Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 2022-06-23, 5 U 173/19

5 U 173/19Tribunal supérieur / Ve chambre civile23 juin 2022

Regest

1. Für die Qualifikation als gesundheitsbezogene Werbung kommt es im Bereich des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht darauf an, ob ein Wirkversprechen abgegeben wird. Eine Irreführung kann sich im Einzelfall auch außerhalb eines Wirkversprechens ergeben. Nach Maßgabe dieser Grundsätze nimmt die betreffende Werbung auf die Gesundheit Bezug, indem sie positive Ergebnisse im Bereich von Body-Shaping, insbesondere Hautstraffung und Cellulitis-Behandlung, Diätunterstützung, Regeneration, Leistungssteigerung bis hin zum Anti-Aging angibt.(Rn.161) 2. Die Formulierung der Wirkaussagen in der Möglichkeitsform "kann" führt zwar zu einer Relativierung der Werbebehauptungen. Sie trägt jedoch nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis auch dem Umstand Rechnung, dass die Auswirkungen auf den menschlichen Körper individuell unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren abhängig sein können. Sowohl die "Kann"-Aussagen als auch die Aussagen in der Möglichkeitsform suggerieren aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, dass die Anwendung grundsätzlich geeignet ist, die ausgelobten Effekte hervorzurufen, und dass die Anwendung dieses bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch tut.(Rn.165) 3. Die Werbung im Internet für eine Ganzkörperkältetherapie in einer sog. Eisbox mit Werbeaussagen zu Regeneration, Leistungssteigerung, Cellulitis-Verringerung, Diätunterstützung, Verbesserung der Nährstoffversorgung und der Sauerstoffsättigung, zum Laktatabbau, zur Entgiftung, Verbesserung bei Besenreisern und Krampfadern stellt sich als gesundheitsbezogen und irreführend dar, da wissenschaftlich gesicherte Kenntnisse zur Absicherung der Werbebehauptungen fehlen.(Rn.176) 4. Selbst wenn der Werbende darauf verweist, dass die placebokontrollierten Doppelblindstudien für die Anwendung einer Ganzkörper-Kältetherapie schon denklogisch nicht geeignet seien, enthebt ihn das nicht von der Obliegenheit, stattdessen vergleichbar aussagekräftige Studien der höchstmöglichen Evidenzklasse vorzulegen.(Rn.189) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 6. September 2019, 416 HKO 29/19

Texte intégral

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat — 5 U 173/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-23

Aktenzeichen: 5 U 173/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2022:0623.5U173.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 7 EGRL 114/2006, § 3 HeilMWerbG, § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Für die Qualifikation als gesundheitsbezogene Werbung kommt es im Bereich des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht darauf an, ob ein Wirkversprechen abgegeben wird. Eine Irreführung kann sich im Einzelfall auch außerhalb eines Wirkversprechens ergeben. Nach Maßgabe dieser Grundsätze nimmt die betreffende Werbung auf die Gesundheit Bezug, indem sie positive Ergebnisse im Bereich von Body-Shaping, insbesondere Hautstraffung und Cellulitis-Behandlung, Diätunterstützung, Regeneration, Leistungssteigerung bis hin zum Anti-Aging angibt.(Rn.161)

  2. Die Formulierung der Wirkaussagen in der Möglichkeitsform "kann" führt zwar zu einer Relativierung der Werbebehauptungen. Sie trägt jedoch nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis auch dem Umstand Rechnung, dass die Auswirkungen auf den menschlichen Körper individuell unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren abhängig sein können. Sowohl die "Kann"-Aussagen als auch die Aussagen in der Möglichkeitsform suggerieren aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, dass die Anwendung grundsätzlich geeignet ist, die ausgelobten Effekte hervorzurufen, und dass die Anwendung dieses bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch tut.(Rn.165)

  3. Die Werbung im Internet für eine Ganzkörperkältetherapie in einer sog. Eisbox mit Werbeaussagen zu Regeneration, Leistungssteigerung, Cellulitis-Verringerung, Diätunterstützung, Verbesserung der Nährstoffversorgung und der Sauerstoffsättigung, zum Laktatabbau, zur Entgiftung, Verbesserung bei Besenreisern und Krampfadern stellt sich als gesundheitsbezogen und irreführend dar, da wissenschaftlich gesicherte Kenntnisse zur Absicherung der Werbebehauptungen fehlen.(Rn.176)

  4. Selbst wenn der Werbende darauf verweist, dass die placebokontrollierten Doppelblindstudien für die Anwendung einer Ganzkörper-Kältetherapie schon denklogisch nicht geeignet seien, enthebt ihn das nicht von der Obliegenheit, stattdessen vergleichbar aussagekräftige Studien der höchstmöglichen Evidenzklasse vorzulegen.(Rn.189)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 6. September 2019, 416 HKO 29/19

