projets
323 O 99/21•LG Hamburg 23. Zivilkammer, 2022-02-17, 323 O 99/21
323 O 99/21Tribunal cantonal17 févr. 2022
1. In großen Krankenhäusern ist es sinnvoll und praktikabel, dass der Chefarzt einer großen Abteilung mehrere ständige Vertreter benennen darf, sofern deren Funktions- und Zuständigkeitsbereiche dabei voneinander abgegrenzt werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass in einem derartigen Krankenhaus üblicherweise ohne weiteres mehrere Personen den Anforderungen, die an eine solche Person gestellt werden, gerecht werden.(Rn.23) 2. Ein Zusammenwirken leitender und nachgeordneter Ärzte liegt in der Natur des modernen Krankenhausbetriebs. Dabei ist der Betrieb in der Regel so organisiert, dass nicht nur ein einziger Arzt, sondern mehrere Ärzte nach ihrer Dienststellung und medizinischen Kompetenz kontinuierlich in engem fachlichen Kontakt mit dem liquidationsberechtigten Arzt stehen und daher jederzeit vollständig in die Behandlungsgestaltung des Wahlarztes eingebunden sind.(Rn.23) 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Dem kann auch eine vorformulierte Vertragsbedingung gerecht werden, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Dabei ist erforderlich, dass er durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mitgestalten kann und seine Wahlfreiheit nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt wird.(Rn.28) 4. Der Wahlleistungsvereinbarung wohnt das Grundprinzip inne, dass der jeweilige Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung wie insbesondere eine Operation persönlich erbringen muss. Letztlich ist aber auch für derartige ärztliche Leistungen eine Stellvertretung des Wahlarztes zulässig, ohne dass dadurch dessen Liquidationsrecht entfällt.(Rn.31) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 1 U 39/22
Entscheidungsdatum: 2022-02-17
Aktenzeichen: 323 O 99/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0217.323O99.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 630a Abs 1 BGB, § 1967 BGB, § 2058 BGB
In großen Krankenhäusern ist es sinnvoll und praktikabel, dass der Chefarzt einer großen Abteilung mehrere ständige Vertreter benennen darf, sofern deren Funktions- und Zuständigkeitsbereiche dabei voneinander abgegrenzt werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass in einem derartigen Krankenhaus üblicherweise ohne weiteres mehrere Personen den Anforderungen, die an eine solche Person gestellt werden, gerecht werden.(Rn.23)
Ein Zusammenwirken leitender und nachgeordneter Ärzte liegt in der Natur des modernen Krankenhausbetriebs. Dabei ist der Betrieb in der Regel so organisiert, dass nicht nur ein einziger Arzt, sondern mehrere Ärzte nach ihrer Dienststellung und medizinischen Kompetenz kontinuierlich in engem fachlichen Kontakt mit dem liquidationsberechtigten Arzt stehen und daher jederzeit vollständig in die Behandlungsgestaltung des Wahlarztes eingebunden sind.(Rn.23)
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Dem kann auch eine vorformulierte Vertragsbedingung gerecht werden, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Dabei ist erforderlich, dass er durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mitgestalten kann und seine Wahlfreiheit nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt wird.(Rn.28)
Der Wahlleistungsvereinbarung wohnt das Grundprinzip inne, dass der jeweilige Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung wie insbesondere eine Operation persönlich erbringen muss. Letztlich ist aber auch für derartige ärztliche Leistungen eine Stellvertretung des Wahlarztes zulässig, ohne dass dadurch dessen Liquidationsrecht entfällt.(Rn.31)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 1 U 39/22
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 4.114,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 39 % und der Beklagte 61 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger macht Honoraransprüche auf Grund einer ärztlichen Behandlung geltend.
2 Nach einer minimal-invasiven Operation zum Ersatz der Aortenklappe (sogenannte TAVI-OP) wurde die Mutter des Klägers, Frau A. S., wegen einer abdominellen Problematik in das Universitätsklinikum H.- E. (UKE) bzw. das Universitäre Herzzentrum H. (UHZ) verlegt, wo sie am 30.01.2019 die Wahlleistungsvereinbarung der Anlage K 2 unterzeichnete. Als einer der privatliquidationsberechtigten Wahlärzte wurde darin der Kläger benannt, der Direktor der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie.
