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604 Ks 4/20, 604 Ks 4/20 - 6610 Js 26/20•LG Hamburg 4. Große Strafkammer, 2020-11-30, 604 Ks 4/20, 604 Ks 4/20 - 6610 Js 26/20
604 Ks 4/20, 604 Ks 4/20 - 6610 Js 26/20Tribunal cantonal30 nov. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-30
Aktenzeichen: 604 Ks 4/20, 604 Ks 4/20 - 6610 Js 26/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1130.604KS4.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Der Angeklagte ist zu entschädigen für
a) die gegen ihn vom 03.05.2020 bis zum 30.11.2020 vollstreckte Untersuchungshaft,
b) die Durchsuchung des von ihm bewohnten Zimmers 3.40 in der Wohnunterkunft in der F. Str. ... , H., am 14.04.2020,
c) die Durchsuchung seiner Person und der ihm gehörenden Sachen bei seiner Festnahme am 03.05.2020,
d) die Sicherstellung seines Mobiltelefons des Typs „BlackBerry“ (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ), seines Rucksacks mit Inhalt (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ), seines Kalenders (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ), seiner hellen, blau-grünen Hose (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ), seines Gürtels (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ), seiner schwarzen Baumwollmütze (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ), seiner Jogginghose (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ), seiner hellen Jacke (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ), seiner dunklen Jacke im Stoffbeutel (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ), seines Taschenmessers (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ), seiner mittelgrauen Mütze (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ), seiner Schuhe (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ) und seines Pullovers (asserviert unter dem polizeilichen Barcode... ).
1 I. Feststellungen zur Person
2 Der... 1983 in K. (L.) geborene Angeklagte ist l.er Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder.
3 Sein verstorbener Vater war Automechaniker, seine Mutter – zu der er hin und wieder Kontakt hat – arbeitete in der Gastronomie, ist jetzt aber nicht mehr berufstätig. Der Angeklagte hat einen drei Jahre älteren Bruder und eine ein Jahr jüngere Schwester.
4 Der Angeklagte erlangte in L. nach zwölfjährigem Schulbesuch die Hochschulreife. In der Folgezeit arbeitete er zunächst als Kfz-Schlosser, später als Lkw-Fahrer und auf Baustellen. Eine Lehre als Kfz-Elektriker brach er ab, da sein finanzieller Bedarf durch den Verdienst nicht gedeckt war.
5 Im Jahr 2010 verließ der Angeklagte sein Elternhaus und sein Heimatland. Seither lebte er als Obdachloser in verschiedenen europäischen Ländern, so in den Niederlanden, in Belgien und wiederholt auch in Deutschland. Zuletzt reiste der Angeklagte im November 2019 in die Bundesrepublik ein, da er hoffte, hier Arbeit zu finden. Dies gelang ihm jedoch nicht. Er bestritt seinen Lebensunterhalt deshalb durch das Sammeln von Leergut und gelegentliches Betteln. Der Angeklagte wünscht sich nach wie vor eine Arbeitsstelle. Auch würde er gerne sesshaft werden und in einer eigenen Wohnung leben.
6 Der Angeklagte trinkt nahezu täglich Alkohol. Als Grund dafür gibt er an, sich auf diese Weise zerstreuen zu können. Außerdem sei er ein eher verschlossener Mensch; der Alkohol mache ihn lockerer. Ein Alkoholproblem hat der Angeklagte aus seiner Sicht nicht.
7 Der Angeklagte ist in Deutschland, den Niederlanden und in Belgien vorbestraft. Im Einzelnen verhängte gegen ihn
8 - am 08.02.2010 das Amtsgericht K. (Az.:... ) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in vier Fällen eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte; die Strafe wurde dem Angeklagten nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen;
9 - am 16.08.2010 ein niederländisches Gericht, die Rechtbank R. (Az.: ... ), wegen eines als „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ bezeichneten Delikts eine Freiheitsstrafe von 21 Tagen;
10 - am 03.11.2010 ein anderes niederländisches Gericht, die Rechtbank A. (Az.: ... ), wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von sieben Tagen;
11 - am 17.11.2010 die Rechtbank A. (Az.:... ) wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen;
12 - am 30.03.2011 die Rechtbank A. (Az.:... ) wegen einer als „Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson“ bezeichneten Tat eine Geldstrafe von 350,00 Euro sowie eine Freiheitsstrafe von sieben Tagen;
13 - am 15.04.2011 die Rechtbank A. (Az.:... ) wegen eines als „Wirtschaftsstraftaten“ bezeichneten Delikts eine Geldstrafe von 300,00 Euro sowie eine Freiheitsstrafe von sechs Tagen;
14 - am 29.04.2011 die Rechtbank A. (Az.:... ) wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen;
15 - am 12.12.2011 die Rechtbank A. (Az.:... ) wegen einer als „unbefugtes Eindringen in Privatbesitz“ bezeichneten Tat eine Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen;
16 - am 27.02.2012 die Rechtbank A. (Az.:... ) abermals wegen eines als „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ bezeichneten Delikts eine Freiheitsstrafe von 28 Tagen, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte; außerdem verurteilte es den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 10,00 Euro und einer Freiheitsstrafe von einem Tag;
17 - am 22.11.2012 die Rechtbank A. (Az.:... ) wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 21 Tagen;
18 - am 11.04.2013 die Rechtbank A. (Az.:... ) wegen einer als „unerlaubte Einreise oder unerlaubter Aufenthalt“ bezeichneten Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten;
19 - am 16.05.2013 eine andere niederländische Stelle, das Griffie Ressort A. (Az.: ... ), wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 28 Tagen;
20 - am 23.10.2013 das Griffie Ressort A. (Az.:... ) erneut wegen „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ eine Freiheitsstrafe von 42 Tagen sowie eine weitere Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen;
21 - am 21.04.2015 die Rechtbank A. (Az.:... ) wiederum wegen „unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthalts“ eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten;
22 - am 18.11.2016 das Amtsgericht K. (Az.:... ) wegen versuchten Diebstahls eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 Euro;
23 - am 07.04.2017 das Amtsgericht T. (Az.:... ) wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro; durch Beschluss vom 27.12.2017 bildete das Amtsgericht K. (Az.:... ) aus dieser Strafe und der von ihm am 18.11.2016 erkannten Geldstrafe nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 19,00 Euro;
24 - am 04.09.2017 das Griffie Ressort A. (Az.:... ) wegen eines neuerlichen Falls von „unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthalts“ eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten;
25 - am 17.03.2020 ein belgisches Gericht, das Tribunal Correctionnel in B. (Az.:... ), wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, eine Geldstrafe von 800,00 Euro sowie eine weitere Freiheitsstrafe von einem Monat.