Tenor

A. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.09.2019, Az. 416 HKO 29/19, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:

  1. für eine Ganzkörperkältetherapie in der sogenannten „E.“:

1.1. „E. sind derzeit im Trend unter den Stars und Sternchen insbesondere in den USA. Aber auch (Profi-)Sportler aus der Bundesliga, NFL, NBA, Olympiateilnehmer, Triathleten, Bodybuilder uvm. haben die E. für sich entdeckt. Anwender berichten über positive Ergebnisse im Bereich von Body-Shaping (insbesondere Hautstraffung und Cellulitis-Behandlung), Diätunterstützung, Regeneration, Leistungssteigerung bis hin zum Anti-Aging.“,

1.2. „Enormer Kalorienverbrauch möglich (bis zu 800 kcal in 3 Minuten) und Grundumsatzsteigerung“,

1.3. „Anwendung im Bereich Sport & Fitness:

Vor Wettkämpfen oder Trainings kann die E. die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit verbessern“

und/oder

„… Kann die Nährstoffversorgung der Muskeln und Sättigung des Gewebes mit Sauerstoff verbessern“

und/oder

„… Ähnlicher Effekt wie beim Höhentraining“

und/oder

„… Muskulatur und verletztes Gewebe (Prellungen, Stauchungen, Frakturen) können deutlich schneller regenerieren“

und/oder

„… Schlackenstoffe und Entzündungsstoffe können schneller aus der Muskulatur abgebaut werden (beschleunigter Laktatabbau)“

und/oder

„… Kann die Regeneration und der DETOX-Prozesse des Körpers beschleunigen“,

1.4. „Anwendung im Bereich Beauty & Wellness:

Erfolge im Bereich Körperstraffung und Cellulitereduktion möglich“

und/oder

„… Anti-Aging für Körper, Gewebe, Haut und Seele“

und/oder

„… Entgiftung des Körpers kann verbessert werden“

und/oder

„… positiver Effekt auf Blutgefäße und Venen möglich (Besenreiser und Varikosis, Krampfadern)“

und/oder

„… Verbesserung bei Schlafstörungen und Migräne möglich“

1.1.1. und/oder

„… seelischer Ausgleich möglich“,

  1. für eine lokale „C. – Kältetherapie“:

2.1. „C. ist die neueste Methode zur Hautstraffung, Aknebekämpfung und Regeneration ohne Operation oder Spritzen …“,

2.2. „Die Anwendung von C. kann folgendes erzielen:

Verbesserung der Erholungszeit“

und/oder

„… Erhöhung des Energieniveaus und der Ausdauer“

und/oder

„… Verbesserung der Belastbarkeit“

und/oder

„… Kollagenproduktion kann angeregt werden“

und/oder

„… Straffung der Haut und Falten können reduziert werden“

und/oder

„… Giftstoffe im Körper können durch die Erhöhung der Durchblutung reduziert werden“

und/oder

„… Das Haarwachstum kann durch die Kopfhautanwendung angeregt werden“

und/oder

„… Reduzierung von Problemzonen möglich“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2019 zu zahlen.

B. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

C. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

D. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Unterlassungsausspruchs zu A.I. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Hinblick auf den Ausspruch zu A.II. und die Kostenentscheidung kann die Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

E. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Werbeaussagen in Bezug auf eine Ganzkörperkältetherapie in einer sog. E. und eine lokale „C.-Kältetherapie“ sowie die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale.

2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte ist eine Dienstleisterin, die eine Ganzkörperkältetherapie in einer „E.“ und eine lokale „C.-Kältetherapie“ anbietet. Zu ihren Kunden zählen in erster Linie Sportler.

3 Am 21.01.2019 warb die Beklagte im Internet auf der Website http://c..de mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen (vgl. Anlage K 3).

4 Bei der beworbenen Ganzkörperkältetherapie in der „E.“ wird der Anwender in einer Kältekabine für etwa zwei bis drei Minuten einer Temperatur von bis zu maximal -150 °C ausgesetzt. Die Kälte wird durch verdampfenden Stickstoff herbeigeführt. Daneben bewarb die Beklagte eine lokale Kältetherapie mit einem „C.“-Handgerät.

