LG Hamburg 14. Zivilkammer, 2021-10-26, 314 O 88/20

314 O 88/20Tribunal cantonal26 oct. 2021

Texte intégral

LG Hamburg 14. Zivilkammer — 314 O 88/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-26

Aktenzeichen: 314 O 88/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1026.314O88.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 826 BGB, § 249 BGB

Tenor

Dieses Urteil ergänzt das Urteil vom 26.08.2021 in Bezug auf den ausgelassenen Antrag zu 4.) wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1590,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage hinsichtlich des Klagantrags zu 4.) abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Mit Urteil vom 26.08.2021, den Parteivertretern jeweils am 27.08.2021 zugestellt, hat das Gericht über die Klaganträge zu 1. und zu 3. entschieden. Der Klagantrag zu 4. ist dabei versehentlich zunächst weder in den Tatbestand aufgenommen worden, noch ist über diesen im Urteil entschieden worden.

2 Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag sowie den Antrag der Klägerin über den ausgelassenen Antrag gemäß § 321 Abs. 1 ZPO zu entscheiden vom 09.09.2021 hat das erkennende Gericht zunächst den Tatbestand mit Beschluss vom 05.10.2021 wie folgt berichtigt:

3 Auf Seite 5 des Urteils werden die Anträge der Klägerin um den folgenden Antrag zu 4.) ergänzt:

4 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.238,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5 Die Beklagte beantragt, ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 15.07.2021, auch hinsichtlich dieses Klagantrags Klagabweisung.

6 Die Beklagte ist Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH vom 22.06.2021, Az.: VI ZR 353/20 nicht zustehe. Das Aufforderungsschreiben vom 07.06.2020 sei lediglich eine der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 RVG gewesen und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten.

7 Hinsichtlich des Parteivortrags im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlangen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8 Der Antrag ist gemäß § 321 ZPO statthaft und fristgemäß gestellt worden.

9 Der Antrag ist auch im tenorierten Umfang begründet.

10 Die Klägerin hat aus §§ 826, 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese sind durch das vorgerichtliche Schreiben der Klägervertreter vom 07.06.2020 (Anlage K 35) dem Grunde nach entstanden.

11 Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 22.06.2021 zum Az.: VI ZR 353/20. Entgegen dem dort zu entscheidenden Fall steht vorliegend zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Auftrag der Klägerin sich zunächst nur auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkte oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wurde, dass zunächst außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Dies ergibt sich insoweit aus dem anwaltlichen Schreiben vom 07.06.2020. Hier führen die Prozessbevollmächtigen der Klägerin gegenüber der Beklagten zunächst aus, dass unserem Mandanten zur Zeit noch an einer gütlichen Einigung gelegen sei und etwas weiter unten, dass, im Falle einer fehlenden Rückmeldung der Beklagten, sie sich in der Pflicht sähen, unserem Mandanten die klagweise Durchsetzung der berechtigten Ansprüche zu empfehlen. Hierin lässt dich kein unbedingter Klagauftrag der Klägerin erkennen.

12 Für die Höhe ist als Gegenstandwert der Betrag gemäß des Tenors zu Ziffer 1 des Urteils vom 26.08.2021 zu Grunde zu legen. Allerdings sind lediglich Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr als notwendige zu erstatten. Eine besondere Schwierigkeit des Falles vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite in einer Vielzahl der Fälle mit dem Dieselskandal befasst sind und auf ihr in anderen Fällen erworbenes Kowhow und eine Vielzahl von Textbausteinen zurückgreifen können. Bei einem Gegenstandwert von bis zu 40.000 EUR und einer 1,3 Gebühr ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 1590,91 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gemäß VV RVG 2300 i.H.v. 1316,90 EUR, zzgl. Auslagen gemäß VV RVG 7001, 7002 i.H.v. 20,00 EUR, zzgl MwSt. (19%) in Höhe von 254,01 EUR).

13 Bezüglich der Kostenentscheidung ergibt sich keine Änderung hinsichtlich der bereits im Urteil vom 26.08.2021 verkündeten Entscheidung. Die Quote ist hier identisch, zudem betrifft der hier streitgegenständliche Klagantrag zu 4) allein eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung.

14 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.