projets
327 O 113/22•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2022-09-22, 327 O 113/22
327 O 113/22Tribunal cantonal22 sept. 2022
Es besteht ein Unterlassungsanspruch aus einem Verfügungsgebrauchsmuster (hier. Verbindungs- und Ladekabel mit Aufnahmegehäuse), wenn die angegriffene Ausführungsform überwiegend wahrscheinlich von der technischen Lehre der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch macht.(Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2022-09-22
Aktenzeichen: 327 O 113/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0922.327O113.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 Abs 1 S 1 GebrMG, § 11 Abs 1 S 2 GebrMG, § 24 Abs 1 S 1 GebrMG
Rechtskraft: ja
Es besteht ein Unterlassungsanspruch aus einem Verfügungsgebrauchsmuster (hier. Verbindungs- und Ladekabel mit Aufnahmegehäuse), wenn die angegriffene Ausführungsform überwiegend wahrscheinlich von der technischen Lehre der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch macht.(Rn.19)
I. Die Antragsgegnerinnen werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen
Verbindungs- und Ladekabel mit Aufnahmegehäuse, bei denen das Verbindungs- und Ladekabel über Endanschlüsse verfügt, wobei das Verbindungs- und Ladekabel innen im Aufnahmegehäuse am äußeren Rand umlaufend und herausnehmbar angeordnet ist und im verbleibenden Mittelraum des Aufnahmegehäuses Adapter für das Verbindungs- und Ladekabel in hier befindlichen Aufnahmen ein- oder aufsteckbar angeordnet sind,
(DE..., Anspruch 1)
und/oder bei denen das Verbindungs- und Ladekabel (2) als Spiralkabel ausgebildet ist,
(DE..., Anspruch 2)
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu nutzen oder zu den oben genannten Zwecken zu importieren und zu besitzen.
II. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
1 Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen aufgrund einer aus Sicht der Antragstellerin erfolgten Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung in Anspruch.
2 Die Antragstellerin ist Entwicklerin und Herstellerin von Tech-Lifestyle-Accessoires, u.a. Ladekabeln für elektronische Geräte mit verschiedenen USB- und Lightning-Anschlüssen. Sie ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE... (im Folgenden das „Verfügungsgebrauchsmuster“) betreffend ein Verbindungs- und Ladekabel mit Aufnahmegehäuse, das am 20.07.2017 angemeldet, am 13.09.2017 eingetragen und am 19.10.2017 veröffentlicht wurde (vgl. Anlagen HL 6 und HL 7). Unter dem 25.10.2019 kam zwischen der Antragstellerin mit einer Dritten, der H. GmbH & Co. KG, ein Lizenzvertrag über die Nutzung des Verfügungsgebrauchsmusters durch letztere zustande (vgl. Anlage HL 10). Lizenzbeziehungen zwischen den Parteien dieses Verfahrens bestehen in Bezug auf das Verfügungsgebrauchsmuster nicht.
3 Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft ein transportables Kabel zur Verbindung von elektronischen Geräten mittels Steckkontakten, wie Handys, iPhones, Computern, Tablets untereinander oder mit einer Spannungsquelle zum Aufladen der Akkus und mit Speichergeräten, das in einem Aufnahmegehäuse verpackbar ist (vgl. Rn. [0001] der Beschreibung des Verfügungsgebrauchsmusters).
4 Die Schutzansprüche 1 und 2 des Verfügungsgebrauchsmusters lauten wie folgt:
5 1. Verbindungs- und Ladekabel mit Aufnahmegehäuse, wobei das Verbindungs- und Ladekabel über Endanschlüsse verfügt, dadurch gekennzeichnet , dass das Verbindungs- und Ladekabel ( 2 ) innen im Aufnahmegehäuse ( 1 ) am äußeren Rand umlaufend und herausnehmbar angeordnet ist und im verbleibenden Mittelraum des Aufnahmegehäuses ( 1 ) Adapter ( 7 ) für das Verbindungs- und Ladekabel ( 2 ) in hier befindlichen Aufnahmen ( 6 ) ein- oder aufsteckbar angeordnet sind.