3 Am späten Abend des 02.02.2019 wurde Frau S. wegen des hochgradigen Verdachts auf eine Ischämie des Colon ascendens im Rahmen einer explorativen Laparotomie operiert, wobei sich eine Ischämie des Hemicolons sowie der Gallenblase zeigte (vgl. dazu den OP-Bericht der Anlage K 5). Der Eingriff wurde von dem in der Wahlleistungsvereinbarung als einer von zahlreichen ständigen Vertretern des Klägers aufgeführten Funktionsoberarzt PD Dr. U. durchgeführt. Dieser hatte die Patientin am selben Tag darüber informiert, dass der Kläger sie auf Grund einer Verhinderung nicht persönlich werde operieren können, der Eingriff aber nicht aufgeschoben werden könne und sie nunmehr die Wahl habe, ob sie die operativen Leistungen als allgemeine Krankenhausbehandlung ohne Möglichkeit der Wahl eines bestimmten Operateurs in Anspruch nehmen möchte oder vielmehr eine Behandlung zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des Klägers durch ihn, PD Dr. U., als dessen Stellvertreter wünsche, wobei sich die Patientin für letztere Variante entschieden hatte (vgl. dazu Anlage K 4).
4 In den folgenden Tagen musste Frau S. wegen eines Fortschreitens der Ischämie im Bereich des Darms mit akuter Peritonitis und nachfolgender Anastomoseninsuffizienz noch sechsmal operiert werden, und zwar am 05.02.2019 (vgl. Anlage K 7), 07.02.2019 (Anlage K 8), 13.02.2019 (Anlage K 10), 14.02.2019 (Anlage K 12), 15.02.2019 (Anlage K 14) und 19.02.2019 (Anlage K 16). Keine dieser Operationen wurde vom Kläger vorgenommen. Vielmehr ließ er sich bei dem außerhalb der üblichen Dienstzeiten durchgeführten Notfalleingriff vom 07.02.2019 von dem gemäß Tagesdienstplan zuständigen Oberarzt und bei allen übrigen Eingriffen nach einer entsprechenden Unterrichtung seiner Verhinderung sowie einem schriftlich fixierten Einverständnis der Patientin (vgl. dazu die Anlagen K 6, K 9, K 11, K 13 und K 15) durch andere Ärzte seiner Klinik vertreten.
5 Unter dem 31.05.2019 stellte der Kläger der Patientin für die ärztlichen Leistungen in der Zeit vom 02.02.2019 bis zum 19.02.2019 ein Honorar von 6.759,38 EUR in Rechnung (Anlage K 3). Zahlungen erfolgten daraufhin allerdings nicht.
6 Der Kläger trägt vor:
7 Sowohl die Wahlleistungsvereinbarung als auch die Stellvertretervereinbarungen seien wirksam. Sie genügten dem Schriftformerfordernis und beinhalteten alle notwendigen Informationen. Dabei seien die Stellvertretervereinbarungen nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern als Individualvereinbarungen zu werten, da die Patientin im Hinblick auf seine Verhinderung zu den jeweiligen Operationszeitpunkten jeweils die Wahl zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen ohne Zuzahlung und der Inanspruchnahme der Dienste eines seiner Vertreter zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung gehabt habe.
8 Er sei nicht verpflichtet, den Grund für seine vorhersehbare Abwesenheit anzugeben, zumal dieser ja ohnehin irrelevant sei.
9 Was den Eingriff vom 07.02.2019 angehe, sei Frau S. mit einer Leistungserbringung durch den diensthabenden Oberarzt zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung einverstanden gewesen (Bl. 78).