26 Die Freiheitsstrafen von sieben Tagen aus dem Urteil der Rechtbank A. vom 30.03.2011, von sechs Tagen aus dem Urteil der Rechtbank A. vom 15.04.2011, von einem Tag aus dem Urteil der Rechtbank A. vom 27.02.2012 und von einem Monat aus dem Urteil des Tribunal Correctionnel vom 17.03.2020 dürften als Ersatzfreiheitsstrafen zu verstehen sein. Sie sind in den Auskünften aus den ausländischen Strafregistern jeweils mit dem Zusatz „Alternative Strafe/Maßnahme bei Missachtung der Hauptstrafe“ versehen.
27 In Belgien ist der Angeklagte laut der Datenbank des belgischen National Central Bureau von Interpol ferner im Zeitraum vom 2016 bis 2019 wegen unerlaubter Einreise, Körperverletzung, Diebstahls, organisierten Diebstahls, unerlaubten Waffenbesitzes (wobei es um ein Küchenmesser ging) und Trunkenheit in der Öffentlichkeit auffällig geworden. Weitere Verurteilungen zog dies – soweit ersichtlich – nicht nach sich.
28 Am 13.11.2016 gegen 03:20 Uhr stach der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration: über 2,58 Promille) am K.er Hauptbahnhof mit einem Messer nach dem der örtlichen Trinkerszene angehörigen A. K.. A. K. blieb allein durch einen glücklichen Zufall unverletzt. Er führte in der Innentasche seiner Fleecejacke mehrere CD-Hüllen mit sich, die den Messerstich abfingen. Allerdings wurde seine über der Fleecejacke getragene Lederjacke durch den Stich beschädigt. Der Angeklagte reagierte gegenüber Polizeibeamten auf den Tatvorwurf einer gefährlichen Körperverletzung zunächst bloß mit den Worten: „Fuck you“. Später gab er den Messerangriff zu, behauptete jedoch, von A. K. provoziert und beleidigt worden zu sein. Das gegen den Angeklagten aufgrund des Vorfalls eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft K. am 20.11.2019 mit Zustimmung des Amtsgerichts K. gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.
29 Am 29.02.2020 wurden am H. Flughafen Mitarbeiter des Werkschutzes auf den Angeklagten aufmerksam, weil er sich auf einer Ruhebank befand und hilflos wirkte. Auf Ansprache reagierte er verbal aggressiv. Die Mitarbeiter verständigten deshalb die Polizei; zu strafrechtlichen Konsequenzen kam es jedoch nicht. Ursächlich für den schlechten Zustand des Angeklagten war – wie hinzugerufene Rettungskräfte feststellten – eine lebensbedrohliche Unterzuckerung.
30 In der hier verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde der Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 29.04.2020 am 03.05.2020 festgenommen. Anschließend befand er sich bis zum 30.11.2020, dem Tag der Verkündung dieses Urteils, in Untersuchungshaft.
31 Die Feststellungen zur Person des Angehörigen beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, einem Bundeszentralregisterauszug vom 30.06.2020, einer Auskunft aus dem niederländischen Strafregister vom 22.10.2020, einer Auskunft aus dem belgischen Strafregister vom 30.10.2020, einer Auskunft aus dem l.en Strafregister vom 29.10.2020 und einer E-Mail des belgischen National Central Bureau von Interpol vom 12.05.2020. Sie stützen sich ferner auf eine schriftliche Strafanzeige der Bundespolizeidirektion S. A./Bundespolizeiinspektion K. vom 13.11.2016, das Protokoll einer polizeilichen Vernehmung von A. K. am 22.11.2016, Verfügungen der Staatsanwaltschaft K. vom 13.11.2019 und 20.11.2019 sowie einen Bericht der Polizei H. (Polizeikommissariat... – Flughafen) vom 29.02.2020.
