LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2013-03-12, 327 O 133/13

327 O 133/13Tribunal cantonal12 mars 2013

Texte intégral

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 133/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-12

Aktenzeichen: 327 O 133/13

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern zu 1) und 2) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,–; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Q3“ zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen und/oder Komponenten von Kraftfahrzeugen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder Kraftfahrzeuge und/oder Komponenten von Kraftfahrzeugen mit der Bezeichnung „Q3“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:

(Abbildung 1)
(vergrößert)

und/oder

(Abbildung 2)

(vergrößert)

und/oder

(Abbildung 3)

(vergrößert)

II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin fallen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1) und 2) je zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 3) bis 5) fallen der Antragstellerin zur Last. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 1 Million Euro festgesetzt.

Die Schutzschrift der Antragsgegner zu 3) bis 5) vom 04.03.2013 (396 OH 111/13) hat vorgelegen.

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