6 2. Verbindungs- und Ladekabel mit Aufnahmegehäuse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , dass das Verbindungs- und Ladekabel ( 2 ) als Spiralkabel ausgebildet ist.
7 Die Antragsgegnerinnen reichten mit Schriftsatz ihrer Patentanwälte vom 08.07.2022 einen Antrag auf Löschung des Verfügungsgebrauchsmusters bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ein, über den noch nicht entschieden wurde (vgl. Anlagen SKW 4 und SKW 5).
8 Die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) gehören zum „L.“-Konzern, der über ein Discounter-Filialnetz und eine Webseite in der Bundesrepublik Deutschland Lebensmittel und andere Produkte des täglichen Bedarfs sowie Non-Food-Artikel anbietet. Ab dem 09.06.2022 gehörte zu diesem Angebot u.a. das Produkt „T.® 5-in-1-Lade- und Datenkabel“ (vgl. Anlage HL 2; im Folgenden die „angegriffene Ausführungsform“).
9 Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerinnen wegen einer aus Sicht der Antragstellerin in der angegriffenen Ausführungsform liegenden wortsinngemäßen Verletzung der Schutzansprüche 1 und 2 des Verfügungsgebrauchsmusters mit Anwaltsschreiben vom 01.06.2022 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (vgl. Anlage HL 4). In der Folgezeit gaben die Antragsgegnerinnen keine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Antragstellerin ab.
10 Die Antragstellerin sieht in der angegriffenen Ausführungsform eine wortsinngemäße Verletzung der Schutzansprüche 1 und 2 des Verfügungsgebrauchsmusters. Sie ist ferner der Auffassung, das Verfügungsgebrauchsmuster werde dem Löschungsantrag der Antragsgegnerinnen standhalten. Indiziell sei insoweit u.a. zu berücksichtigen, dass die H. GmbH & Co. KG, bei der es sich um eine namhafte Kabelherstellerin handele, den Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters akzeptiert und einen Lizenzvertrag mit der Antragstellerin geschlossen habe. Ein inländischer Stand der Technik, der den Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters in Frage stellen würde, sei von den Antragsgegnerinnen nicht glaubhaft gemacht worden.
11 Die Antragstellerin beantragt,
12 - wie erkannt -.
13 Die Antragsgegnerinnen beantragen,
14 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
15 Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, in der angegriffenen Ausführungsform liege keine Verletzung der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2, insbesondere, da in der angegriffenen Ausführungsform das Kabel weder „innen [...] am äußeren Rand“ noch „umlaufend“ angeordnet sei und in dieser bereits Adapter vorhanden und nicht nur „ein- oder aufsteckbar“ seien, so dass es im Ergebnis am Vorliegen des von der Antragstellerin geltend gemachten Verfügungsanspruchs fehle. Ferner seien die Gegenstände der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 weder neu noch beruhten sie auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu legen die Antragsgegnerinnen, u. a. in den Anlagen SKW 4 und SKW 5, als Entgegenhaltungen Unterlagen betreffend verschiedene Kabel- und Adapterprodukte vor. Vor diesem Hintergrund fehle es auch am Vorliegen eines Verfügungsgrundes.
16 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 ein Original der angegriffenen Ausführungsform sowie von den Antragsgegnerinnen der Schutzfähigkeit des Verfügungsgebrauchsmusters entgegengehaltene Gegenstände in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses jener Inaugenscheinnahmen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 verwiesen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
18 Der Antragstellerin steht der gegen die Antragsgegnerinnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 24 Abs. 1, 11 GebrMG i. V. m. den Schutzansprüchen 1 und 2 des Verfügungsgebrauchsmusters zu, da die angegriffene Ausführungsform überwiegend wahrscheinlich von der technischen Lehre der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch macht. Es besteht auch ein Verfügungsgrund, da die Sache dringlich ist und der Gegenstand der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 auch unter Berücksichtigung des von den Antragsgegnerinnen als vorbekannter Stand der Technik vorgelegten Entgegenhaltungen überwiegend wahrscheinlich schutzfähig ist.
