projets
416 HKO 2/15•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2022-04-21, 416 HKO 2/15
416 HKO 2/15Tribunal cantonal21 avr. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-21
Aktenzeichen: 416 HKO 2/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0421.416HKO2.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die von der Beklagten an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13.11.2020 zu erstattenden Kosten werden auf
2.475,20 €
(in Worten: zweitausendvierhundertfünfundsiebzig 20/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 29.10.2021 festgesetzt.
1 Der Antrag vom 26.10.2021 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
2 Die Beklagtenpartei rügt die Geltendmachung der Patentanwaltskosten. Das Gericht teilt diese Auffassung nicht. Die Kosten des mitwirkenden Patentanwalts sind in Höhe der Gebühren nebst Nebenkosten nach den §§ 143 III PatG, 140 IV MarkenG i.V.m. §§ 2 II, 13 RVG zu erstatten, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war. Zu den stets erstattungsfähigen Kosten gehört auch die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach VV 7001, 7002 RVG. Die Vergütung des Patentanwalts bemisst sich - trotz fehlender Bezugnahme auf § 2 II RVG - in gleicher Weise wie die des eigentlichen Prozessbevollmächtigten, so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 31.03.2005, AZ: 8 W 44/05.
3 Weiter regt die Beklagtenpartei die Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens an, da eine Kartellklage anhängig sei. In dem vorliegendem Verfahren liegt eine Kostengrundentscheidung vor, aufgrund derer die Kosten festsetzungsfähig sind. Gründe für eine Aussetzung liegen damit nicht vor.
4 Die Terminsgebühr ist gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 HS 1 Fall 3, S. 3 Nr. 2 VV RVG entstanden und somit auch erstattungsfähig. Die Klagepartei hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass Gespräche stattgefunden haben, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet waren, auf das Schreiben vom 11.04.2022 wird ausdrücklich Bezug genommen. Somit war die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG antragsgemäß festzusetzen, vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 165, 266 ff.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.