Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2022-01-14, L 4 SO 44/20

L 4 SO 44/20Tribunal des assurances sociales / 4e division14 janv. 2022

Regest

Zur Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten einer einen Nothelferanspruch geltend machenden Person durch den Sozialhilfeträger an das vermeintlich zuständige Jobcenter.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 7. April 2020, S 10 SO 505/18, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 29. Februar 2024, B 8 SO 2/23 R, Urteil

Texte intégral

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 SO 44/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-14

Aktenzeichen: L 4 SO 44/20

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2022:0114.L4SO44.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 16 Abs 2 SGB 1, § 67 Abs 2 SGB 10, § 69 Abs 1 Nr 1 SGB 10, § 25 SGB 12, Art 78 EUV 2016/679

Orientierungssatz

Zur Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten einer einen Nothelferanspruch geltend machenden Person durch den Sozialhilfeträger an das vermeintlich zuständige Jobcenter.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 7. April 2020, S 10 SO 505/18, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 29. Februar 2024, B 8 SO 2/23 R, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte als nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle verpflichtet ist, auf eine Eingabe der Klägerin hin tätig zu werden und insbesondere aufsichtsbehördliche Maßnahmen, vor allem eine Datenschutzprüfung und eine Datenschutzhandlung gegen den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu ergreifen. Die Klägerin begehrt darüber hinaus die Löschung ihrer persönlichen Daten, die dem Jobcenter _____ übermittelt wurden.

2 Die Klägerin stellte im Januar 2018 beim Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirksamts H.- A. einen Antrag auf Erstattung von Nothilfeleistungen in Höhe von 20,- Euro, die sie einer anderen Person wegen ausgebliebener Leistungen der Existenzsicherung gewährt habe. Das Grundsicherungs- und Sozialamt A. übermittelte den Antrag zunächst an das Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirksamts W., wo bereits ein früherer Nothilfeantrag der Klägerin vorlag. Da der Nothilfeempfänger die Altersgrenze des § 7a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch nicht erreicht hatte, nahm das Bezirksamt W. eine Zuständigkeit des Jobcenters _____ als Träger der Leistungen nach dem SGB II an und leitete den Antrag dorthin weiter. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Erstattung von Nothilfeleistungen mit Bescheid vom 14. März 2018 gegenüber der Klägerin ab.

3 Am 21. März 2018 beschwerte sich die Klägerin beim Beklagten über die Übermittlung der in ihrem Antrag enthaltenen personenbezogenen Daten durch das Bezirksamt W. an das Jobcenter und bat um Klärung und Prüfung ihres Anliegens. Sie habe nunmehr einen Ablehnungsbescheid des Jobcenters erhalten, mit dem ihr Antrag auf Rückerstattung der Nothilfe abgelehnt werde. Eine Weiterleitung an einen zuständigen Träger sei natürlich korrekt. Das Jobcenter H. sei aber weder Träger im SGB XII noch im SGB II. Träger sein die Bundesagentur für Arbeit und der kommunale Träger.

4 Mit Bescheid vom 27. Juli 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Übermittlung der in dem Antrag der Klägerin aus dem Januar 2018 enthaltenen Sozialdaten durch den Übermittlungstatbestand des § 69 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 16 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gedeckt gewesen sei und lehnte das Ergreifen aufsichtsbehördlicher Maßnahmen oder weiterer Ermittlungen ab. Denn nicht nur das Bezirksamt A. habe den Antrag der Klägerin an das für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständige Bezirksamt W. weiterleiten dürfen, sondern auch das Bezirksamt W. habe sich für die Übermittlung an das Jobcenter auf die Weiterleitungsverpflichtung aus § 16 Abs. 2 SGB I berufen können. Dies deshalb, weil der Nothilfeempfänger nach den dem Beklagten vorliegenden Informationen die Regelaltersgrenze des § 7a SGB II erst zum 30. Juni 2018 erreicht habe und das Bezirksamt W. deshalb davon habe ausgehen können, bis zu diesem Zeitpunkt gem. § 21 Abs. 1 SGB XII sachlich unzuständig zu sein. Das Jobcenter habe eine analoge Anwendung der sozialhilferechtlichen Nothilferegelung geprüft. Den sachlich unzuständigen Leistungsträger treffe die Pflicht, Anträge unverzüglich weiterzuleiten. Bei Auslegung nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sei die Weiterleitung auch an das Jobcenter daher folgerichtig.

5 Die Klägerin erhob am 26. August 2018 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und trug vor, der Beklagte sei hier zu Unrecht untätig geblieben. Die Weitergabe ihres Antrags an unzuständige Dritte stelle eine Datenschutzverletzung dar. Die Erstattung von Nothilfe nach § 25 SGB XII finde ausschließlich im Bereich des Trägers der Sozialhilfe und damit auch nur im Rechtskreis des SGB XII statt. Weiterleitungen ihrer Daten oder gar ihres Antrags an Dritte, die sich außerhalb dieser Zuständigkeiten befänden, seien zur Erstattung der Nothilfe an sie weder geeignet noch erforderlich. Eine Weiterleitung an eine andere örtliche Stelle der Sozialhilfe möge aufgrund einer örtlichen Zuständigkeit möglich sein. Das Jobcenter sei jedoch ein Leistungsträger nach dem SGB II und eine Weiterleitung auf Grundlage des § 16 SGB I daher unzulässig.