5 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2019 erfolglos ab und rügte die Wirkungsauslobungen als übertrieben und zur Täuschung geeignet (Anlage K 4). Der Kläger hat gemeint, ihm stehe jeweils ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG zu, weil die gegenständlichen Werbeaussagen irreführend seien. Hierzu hat der Kläger behauptet, die Beklagte werbe mit zahlreichen positiven und gesundheitsfördernden Wirkungen der Kältetherapie. Die Werbung sei übertrieben und zur Irreführung geeignet, da sie potentiellen Anwendern eine einfache, erprobte und zuverlässig funktionierende Methode in den benannten Indikationen suggeriere. Die Funktionsweise des Verfahrens sei jedoch weder wissenschaftlich hinreichend belegt noch sicher. Es handele sich um Therapieversuche, die von Fall zu Fall geprüft werden müssten. Keinesfalls könne eine Verbesserung der jeweiligen Symptomatik von vornherein prognostiziert werden oder trete gesichert ein. Die Behandlung eigne sich auch nicht für alle Patienten, es existierten zahlreiche Kontraindikationen, so dass zumindest bei einem Teil der Anwender eine ärztliche Diagnosestellung und Empfehlung erforderlich sei.

6 Die von der Beklagten angebotene Ganzkörperkältetherapie werde auch Kryotherapie genannt, wenngleich eine Kryotherapie nicht mit einer Kryolipolyse-Behandlung gleichzusetzen sei. Es handele sich bei der Ganzkörperkältetherapie bzw. Kryotherapie oder C. um kein standardisiertes Therapieverfahren.

7 Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass derjenige, der im geschäftlichen Verkehr mit gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen Werbung betreibe, die wissenschaftlich nicht gesichert seien, darzulegen und zu beweisen habe, dass seine Angaben zutreffend und richtig seien. Maßstab sei der Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dem die Werbebehauptung entsprechen müsse. An dieser Voraussetzung fehle es, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der jeweiligen Methode durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliege oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als allenfalls gering beurteilten. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, mit den Mitteln des Prozessrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Werbebehauptung liege bei demjenigen, der sie aufstelle. Eine erforderliche randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie müsse bereits vorliegen, bevor die entsprechenden Werbebehauptungen aufgestellt würden. Die Beklagte könne keinen wissenschaftlichen Nachweis für die ausgelobten Wirkungen darlegen. Die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten ergebe sich auch aus Art. 7 Richtlinie 2006/114/EG (Werbe-RL). Die Rechtsprechung trage dieser Vorgabe des Unionsgesetzgebers Rechnung, indem sie insbesondere im Bereich der Gesundheitswerbung aufgrund des hohen Schutzguts der Gesundheit eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast vorsehe. Es sei irrelevant, ob die gesundheitsbezogene Werbung für ein Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetikum oder ein sonstiges Verfahren erfolge. Je konkreter, härter, definierter Wirkungen behauptet würden, desto stärkere Anforderungen seien an den wissenschaftlichen Nachweis zu stellen.

8 Im Hinblick auf die eigene Abmahnung und die hierdurch entstandenen Eigenkosten bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale i.H.v. 178,50 € (150,- € zzgl. Mwst.).

9 Mit am 20.03.2019 zugestellter Klage hat der Kläger in erster Instanz beantragt:

10 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:

11 1. für eine Ganzkörperkältetherapie in der sogenannten „E.“:

12 1.1. „E…anwendungen sind derzeit im Trend unter den Stars und Sternchen insbesondere in den USA. Aber auch (Profi-)Sportler aus der Bundesliga, NFL, NBA, Olympiateilnehmer, Triathleten, Bodybuilder uvm. haben die E. für sich entdeckt. Anwender berichten über positive Ergebnisse im Bereich von Body-Shaping (insbesondere Hautstraffung und Cellulitis-Behandlung), Diätunterstützung, Regeneration, Leistungssteigerung bis hin zum Anti-Aging.“,

13 1.2. „Enormer Kalorienverbrauch möglich (bis zu 800 kcal in 3 Minuten) und Grundumsatzsteigerung“,

14 1.3. „Anwendung im Bereich Sport & Fitness:

15 Vor Wettkämpfen oder Trainings kann die E. die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit verbessern“

16 und/oder

17 „… Kann die Nährstoffversorgung der Muskeln und Sättigung des Gewebes mit Sauerstoff verbessern“

18 und/oder

19 „… Ähnlicher Effekt wie beim Höhentraining“

20 und/oder

21 „… Muskulatur und verletztes Gewebe (Prellungen, Stauchungen, Frakturen) können deutlich schneller regenerieren“

22 und/oder

23 „… Schlackenstoffe und Entzündungsstoffe können schneller aus der Muskulatur abgebaut werden (beschleunigter Laktatabbau)“

24 und/oder

25 „… Kann die Regeneration und der DETOX-Prozesse des Körpers beschleunigen“,

26 1.4. „Anwendung im Bereich Beauty & Wellness:

27 Erfolge im Bereich Körperstraffung und Cellulitereduktion möglich“

28 und/oder

29 „… Anti-Aging für Körper, Gewebe, Haut und Seele“

30 und/oder

31 „… Entgiftung des Körpers kann verbessert werden“

32 und/oder

33 „… positiver Effekt auf Blutgefäße und Venen möglich (Besenreiser und Varikosis, Krampfadern)“

34 und/oder

35 „… Verbesserung bei Schlafstörungen und Migräne möglich“

36 und/oder

37 „… seelischer Ausgleich möglich“,

38 2. für eine lokale „C. - Kältetherapie“:

39 2.1. „C. ist die neueste Methode zur Hautstraffung, Aknebekämpfung und Regeneration ohne Operation oder Spritzen …“,

40 2.2. „Die Anwendung von C. kann folgendes erzielen:

41 Verbesserung der Erholungszeit“

42 und/oder

43 „… Erhöhung des Energieniveaus und der Ausdauer“

44 und/oder

45 „… Verbesserung der Belastbarkeit“

46 und/oder

47 „… Kollagenproduktion kann angeregt werden“

48 und/oder

49 „… Straffung der Haut und Falten können reduziert werden“

50 und/oder

51 „… Giftstoffe im Körper können durch die Erhöhung der Durchblutung reduziert werden“

52 und/oder

53 „… Das Haarwachstum kann durch die Kopfhautanwendung angeregt werden“

54 und/oder

55 „… Reduzierung von Problemzonen möglich“,

56 jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

57 II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

58 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

59 die Klage abzuweisen.

60 Die Beklagte hat gemeint, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien weder hinreichend dargetan noch in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht begründet.

61 Hierzu hat die Beklagte geltend gemacht, sie gebe gerade keine etwaigen Erfolgsversprechen ab, sondern habe einen wesentlichen Zusatz zu den angegriffenen Werbeaussagen hinzugefügt, der als ausdrücklicher deutlicher Hinweis auf jeder Seite dazu aufgeführt worden sei (vgl. Anlage B 1): „Aufgrund rechtlicher Bestimmungen sind wir als Anbieter innovativer Verfahren verpflichtet, jedes mit deren Anwendung verbundene Erfolgsversprechen auszuschließen.“ Ihr gesamter Werbeauftritt sei ersichtlich nicht auf eine etwaige Irreführung angelegt. Die Behauptung, die Werbung erweise sich als „weit übertrieben und zur Irreführung geeignet“, stimme mit der tatsächlichen Sachlage nicht überein. Soweit der Kläger geltend mache, dass keinesfalls eine Verbesserung der jeweiligen Symptomatik von vornherein prognostiziert werden könne oder gesichert zutreffe, so habe sie, die Beklagte, eine vergleichbare Aussage nicht getätigt. Sie biete keine „Kryotherapie“ an, auf die die klägerischen Anlagen K 5 (Wikipedia-Auszug) und K 6 (Ausführungen auf www.netdoktor.de) Bezug nähmen. Sie gebe weder allgemeine noch gesundheitsbezogene Erfolgsversprechen ab. Die gegenständlichen Aussagen beruhten - betreffend Anwendungen im Bereich Sport und Fitness sowie im Bereich Beauty und Wellness - maßgeblich auf entsprechenden Rückmeldungen zahlreicher Kunden. Eine etwaige Irreführung durch die gegenständlichen Aussagen liege - jedenfalls unter Berücksichtigung des vollständigen Sachverhalts und bei ordnungsgemäßer Wiedergabe des Aussageinhalts - nicht vor. Sie, die Beklagte, formuliere bewusst gerade keine gesundheitsbezogene Aussage. Sie biete keine Kältetherapien zu therapeutischen Zwecken an. Die beworbene Behandlung „verspreche“ über einen bloßen Wellness- bzw. Verschönerungseffekt hinaus auch keine gezielte Reduktion von Körperfett etc.

62 Zudem obliege der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse entspreche, grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast käme nur in Betracht, wenn sie, die Beklagte, mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hätte, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Kläger habe nicht dargelegt (und nicht nachgewiesen), dass nach einer etwaigen wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die sich die Beklagte in den konkreten Werbeangaben stütze, die Aussage(n) nicht rechtfertigte(n). Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass die angegriffenen Aussagen wissenschaftlich umstritten seien.