10 Nachdem der Kläger im Rahmen des Mahnverfahrens den ausstehenden Rechnungsbetrag von 6.759,38 EUR von dem Ehemann als Alleinerben der am 26.02.2019 verstorbenen Frau S. (vgl. Anlage K 1) gefordert hatte und dieser seinerseits am 19.06.2020 verstorben war (vgl. Anlage K 17), hat er die Klage auf den Beklagten als Erben seines Vaters zu 1/2 (vgl. Anlage K 17) umgestellt und unter Reduzierung des für die Operation vom 07.02.2019 in Rechnung gestellten Steigerungssatzes von 3,5 auf 2,3 teilweise zurückgenommen. Er beantragt nunmehr,
11 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.300,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 27.08.2019 zu zahlen.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Er trägt vor:
15 Es fehle bereits an einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung, weil diese zu einem Zeitpunkt getroffen worden sei, zu dem die Verhinderung des Klägers bereits festgestanden habe; jedenfalls trete der Kläger dem nicht substantiiert entgegen.
16 Im Übrigen könne der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf die vor den Operationen unterzeichneten Stellvertretervereinbarungen berufen. Es handele sich hierbei nicht um Individualabreden, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB verstießen, da darin weder der Grund noch der Zeitraum der Verhinderung des Klägers benannt seien, obwohl es sich hierbei um Umstände handele, die für die Entscheidung des Patienten unter Abwägung eines möglichen Aufschubs der geplanten Operation maßgebliche Bedeutung habe. Letztlich beinhalte das betreffende Formular unter Berücksichtigung des zweiten Absatzes eine „Vorratsvereinbarung“, für die nicht einmal eine Verhinderung des Klägers notwendig sei, um die Stellvertreterregelung in Kraft zu setzen.
17 Es müsse bestritten werden, dass der Kläger zu den jeweiligen Zeitpunkten überhaupt verhindert gewesen sei.
18 Was schließlich die Operation vom 07.02.2019 anbelange, fehle es bereits an einer Stellvertretervereinbarung. Im Übrigen sei angesichts des konkreten Zeitpunkts des Eingriffs außerhalb der üblichen Dienstzeiten von einer vorhersehbaren Verhinderung auszugehen. Der in der Wahlleistungsvereinbarung namentlich zu benennende ständige ärztliche Vertreter des Wahlarztes könne für diesen indessen nur im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung tätig werden.
19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 22.11.2021 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
21 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht aus der in Rede stehenden ärztlichen Behandlung der Frau A. S. nach den §§ 630 a I, 1967, 2058 BGB ein Zahlungsanspruch von 4.114,60 EUR gegen den Beklagten zu.
I.
22 1.) Die Patientin hat bei ihrer Aufnahme im Universitären Herzzentrum (UHZ) am 30.01.2019 wirksam eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen, um in den Genuss der Chefarztbehandlung zu kommen. Das Vertragsformular der Anlage K 2 weist entsprechend der Bestimmung des § 17 II 2 KHEntgG in geeigneter Weise auf die Entgelte der Wahlleistung sowie deren Inhalt hin und genügt durch die Unterschrift der Patientin wie auch eines Vertreters des UHZ dem Schriftformerfordernis des § 17 II 1 KHEntgG.
23 Auch die darin enthaltene Stellvertretervereinbarung, wonach die wahlärztlichen Leistungen im Falle einer „unerwarteten Verhinderung des Wahlarztes ... durch dessen ... ständigen ärztlichen Vertreter gemäß § 4 Absatz 2, Satz 3 GOÄ erbracht werden“ (S. 1 der Anlage K 2, dort Ziffer 1, Abs. 3, S. 3), ist nicht zu beanstanden. Da die Klausel sich ausschließlich auf die nicht vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes beschränkt und die ständigen Vertreter der Wahlärzte jeweils namentlich im Vertragsformular aufgeführt worden sind (Anlage K 2, S. 3 ff.), ist insoweit kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 308 Nr. 4 BGB gegeben (vgl. dazu BGH, NJW 2008, 987, 988). Dabei spielt es keine Rolle, dass bei dem Kläger nicht nur ein einziger ständiger Vertreter, sondern eine Vielzahl solcher Ärzte angegeben worden ist. Zwar ist der insoweit maßgebliche Wortlaut des § 4 II 3 GOÄ im Singular gehalten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass als ständiger Vertreter immer nur eine einzige Person in Betracht kommt. Vielmehr ist es in großen Krankenhäusern wie demjenigen, in dem der Kläger tätig ist, allein sinnvoll und praktikabel, dass der Chefarzt einer großen Abteilung wie hier derjenigen für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie mehrere ständige Vertreter benennen darf, sofern deren Funktions- und Zuständigkeitsbereiche dabei – wie hier – voneinander abgegrenzt werden (so auch Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., § 4 GOÄ, Rdnr. 6, 15; Clausen/Makoski, GOÄ/GOZ, § 4 GOÄ, Rdnr. 25; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2021, 307, 309). Dabei muss berücksichtigt werden, dass in einem derartigen Krankenhaus üblicherweise ohne weiteres mehrere Personen den Anforderungen, die an eine solche Person gestellt werden, gerecht werden. Ein Zusammenwirken leitender und nachgeordneter Ärzte liegt in der Natur des modernen Krankenhausbetriebs (Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., § 4 GOÄ, Rdnr. 9). Dabei ist der Betrieb in der Regel so organisiert, dass nicht nur ein einziger Arzt, sondern mehrere Ärzte nach ihrer Dienststellung und medizinischen Kompetenz kontinuierlich in engem fachlichen Kontakt mit dem liquidationsberechtigten Arzt stehen und daher jederzeit vollständig in die Behandlungsgestaltung des Wahlarztes eingebunden sind.
