509/20, juris Rn. 18) nicht geltend gemacht, dass er sich auf eine von der Beklagten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts eingerichtet habe, er etwa im Vertrauen auf das Behaltendürfen der vollen Zuwendung konkrete Investitionen getätigt habe. Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten, waren seinerzeit ebenfalls nicht ersichtlich.

51 c) Auf andere Rechtsgrundlagen – ihre grundsätzliche Austauschbarkeit nach den oben unterstellt – lässt sich die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit nicht stützen.

52 Insbesondere kann die Beklagte den Bewilligungsbescheid auch nicht nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG widerrufen.

53 Zwar ist ein Austausch der Rechtsgrundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG durch das Gericht grundsätzlich möglich (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2025, 1 Bf 123/23, juris Rn. 63 ff.). Allerdings wäre ein auf diese Vorschrift gestützter Widerruf ebenfalls rechtswidrig. Dabei kann vorliegend dahinstehen, inwieweit die Beklagte die dem Kläger bereits durch den Bewilligungsbescheid auferlegten Mitwirkungspflichten durch die nachgehenden Anhörungsschreiben so konkretisiert hat, dass diese hinreichend bestimmte Auflagen im Sinne der §§ 36 Abs. 2 Nr. 4, 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG darstellten (zu den Voraussetzungen: OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 66 ff.). Denn jedenfalls hat der Kläger gegen diese Auflagen nicht verstoßen. Vielmehr hat er auf sämtliche Anhörungsschreiben der Beklagten jeweils innerhalb der gesetzten Fristen reagiert und die angeforderten Erklärungen und sämtliche dort näher bezeichneten Unterlagen überreicht. Im Übrigen wäre ein Widerruf auf dieser Rechtsgrundlage mangels spezifischer Anhörung des Klägers formell und wegen defizitärer Ermessenserwägungen auch materiell rechtswidrig (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 71 ff.; 79 ff.).

54 2. Ebenfalls rechtswidrig ist danach die auf § 49a Abs. 1 und 3 HmbVwVfG gestützte Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nebst Zinsen, soweit sie über den Betrag in Höhe von 4.771,33 Euro hinausgeht.

55 Zum auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids la- gen die Voraussetzungen des § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG, wonach eine bereits er- brachte Leistung zu erstatten ist, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, nur im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 4.771,33 Euro vor.

56 Andere, d.h. von dem aufgehobenen Widerruf unabhängige Gründe für eine Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids sind nicht ersichtlich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 89).

57 3. Der Kläger kann dem Erstattungsanspruch der Beklagten weder die Einrede der Verwirkung (hierzu unter a)) noch die Einrede der Verjährung (hierzu unter b)) entgegenhalten.

58 a) Aus denselben, in Bezug auf den Widerruf der Zuwendung ausgeführten Gründen ist auch der mit dem Widerrufsbescheid zugleich festgesetzte Rückforderungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 VwVfG nicht verwirkt.

59 b) Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist auch nicht verjährt. Der Erstattungsanspruch ist im August 2023 entstanden mit der Folge, dass er selbst dann, wenn man etwaige Verjährungshemmungen außer Betracht ließe, erst Ende 2026 verjähren würde. Ohne dass es hier noch darauf ankommt, dürfte auch – anders als der Kläger meint – bereits mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheides die Verjährungshemmung gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG eingetreten sein.

60 Zur Bestimmung des Verjährungsbeginns bei Erstattungsansprüchen hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 17. November 2022 (19 K 4347/20, juris Rn. 38 f.) ausgeführt:

61 „Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 gilt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F.(vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 3/16, juris Rn. 16). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

62 Die materiell-rechtliche Entstehung des Erstattungsanspruchs muss von seiner verjährungsrechtlichen Entstehung (i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unterschieden werden (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 49a Rn. 67; Teuber: „Der Beginn der Verjährungsfrist zuwendungsrechtlicher Erstattungs- und Zinsansprüche“, in: NVwZ 2017, 1814 [1815]). Verjährungsrechtlich entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Ellenberger, in: Grüneberg, 81. Aufl. 2022, BGB § 199 Rn. 3). Übertragen auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedeutet dies, dass der Anspruch dann entstanden ist, wenn er erstmals durch die zuständige Behörde geltend gemacht werden kann, das heißt die Behörde die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festsetzen könnte, § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG (Teuber, a.a.O., 1816). Die Festsetzung ist möglich, sobald ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist setzt demnach voraus, dass der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verloren hat, sei es durch Rücknahme, Widerruf oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung; die bloße Vorlage der Verwendungsnachweise genügt nicht (BVerwG, Beschl. v. 7.8.2017, 10 B 14.16, juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, 10 C 1.16, juris Rn. 17). In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 (a.a.O.) hatte es noch lediglich auf den konkreten Einzelfall bezogen geheißen, dass die Verjährung des Anspruchs – in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall – erst mit Erlass des „Schlussbescheids“ entsteht. Da der „Schlussbescheid“ in dem betreffenden Fall jedoch im Wesentlichen dasselbe bezwecken sollte, wie ein (Teil- )Widerruf eines begünstigten Verwaltungsakts, wird in der Literatur überzeugend darauf hingewiesen, dass jene Entscheidung insgesamt klarstelle, dass es bei der Verjährung des Rückforderungsanspruchs infolge einer rückwirkenden Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts auf die verjährungsrechtliche Entstehung des Anspruchs ankomme (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49a Rn. 11a). In Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2017 (a.a.O.) wird gleichwohl deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Klarstellung bereits selbst vorgenommen hatte.