63 Selbst bei einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ließe sich der Vorwurf einer etwaigen Irreführung nicht schlüssig darstellen. Die angegriffenen Aussagen seien so formuliert, dass ein Erfolgsversprechen gerade nicht abgegeben werde. Der nachweispflichtige Aussagegehalt beziehe sich darauf, dass bestimmte Wirkungen eintreten „könnten“, was zahlreiche Kunden bestätigen könnten. Schließlich hat die Beklagte auf Studien verwiesen, die sich mit Ganzkörperkältetherapien befassten.

64 Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.09.2019 der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Ganzkörperkältetherapie in der sog. „E.“ mit der Aussage „… Muskulatur und verletztes Gewebe (Prellungen, Stauchungen, Frakturen) können deutlich schneller regenerieren“ zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der Kläger sei klagebefugt. Jedoch bestehe überwiegend kein Unterlassungsanspruch. Dem Kläger obliege der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast greife erst dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beklagte mit einer fachlich zumindest umstrittenen Meinung geworben habe, ohne auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinzuweisen, oder wenn der Kläger darlege und beweise, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stütze, seine Aussage nicht rechtfertigten. Hiernach sei der Kläger seiner primären Darlegungs- und Beweislast im Streitfall im Wesentlichen nicht nachgekommen. Lediglich im Hinblick auf die „Regenerations“-Aussage zur Ganzkörperkältetherapie (I. 1.3.) bestehe ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 Nr. 1 HWG. Im Übrigen habe der Kläger keine belastbaren Unterlagen vorgelegt, dass die „Kann“- oder „Effekt“-Aussagen wissenschaftlich umstritten seien. Zur lokalen „C. - Kältetherapie“ habe der Kläger bereits nicht dargelegt, worum es sich genau handele. Ohne näheres Vorbringen des Klägers könnten Angaben diesbezüglich nicht verboten werden. Da die Abmahnung demnach weitgehend unbegründet gewesen sei, entfalle in analoger Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch der Abmahnkostenerstattungsanspruch. Wegen weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

65 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussberufung eine vollständige Klageabweisung.

66 Der Kläger meint, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und es teilweise übersehen. Anders als das Landgericht gemeint habe, sei er seiner primären Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Es handele sich vorliegend jeweils um gesundheitsbezogene Werbung. Er, der Kläger, habe hinreichend substantiiert dargelegt, dass die beworbenen Behandlungen wissenschaftlich umstritten seien und hierzu auf die Aussagen in den Anlagen K 5 bis K 8 und Anlagen K 16 bis K 23 sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Studien mit den Aussagen, es bedürfe weiterer Untersuchungen und Studien, verwiesen. Dies habe das Landgericht übergangen.

67 Die Beklagte bewerbe vorliegend eine Kryotherapie mit zahlreichen Indikationen, sie solle eine Regeneration, Leistungssteigerung, Cellulitis-Verringerung, Diätunterstützung, Verbesserung der Nährstoffversorgung und der Sauerstoffsättigung, einen Laktatabbau, die Entgiftung, Verbesserung bei Besenreisern und Krampfadern, Verbesserung bei Schlafstörungen und Migräne, einen seelischen Ausgleich etc. bewirken. Er, der Kläger, habe dargelegt, dass eine diesbezügliche Kryo-Behandlung noch nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert sei. Seinen vorgelegten Anlagen sei zu entnehmen, dass die wenigen Studien zur Wirksamkeit der Kryo-Therapie methodische Mängel im Studiendesign sowie in der statistischen Aussagekraft aufwiesen. Werthaltige Studien auf einem höheren Evidenzniveau lägen nicht vor. Es bestehe für die beworbene Kryo-Therapie keine einzige Indikation, deren Wirksamkeit wissenschaftlich abgesichert sei. Das Landgericht habe die Anforderungen an ihn, den Kläger, überspannt, für jede der Marketing-Phantasie der Beklagten entspringende Indikation eine weitere Studie vorzulegen, aus der sich die fehlende wissenschaftliche Absicherung der beworbenen Kryo-Therapie ergebe. Wenn bereits in der Grundlagenforschung hinsichtlich der Kryo-Therapie erfolgversprechende Studien fehlten, könne es nicht seine, des Klägers, Aufgabe sein, Studien vorzulegen, aus denen sich die fehlende Wirksamkeit ergebe. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass er, der Kläger, sich die Studien der Beklagten zu Eigen gemacht habe. Da in Bezug auf die Kryo-Therapie noch keine werthaltigen wissenschaftlichen Studien vorlägen, sei es bezüglich der primären Darlegungs- und Beweislast überzogen zu fordern, dass er, der Kläger, die einzelnen Indikationen zu widerlegen habe.