32 II. Feststellungen zur Sache
33 1. Anklagevorwurf
34 Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten vor, er habe zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 07.04.2020 und dem 11.04.2020, wahrscheinlich in der Nacht vom 07.04.2020 auf den 08.04.2020, den Geschädigten M. K1 in einer Grünanlage an der A. Str./Ecke H. Weg in H. getötet.
35 Konkret habe der Angeklagte aus ungeklärtem Anlass ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 10 cm gegen den Geschädigten eingesetzt und ihm in Tötungsabsicht mindestens sieben wuchtige Stiche in Richtung des Oberkörpers verabreicht. Hierdurch habe er dem Geschädigten vier Verletzungen am linken Arm sowie drei Stichverletzungen im Bauchraum, durch die stark durchblutete Gefäße beschädigt worden seien, zugefügt. Der Geschädigte sei aufgrund hohen Blutverlusts noch am Tatort verstorben.
36 2. Feststellungen der Kammer
37 Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte dem verstorbenen Geschädigten die tödlichen Stichverletzungen beigebracht hat. Der Angeklagte ist deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
38 Im Einzelnen ist die Kammer zu folgenden tatsächlichen Feststellungen gelangt:
39 Der Angeklagte und der aus Polen stammende Geschädigte bewohnten seit dem 29.02.2020 gemeinsam ein Zimmer in einer Unterkunft des Winternotprogramms für Obdachlose in der F. Str. ... in H.. Zuletzt teilten sie sich das Zimmer mit einem weiteren Mann, D. A..
40 Am Nachmittag des 07.04.2020 stahl der Angeklagte in einem E.-Markt in der Nähe der Wohnunterkunft ein in einer Plastikhülle verpacktes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 10 cm. Die Plastikumverpackung entsorgte er nicht, sondern nutzte sie als Aufbewahrungsbehältnis für das Messer. Später – im weiteren Verlauf des Tages, vielleicht sogar erst in der Nacht auf den 08.04.2020 – trank er mit dem Geschädigten Alkohol. Der Beginn, die Dauer und der Ort dieses gemeinsamen Alkoholkonsums ließen sich nicht feststellen. Es ist auch möglich, dass der Angeklagte und der Geschädigte sich zwischenzeitlich trennten und später wieder trafen, um erneut gemeinsam zu trinken.
41 Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem Abend des 07.04.2020 und dem frühen Nachmittag des 09.04.2020, hochwahrscheinlich am 08.04.2020, tötete eine unbekannte Person aus ungeklärtem Anlass den Geschädigten mit dem vom Angeklagten am 07.04.2020 entwendeten Messer. Nicht ausschließbar war das Messer zuvor dem Angeklagten seinerseits gestohlen worden. Die unbekannte Person fügte dem alkoholisierten Geschädigten (Blutalkoholkonzentration: 1,43 Promille) in einer nahe der Wohnunterkunft gelegenen Grünanlage an der A. Str./Ecke H. Weg drei Stichverletzungen im Bereich der rechten seitlichen und vorderen mittleren Rumpfwand zu. Eine dieser Verletzungen mit einer Gesamtlänge von ca. 9 cm verlief vom Eintrittspunkt in den Körper am Mittelbauch bis zur Wirbelsäule und ging mit einer Perforation des großen Netzes, des mittleren Teils des Dickdarms, des Krummdarms, des Gekrösestiels des Dünndarms und zweier größerer Blutgefäße des Bauchraums einher. Sie verursachte einen tödlichen Verblutungsschock. Eine andere Stichverletzung mit einer Länge von mindestens 12 cm reichte bis ca. 10 cm in die Leber hinein und zog ebenfalls Einblutungen in den Bauchraum nach sich. Neben den Stichverletzungen am Rumpf erlitt der Geschädigte vier Messerverletzungen am linken Arm, die als Abwehrverletzungen einzuordnen sind.
42 Die Umverpackung des Tatmessers wurde später am Tatort sichergestellt. Das Messer selbst wurde nicht aufgefunden.
43 Obwohl der Angeklagte sich am 07.04.2020 – wie zuvor an jedem Tag seit dem 29.02.2020 – zur Übernachtung in der Wohnunterkunft angemeldet hatte, verbrachte er die Nacht auf den 08.04.2020 im Freien. Erst am 09.04.2020 meldete er sich wieder bei der Einrichtung. Ob er sodann in der folgenden Nacht dort schlief, war nicht aufzuklären. Fest steht allerdings, dass der Angeklagte in ebendieser Nacht vom 09.04.2020 auf den 10.04.2020 zeitweise in der Nähe der Einrichtung mit zwei anderen Bewohnern der Unterkunft – einem E. K2 sowie einem namentlich nicht identifizierbaren weiteren Mann – an einer Tankstelle Alkohol konsumierte. Spätestens am 10.04.2020 packte der Angeklagte den Großteil seiner Habe zusammen und verließ die Wohnunterkunft endgültig. Der Grund dafür war nicht ausschließbar, dass er angesichts des besser und wärmer gewordenen Wetters nunmehr wieder auf der Straße leben wollte.
