LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2019-07-17, 416 HKO 137/18

416 HKO 137/18Tribunal cantonal17 juil. 2019

Texte intégral

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen — 416 HKO 137/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-17

Aktenzeichen: 416 HKO 137/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0717.416HKO137.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 16.11.2018 wird bestätigt.

  2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1 Die Antragstellerin, eine Veranstalterin u. a. in Bezug auf Konzerte der Gruppe „R.“, verlangt von der Antragsgegnerin, der Betreiberin einer Internetplattform, auf welcher u. a. Eintrittskarten für Musikveranstaltungen ver- und gekauft werden können, im Wesentlichen, es zu unterlassen, den Verkauf von Eintrittskarten in Bezug auf Konzerte der Künstlergruppe „R.“ Termine zu ermöglichen sowie eine entsprechende Bewerbung zu unterlassen.

2 Auf Antrag der Antragstellerin erging seitens des erkennenden Gerichts am 16.11.2018 eine einstweilige Unterlassungsverfügung, welche der Antragsgegnerin im Januar 2019 zugestellt wurde.

3 Die Parteien streiten darüber, ob im Hinblick darauf, dass der Zeitpunkt des letzten in der Unterlassungsverfügung tenorierten Konzerts am 13.07.2019 verstrichen ist, Verfügungsgrund und -anspruch nicht mehr bestehen.

4 Die Antragstellerin beantragt,

5 wie erkannt.

6 Die Antragsgegnerin beantragt,

7 die einstweilige Verfügung vom 16.11.2018 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

8 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

9 Dass zum Zeitpunkt des Ergehens der einstweiligen Verfügung Verfügungsanspruch und -grund bestanden haben, ist zwischen den Parteien nicht streitig, sodass das Gericht insoweit von weiteren Ausführungen absieht.

10 Auch nach Wegfall des Zeitpunktes, welcher im Verfügungstenor hinsichtlich des letzten Konzerts der Gruppe „R.“ tenoriert ist, besteht der Verfügungsanspruch der Antragstellerin fort. Eine Erledigung, welche sowieso erst mit Ablauf des 13.07.2019 hätte eintreten können (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 506 ff. - Euro-Einführungsrabatt), ist nicht eingetreten, sodass die Antragstellerin nicht ab dem 14.07.2019 für erledigt erklären musste. Aufgrund der im Verfügungstenor genau angegebenen Daten, das letzte vom 13.07.2019, konnte sich nichts erledigen, weil für einen Zeitpunkt danach keine Ansprüche mehr geltend gemacht wurden/werden. Für eine Bestätigung der einstweiligen Verfügung und keine Erledigung besteht seitens der Antragstellerin schon deshalb ein Rechtschutzinteresse, um Ordnungsmittel hinsichtlich möglicher Verstöße gegen den Verfügungstenor weiter geltend machen zu können.

11 Der Ordnungsmittelausspruch richtet sich nach § 890 ZPO.

12 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

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