68 Für die Annahme der Irreführung sei nicht erforderlich, dass der Verbraucher den Eindruck gewinne, die ausgelobten Ergebnisse träten zwangsläufig ein, sondern es genüge, dass er den Eindruck gewinne, die Wirkungen seien erzielbar, also möglich. Im Hinblick auf die „Regenerations“-Aussagen sei es widersprüchlich, einen Unterlassungsanspruch einerseits zu bejahen, jedoch andererseits nicht hinsichtlich der Aussage „Kann die Regeneration und der DETOX-Prozesse des Körpers beschleunigen“.

69 Im Hinblick auf die gegenständliche lokale „C. - Kältetherapie“ sei die landgerichtliche Entscheidung überraschend. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei entgegen § 139 ZPO kein entsprechender Hinweis erteilt worden. Das Landgericht habe lediglich darauf hingewiesen, dass es Zweifel habe, ob er, der Kläger, das Bestehen einer fachlichen Umstrittenheit hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Zudem habe er auf Seiten 14 und 15 der Klageschrift konkret hinsichtlich der „C. - Kältetherapie“ vorgetragen. Er habe insgesamt zu beiden Anwendungsformen Ausführungen gemacht und sich auf die streitgegenständliche Werbung gem. Anlage K 3 bezogen. Dort werde die Behandlungsmethode bildlich wiedergegeben. Ergänzend legt der Kläger im Berufungsverfahren als Anlage BB 1 eine Beschreibung des Produktherstellers des „C.“-Geräts vor. Das Landgericht habe daher zu Unrecht eine Prüfung der einzelnen streitbefangenen Aussagen unterlassen.

70 Demnach sei auch der Abmahnkostenerstattungsanspruch begründet. Dieser sei auch im Falle einer teilweisen Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs gegeben, da es sich um eine Pauschale handele. Eine analoge Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO komme nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehle.

71 Zur Anschlussberufung verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil des Landgerichts. Zu den missverständlichen Urteilsgründen macht der Kläger geltend, das Landgericht habe im Satz:

72 „Aus den vom Kläger vorgelegten und vom Gericht als hinreichend seriös eingestuften Unterlagen K 17 und K 19 lässt sich entnehmen, dass das Verfahren einer GKKT in der E. dazu führen kann, dass die Muskulatur und verletztes Gewebe deutlich schneller regenerieren kann.“

73 das Wort „nicht“ zwischen „sich“ und „entnehmen“ vergessen. Dieses versehentliche Unterlassen ergebe sich aus dem Kontext, weil sein, des Klägers, Vorbringen insoweit als ausreichend erachtet worden sei. Dem Landgericht sei zuzustimmen, dass die Anlagen B 11 und B 12 nicht den Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügten. Inwiefern die weiteren Anlagen B 8 und B 9 die gegenständlichen Wirkungsauslobungen rechtfertigten, ergebe sich aus dem Beklagtenvorbringen nicht. Die Beklagte sei außerstande, zur Absicherung der Wirkungsauslobungen Studien auch auf einem niedrigeren Evidenzlevel II oder III vorzulegen. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen rechtfertigten die Wirkungsauslobungen nicht. Die zahlreichen hier in Anspruch genommenen Wirkungen würden in der Wissenschaft zwar diskutiert, eine wissenschaftliche Absicherung liege jedoch bisher nicht vor.

74 Der Kläger beantragt,

75 unter teilweiser Abänderung des am 06.09.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg - 416 HKO 29/19 - wie folgt zu erkennen:

76 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:

77 1. für eine Ganzkörperkältetherapie in der sogenannten „E.“:

78 1.1. „Eisboxanwendungen sind derzeit im Trend unter den Stars und Sternchen insbesondere in den USA. Aber auch (Profi-)Sportler aus der Bundesliga, NFL, NBA, Olympiateilnehmer, Triathleten, Bodybuilder uvm. haben die E. für sich entdeckt. Anwender berichten über positive Ergebnisse im Bereich von Body-Shaping (insbesondere Hautstraffung und Cellulitis-Behandlung), Diätunterstützung, Regeneration, Leistungssteigerung bis hin zum Anti-Aging.“,

79 1.2. „Enormer Kalorienverbrauch möglich (bis zu 800 kcal in 3 Minuten) und Grundumsatzsteigerung“,

80 1.3. „Anwendung im Bereich Sport & Fitness:

81 Vor Wettkämpfen oder Trainings kann die E. die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit verbessern“

82 und/oder

83 „… Kann die Nährstoffversorgung der Muskeln und Sättigung des Gewebes mit Sauerstoff verbessern“

84 und/oder

85 „… Ähnlicher Effekt wie beim Höhentraining“

86 und/oder

87

88 und/oder

89 „… Schlackenstoffe und Entzündungsstoffe können schneller aus der Muskulatur abgebaut werden (beschleunigter Laktatabbau)“