44 Etwa eine Woche später entwendete der Angeklagte in demselben E.-Markt wie zuvor ein Küchenmesser genau derselben Art wie das am 07.04.2020 gestohlene Messer.
45 Nachdem an der am Tatort aufgefundenen Messerverpackung DNA-Spuren des Angeklagten festgestellt wurden, richteten sich die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gegen ihn, zumal ihn das Verlassen der Wohnunterkunft noch zusätzlich verdächtig erscheinen ließ. Als er am 03.05.2020 am H. Hauptbahnhof festgenommen wurde, führte er in seinem Rucksack u.a. das zweite gestohlene Messer samt dessen Umverpackung sowie ein Taschenmesser mit sich.
46 In der Untersuchungshaftanstalt H. traf der Angeklagte erneut auf den dort jetzt ebenfalls inhaftierten E. K2. Ihm gegenüber äußerte der Angeklagte sinngemäß: „Ich weiß, dass Du es getan hast“, und forderte ihn außerdem auf, zu sagen, dass er ‒ E. K2 ‒ „es getan“ habe. Auf Nachfrage von E. K2, wovon der Angeklagte spreche, entgegnete dieser sinngemäß: „Du weißt schon.“
47 III. Beweiswürdigung
48 1. Einlassung des Angeklagten
49 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erklärt, er habe den Geschädigten nicht getötet und könne zu dessen Tod auch nichts sagen.
50 Im Einzelnen hat er sich wie folgt eingelassen:
51 Er habe Ende Februar 2020 nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt F., in der er eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt habe, die Wohnunterkunft in der F. Str. ... aufgesucht, um dort einige Wochen zu übernachten. Er lebe zwar eigentlich auf der Straße und sehe sich als Einzelgänger. In der kalten Jahreszeit schlafe er jedoch regelmäßig in Notunterkünften.
52 In der Wohnunterkunft habe er sich ein Zimmer mit M. K1 und D. A. geteilt. Er habe wenig Kontakt zu den beiden Mitbewohnern gehabt. Tagsüber habe er sich regelmäßig nicht in der Einrichtung, sondern im Freien aufgehalten. Mitunter habe er – sofern das Wetter es erlaubt habe – auch die Nächte außerhalb der Unterkunft verbracht. Oft habe er Leergut gesammelt.
53 Probleme oder gar Streit mit den Zimmergenossen habe es nicht gegeben. Manchmal habe er mit M. Alkohol getrunken, und zwar meistens außerhalb der Unterkunft, jedenfalls ein- oder zweimal aber auch auf dem Zimmer. Er habe sich mit M. kaum unterhalten können, weil dieser weder Russisch noch Litauisch oder Englisch gesprochen habe und er, der Angeklagte, die polnische Sprache nicht beherrsche.
54 An Einzelheiten des Tages, an dem M. verschwunden sein solle, und der Tage danach könne er, der Angeklagte, sich kaum erinnern. Er habe damals viel Alkohol getrunken und sein Leben sei sehr gleichförmig abgelaufen.
55 Richtig sei allerdings, dass er in einem E.-Markt in der Nähe der Unterkunft ein Messer entwendet habe. Das sei wohl am 07.04.2020 geschehen; er habe sich gemeinsam mit seinem Verteidiger das bei den Verfahrensakten befindliche Video der Überwachungskamera des Supermarktes angesehen und sich eindeutig darauf erkannt. An den Vorgang erinnere er sich deshalb, weil er nicht regelmäßig stehle. Er habe das Messer dafür nutzen wollen, Lebensmittel wie Obst, Wurst und Käse zu schneiden. Er sei nämlich bereits entschlossen gewesen, die Unterkunft bald zu verlassen und wieder durchgehend auf der Straße zu leben, weil das Wetter besser und wärmer geworden sei.
56 Nach dem Diebstahl des Messers sei er zu der Wohnunterkunft gegangen und habe es dort samt der Umverpackung in seinen Spind gelegt. Dieser Spind, der sich in seinem Zimmer befunden habe, sei damals stets unverschlossen gewesen. Er habe sich zwar nach seinem Einzug in die Unterkunft zunächst ein Vorhängeschloss von D. A. geliehen gehabt. Jedoch habe er D. das Schloss später zurückgeben müssen, weil dieser es selbst benötigt habe. Fortan habe er, der Angeklagte, seinen Spind daher nicht mehr durch ein Schloss sichern können. Allerdings habe er ohnehin keine wertvollen Gegenstände in seinem Spind verwahrt. Auch sei in der Einrichtung in der F. Str. nach seinem Eindruck nicht so viel gestohlen worden wie in anderen Obdachlosenunterkünften.
57 Anschließend habe er das Zimmer wieder verlassen und dann wahrscheinlich mit anderen Bewohnern der Unterkunft, darunter möglicherweise auch M., Alkohol getrunken. Genau könne er das aber nicht mehr sagen, weil ein solcher Alkoholkonsum mit anderen Bewohnern damals häufig vorgekommen und nichts Besonderes gewesen sei.