24 Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten nicht, soweit dieser unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln (Anlage B 10) vorträgt, die Wahlleistungsvereinbarung sei unwirksam, weil von vorneherein festgestanden habe, dass der Kläger die von der Patientin gewünschten Wahlleistungen nicht, wie geschuldet, selbständig werde erbringen können. Anzumerken ist zunächst, dass die angeblich vorhersehbare Verhinderung des Klägers nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden kann, dass er im folgenden Verlauf keine der sieben Operationen der Patientin persönlich übernommen hat. Unabhängig davon handelt es sich bei der betreffenden Vertragsklausel aber ohnehin um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die entsprechend § 17 III 1 KHEntgG eine grundsätzliche Regelung für alle an der Behandlung der Patientin beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses trifft, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, wobei unerheblich ist, ob einzelne dieser Wahlärzte im konkreten Fall im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar verhindert sind, die damit verbundene Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung zu erfüllen. Insoweit gilt das Prinzip der sogenannten Wahlarztkette.
25 Indessen kann sich der Kläger für die mit der Klage geltend gemachte Abrechnung aller sieben Operationen nicht auf die genannte Vertreterregelung berufen, da letztlich unklar bleibt, ob seine Verhinderung an allen betreffenden Operationstagen zum Zeitpunkt der am 30.01.2019 geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung unvorhersehbar gewesen ist. Er weigert sich nämlich, den Grund für seine Verhinderung zu benennen, und verweist insoweit auf seine Persönlichkeitsrechte (Anlage B 7); und dem Vorbringen der Replik zufolge ist sogar am ehesten von einer von Anfang an vorhersehbaren Verhinderung in Bezug auf alle Operationen auszugehen (S. 7 des Schriftsatzes vom 13.10.2021, Bl. 74 d.A.).
26 Allerdings ist der Kläger durch die mit der Patientin getroffenen Stellvertretervereinbarungen der Anlagen K 4, K 6, K 9 und K 13 von der Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung für die Operationen vom 02.02.2019, 05.02.2019, 13.02.2019 und 15.02.2019 entbunden worden, wobei anzumerken ist, dass die Verhinderung des Klägers unabhängig vom konkreten Grund als Faktum zu akzeptieren ist. Soweit die Beklagte dies bestreitet, muss sie sich sagen lassen, dass der Kläger als anerkannter und weithin bekannter Fachmann auf seinem Gebiet nicht nur eine Vielzahl von Operationen zu absolvieren hat, sondern auch durch weitere Verpflichtungen wie insbesondere Hochschullehrtätigkeit und Kongresse zeitlich stark in Anspruch genommen wird. Welcher dieser Gründe vorliegend jeweils für die Verhinderung bei den genannten Operationen verantwortlich gewesen ist, spielt im Ergebnis keine Rolle.