90 und/oder

91 „… Kann die Regeneration und der DETOX-Prozesse des Körpers beschleunigen“,

92 1.4. „Anwendung im Bereich Beauty & Wellness:

93 Erfolge im Bereich Körperstraffung und Cellulitereduktion möglich“

94 und/oder

95 „… Anti-Aging für Körper, Gewebe, Haut und Seele“

96 und/oder

97 „… Entgiftung des Körpers kann verbessert werden“

98 und/oder

99 „… positiver Effekt auf Blutgefäße und Venen möglich (Besenreiser und Varikosis, Krampfadern)“

100 und/oder

101 „… Verbesserung bei Schlafstörungen und Migräne möglich“

102 und/oder

103 „… seelischer Ausgleich möglich“,

104 2. für eine lokale „C. - Kältetherapie“:

105 2.1. „C. ist die neueste Methode zur Hautstraffung, Aknebekämpfung und Regeneration ohne Operation oder Spritzen …“,

106 2.2. „Die Anwendung von C. kann folgendes erzielen:

107 Verbesserung der Erholungszeit“

108 und/oder

109 „… Erhöhung des Energieniveaus und der Ausdauer“

110 und/oder

111 „… Verbesserung der Belastbarkeit“

112 und/oder

113 „… Kollagenproduktion kann angeregt werden“

114 und/oder

115 „… Straffung der Haut und Falten können reduziert werden“

116 und/oder

117 „… Giftstoffe im Körper können durch die Erhöhung der Durchblutung reduziert werden“

118 und/oder

119 „… Das Haarwachstum kann durch die Kopfhautanwendung angeregt werden“

120 und/oder

121 „… Reduzierung von Problemzonen möglich“,

122 jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

123 II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

124 Die Beklagte beantragt,

125 die Berufung zurückzuweisen

126 sowie im Rahmen der Anschlussberufung,

127 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

128 Der Kläger beantragt,

129 die Anschlussberufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

130 Die Beklagte verteidigt im Rahmen ihrer Berufungserwiderung das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

131 Die Beklagte meint, auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sei der klägerische Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Die Darstellungen des Klägers gäben den vorliegenden Sachverhalt nur unzureichend wieder. Der Kläger unterliege einem Missverständnis bei der Einordnung ihrer, der Beklagten, Dienstleistungen und der tatsächlichen Werbeaussagen. Die vom Kläger vollzogene Generalisierung von „Dienstleistungen unter Einsatz von Kälte“ sei zur Begründung der vorliegenden Klage nicht tragfähig. Der Kläger habe die von ihm behaupteten „Behandlungsmethoden“ in keinen Bezug gebracht zu den konkreten Dienstleistungen und den angegriffenen Werbeaussagen. Dem klägerischen Sachvortrag fehle es an hinreichender Substanz und der Vortrag verzerre wesentliche Umstände.

132 Die Beklagte bestreitet, dass es sich vorliegend „jeweils um eine gesundheitsbezogene Werbung“ handele. Es treffe nicht zu, dass vorliegend eine „Kryo-Therapie mit zahlreichen Indikationen beworben“ werde. Der klägerische Vortrag sei undifferenziert. Der Kläger lege nicht dar, welches Evidenzniveau im Hinblick auf die konkret angegriffenen Werbeangaben seiner Vorstellung nach zwingend erreicht werden müsste und woraus sich dies ergebe. Es fehle schon an einer hinreichenden Darlegung der Behauptungen, dass es sich vorliegend (a) ausschließlich um eine (b) Kryo-Therapie handele, für die (c) ausschließlich (d) gesundheitsbezogene Angaben gemacht worden seien. Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach bei ihren Dienstleistungen ein - lokaler oder systemischer - therapeutischer Effekt beim Kälteeinsatz weder bezweckt noch beworben werde und ersichtlich kein etwaiges Wirkversprechen abgegeben werde.

133 Der Kläger habe sich zudem bei der Einordnung der Werbeaussagen u.a. auf eine sog. Kryolipolyse bezogen, die hier - unstreitig - nicht gegenständlich sei.

134 Rechtsfehler lägen mit dem landgerichtlichen Urteil nicht vor. Zu Recht habe das Landgericht keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast angenommen.