58 Er meine, später – könne aber nicht mehr sagen, wann genau – nochmals in das Zimmer gegangen zu sein und seinen Rucksack geholt zu haben, um sodann Leergut zu sammeln. Dies habe er häufig auch nachts getan, weil er dabei gerne alleine sei, und in solchen Nächten nicht in der Unterkunft geschlafen. Ob das Messer zu diesem Zeitpunkt noch in seinem Spind gewesen sei, wisse er nicht. Wahrscheinlich habe er gar nicht in den Spind geschaut, weil er seinen Rucksack üblicherweise nicht dort, sondern auf dem Boden oder auf einem Stuhl verwahrt habe.
59 Nachdem er im weiteren Verlauf der Nacht im Bereich des H. Hauptbahnhofs und im Stadtteil St. G. Leergut zusammengetragen habe, sei er am nächsten oder übernächsten Tag zu der Wohnunterkunft zurückgekehrt. Man habe sich dort immer melden müssen, um den Schlafplatz zu behalten. Er habe stets versucht, gegen Mittag da zu sein, weil dann meist auch die Sozialarbeiter vor Ort gewesen seien. In der dann folgenden Nacht habe er zum letzten Mal in der Unterkunft geschlafen. Das Wetter sei jetzt so gut gewesen, dass er wieder auf der Straße habe leben und übernachten können. Deshalb habe er seine Sachen zusammengepackt und sei gegangen. Einige Gegenstände habe er allerdings auch zurückgelassen, weil er sie nicht mehr benötigt habe.
60 Wohl erst bei diesem Zusammenpacken habe er bemerkt, dass das gestohlene Messer nicht mehr in seinem Spind gewesen sei. Er habe sich etwas darüber geärgert. Wann er das Messer zuletzt gesehen habe, könne er nicht mehr sagen, möglicherweise sei dies am Tag des Diebstahls aus dem E.-Markt gewesen. Er habe das Messer niemandem gezeigt gehabt und wisse nicht, wer es weggenommen haben könnte. Die Zimmer in der Unterkunft seien nie abgeschlossen und dementsprechend stets frei zugänglich gewesen. Er habe den Verlust des Messers nicht bei der Unterkunft gemeldet. Daran habe er gar nicht gedacht, zumal er keinen konkreten Verdacht gehabt habe und die Unterkunft ohnehin habe verlassen wollen. Auch habe er nicht D. A. nach dem Messer gefragt, denn er sei davon ausgegangen, dass D. es nicht entwendet habe.
61 Etwa eine Woche nach dem Verlassen der Unterkunft habe er in demselben E.-Markt wie zuvor nochmals ein Messer der gleichen Art gestohlen. Dies sei das Messer, das bei seiner Verhaftung in seinem Rucksack gefunden worden sei.
62 2. Beweiswürdigung im Einzelnen
63 Die Kammer vermag bei Gesamtwürdigung der Einlassung des Angeklagten und der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme eine Täterschaft des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.
64 Dabei ist sie sich darüber im Klaren, dass die Verurteilung eines Angeklagten nicht etwa eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit über seine Täterschaft voraussetzt, sondern vielmehr schon ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr zulässt (vgl. nur BGH, NJW 1951, 83; Eschelbach , in: BeckOK StPO, Stand: 01.10.2020, § 261 RdNr. 45 m.w.N.;Schmitt , in: Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 261 RdNr. 26a m.w.N.).
65 Auch ist der Kammer bewusst, dass an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten dieselben Anforderungen wie an die Beurteilung anderer Beweismittel zu stellen sind und entlastende Angaben eines Angeklagten nicht schon deshalb als unwiderlegbar hingenommen werden dürfen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (BGH, NStZ-RR 2018, 20; Ott , in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 261 RdNr. 90 m.w.N.).
66 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sich die Kammer von den folgenden Überlegungen leiten lassen.
67 a) Grundannahmen
68 Die Kammer hat zunächst zwei wesentliche Grundannahmen getroffen.
aa)
69 Die erste dieser Annahmen betrifft die Tatwaffe. Der Geschädigte wurde nach fester Überzeugung der Kammer mit dem vom Angeklagten am 07.04.2020 gestohlenen Küchenmesser (im Folgenden auch: das erste Messer) getötet.
70 Dies folgert die Kammer aus dem Befund einer von dem Sachverständigen Dr. P. durchgeführten und in der Hauptverhandlung erläuterten DNA-Vergleichsuntersuchung. Danach wurden an der am Tatort aufgefundenen Messerverpackung DNA-Spuren festgestellt, die mit Sicherheit dem Angeklagten zuzuordnen sind. Er muss die Verpackung somit berührt haben, was sich stimmig nur damit erklären lässt, dass sie zu dem besagten ersten Messer gehört.
71 Fernliegend und auszuschließen ist es, dass die Verpackung ohne das dazugehörige Messer an den Tatort gelangt sein könnte. Die Kammer ist sich vielmehr sicher, dass das Messer samt seiner Umverpackung an den Tatort gebracht worden und dann dort gegen den Geschädigten eingesetzt worden ist.
bb)
72 Die zweite Grundannahme bezieht sich auf den Tattag. Der Geschädigte ist hochwahrscheinlich am 08.04.2020 verstorben.
73 Er hat sich nach den polizeilichen Ermittlungen letztmals am 07.04.2020 in der Wohnunterkunft für eine Übernachtung angemeldet. Am 08.04.2020 und an den Folgetagen ist er hingegen nicht mehr bei der Einrichtung erschienen, obwohl er zuvor regelmäßig dort geschlafen hatte.