27 Ebenso wenig kann das Vorbringen aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 31.12.2021 berücksichtigt werden, wonach nicht seine Mutter die jeweiligen Stellvertretervereinbarungen unterzeichnet habe, sondern vielmehr sein Vater, und zwar am 15.02.2019, wobei er die Vertragsformulare für die bis dahin bereits erfolgten Operationen nachträglich und diejenigen für die nachfolgenden Operationen im Voraus jeweils blanko unterschrieben habe (vgl. dazu das Anlagenkonvolut B 16). Hierbei handelt es sich nämlich um neuen Sachvortrag, der nach § 296 I ZPO nicht mehr zuzulassen ist, weil dies den Rechtsstreit verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt worden ist. Zu letzterem Punkt ist anzumerken, dass der Kläger bereits mit der Anspruchsbegründung vom 17.02.2021 konkret zu den Umständen des Abschlusses der verschiedenen Stellvertretervereinbarungen vorgetragen hat und diese vom Beklagten in der Klagerwiderung vom 30.08.2021 nicht in Abrede genommen worden sind, obgleich er seinen nunmehr abweichenden Vortrag aus dem Schriftsatz vom 31.12.2021 allein mit eigenen Erinnerungen begründet, also nicht mit erst später hinzugewonnenen Erkenntnissen. Die Verzögerung des Rechtsstreits im Falle der Zulassung des neuen Vorbringens ergibt sich daraus, dass dieses ausweislich der Erwiderung des Klägers vom 07.01.2022 bestritten worden ist, so dass eine Beweisaufnahme durch Vernehmung diverser Zeugen notwendig wäre, die bis zum Termin am 14.01.2022 nicht mehr möglich gewesen ist. Die Stellungnahme des Klägers hat dem Gericht erst am 10.01.2022 vorgelegen, und eine Ladung mehrerer leitender Ärzte der Klinik des Klägers, nämlich PD Dr. U., PD Dr. R., Dr. B. und Dr. G., wäre nicht mehr erfolgversprechend gewesen. Vielmehr hätte es für eine derartige Beweisaufnahme eines weiteren Verhandlungstermins bedurft.
28 Die Kammer bewertet die Stellvertretervereinbarungen der Anlagen K 4, K 6, K 9 und K 13 – anders als das Hanseatische Oberlandesgericht (vgl. dazu GesR 2018, 454, juris-Rdnr. 41 f.) – als Individualabreden und nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 305 I 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nämlich nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Dem kann auch eine vorformulierte Vertragsbedingung gerecht werden, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat (BGH, NJW 2003, 1313, 1314). Dabei ist erforderlich, dass er durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mitgestalten kann und seine Wahlfreiheit nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt wird (BGH, NJW 2003, 1313, 1314). Diesen Anforderungen genügen die betreffenden Stellvertretervereinbarungen. Die Patientin hatte mit Blick auf die Verhinderung des Klägers die uneingeschränkte Wahl zwischen einer Inanspruchnahme allgemeiner Krankenhausleistungen ohne eine weitere Zuzahlung, mithin einer Operation durch den jeweils diensthabenden Arzt, und einer Behandlung durch den gemäß Tagesdienstplan – jeweils namentlich benannten – Oberarzt als Stellvertreter des Klägers unter Beibehaltung seines Liquidationsrechtes, ohne dass eine dieser beiden Optionen jeweils in irgendeiner Weise gegenüber der jeweils anderen herausgestellt worden wäre (vgl. dazu auch BGH, NJW 2008, 987, 989). Der Umstand, dass eine Verschiebung der betreffenden Operationen nicht als Wahlmöglichkeit zur Verfügung gestanden hat, erklärt sich schlicht daraus, dass dies angesichts des Krankheitsbildes der Frau S. – wie im Formular angegeben – nicht möglich gewesen ist. Es hat sich in allen Fällen um Notfalleingriffe gehandelt, die keinen relevanten Aufschub zugelassen haben.
