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324 O 452/24•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2024-11-14, 324 O 452/24
324 O 452/24Tribunal cantonal14 nov. 2024
1. Die Selbstöffnung einer prominenten Person zu privaten Beziehungskonflikten rechtfertigt keine Berichterstattung über die Privatsphäre Dritter, die sich nicht öffentlich geäußert haben. 2. Eine identifizierende Berichterstattung liegt auch ohne Namensnennung vor, wenn durch Kombination mehrerer Merkmale Rückschlüsse auf die betroffene Person möglich sind. 3. Die Wiedergabe von Aussagen aus Ermittlungsakten und privaten Vorwürfen berührt den innersten Bereich der Privatsphäre und ist regelmäßig unzulässig. 4. Detaillierte Informationen zu Verletzungen und Ermittlungsinhalten sind für die öffentliche Diskussion nicht erforderlich und verletzen den Schutzbereich der betroffenen Person. 5. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die Person selbst thematisiert wird und ihre Aussagen öffentlich diskutiert werden - nicht nur reflexhaft durch Beziehung zum Hauptakteur. Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 28. März 2025, 324 O 452/24, Urteil anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 32/25
Entscheidungsdatum: 2024-11-14
Aktenzeichen: 324 O 452/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:1114.324O452.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Die Selbstöffnung einer prominenten Person zu privaten Beziehungskonflikten rechtfertigt keine Berichterstattung über die Privatsphäre Dritter, die sich nicht öffentlich geäußert haben.
Eine identifizierende Berichterstattung liegt auch ohne Namensnennung vor, wenn durch Kombination mehrerer Merkmale Rückschlüsse auf die betroffene Person möglich sind.
Die Wiedergabe von Aussagen aus Ermittlungsakten und privaten Vorwürfen berührt den innersten Bereich der Privatsphäre und ist regelmäßig unzulässig.
Detaillierte Informationen zu Verletzungen und Ermittlungsinhalten sind für die öffentliche Diskussion nicht erforderlich und verletzen den Schutzbereich der betroffenen Person.
Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die Person selbst thematisiert wird und ihre Aussagen öffentlich diskutiert werden - nicht nur reflexhaft durch Beziehung zum Hauptakteur.
Verfahrensgang
nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 28. März 2025, 324 O 452/24, Urteil anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 32/25
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin,
untersagt,
in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
(...)
"Der R.-Musiker S1 berichtet in einem Videostatement von seiner toxischen Beziehung – und dem Vorwurf, seine langjährige Ehefrau geschlagen zu haben. Die Polizeiakten liegen dem S. vor."
(...)
" J. P. v. D. (…) sagt in dem Video, ihm werde vorgeworfen, er habe "schlafwandelnd" seiner langjährigen Ehefrau "so fest ins Gesicht gedrückt …, dass ein blauer Fleck entstanden sein soll".
"Aus der Strafanzeige, einem Krankenhausbericht und einer Zeugenaussage, die dem S. vorliegen, geht hervor, dass sich die mutmaßliche Tat bereits vor gut einem Jahr ereignet haben soll, in der Nacht zum 1. August 2023 gegen drei Uhr morgens im damaligen gemeinsamen Wohnsitz im D. Stadtteil H..
Von D. Partnerin gab kurz darauf gegenüber der Polizei an, sie sei in der Nacht durch ein "schmerzendes und drückendes Gefühl ruckartig aufgewacht". Ihrem Partner wirft sie vor, sie "geschlagen" zu haben. Im Badezimmer habe sie dann mehrere Hämatome im Gesicht und auf ihrem Oberarm feststellen können.
Auch in einem Notaufnahmebrief der Ex-Partnerin vom selben Morgen protokolliert der Arzt, einen "Schlag auf die rechte Wange" und "einen weiteren Schlag gegen den rechten Oberarm".
Zweifel zumindest an der Version aus der Strafanzeige nährte die Ex-Partnerin des Künstlers selbst. In einer Vernehmung vom 30. August 2023, gut vier Wochen nach der möglichen Tat, spricht sie nicht mehr von Schlägen, stattdessen gibt sie zu Protokoll, ihr Partner habe sie "gedrückt".
Von D. bestreitet, gegenüber seiner Frau in jener Nacht körperlich gewalttätig geworden zu sein. Seine langjährige Partnerin gibt vor, beide hätten in ihrer elfjährigen Beziehung "eine Geschichte von Streit und Kontrollverlust" hinter sich. Auch von D. betont in dem Videostatement, er sei "unehrlich" und "untreu" gewesen.
Zudem gibt seine langjährige Partnerin in den Akten an, bei ihrem Mann sei es "in den letzten vier Monaten zu Verhaltensänderungen" gekommen und er habe "mit Aggressionsproblemen zu kämpfen" gehabt. Auch gab sie gegenüber der Polizei an, sie könne sich nicht vorstellen, dass ihr Mann ihr "böswillig" so etwas antun würde".
wenn dies geschieht wie in dem über www. s..de veröffentlichten Artikel vom 07.09.2024 unter der Überschrift "Sänger S1 macht Vorwurf der häuslichen Gewalt gegen sich öffentlich" und aus Anlage Ast 3 ersichtlich.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin 10% und die Antragsgegnerin 90 % zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
1 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen.
2 Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbaren Berichterstattungen andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.
3 Der Antragstellerin steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.
4 Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Antragstellerin im tenorierten Umfang in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
5 An dem Umstand, dass ein bekannter männlicher Künstler von sich aus in der Öffentlichkeit darüber berichtet, sich dem Vorwurf häuslicher Gewalt durch seine Ehefrau gegenüber zu sehen und andererseits als Mann selbst Opfer einer ungesunden Beziehungsdynamik mit besagter Ehefrau zu sein, besteht zwar ein erhebliches berechtigtes öffentliches Interesse. Die Kammer geht indes davon aus, dass über die aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen dennoch nicht berichtet werden darf. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die nicht im Lichte der Öffentlichkeit steht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 280/21 –, Rn. 50, juris). Angesichts dessen, dass die Antragstellerin selbst nicht in erheblichem Umfang in der Öffentlichkeit steht und, soweit erkennbar, auch nicht als Ehefrau des Künstlers S1 in Erscheinung getreten ist, und zudem möglicherweise Opfer einer Straftat geworden ist, muss sie es nicht hinnehmen, dass Einzelheiten zu dem Ermittlungsverfahren, insbesondere erlittene Verletzungen, sowie des Inhalts des Krankenhausberichts und der mit ihrem Ehemann bestehenden Beziehung publik gemacht werden. Insoweit kann sich nichts anderes daraus ergeben, dass ihr Ehemann selbst die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie Einzelheiten zur Beziehung mit der Antragstellerin publik gemacht hat, denn diese Selbstbegebung kann nicht zu einer Öffnung der Privatsphäre der Antragstellerin führen, die sich nicht zu besagten Themen öffentlich geäußert hat.
6 Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch. Die Kammer geht davon aus, dass grundsätzlich über den allgemeinen Umstand, dass ein bekannter Künstler Vorwürfe der häuslichen Gewalt gegen sich öffentlich macht, berichtet werden darf. Zwar berührt dieser Umstand mittelbar die Privatsphäre der Antragstellerin als Partnerin und vermeintliches Opfer eines Übergriffs im häuslichen Umfeld, jedoch ist die Antragstellerin durch diese allgemeine Berichterstattung nicht als (ehemalige) Partnerin identifizierbar (vgl. zum Maßstab BGH, GRUR 2024, 559 Rn. 31, beck-online).
7 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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