LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2017-03-31, 312 O 47/17

312 O 47/17Tribunal cantonal31 mars 2017

Texte intégral

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 47/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-31

Aktenzeichen: 312 O 47/17

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen

1.1. für das Arzneimittel T. ® und/oder den Wirkstoff "Dimethylfumarat"

1.1.1. mit den Auslobungen

1.1.1.1. "[...] positivem Nutzen-Risiko-Profil [...]" ;

und/oder

1.1.1.2. "[...] mit positiver Nutzen-Risiko-Bilanz" ;

und/oder

1.1.1.3. "Erfahrungen aus bis zu neun Jahren Anwendung bestätigen das von den Zulassungsstudien bekannte positive Nutzen-Risiko-Profil." ;

und/oder

1.1.1.4. "Effektive Therapie [...]" ;

und/oder

1.1.1.5. "[...] eine starke und anhaltende Wirksamkeit [...]" ;

und/oder

1.1.1.6. "[...] mit einer erfassten Sicherheit und Verträglichkeit [...]" ;

und/oder

1.1.1.7. "[...] eine einfache und effektive Langzeittherapie [...]" ;

und/oder

1.1.1.8. "[...] bei geringer Therapiebelastung [...]" ;

und/oder

1.1.1.9. "[...] mit geringen therapiebedingten Belastungen"]

und/oder

1.1.1.10. "Die Daten zeigen weiterhin, dass u.a. mit einem Monitoring der Lymphozytenzahlen die wenigen Patienten leicht identifiziert werden können, die eine medikamentenbedingte schwere Lymphopenie entwickeln [8]" ;

und/oder

1.1.1.11. ...

und/oder

1.1.6.2 "[...] mit starker und anhaltender Wirksamkeit [...]" ;

und/oder

1.1.6.3 "Mit Dimethylfumarat sind die modernen Therapieziele erreichbar",

und/oder

1.1.2. mit den Auslobungen

1.1.2.1. "[...] das effektive [...] Arzneimittel [...] ;

und/oder

1.1.2.2. "D. ist also ein Medikament, das die Patienten lang anhaltend und mit positivem Nutzen-Risiko-Verhältnis stabilisieren kann." ;

und/oder

1.1.2.3. "Auch zur Sicherheit von D gibt es eine solide Datenbasis aus klinischen Studien und der Routineanwendung" ;

und/oder

1.1.2.4. ...

und/oder

1.1.2.5. "[...] ermöglicht ein sorgfältiges Monitoring mithilfe der einfachen Blutuntersuchung eine zuverlässige und sichere Therapie." ;

und/oder

1.1.2.6. "Auch für eine Therapieoptimierung haben wir mit D eine effektive Option für den Therapiewechsel an der Hand." ;

und/oder

1.1.3. mit den Auslobungen

1.1.3.1. "Über die knapp drei Jahre hinweg hat sich D im klinischen Alltag als sehr wirksam und gut verträglich erwiesen [...]." ;

und/oder

1.1.3.2. "Dazu passend zeigen auch aktuelle Ergebnisse eines retrospektiven, indirekten Vergleichs auf der Basis von Registerdaten einer großen US-Krankenversicherung, dass D im Vergleich zu anderen krankheitsmodifizierenden MS-Therapeutika eine sehr gute Wirksamkeit besitzt [10]."

und/oder

1.1.3.3. "Wir sollten Patienten ausreichend über mögliche geringere Nebenwirkungen informieren [...]"

und/oder

1.1.3.4. "Zu Therapiebeginn können u.a. gastrointestinale Nebenwirkungen oder Flush-Symptome auftreten. Sie haben zumeist eine milde bis moderate Ausprägung und klingen in der Regel in den ersten vier Wochen wieder ab."

und/oder

1.1.3.5. "[...] signifikant niedrigere Schubrate im Vergleich zu Interferon beta (p<0,001), Glatirameracetat (p<0,001) und Teriflunomid (p<0,01, Abb.2)."

und/oder

1.1.3.6. "Die Schubratenreduktion unter D. war vergleichbar mit Fingolimod [10]."

und/oder

1.1.3.7.

und/oder

1.1.4. mit den Auslobungen

1.1.4.1. "[...] ein Medikament wie D., das [...] einen überschaubaren Überwachungsaufwand mit sich bringt." ;

und/oder

1.1.4.2. "Uns liegen mittlerweile Erfahrungen über eine Behandlungsdauer von bis zu sieben Jahren vor, sodass wir die anhaltend gute Wirksamkeit gut überblicken können." ;

und/oder

1.1.4.4. "Gerade in der Initialphase der Behandlung, in der wir auf Adhärenz achten müssen, erweist sich [...] das positive Nutzen-Risiko-Profil der Substanz als Vorteil." ;

und/oder

1.1.4.5. "[...] ein gut wirksames [...] Medikament" ;

und/oder

1.1.4.6. "[...] ein sicheres [...] Medikament" ;

und/oder

1.1.4.7. "Für die meisten Patienten ist die Vermeidung einer fortschreitenden Behinderung noch wichtiger als die Reduktion der Schubrate – zwei Ziele, die wir im klinischen Alltag mit D. gut erreichen können." ;

und/oder

1.1.4.8. ...

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies jeweils wie in Anlage AST 10 geschieht;

und/oder

1.1.5. mit den Auslobungen

1.1.5.1. "Dimethylfumarat (D., T.) ist ein etablierter Standard in der Behandlung der schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose (RRMS) bei erwachsenen Patienten, der mit starker und anhaltender Wirksamkeit bei einer positiven Nutzen-Risiko-Bilanz überzeugen kann." ;

und/oder

1.1.5.3. ...