29 Nach Maßgabe dessen ist der Kläger in Bezug auf die Operationen vom 02.02.2019, 05.02.2019, 13.02.2019 und 15.02.2019 liquidationsberechtigt. Die Patientin ist vor den betreffenden Eingriffen jeweils von einem der ständigen ärztlichen Vertreter des Klägers über dessen Verhinderung und die Wahlmöglichkeit zwischen einer Behandlung im Rahmen einer allgemeinen Krankenhausleistung ohne Wahlarztvereinbarung und einer Behandlung nach den Bedingungen des Wahlarztvertrages im Rahmen einer Vertretung des Klägers mündlich informiert worden und hat daraufhin in allen Fällen eine Operation durch den jeweiligen ständigen ärztlichen Vertreter des Klägers unter Aufrechterhaltung seines Liquidationsrechtes gewünscht (Anlagen K 4, K 6, K 9 und K 13).
30 Dem darauf gestützten Honoraranspruch des Klägers steht nicht der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar ist der Patient grundsätzlich so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten, damit er seine Entscheidung ruhig und sorgfältig abwägen kann (BGH, NJW 2008, 987, 989). Da es sich vorliegend aber nicht um elektive Eingriffe, sondern um Notfalloperationen gehandelt hat, die im Vorwege weder hinsichtlich ihrer Notwendigkeit noch gar des konkreten Zeitpunktes im Vorwege hinreichend absehbar gewesen sind, schied eine frühere als die jeweils erfolgte Informierung der Patientin über die Verhinderung des Klägers aus. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Unterschied es für die Patientin vorliegend gemacht hätte, wenn sie jeweils schon etwas früher um die Verhinderung des Klägers gewusst hätte. Der Umstand, dass sie sich bezüglich aller Operationen gegen eine allgemeine Krankenhausbehandlung und für die Inanspruchnahme eines Vertreters des Klägers unter Beibehaltung seines Liquidationsrechts entschieden hat, verdeutlicht, dass sie nicht irgendeinen Arzt als Operateur gewünscht hat, sondern einen solchen, der aus der großen Anzahl der in der Klinik tätigen Ärzte nach Dienststellung und medizinischer Kompetenz in besonderer Weise herausragte. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass ein finanzieller Aspekt für die Patientin von untergeordneter Bedeutung gewesen ist, weil sie auf Grund ihrer privaten Krankenversicherung bei der Streitverkündeten auch hinsichtlich der sogenannten Chefarztbehandlung vollständig abgesichert gewesen ist (vgl. dazu S. 2 des Schriftsatzes vom 30.08.2021, Bl. 50 d.A.). Vor diesem Hintergrund stellte sich die Ausübung des Liquidationsrechtes des Klägers für die genannten Operationen selbst dann nicht als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB dar, wenn man unterstellt, dass die Patientin etwas frühzeitiger über die Verhinderung des Klägers hätte unterrichtet werden können.
31 Ebenso wenig sieht die Kammer es als einen Verstoß gegen Treu und Glauben an, dass der Kläger von seinem Liquidationsrecht Gebrauch macht, obwohl er vorliegend keine einzige der sieben Operationen selbst durchgeführt hat. Zwar ist dieser Umstand durchaus als kritisch zu bewerten, weil der Wahlleistungsvereinbarung das Grundprinzip innewohnt, dass der jeweilige Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung wie insbesondere eine Operation persönlich erbringen muss. Letztlich ist aber auch für derartige ärztliche Leistungen eine Stellvertretung des Wahlarztes zulässig, ohne dass dadurch dessen Liquidationsrecht entfällt. Im Übrigen muss auch berücksichtigt werden, dass die Patientin ihrerseits nach freier Wahl bewusst und gewollt ärztliche Leistungen in Anspruch genommen hat, die über die allgemeine Krankenhausbehandlung hinausgehen. Sie hat sich bei den in Rede stehenden Eingriffen am 02.02.2019, 05.02.2019, 13.02.2019 und 15.02.2019 jeweils durch einen der ständigen ärztlichen Vertreter des Klägers im Sinne des § 4 II 3 GOÄ operieren lassen, worauf sie keinen Anspruch gehabt hätte, wenn sie wegen der Verhinderung des Klägers von der Vereinbarung aus der Wahlleistungsvereinbarung Abstand genommen hätte. Insofern wäre eher an eine unzulässige Rechtsausübung zu denken, wenn die dafür vereinbarte gesonderte Vergütung verweigert würde. Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer auch nicht der Einschätzung des Hanseatischen Oberlandesgericht, das ein eigenständiges Liquidationsrecht des Wahlarztes ausgeschlossen hat, weil dieser nur drei der in jenem Fall insgesamt 26 operativen Eingriffe selbst durchgeführt hatte (vgl. dazu GesR 2018, 454).