6 Der Beklagte verteidigte sich, dass die Klage je nach Auslegung unzulässig sei und jedenfalls unbegründet bliebe. Unter Bezugnahme auf den ablehnenden Bescheid sei die Weiterleitung des Antrags der Klägerin datenschutzrechtlich zulässig gewesen. Selbst wenn die Weiterleitung nicht erforderlich gewesen sein sollte, ergäbe sich aus den für diesen Fall geltenden rechtlichen Vorschriften, dem Hamburger Datenschutzgesetz, dass es dem Beklagten möglich gewesen ist, von einer Beanstandung jedenfalls im Ermessenswege abzusehen, wenn die Mängel von geringer Bedeutung waren, bereits behoben waren oder ihre Behebung sichergestellt war.

7 Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 7. April 2020 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, bliebe aber unbegründet. Die Datenübermittlung sei von § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gedeckt gewesen. § 16 Abs. 2 SGB I bilde die erforderliche Rechtsgrundlage für die Weiterleitung des Antrags. Zwar sei das Jobcenter nicht Träger von Leistungen nach § 25 SGB XII. Aus der von dem Bezirksamt und vom Beklagten vorgenommenen falschen Beurteilung folge nicht die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung. Ein Leistungsträger, der sich für unzuständig halte, könne ansonsten davon abgehalten werden, einen Antrag an den aus seiner Sicht zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Dies liefe gerade dem Zweck des § 16 SGB II entgegen.

8 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 6. Mai 2020 mündliche Verhandlung. Sie führte aus, dass sie sich eigentlich auch gegen die Weiterleitung zu einer anderen, unzuständigen Stelle wehre. Wenn aber die Verweisung an das Bezirksamt W. richtig gewesen sei, ergäbe sich logisch ein Ausschluss einer weiteren Verweisung. Entweder hätte das Bezirksamt W. nichts erfahren dürfen oder das Jobcenter. Die Irrtümer der Stellen könnten nicht dazu führen, dass erst einmal eine Datenschutzverletzung vorgelegen habe.

9 Das Verfahren wird als Berufung geführt.

10 Der Beklagte erwidert, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zutreffend sei. Selbst bei Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Verletzung bestehe kein Anspruch der Klägerin auf ein Einschreiten des Beklagten.

11 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 7. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegen das Bezirksamt H.- A. oder das Bezirksamt W. einzuleiten, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, sowie,

13 die bei dem Jobcenter _____ verarbeiteten persönlichen Daten der Klägerin zu löschen.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte des Gerichts und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

17 Die Berufung ist zurückzuweisen. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Beklagten zu Handlungen, insbesondere aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu verpflichten. Der Beklagte war auch nicht zu verpflichten, die Klägerin erneut zu bescheiden. Der Beklagte ist auch nicht dazu zu verpflichten, unzulässig verarbeitete Daten der Klägerin zu löschen.

18 Der Senat verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er folgt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Nur ergänzend führt der Senat aus, dass § 16 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gerade Nachteile, die aus dem gegliederten System der Erbringung sozialrechtlicher Leistungen entstehen, beheben soll (vgl. Mrozynski SGB I, 6. Auflage 2019, § 15 Rn. 6, § 16 Rn. 16). Zu Recht hat die Freie und Hansestadt Hamburg als Träger der Sozialhilfe den Antrag der Klägerin nach dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl. Spellbrink in: KassKomm, 116. EL September 2021, SGB I § 16 Rn. 31-34) ausgelegt und ist davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Ersatz für die von ihr getätigte Zahlung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beantragen wollte und sich nicht ausschließlich auf die im Schreiben genannte Anspruchsgrundlage § 25 SGB XII berufen wollte. Zuständig im Sinne von § 16 Abs. 2 SGB I sind dann Leistungsträger, die über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Geltendmachung bedeutet in diesem Zusammenhang aber nicht, dass der Anspruch im Endeffekt auch tatsächlich bestehen muss (vgl. Spellbrink in: KassKomm, 116. EL September 2021, SGB I § 16 Rn. 36). Folgerichtig war insofern, den Antrag auf Ersatz einer Nothilfe, für den die Klägerin eine Norm angeführt hat, die voraussetzt, dass derjenige, dem geholfen wurde, einen Anspruch nach dem SGB XII geltend machen könnte, an die gemeinsame Einrichtung, in der die Träger der Leistungen nach dem SGB II zusammenwirken, weiterzuleiten, wenn möglich erscheint, dass derjenige, dem geholfen wurde, dem Grunde nach Leistungsberechtigter nach dem SGB II sein kann.

19 Die Klägerin kann die Löschung unzulässig verarbeiteter Daten nicht von dem Beklagten verlangen, der nicht der richtige Anspruchsgegner ist. Der Beklagte ist nicht Verantwortlicher im Sinne von Art. 17 DSG-VO.

20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

21 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.

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