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies jeweils wie in Anlage AST 12 geschieht;

und/oder

1.2. für

1.2.2. das Arzneimittel Z. ® und/oder den Wirkstoff "Daclizumab" mit der Auslobung

1.2.2.1. "[...] erzielt eine gute Wirkung" ;

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in Anlage AST 10 geschieht.

II. Die Anträge 1.1.1.11, 1.1.5.3, 1.1.4.8 und 1.1.2.4 werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegnerin zu % nach einem Streitwert von Euro 300.000,00 zur Last.

Gründe

I.

1 Die Anträge 1.1.1.11, 1.1.5.3, 1.1.4.8 und 1.1.2.4 sind nicht begründet.

2 Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Angabe „rund 215.000 Patienten weltweit“ (Antrag 1.1.1.11) und „über 215.000 RRMS-Patienten“ (Antrag 1.1.5.3) unzutreffend und irreführend sind.

3 Soweit in der Anlage AST 28, Seite 3 unter „background“, davon die Rede ist, dass im Dezember 2014 mehr als 135.000 Patienten mit D. behandelt worden waren, schließt dies keineswegs aus, dass es im Jahr 2016 bereits 215.000 gewesen sein mögen. Im Übrigen wird in Anlage Ast 28, S. 1, in der „introduction“ bereits von mehr als 170.000 Patienten bis zum 31.8.2015 berichtet. Soweit gemäß Anlage Ast 31 am 20.4.2015 berichtet wurde, dass seit der Markteinführung zwei Jahre zuvor „mehr als 135.000 Patienten“ mit T. behandelt worden seien, steht dies nicht in Widerspruch zu den Angaben gemäß Anlage AST 28, so dass die dort genannten Zahlen nicht von daher unglaubhaft sind. Auch die unter dem 22.10.2014 genannte Zahl von „mehr als 100.000 Patienten“ (Anlage AST 30) stehen weder zu den ansonsten vorliegenden Zahlen in Widerspruch noch belegt sie anhand des zeitlichen Ablaufs, dass nicht etwa im Jahr 2016 bereits 215.000 Patienten mit T. behandelt gewesen wären.

4 Das die gemäß Anlage AST 28 vorliegenden Patientenzahlen sich „offenbar auch lediglich auf Probanden der klinischen Zulassungs- und Verlängerungsstudien“ beziehen mögen, nicht aber auf alle bereits weltweit mit dem Arzneimittel T. therapierten Patienten, ist nicht irreführend. Die in klinischen Zulassungs- und Verlängerungsstudien behandelten Patienten sind in zulässiger Weise behandelt worden; soweit außerhalb dieser Studien weitere Patienten behandelt worden sein sollten, würde dies nach dem Vortrag der Antragstellerin die Patientenzahlen ja sogar noch über die in Anlage AST 28 angegebenen erhöhen. In der Angabe einer zu niedrigen Patientenzahl erkennt die Kammer in der vorliegenden Konstellation keine Unlauterkeit.

5 Auch darin, dass die Antragstellerin das Wort „weltweit“ benutzt, liegt keine Irreführung. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Ärzte, die mit der MS-Behandlung befasst sind, wissen, dass mit „weltweit“ nur die Länder gemeint sind, in denen das Medikament zugelassen ist und vertrieben wird. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass die angegebenen Zahlen sich auf weniger Länder als diejenigen, in denen das Medikament zugelassen ist und vertrieben wird, bezögen.

6 Eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG liegt schließlich nicht darin, dass die Aussagen „rund 215.000“ und „über 215.000“ Patienten nicht ganz sinnidentisch sind. Sie sind jedenfalls nicht widersprüchlich, da sie erkennbar relativierend ungenau im Bereich von 215.000 sind und zudem „über 215.000“ in „rund 215.000“ begrifflich enthalten ist.

7 Die Anträge 1.1.2.4 und 1.1.4.8 sind unbegründet.

8 Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Falschheit der Werbeaussagen aus der Fachinformation ergäbe. Dass die angegebene Referenz G. al. nicht nach dem G. standard wäre, ist nicht glaubhaft gemacht worden.

a.

9 Es ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die streitgegenständliche Aussage im Antrag zu 1.1.2.4, dass 85 % frei von Behinderungsprogression, über 60 % ohne neuen Schub – und zwar über den gesamten Zeitraum von bis zu sieben Jahren, geblieben seien, nicht in der Referenz gemäß Anlage AST 20/AST 32 finde. Die Vergrößerung der Anlage AST 20 (Anlage AST 32) erwähnt vielmehr an verschiedenen Stellen 7-Jahreszeiträume, so heißt es zum Beispiel, dass „55 % und 48 % der Patienten“ „free from clinical disease activity over 7 years“ (Hervorhebung durch die Kammer) geblieben seien. Weiter heißt es: „No 24-week CDP % 85,4“ bzw. „No relapses 61,8%“. Die Bedeutung dieser Aussagen hat die Antragstellerin nicht erläutert.

b.

10 Die Angabe „Bei früher und kontinuierlicher Therapie bleiben viele Patienten langfristig frei von jeglicher Krankheitsaktivität“ ist nicht überwiegend wahrscheinlich falsch. Vielmehr ergeben sich aus der Anlage AST 32 Hinweise auf die Richtigkeit dieser Angabe (z.B. „55 % und 48 % der Patienten“ „free from clinical disease activity over 7 years“ [Hervorhebung durch die Kammer] oder „At Year 7, the annualised relapse rate ... remained low for both treatment groups“.

II.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I, 269 III 2 ZPO.

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