I.
19 Die angegriffene Ausführungsform macht überwiegend wahrscheinlich von der technischen Lehre der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.
1.
20 Das Verfügungsgebrauchsmuster beansprucht Schutz für ein Verbindungs- und Ladekabel mit einem Aufnahmegehäuse. Es befasst sich mit der Problematik, dass verschiedene elektronische Geräte oftmals Verbindungs- bzw. Ladekabel mit verschiedenen Arten von Steckkontakten bzw. -anschlüssen erfordern. Am bekannten Stand der Technik zu Lösungen dieses Problems wird kritisiert, dass Nutzer entweder mehrere unterschiedliche Kabel für ihre verschiedenen Geräte, wenig platzsparende Multi-Anschlusskabel oder Verteilerboxen mit zusätzlichen Kabelerfordernissen mit sich führen müssen. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der verfügungsgebrauchsmustergemäßen Erfindung, eine Kombination aus einem Verbindungs- und Ladekabel mit einer Mehrzahl von Adaptern und einem Aufnahmegehäuse bereit zu stellen, die platzsparend, vielfältig und flexibel einsetzbar ist. Die Spiralform des Kabels soll ermöglichen, dass es am äußeren Rand des Gehäuses umlaufend angeordnet werden kann, leicht herausnehmbar ist, später auch leicht wieder in das Gehäuse zurückgelegt werden kann und dass dabei ein hinreichender Mittelraum für eine Fixierung von Adaptern in entsprechenden Aufnahmen bereitgestellt wird.
21 Die technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters spiegelt sich in der von der Antragstellerin vorgelegten Merkmalsgliederung der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 wider:
22 - Verbindungs- und Ladekabel mit Aufnahmegehäuse
23 - wobei das Verbindungs- und Ladekabel über Endanschlüsse verfügt
24 dadurch gekennzeichnet, dass
25 - das Verbindungs- und Ladekabel (2) innen im Ausnahmegehäuse (1) am äußeren Rand umlaufend und herausnehmbar angeordnet ist und
26 - im verbleibenden Mittelraum des Aufnahmegehäuses (1) Adapter (7) für das Verbindungs- und Ladekabel (2) in hier befindlichen Aufnahmen (6) ein- oder aufsteckbar angeordnet ist.
27 2.1. Verbindungs- und Ladekabel mit Aufnahmegehäuse nach Anspruch 1,
28 dadurch gekennzeichnet, dass
29 2.2. das Verbindungs- und Ladekabel (2) als Spiralkabel ausgebildet ist.
2.
30 Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht sämtliche Merkmale der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 unmittelbar und wortsinngemäß.
31 Insoweit ist die Gebrauchsmusterschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen, sind die Schutzansprüche im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, und ist für die Auslegung der Anspruchsmerkmale kein rein philologisches Verständnis, sondern der technische Sinngehalt des jeweiligen Anspruchswortlauts maßgeblich.
32 Zu Recht zwischen den Parteien unstreitig handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein Verbindungs- und Ladekabel mit Aufnahmegehäuse, verfügt das Verbindungs- und Ladekabel in dieser über Endanschlüsse, ist es aus dem Aufnahmegehäuse herausnehmbar angeordnet und verbleibt in dem Aufnahmegehäuse ein Mittelraum, in dem Adapter für das Verbindungs- und Ladekabel in hier befindlichen Aufnahmen ein- oder aufsteckbar angeordnet sind. Schließlich handelt es sich bei dem Verbindungs- und Ladekabel in der angegriffenen Ausführungsform um ein Spiralkabel im Sinne des Schutzanspruchs 2.
