LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2019-08-06, 322 O 218/19

322 O 218/19Tribunal cantonal6 août 2019

Regest

Ein Freistellungsanspruch aus einem Kooperationsvertrag über ein Objekt kann sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt haben.(Rn.11)

Texte intégral

LG Hamburg 22. Zivilkammer — 322 O 218/19 — Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-06

Aktenzeichen: 322 O 218/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0806.322O218.19.00

Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 3 BGB, § 331 Abs 3 ZPO

Orientierungssatz

Ein Freistellungsanspruch aus einem Kooperationsvertrag über ein Objekt kann sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt haben.(Rn.11)

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen 144.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2019 zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen Mietzinsen in Höhe von 10% p.a. (jeweils 2,5% pro Quartal) ab dem 01.04.2019 bis zum Vertragsende im Jahr 2020 an die Klägerinnen weiter zu zahlen.

  3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  5. Die Einspruchsfrist wird auf 2 Wochen festgesetzt.

  6. Der Streitwert wird auf 194.600,00 € festgesetzt (davon entfallen geschätzte 50.000 € auf den Klagantrag zu 2).

Tatbestand

1 Die Klägerinnen machen einen Freistellungsanspruch geltend, der sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Der Anspruch betrifft das Objekt „T. P. R.“ im Gesamtprojekt „M. C.“ im Stadtteil N. A. S. in D. (“D. R. E. D1 2“). Diesbezüglich schlossen die Klägerinnen mit der Beklagten zu 1 den als Anlage K12 eingereichten Kooperationsvertrag vom 14.03.2016 ab. In § 2 Abs. 3 jenes Vertrags verpflichtete sich die Beklagte zu 1 dazu, die Klägerinnen von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf die Beklagte zu 1 zurückgehen.

2 Die Beklagte zu 1 war verpflichtet, die Mietzinsen, die die Klägerinnen aufgrund der wie das als Anlage K 9 eingereichte Muster abgeschlossenen Verträge an die Käufer zu zahlen hatten, zu zahlen. Dem kam die Beklagte zu 1 nicht nach, so dass die Klägerinnen hierfür gegenüber den Käufern haften. Es ist ein Rückstand in Höhe von 144.600 € per 31.03.2019 aufgelaufen. Die künftigen Zahlungspflichten bestehen wie Klagantrag 2.

3 Der Beklagte zu 2 nahm besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch.

4 Die Klägerinnen beantragen wie erkannt.

5 Die Beklagten sind säumig.

6 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakte bis Blatt 22 nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7 Die Voraussetzungen eines Versäumnisurteils liegen vor, denn den Beklagten wurden die Klage sowie die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vom 15.07.2019 jeweils am 19.07.2019 zugestellt. Trotz Belehrung über die Frist zur Verteidigungsanzeige von zwei Wochen nach Zustellung haben sie binnen dieser Frist keine Verteidigungsanzeige eingereicht, so dass gemäß § 331 Abs. 3 ZPO Versäumnisurteil ergehen kann. Die Klage ist auch zulässig und begründet.

8 Das Landgericht Hamburg ist international zuständig gemäß Gerichtsstandsvereinbarung im Kooperationsvertrag.

9 Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig für die Beklagte zu 1 gemäß vorgenannter Gerichtsstandsvereinbarung und für den Beklagten zu 2 gemäß §§ 12, 13 ZPO.

10 Die Klägerinnen haben die geltend gemachten Ansprüche. Die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 ergeben sich aus dem Kooperationsvertrag. Die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 ergeben sich aus den §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB.

11 Der Freistellungsanspruch hat sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

12 Die Zinsansprüche ergeben sich aus den §§ 280, 288 BGB.

13 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 2 ZPO.

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