32 Demgegenüber steht dem Kläger kein Honoraranspruch in Bezug auf die Operationen vom 14.02.2019 und 19.02.2019 zu. Zwar sind diesbezüglich jeweils zuvor Stellvertretervereinbarungen getroffen worden (Anlagen K 11 und K 15). Die darauf gestützte Forderung des Klägers stellt sich aber als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar, weil bei dem Abschluss der Stellvertretervereinbarungen die dem Kläger obliegenden Aufklärungspflichten nicht beachtet worden sind. Die beiden Ärzte, welche die Patientin vor den genannten Operationen jeweils auf die Verhinderung des Klägers hingewiesen, sich dabei als dessen Vertreter präsentiert und dann schließlich die in Rede stehenden Eingriffe vorgenommen haben, sind nämlich keine ständigen Stellvertreter des Klägers im Sinne des § 4 II 3 GOÄ gewesen. Weder Frau Dr. D. noch Herr PD Dr. T. sind in der Auflistung auf S. 6 der Wahlleistungsvereinbarung (Anlage K 2) als solche benannt worden. Dieser Umstand hätte indessen ausdrücklich in dem Informationsgespräch mit der Patientin Erwähnung finden und klar herausgestellt werden müssen, um ihr eine ausreichende Grundlage für die dargebotene Auswahlmöglichkeit zu verschaffen.
33 Dabei ist zu berücksichtigen, dass Frau S. bereits durch den abgeschlossenen totalen Krankenhausvertrag Anspruch auf alle notwendigen ärztlichen Leistungen inklusive operativer Maßnahmen gehabt hat, wobei insoweit der Facharztstandard geschuldet war (§ 630 a II BGB). Mit der zusätzlichen Wahlleistungsvereinbarung (Anlage K 2) ging es der Patientin also darum, etwas darüber Hinausgehendes zu erlangen, nämlich eine sogenannte Chefarztbehandlung, also eine Behandlung durch den Kläger persönlich, und zwar unabhängig davon, ob dessen besonders herausragende fachliche Qualifikation für die Behandlung ihrer Erkrankung erforderlich sein werde oder nicht. Dabei war sie damit einverstanden, dass im Falle seiner unvorhersehbaren Verhinderung einer seiner auf S. 6 der Vereinbarung aufgeführten ständigen ärztlichen Vertreter für ihn tätig werde. Insoweit durfte sie darauf vertrauen, dass es sich hierbei durchweg um Ärzte handelt, die nach ihrer Dienststellung und medizinischen Kompetenz eine herausgehobene Stellung im Vergleich zu den übrigen Ärzten der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie haben (vgl. auch BGH, NJW 2008, 987). Gerade dieser ganz wichtige Gesichtspunkt ist denn auch der Grund dafür, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer Stellvertretervereinbarung nach § 308 Nr. 4 BGB nicht auf andere als ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 II 3 GOÄ verwiesen werden darf (BGH, NJW 2008, 987, 988). Aber auch wenn die Stellvertretervereinbarung als Individualabrede getroffen wird, ist eine derartige Delegation nicht ohne weiteres zulässig. So durfte bzw. musste die Patientin vorliegend auf Grund der am 31.01.2019 geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung davon ausgehen, dass die beiden für die Operationen vom 14.02.2019 und 19.02.2019 in Aussicht genommenen Operateure zu den ständigen ärztlichen Vertretern des Klägers zählten. Deren Anzahl war derart groß, dass Frau S. trotz des stetigen Wechsels ihrer Operateure keinen Grund gehabt hat, daran zu zweifeln, dass es sich jeweils um einen der in der Wahlleistungsvereinbarung benannten ständigen ärztlichen Vertreter des Klägers gehandelt hat. Immerhin ist es ja gerade Sinn und Zweck der Wahlleistungsvereinbarung, dass der Patient sich gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars die Dienstleistung eines besonders kompetenten Arztes sichert, auf dessen Tätigkeit er anderenfalls grundsätzlich keinen Anspruch hätte. Die Delegation auf einen beliebigen (Ober-)Arzt aus der Klinik konterkariert das Wahlleistungsprinzip und kann daher selbst bei einer Individualvereinbarung nur dann als wirksam angesehen werden, wenn der Patient gesondert darauf hingewiesen wird, dass der in Aussicht genommene Stellvertreter des Wahlarztes nicht zugleich dessen ständiger ärztlicher Vertreter ist.
