LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 2022-07-14, 403 HKO 18/22

403 HKO 18/22Tribunal cantonal14 juil. 2022

Regest

1. Ist keine „Bestätigung“ erteilt, darf ein Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere nicht mit dem Hinweis beworben werden, dieses Produkt erfülle zu 100 % die Empfehlungen des Bundeszentrums für Ernährung und sei entsprechend „Bestätigt". Dies ist dann irreführend.(Rn.15) 2. Eine Werbung mit „Bestätigt“ und „erfüllt zu 100 % die Empfehlungen des Bundeszentrums für Ernährung" und die grafische Darstellung des Begriffs „Bestätigt" wie eine Art Stempel stellt eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, die gegen Nr. 4 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG verstößt. Der maßgebliche Referenzverbraucher versteht einen solchen Stempel nicht nur dahingehend, dass das Produkt den Empfehlungen des Bundeszentrums für Ernährung entspricht. (Rn.15) 3. Zudem ist eine solche werbliche Ausgestaltung auch irreführend nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.(Rn.22)

Texte intégral

LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen — 403 HKO 18/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-14

Aktenzeichen: 403 HKO 18/22

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0714.403HKO18.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 UWG

Orientierungssatz

  1. Ist keine „Bestätigung“ erteilt, darf ein Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere nicht mit dem Hinweis beworben werden, dieses Produkt erfülle zu 100 % die Empfehlungen des Bundeszentrums für Ernährung und sei entsprechend „Bestätigt". Dies ist dann irreführend.(Rn.15)

  2. Eine Werbung mit „Bestätigt“ und „erfüllt zu 100 % die Empfehlungen des Bundeszentrums für Ernährung" und die grafische Darstellung des Begriffs „Bestätigt" wie eine Art Stempel stellt eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, die gegen Nr. 4 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG verstößt. Der maßgebliche Referenzverbraucher versteht einen solchen Stempel nicht nur dahingehend, dass das Produkt den Empfehlungen des Bundeszentrums für Ernährung entspricht. (Rn.15)

  3. Zudem ist eine solche werbliche Ausgestaltung auch irreführend nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.(Rn.22)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „a." mit der Behauptung

erfüllt zu 100% die Empfehlungen des

Bundeszentrum für Ernährung*

zu werben oder werben zu lassen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2022 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf € 30.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel.

2 Zu den von der Beklagten angebotenen Nahrungsergänzungsmitteln zählt ihr Produkt a., welches zur Einnahme von Frauen mit Kinderwunsch, Schwangere und Stillende bestimmt ist. Dieses Produkt bewirbt die Beklagte auf ihrer Homepage a..eu wie aus Anlage K 2 ersichtlich. Unter anderem heißt es dort unterhalb einer großformatigen Aufnahme des Bauchs einer Schwangeren in roter Umrahmung mit roter Schrift: „Bestätigt“. Die Umrahmung und der Schriftzug erinnern durch ihre grafische Gestaltung an einen Stempelaufdruck. Darunter befindet sich in kleinerer Schrifttype die Erläuterung: „erfüllt zu 10 % die Empfehlungen des Bundeszentrum für Ernährung*“. Für die weiteren Einzelheiten der Werbung wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Eine Auflösung des Sternchenhinweises ist dort nicht ersichtlich.

3 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese Form der Bewerbung des Produkts a. irreführend und unlauter sei.

4 Zunächst suggeriere die hervorgehobene Behauptung „BESTÄTIGT", dass das Bundeszentrum für Ernährung (im Folgenden auch „BZfE“) der Beklagten bestätigt habe, dass ihr Produkt zu 100% die Empfehlungen des Bundeszentrums erfülle, was aber unzutreffend sei.