63 Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer vorliegend anschließt, überzeugt. Denn die bloße Vorlage des Verwendungsnachweises würde die Behörde zwar in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein Widerruf des Zuwendungsbescheids möglich ist; der Erstattungsanspruch selbst kann aber erst geltend gemacht werden, wenn der Widerruf erfolgt ist, weil erst dann kein Rechtsgrund mehr für das Behalten der Zuwendung in Form des Zuwendungsbescheids besteht. Anders wäre dies nur dann, wenn die Zuwendung unter einer auflösenden Bedingung erteilt worden wäre, was hier nicht der Fall ist (vgl. auch insoweit BVerwG, Beschl. v. 7.8.2017, 10 B 14.16, juris). Hinzu kommt, dass, würde man nicht auf denjenigen Zeitpunkt abstellen, zu dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann, sondern, wie die Klägerin meint, auf denjenigen, zu dem der Verwaltungsakt mit ex tunc Wirkung aufgehoben wird, dies in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallgestaltungen zur Folge hätte, dass ein Erstattungsanspruch verjähren würde, bevor die Behörde ihn jemals geltend machen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 18).

64 Dessen ungeachtet vermag die Gegenauffassung, wonach ein Erstattungsanspruch vor der erstmaligen Möglichkeit seiner Geltendmachung verjähren kann, auch deshalb nicht zu überzeugen, weil die Verjährungsvorschriften, die zwar primär dem Schuldnerschutz dienen, die die Gläubigerinteressen nicht gänzlich unbeachtet lassen dürfen. Das bedeutet konkret, dass ein Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2015, XII ZB 516/14, juris Rn. 40). Diejenigen Stimmen, die formal mit der Rückwirkung des Widerrufs argumentieren und damit auf das materiell-rechtliche Entstehen des Anspruchs für den Verjährungsbeginn abstellen (Folnovic/Hellriegel: „Der Widerruf im Zuwendungsrecht – eine Systematik“, in: NVwZ 2016, 638, 641; Scherer-Leydecker/Laboranowitsch: „Die Verjährung subventionsrechtlicher Rückforderungsansprüche“, in: NVwZ 2017, 1837, 1840; so auch für Art. 71 Abs. 1 AGBGB: VG Ansbach, Urt. v. 13.8.2014, AN 4 K 13.00577, juris Rn. 52; Urt. v. 4.2.2014, AN 4 K 13.01496, juris Rn. 80), übersehen zudem, dass es auch im Zivilrecht bei Ansprüchen, die durch Ausübung eines Gestaltungsrechts entstehen, wie ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Grund einer ex tunc-wirkenden Anfechtung, für das Entstehen des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der Rückwirkung (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2015, IV ZR 103/15, juris Rn. 24; Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 1.5.2020, § 199 BGB Rn. 9). Der Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG kann als behördliches Gestaltungsrecht verstanden werden, ist er doch ebenso wie beispielsweise eine Anfechtung geeignet, die Rechtslage einseitig zu gestalten. Dass es beim Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG für das Entstehen des Anspruchs auf den Zeitpunkt der Rückwirkung ankommen soll, bei zivilrechtlichen Gestaltungsrechten jedoch auf den Zeitpunkt deren Ausübung, ist nicht nachvollziehbar und überzeugt deshalb nicht.

65 Dem Abstellen auf den Erlasszeitpunkt des Widerrufsbescheids kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Erstattungsforderungen grundsätzlich seit dem Empfang der Überzahlung und damit auch für zurückliegende Zeiträume zu verzinsen sind und diese Zinsansprüche rückwirkend verjähren können. Dies ist der besonderen gesetzlichen Regelung der Verzinsung geschuldet. Damit soll verhindert werden, dass ein verzögerter Erlass des Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheids zur Akkumulation unverjährter Zinsen für große Zeiträume führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 18 m.w.N.).“

66 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs, den sich das erkennende Gericht zu eigen macht (vgl. hierzu bereits Urt. v. 28.5.25, 16 K 1749/24, n.v., rechtskräftig seit dem 10.7.2025), ließ erst der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 21. August 2023 den Rechtsgrund für die Zuwendung entfallen, womit auch erst zu diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es hier nicht an (so auch VG Hamburg, Urt. V. 17.11.2022, 19 K 4347/20, juris Rn. 44). Denn die Geltendmachung des Anspruchs erfolgte zeitgleich mit dem Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid und damit zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

II.

67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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