LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2019-08-01, 312 O 245/19

312 O 245/19Tribunal cantonal1 août 2019

Texte intégral

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 245/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-01

Aktenzeichen: 312 O 245/19

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen,

für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen

a) mit dem Angebot eines unentgeltlich außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen

b) mit der unentgeltlichen Durchführung eines außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen

jeweils wie aus Anlage A ersichtlich (“Anmeldung zum Heim-Infusions-Service für P.“).

  1. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt.

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