5 Ebenso unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten, dass a., die Empfehlungen des BZfE zu 100% erfülle. So spreche das BZfE eine Empfehlung zur Folsäure-Supplementierung in der Stillzeit durch das Netzwerk „Gesund ins Leben“ gerade nicht aus. Genauso wenig sei eine Empfehlung zur Jod-Supplementierung für Frauen mit Kinderwunsch ausgesprochen worden. Auch bezüglich Docosahexaensäure (DHA) und Vitamin D gebe das Netzwerk „Gesund ins Leben“ keine pauschale Supplementierungsempfehlung. Im Gegenteil führe das Netzwerk in seinen Handlungsempfehlungen ausdrücklich aus, dass der Mehrbedarf an Vitaminen und Mineralstoffen durch eine geeignete Lebensmittelauswahl gedeckt werden könne und die Einnahme von Supplementen diese ausgewogene Ernährungsweise gerade nicht ersetzen solle. Das Produkt der Beklagten enthalte darüber hinaus noch viele weitere Vitamine und Mineralstoffe, für die das Netzwerk „Gesund ins Leben“ ebenfalls keine Supplementierungsempfehlung gebe.

6 Die Klägerin beantragt,

7 wie erkannt

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte meint, sich keiner Bestätigung durch das BZfE berühmt zu haben. Nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs, namentlich eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers werde die Nennung des Bundeszentrums für Ernährung zwar wahrgenommen. Jedoch werde dieser Name nicht in einem Siegel oder Prüfzeichen genannt. Das Bundeszentrum erscheine nicht als Herausgeber des „Bestätigt“.

11 Vielmehr werbe die Beklagte erkennbar nur damit, dass die eigene, schon vor Jahren entwickelte, Zusammensetzung bestimmter - ausdrücklich genannter Bestandteile - mit einer nun veröffentlichten Empfehlung eines Dritten übereinstimme. Die Beklagte führe daher nicht in die Irre.

12 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass es diese unterlässt, wie in der Urteilsformel unter Ziffer 1. wiedergegeben zu werben. Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Abmahnung zu erstatten.

14 Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG anspruchsberechtigt. Ihr Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3 Abs.3 UWG in Verbindung mit Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie aus §§ 8 Abs.1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

15 a) Die Klägerin erweckt durch die Verwendung des Begriffs „Bestätigt“ in einer grafischen Ausgestaltung, die an einen Stempel erinnert und ihrer Erläuterung „erfüllt zu 100% die Empfehlungen des Bundeszentrum für Ernährung“ den Eindruck, dass BZfE habe eine solche Bestätigung abgeben. Da dies aber tatsächlich – unstreitig – nicht der Fall ist, verstößt diese Form der Werbung gegen Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (sogenannte „schwarze Liste“). Danach stellt es eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG dar, wenn mit der unwahren Angabe geworben wird, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen Stelle oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder wenn mit der unwahren Angabe geworben wird, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen.

16 Beide Varianten sind hier erfüllt. Weder hat das BZfE bestätigt, dass a. die Empfehlungen des BZfE zu 100 % erfüllt noch wären die inhaltlichen Voraussetzungen für eine solche Bestätigung gegeben.

17 Anders als die Beklagte meint, versteht der maßgebliche Referenzverbraucher, an den sich die Beklagte mit ihrer Werbung wendet, den Stempel „Bestätigt“ und die Erläuterung dazu nicht nur dahin, dass ihr Produkt den Empfehlungen des BZfE entspricht. Vielmehr wird für die angesprochenen Verkehrskreise – hier vor allem stillende Mütter, Schwangere und Personen mit Kinderwunsch – durch die Art der Darstellung darüber hinaus der Eindruck einer gleichsam amtlichen Bestätigung erweckt. Bestätigungen erfolgen nämlich üblicherweise durch einen Dritten, denn nur dann sind sie geeignet als Feststellungen Dritter eine erhöhte Richtigkeitsgewähr in Anspruch zu nehmen. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass sich die Bestätigung auf Empfehlungen einer öffentlichen Stelle, nämlich des BZfE bezieht. Es liegt deshalb für den angesprochenen Verbraucher nahe, die Bestätigung mit dieser Stelle zu verknüpfen (und nicht zu argwöhnen, die Beklagte bestätige sich hier selbst etwas). Schließlich wird dieser Eindruck auch noch dadurch verstärkt, dass die Beklagte dem „Bestätigt“ die grafische Anmutung eines Stempels gibt. Auch wenn hier kein Behördensiegel oder anderes Emblem verwendet wird, ist der Stempel etwas, was mit dem Handeln von Behörden assoziiert wird. Der Stempel „Bestätigt“ gibt der Aussage vor diesem Hintergrund für den Verbraucher den Anstrich einer „amtlichen“ Bestätigung.