74 Weiter lag der Tod des Geschädigten beim Auffinden seiner Leiche am 11.04.2020 gegen 22:00 Uhr gemäß einer rechtsmedizinischen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H. jedenfalls mehr als 48 Stunden und höchstwahrscheinlich nicht mehr als 96 Stunden zurück, wobei der 08.04.2020 der wahrscheinliche Sterbetag sei.
75 Schließlich hat der Zeuge A. laut der Kriminalbeamtin J. bei einer polizeilichen Befragung am 11.04.2020 erklärt, er habe den Geschädigten zuletzt am Abend des vergangenen Dienstags – also am Abend des 07.04.2020 – gesehen.
76 b) Bewertung der Einlassung des Angeklagten
77 Die Einlassung des Angeklagten ist in sich weitgehend schlüssig. In einzelnen Punkten wird sie zudem durch Erkenntnissen aus anderen Beweismitteln bestätigt.
aa)
78 So hat insbesondere der Zeuge A. glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte eher verschlossen gewesen sei und wenig Kontakt mit ihm – dem Zeugen – sowie dem Geschädigten gehabt habe. Allerdings hätten der Angeklagte und der Geschädigte an dem Abend, als er ‒ der Zeuge ‒ den Geschädigten zuletzt gesehen habe, gemeinsam Alkohol konsumiert. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge hervorgehoben, der aus L. stammende Angeklagte und der polnischstämmige Geschädigte hätten sich sprachlich überhaupt nicht miteinander verständigen können, dies aber lustig gefunden und darüber gelacht.
79 Im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten hat der Zeuge A. ferner erklärt, er selbst habe mit dem Angeklagten nie gestritten; ebenso wenig seien ihm Konflikte zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten bekannt geworden. Weiter hat der Zeuge bekundet, er habe dem Angeklagten die Leihe eines Vorhängeschlosses jedenfalls angeboten. Hierdurch wird – auch wenn der Zeuge sich nicht zu erinnern vermochte, ob der Angeklagte das Angebot angenommen habe – die Einlassung des Angeklagten zu einer solchen Leihe indiziell gestützt. Darüber hinaus hat der Zeuge bestätigt, dass der Angeklagte manche Nächte außerhalb der Unterkunft verbracht habe.
bb)
80 In anderen Punkten ist die Richtigkeit der Einlassung demgegenüber fragwürdig.
81 Das gilt zum einen für die Behauptung des Angeklagten, er habe das erste Messer in seinem ungesicherten Spind verwahrt. Er will noch nicht einmal erwogen haben, es stattdessen an sich zu nehmen und mit sich zu führen, als er die Unterkunft am Abend des 07.04.2020 verließ und dabei – wie er angibt – plante, ihr für längere Zeit, jedenfalls während der gesamten Nacht, fernzubleiben.
82 Das vorgetragene Verhalten ist deshalb schwer nachvollziehbar, weil das Messer ein für den Angeklagten wertvoller Gegenstand war. Der Besitz eines Küchenmessers war ihm derart wichtig, dass er – obwohl er seiner Einlassung zufolge nur selten stehle – am 07.04.2020 das erste Messer und kurz nach dessen behauptetem Abhandenkommen ein weiteres gleichartiges Messer (im Folgenden auch: das zweite Messer) entwendete. Der angebliche sorglose Umgang des Angeklagten mit dem ersten Messer ist umso unplausibler, als ihm dessen Mitnahme in seinem Rucksack völlig unproblematisch möglich gewesen wäre.
83 Zum anderen bezweifelt die Kammer stark, dass der Angeklagte die Messer ausschließlich zu dem von ihm genannten Zweck, also dem Schneiden von Lebensmitteln, nutzen wollte. Hierfür hätte er ebenso gut das bei seiner Festnahme in seinem Rucksack aufgefundene Taschenmesser verwenden können. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass der Angeklagte die Messer jedenfalls auch deshalb gestohlen hat, um sie im Bedarfsfall als Verteidigungs- oder Angriffsmittel einsetzen zu können. Ein solcher Gebrauch eines Messers ist dem Angeklagten nicht fremd, wie der Vorfall vom 13.11.2016 am K.er Hauptbahnhof zeigt.
cc)
84 Soweit die Angaben des Angeklagten durch die unter aa) genannten Bekundungen des Zeugen A. gestützt werden, ist dies für die Kammer von nur geringer Bedeutung. Eine teilweise Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten hat keine wesentliche indizielle Bedeutung für die Frage, ob seine Behauptung zum angeblichen Abhandenkommen des Messers zutrifft.