34 An all dem ändert der Umstand nichts, dass bei dem Eingriff am 19.02.2019 ausweislich des OP-Berichts als weiterer Operateur Herr PD Dr. B1 tätig geworden ist (Anlage K 16), der seinerseits einer der ständigen Stellvertreter des Klägers ist. Entscheidend ist, dass der hauptverantwortliche erste Operateur eben nicht die herausgehobene Stellung gehabt hat, wie sie die Patientin erwarten durfte.
35 Schließlich scheidet ein Honoraranspruch des Klägers auch in Bezug auf die Operation vom 07.02.2019 deshalb aus, weil er sich insoweit, wie eingangs ausgeführt, nicht auf die in der Wahlvereinbarung vom 30.01.2019 enthaltene Vertreterregelung für den Fall einer unvorhersehbaren Verhinderung berufen kann (Anlage K 2, S. 1, dort Ziffer 1, Abs. 3, S. 3) und eine gesonderte Stellvertretervereinbarung, wie sie für die übrigen Operationen vorliegt, nicht existiert. Indessen muss eine Vertretervereinbarung schriftlich geschlossen werden, da sie die Wahlleistungsvereinbarung abändert, für die das Schriftformerfordernis des § 17 II 1 KHEntgG gilt (BGH, NJW 2008, 987, 989). Unabhängig davon ist auch hier wiederum ohne entsprechenden Hinweis ein nicht zum Personenkreis des § 4 II 3 GOÄ gehöriger Arzt als Stellvertreter des Klägers tätig geworden, nämlich Herr Dr. T..
36 2.) Nach Maßgabe dessen ist der Endbetrag aus der Rechnung des Klägers vom 31.05.2019 (Anlage K 3) um die für die Leistungen bei den Operationen am 07.02.2019, 14.02.2019 und 19.02.2019 veranschlagten Honorare zu reduzieren, so dass sich ein Zahlungsanspruch von lediglich 4.114,60 EUR ergibt.
37 Der gekürzte Betrag errechnet sich aus den für den 07.02.2019 in Ansatz gebrachten Gebührenpositionen Nr. 3139p über 565,11 EUR, Nr. 3167 über 226,45 EUR, Nr. 3169 über 538,58 EUR, Nr. 3167 über 452,90 EUR und Nr. 204 über 12,74 EUR sowie den für den 14.02.2019 in Ansatz gebrachten Gebührenpositionen Nr. 3139p über 565,11 EUR, Nr. 3172 über 99,96 EUR, Nr. 2970 über 148,54 EUR und Nr. 204 über 12,74 EUR und schließlich aus den für den 19.02.2019 in Ansatz gebrachten Gebührenpositionen Nr. 3139p über 565,11 EUR, Nr. 298 über 5,36 EUR, Nr. 3144 über 322,36 EUR und Nr. 204 über 12,74 EUR. Diese belaufen sich auf einen Betrag von insgesamt 3.527,70 EUR. Der Gesamtbetrag der Rechnung der Anlage K 3 von 9.012,50 EUR ist daher auf 5.484,80 EUR zu verringern. Unter Berücksichtigung der Minderung nach § 6 I GOÄ in Höhe von 25 % ergibt sich der angegebene Endbetrag von 4.114,60 EUR.
38 3.) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 II Nr. 3, 288 I BGB. Der private Krankenversicherer des Patienten, der in dessen Namen für ihn vorprozessual mit dem Kläger korrespondiert hat, hat den Klaganspruch mit Schreiben vom 19.08.2019 ernsthaft und endgültig abgelehnt.
II.
39 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 I 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.