18 Dieser Aussagegehalt, den die angesprochenen Verkehrskreise der angegriffenen Werbung der Beklagten entnehmen, ist unwahr und verstößt damit gegen Nr. 4 der sogenannten schwarzen Liste zu § 3 Abs. 3 UWG.

19 Die angegriffene Werbung verstößt darüber hinaus aber auch deshalb gegen die genannte Vorschrift, weil die Voraussetzungen für die suggerierte Bestätigung gar nicht vorliegen würden. Das Produkt a. erfüllt nicht zu 100% die Empfehlungen des BZfE, sondern weicht in mehreren Punkten von ihr ab.

20 Zum einen unterscheiden sich bereits die Empfehlungen hinsichtlich der angesprochenen Personenkreise. Das Produkt der Beklagten richtet sich an Frauen mit Kinderwunsch, Schwangere und Stillende gleichermaßen. Die Supplementierungsempfehlungen des Netzwerks „Gesund ins Leben“, die das BZfE übernimmt, sind aber für Frauen mit Kinderwunsch, Schwangere und Stillende unterschiedlich (Anlage K 7, Anlage B 1). So entspricht das streitgegenständliche Produkt beispielsweise hinsichtlich der Dosierung von Folsäure und Jod der für die Schwangerschaft vom BZfE empfohlenen Supplementierungsdosis. Eine Empfehlung zur Folsäuresupplementierung in der Stillzeit wird aber vom BZfE ebenso wenig ausgesprochen wie eine pauschale Empfehlung zur Jodsupplementierung für Frauen mit Kinderwunsch. Zum anderen werden bei anderen Inhaltsstoffen wie DHA und Vitamin D vom BZfE gar keine pauschalen Supplementierungsempfehlungen gegeben, sondern auf eine Dosierung nach individuellen Lebensumständen verwiesen. Außerdem enthält a. Vitamine und Mineralstoffe, zu denen das BZfE keine Supplementierungsempfehlung gibt (Anlage K 7, Anlage B 1). Auch das lässt sich nicht mit der Aussage vereinbaren, das Produkt erfülle zu 100% die Empfehlungen des BZfE.

21 Es kann bei dieser Sachlage schlechterdings kein einzelnes Produkt geben, das gleichermaßen den unterschiedlichen Empfehlungen des BZfE für alle drei Personengruppen gerecht wird. Es ist auch nicht möglich, mit einem Produkt mit einer festen Zusammensetzung zu 100% die Empfehlungen des BZfE zu erfüllen, die in Abhängigkeit von individuellen Lebensumständen gemacht werden. Gerade dies suggeriert die Beklagte aber mit der von ihr verwendeten Werbeaussage.

22 b) Die angegriffene Werbung ist zudem auch deshalb zu unterlassen, weil sie irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die in Stempelform abgebildete Bestätigung, zu 100% die Empfehlungen des BZfE zu erfüllen, in doppelter Hinsicht geeignet, über wesentliche Merkmale der angebotenen Ware zu täuschen. Das gilt hinsichtlich des Ausstellers der Bestätigung, der anders als in der Werbung der Beklagten suggeriert, nicht das BZfE ist. Zum anderen ist die Aussage auch deshalb irreführend, weil eine 100% Entsprechung mit den Empfehlungen des BZfE nicht vorliegt.

23 Begründet ist ferner der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Dieser Anspruch steht der Klägerin nach § 13 Abs. 3 UWG zu. Gegen die Höhe der in Anlage K 4 mit € 243,51 errechneten und dort näher aufgeschlüsselten Kosten sprechen keine Bedenken.

24 Die Entscheidungen zur Kostentragungspflicht und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

25 Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Streitwert von € 30.000 entspricht dem Unterlassungsinteresse der Klägerin, welches hier nach § 51 Abs. 2 GKG für die Höhe des Streitwertes maßgeblich ist.

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