85 c) Gesamtbewertung
86 Ausgehend von ihren beiden Grundannahmen und unter Berücksichtigung ihrer Bewertung der Einlassung des Angeklagten hat die Kammer Hypothesen aufgestellt, die den Tod des Geschädigten erklären könnten.
aa)
87 Möglich erscheint zunächst eine Täterschaft des Angeklagten (Hypothese 1). Inhalt dieser Hypothese ist die Annahme, der Angeklagte habe den Geschädigten mit dem ersten Messer getötet. Seine Angabe, das Messer sei ihm abhandengekommen, wäre dann eine Schutzbehauptung.
88 Die Alternativhypothese besteht in der Unterstellung, ein unbekannter Täter habe den Geschädigten getötet (Hypothese 2). Zu dieser Hypothese hat die Kammer drei Unterhypothesen gebildet.
89 Theoretisch könnte der unbekannte Täter das erste Messer aus dem Spind des Angeklagten entwendet und von vornherein das Ziel verfolgt haben, den Geschädigten damit zu töten sowie ‒ durch Zurücklassen der Umverpackung am Tatort ‒ den Verdacht auf den Angeklagten zu lenken (Hypothese 2a).
90 Denkbar ist weiter, dass der unbekannte Täter das erste Messer aus dem Spind des Angeklagten stahl, um es für sich zu behalten, kurz darauf dann ‒ aber ungeplant ‒ in einen gewalttätigen Konflikt mit dem Geschädigten geriet und ihn mit dem Messer tötete (Hypothese 2b).
91 Schließlich könnte der Geschädigte selbst das erste Messer aus dem Spind des Angeklagten entnommen haben, um es für sich zu behalten, wenige Zeit später jedoch in einen gewalttätigen Streit mit dem unbekannten Täter geraten sein und das Messer dabei eingesetzt haben. Im Laufe dieses Streits könnte der unbekannte Täter ihn entwaffnet und sodann mit dem Messer getötet haben (Hypothese 2c).
bb)
92 Keine dieser Hypothesen ist eindeutig richtig.
(1)
93 Die Hypothese 1 ist in sich schlüssig. Außerdem spricht für sie – neben den bereits genannten Aspekten, die an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zweifeln lassen (s.o. III. 2. b) bb)) – vor allem, dass das vom Angeklagten behauptete Abhandenkommen des ersten Messers sich spätestens am 08.04.2020 als dem hochwahrscheinlichen Todestag des Geschädigten ereignet haben müsste. Eine solche Entwendung des Tatmessers innerhalb kürzester Zeit, nachdem der Angeklagte es sich seinerseits durch Diebstahl verschafft hatte, wäre ein bemerkenswerter Zufall.
94 Für eine Täterschaft des Angeklagten spricht ferner, dass er ausgerechnet am 08.04.2020 erstmals seit mehreren Wochen der Wohnunterkunft fernblieb, wie sich aus den Belegungslisten der Einrichtung ergibt.
95 Indiziell gestützt wird die Hypothese 1 darüber hinaus dadurch, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit durch gewalttätiges Handeln – auch unter Einsatz eines Messers – und aggressives Verhalten aufgefallen ist. Insoweit ist insbesondere abermals der Vorfall am K.er Hauptbahnhof am 13.11.2016 zu nennen. Daneben lassen die Eintragungen in der belgischen polizeilichen Datenbank, die Verurteilung durch die Rechtbank A. vom 30.03.2011 und der Vorfall am H. Flughafen am 29.02.2020 ein gewisses Aggressionspotential des Angeklagten erkennen.
96 Allerdings begründen verschiedene andere Gesichtspunkte erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Hypothese 1.
97 Zunächst hält es die Kammer für eher unwahrscheinlich, dass der Angeklagte – wenn er der Täter wäre – sich nach der Tötung des Geschädigten wieder ein Messer genau derselben Art wie das Tatmesser verschafft und dabei, was eher ungewöhnlich ist, die Umverpackung behalten und für die Aufbewahrung des Messers genutzt hätte. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass ihn der Besitz eines solchen Messers samt Umverpackung belasten würde, wenn Polizeibeamte es bei ihm auffinden sollten. Mit einer Fahndung nach seiner Person, einer Festnahme und einer anschließenden Durchsuchung seiner Habe hätte er – wäre er der Täter – jedoch rechnen müssen. Ihm hätte dann klar sein müssen, dass ihn sein Auszug aus der Unterkunft und dem gemeinsam mit dem Geschädigten bewohnten Zimmer wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Tod des Geschädigten verdächtig machen würde. Auch hätte er dann mutmaßlich gewusst, dass die Umverpackung des ersten Messers am Tatort verblieben und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Beweismittel sichergestellt worden war.
98 Ein weiterer Einwand gegen die Hypothese 1 ergibt sich daraus, dass der Angeklagte die Wohnunterkunft, nachdem er ihr zwar am 08.04.2020 ferngeblieben war, am 09.04.2020 erneut aufsuchte und sodann, wie Bilder einer Überwachungskamera sowie die Angaben des Zeugen K2 belegen, in der Nacht auf den 10.04.2020 mit dem besagten Zeugen sowie einem anderen Bewohner der Einrichtung auf einem Tankstellengelände in der Nähe der Unterkunft Alkohol trank. Von einer regelrechten Flucht des Angeklagten nach dem Tod des Geschädigten im Sinne eines sofortigen und endgültigen Verlassens der Unterkunft kann deshalb keine Rede sein. Vielmehr sprechen die Rückkehr des Angeklagten zu der Unterkunft und der gemeinsame Alkoholkonsum mit den zwei anderen Bewohnern – beides nach dem hochwahrscheinlichen Todeszeitpunkt des Geschädigten – sowie die Tatsache, dass der Angeklagte in der Folgezeit nicht etwa die Stadt verließ, sondern am H. Hauptbahnhof festgenommen werden konnte, indiziell eher gegen seine Täterschaft.