33 Dass die Adapter in der angegriffenen Ausführungsform bereits vorhanden - also ein- bzw. aufgesteckt - sind, verwirklicht gerade das Merkmal „ein- oder aufsteckbar angeordnet sind“ (Unterstreichung durch die Kammer ) des Schutzanspruchs 1. Insoweit verlangt der Schutzanspruch ausdrücklich nicht die bloße Ein- bzw. Aufsteckbarkeit. Die Anordnung des Kabels im Innenraum des Aufnahmegehäuses und in diesem - wie die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsform gezeigt hat - am äußeren Rand entspricht auch dem Merkmal „innen im Aufnahmegehäuse [...] am äußeren Rand [...] angeordnet“ des Schutzanspruchs 1. Schließlich ist das Verbindungs- und Ladekabel gemäß der angegriffenen Ausführungsform auch innen im Aufnahmegehäuse am äußeren Rand „umlaufend“ angeordnet; es nutzt „das längste Maß“ im Sinne der Rn. [0009] der Beschreibung aus und der Schutzanspruch verlangt bei der gebotenen funktionalen Auslegung kein vollständiges Umlaufen unter Berührung des äußeren Randes des Innenraums des Aufnahmegehäuses.
II.
34 Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 werden überwiegend wahrscheinlich dem Löschungsangriff der Antragsgegnerinnen standhalten. Die Antragstellerin kann zudem vorliegend aus jenen Gebrauchsmusteransprüchen auch im Eilverfahren gegen die Antragsgegnerinnen vorgehen. Schließlich ist die Sache dringlich.
1.
35 Unter Zugrundelegung der von den Antragsgegnerinnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung als vorbekannter Stand der Technik vorgelegten Unterlagen wurden die Gegenstände der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 überwiegend wahrscheinlich im Inland nicht neuheitsschädlich vorweggenommen und beruhten sie auf einem erfinderischen Schritt.
36 a) Voraussetzung eines auf Gebrauchsmuster gestützten Unterlassungsanspruchs ist, dass die Benutzungshandlung auch im Lichte der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 GebrMG verboten ist, mithin eine Erfindung vorliegt, die insbesondere die Voraussetzungen der Neuheit und des erfinderischen Schritts besitzt. Denn bei Gebrauchsmustern handelt es sich um ungeprüfte Schutzrechte, die nach § 15 GebrMG einen Löschungsanspruch für jedermann begründen, wenn die Erfindung nicht neu und/oder nicht erfinderisch ist. Die Schutzvoraussetzungen einer gebrauchsmusterschutzfähigen Erfindung sind daher vom Verletzungsgericht in eigener Verantwortung zu überprüfen. Das gilt auch bei - wie vorliegend - anhängigem Löschungsverfahren (vgl. erkennende Kammer in GRUR-RR 2015, 137 ff. [139]).
37 b) Danach ist der Gegenstand der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 überwiegend wahrscheinlich neu.
38 Gemäß § 3 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 GebrMG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Inland erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
39 Der von den Antragsgegnerinnen als vorbekannt vorgetragene Stand der Technik vermag keine durchgreifenden Zweifel an der Neuheit der verfügungsgebrauchsmustergemäßen Erfindung zu begründen. Die insoweit von den Antragsgegnerinnen als offenkundige Vorbenutzungen im Inland im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GebrMG ins Feld geführten Gegenstände offenbaren nicht jeweils jeder für sich sämtliche Merkmale der Schutzansprüche 1 und 2 des Verfügungsgebrauchsmusters.