99 Schließlich ist das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen K2 in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg nicht gut mit der Hypothese 1 zu vereinbaren.
100 Der Angeklagte hat gegenüber dem Zeugen nicht etwa ‒ wie von der Staatsanwaltschaft in einem Beweisantrag behauptet wurde ‒ eingeräumt, den Geschädigten getötet zu haben, und dem Zeugen angesonnen, diese Tat auf sich zu nehmen. Ein solcher Hergang erschiene im Übrigen ohnehin völlig unplausibel. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Angeklagte geglaubt haben sollte, er könne den Zeugen zum Geständnis eines von dem Zeugen gar nicht begangenen vollendeten Tötungsdelikts motivieren.
101 Ganz im Gegenteil deutet das von dem Zeugen glaubhaft wiedergegebene Kommunikationsverhalten des Angeklagten darauf hin, dass der Angeklagte jedenfalls seinerzeit dachte, der Zeuge sei für den Tod des Geschädigten verantwortlich. Auf dem Boden dieser Annahme wäre nämlich befriedigend erklärbar, warum der Angeklagte dem Zeugen trotz dessen Nachfrage nicht näher erläuterte, worum es eigentlich gehe, sondern bloß sinngemäß äußerte, der Zeuge wisse dies schon. Ein ehrlich gemeinter Tatverdacht des Angeklagten gegenüber dem Zeugen wiederum würde bedeuten, dass der Angeklagte selbst nicht der Täter wäre.
(2)
102 Einen Geschehensablauf gemäß der Hypothese 2a schließt die Kammer aus.
103 Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass eine unbekannte Person erstens den Geschädigten töten wollte, zweitens auf das vom Angeklagten erst ganz kurz zuvor gestohlene erste Messer aufmerksam geworden ist und drittens das Messer planvoll sowie mit ausgesprochen hoher krimineller Energie entwendet hat, um es als Tatwerkzeug zu nutzen und den Angeklagten durch Zurücklassen der Messerverpackung am Tatort zu Unrecht zu belasten.
(3)
104 Der von der Hypothese 2b unterstellte Hergang ist eine zwar mögliche, aber sehr fernliegende Sachverhaltsvariante. Wenn diese Hypothese richtig wäre, müsste die unbekannte Person zunächst das erste Messer aus dem Spind des Angeklagten entwendet haben, in den der Angeklagte es erst kurz zuvor gelegt hatte, dann wiederum sehr kurz darauf mit dem Geschädigten – ausgerechnet einem Zimmergenossen des Angeklagten – in Streit geraten sein und außerdem den Geschädigten aus Anlass dieses Konflikts getötet haben.
105 Insbesondere die Verkettung der vorgenannten Umstände innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraumes ist derart unwahrscheinlich, dass die Kammer auch die Hypothese 2b verwirft.
(4)
106 Die Hypothese 2c schließlich beschreibt einen in sich plausiblen Geschehensablauf, der zwar nicht sehr wahrscheinlich, aber auch nicht völlig fernliegend ist.
107 Sollte das erste Messer tatsächlich aus dem Spind des Angeklagten abhandengekommen sein, wäre eine Entwendung durch einen Bewohner desselben Zimmers – wie den Geschädigten – deutlich plausibler als eine Entwendung durch eine externe Person.
108 Eher unwahrscheinlich, allerdings nicht ausgeschlossen ist eine Verkettung der hypothetischen Umstände, dass der Geschädigte kurz nach der Wegnahme des Messers in einen gewalttätigen Konflikt mit einer dritten, unbekannten Person geriet und dabei ‒ nach Entwaffnung ‒ mit dem Messer getötet wurde.
(5)
109 In der abschließenden Gesamtbewertung mag ein Sachverhalt gemäß der Hypothese 1 den wahrscheinlichsten Erklärungsansatz für den Tod des Geschädigten bieten.
110 Mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist ein solcher Sachverhalt gleichwohl nicht, weil die Einwände gegen die Hypothese 1 vernünftige – nicht bloß denktheoretische – Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen und außerdem die Hypothese 2c eine zwar eher unwahrscheinliche, aber doch immerhin plausible und mögliche Alternativerklärung für den Tod des Geschädigten bietet und deswegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
111 IV. Nebenentscheidungen
112 Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.
113 Der Ausspruch zur Entschädigung der Angeklagten beruht auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG. Eine Entschädigung für die Sicherstellung des zweiten Messers mit Umverpackung sowie des dazugehörigen Plastikteils ist nicht veranlasst, weil der Angeklagte auch dieses Messer samt Zubehör gestohlen hat und es deshalb unrechtmäßig besaß.
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