40 Entgegenhaltungen aus dem Bereich der In-Ear-Kopfhörer, Powerbanks oder Lautsprecher stellen bereits keine tauglichen Vergleichsgegenstände dar. Dasselbe gilt für die Entgegenhaltungen, die überwiegend wahrscheinlich nur im Ausland angeboten worden sind. Die verbleibenden Entgegenhaltungen machen schließlich keinen Gebrauch von allen Merkmalen der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2. Insoweit kamen lediglich die Entgegenhaltungen „M. & C.“ und „J.“, deren Angebot im Inland vor dem Prioritätstag des Verfügungsgebrauchsmusters die Antragsgegnerinnen hinreichend glaubhaft gemacht haben, dem Gegenstand der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 nahe, haben diese aber im Ergebnis ebenfalls keine hinreichenden Zweifel an der Neuheit der Gegenstände jener Schutzansprüche zu begründen vermocht. Im Hinblick auf die Entgegenhaltung „M. & C.“ ist der Stecker mit den drei Steckverbindungen nicht im Sinne des Verfügungsgebrauchsmusteranspruchs 1 „im verbleibenden Mittelraum des Aufnahmegehäuses“ untergebracht und im Hinblick auf die Entgegenhaltung „J.“ ist der dort ersichtliche „Dongle“ kein „Adapter für das Verbindungs- und Ladekabel“ im Sinne der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche.
41 c) Der Gegenstand der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 beruht überwiegend wahrscheinlich auch auf einem erfinderischen Schritt.
42 Auch insoweit haben die Entgegenhaltungen „M. & C.“ und „J.“ im Ergebnis keine hinreichenden Zweifel am Vorliegen eines erfinderischen Schritts zu begründen vermocht. Gerade die Zusammenstellung, geordnete Anordnung, Herausnehm- und Kombinierbarkeit bei dem erfindungsgemäßen Verbindungs- und Ladekabel samt Aufnahmegehäuse und Adaptern begründet den - wenn auch gegenüber vorbekannten Kabelanordnungen und Aufnahmegehäusen im weiteren Sinne gegebenenfalls nur kleinen, aber eben hinreichenden - erfinderischen Schritt jedenfalls gegenüber den der Kammer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Entgegenhaltungen, denen es an hinreichenden Anstößen, Anregungen, Hinweisen oder sonstigen Anlässen, welche eine Fachperson zur Lösung des Gebrauchsmusters führen konnten, mangelt. Indiziell trägt dieses Ergebnis auch die von der Antragstellerin glaubhaft gemachte Lizenzierung des Verfügungsgebrauchsmusters an die H. GmbH & Co. KG.
2.
43 Ohne Weiteres kann die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen vorliegend im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Anspruch nehmen. Dass die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag auf ein Gebrauchsmuster, mithin ein ungeprüftes Schutzrecht, stützt, hat lediglich zur Folge, dass an den Erlass einer einstweiligen Verfügung höhere Anforderungen zu stellen sind und die Fragen der Schutzfähigkeit der geltend gemachten Gebrauchsmusteransprüche und des Vorliegens einer wortsinngemäßen Verletzung so eindeutig zu Gunsten der Antragstellerin beantwortet werden können müssen, dass eine fehlerhafte Entscheidung, die in einem Hauptsacheverfahren revidiert werden müsste, nicht zu erwarten ist.
44 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere hatten die Antragsgegnerinnen hinreichend Gelegenheit, etwaigen der Schutzfähigkeit der Verfügungsgebrauchsmusteransprüche 1 und 2 entgegenstehenden Stand der Technik zu recherchieren und solchen im Ergebnis - wie ausgeführt - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorzulegen vermocht.
3.
45 Schließlich hat die Antragstellerin die Sache hinreichend dringlich behandelt.
46 Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, am 29.05.2022 von der u.a. die angegriffene Ausführungsform betreffenden Verkaufsaktion der Antragsgegnerinnen Kenntnis erlangt zu haben. Mit Anwaltsschreiben vom 01.06.2022 hat sie die Antragsgegnerinnen sodann - ohne Erfolg - abmahnen und zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärungen auffordern lassen und unter dem 08.06.2022 den vorliegenden Verfügungsantrag gestellt.
III.
47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
48 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG erfolgt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.