135 Zur Anschlussberufung macht die Beklagte geltend, dass die Begründung des Landgerichts, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen K 17 und K 19 hinreichend seriös ergebe, dass das Verfahren einer Ganzkörperkältetherapie (GKKT) in der E. dazu führen könne, dass Muskulatur und verletztes Gewebe deutlich schneller regenerieren könne, die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung nicht trage. Auch die Unterlagen gem. Anlagen K 17 und K 19 erfüllten nicht die Anforderungen, die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Basisinsulin mit Gewichtsvorteil“ (GRUR 2013, 649) für die Umkehr einer Darlegungs- und Beweislast aufgestellt worden seien. Höchst vorsorglich und unter Verwahrung gegen die Beweislast bietet die Beklagte erneut Beweis an durch Vorlage der bereits in erster Instanz vorgelegten Studien Anlagen B 11 und B 12. Die in Rede stehende Regeneration der Muskulatur im Anwendungsbereich „Sport und Fitness“ werde auch durch weitergehende wissenschaftliche Studien untermauert (vgl. Anlagen B 8 und B 9). Die Klage sei daher entgegen der Ansicht des Landgerichts insgesamt abzuweisen.

136 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Beklagte hat einen nachgelassenen Schriftsatz vom 06.04.2022 eingereicht. Anschließend haben die Klägerin am 12.04.2022 und die Beklagte am 05.05.2022 jeweils einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Akte gereicht.

II.

137 1. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten bleibt erfolglos.

138 a. Streitgegenstand des klägerischen Unterlassungsbegehrens ist vorliegend das Verbot

139 - im geschäftlichen Verkehr

140 - 1. für eine Ganzkörperkältetherapie in der sogenannten „E.“ und

141 - 2. für eine lokale „C. - Kältetherapie“

142 mit bestimmten, im Antrag benannten Aussagen zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

143 Auch im Wettbewerbsrecht bestimmt sich der Streitgegenstand nach Antrag und vorgetragenem Lebenssachverhalt (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 18 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2018, 203 Rn. 15 - Betriebspsychologe). Der Streitgegenstand umfasst alle Rechtsverletzungen, die in einer angegriffenen konkreten Verletzungsform verwirklicht sind (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Rn. 18 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2018, 203 Rn. 18 - Betriebspsychologe). Ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, entspricht nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 23, 24 - Biomineralwasser). Jedoch entscheidet ein Gericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat (BGH GRUR 2018, 203 Rn. 15 - Betriebspsychologe). Es obliegt dem Unterlassungsgläubiger, eine konkrete Fehlvorstellung vorzutragen (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 16. Ed., Stand: 25.03.2022, § 5 Rn. 250). Zum schlüssigen Klagevorbringen gehört, dass dargelegt wird, in welcher Hinsicht das Verkehrsverständnis von der Wirklichkeit abweichen soll (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 16. Ed., Stand: 25.03.2022, § 5 Rn. 250). Nur auf konkret behauptete Fehlvorstellungen darf ein Gericht ein Verbot stützen (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2016, 419 Rn. 27 - 100 Mbit/s LTE Netz). Im Fall einer Irreführungsgefahr darf es nur mit einer Irreführung begründet werden, auf die sich der Kläger konkret berufen hat (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2016, 419 Rn. 27 - 100 Mbit/s LTE Netz).

144 Zwar könnte, wie vom Senat in Betracht gezogen, zu erwägen sein, dass sich die konkrete Verletzungsform vorliegend insgesamt aus der in Bezug genommenen Anlage K 3 ergibt. Jedoch hat der Kläger vorliegend einzelne, konkrete Werbeaussagen zum Streitgegenstand gemacht und nebeneinander bzw. isoliert voneinander angegriffen. Der Antrag ist auf das Verbot konkreter Werbebehauptungen gerichtet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2016, 419 Rn. 13 - 100 Mbit/s LTE Netz). Es handelt sich bei jeder einzelnen angegriffenen Werbeaussage um einen gesonderten Streitgegenstand (OLG Nürnberg GRUR-RR 2019, 131 Rn. 21 - Schnupfenmittel). Insoweit liegen jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte vor (vgl. hierzu BGH GRUR 2018, 203 Rn. 17 - Betriebspsychologe).

145 Dabei richtet sich die klägerische Beanstandung vorliegend nicht gegen die in Anlage K 3 enthaltene Werbeaussage: „Die allgemeinen Vorteile der E. sind: … Erste Effekte oftmals nach einer Anwendung“, da diese Aussage gerade nicht (einzeln) angegriffen ist. Der ursprünglich angedachte Ansatz des Senats, dass dies als Minus im bisherigen Streitgegenstand mit angegriffen worden sei, hat sich nach nochmaliger Prüfung nicht als tragfähig erwiesen. Der Kläger hat sich die Überlegungen des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.03.2022 auch nicht ausdrücklich zu Eigen gemacht. Demnach ist der Streitgegenstand vorliegend auf die konkret angegriffenen Werbeaussagen und das vom Kläger vorgetragene Fehlverständnis beschränkt (§ 308 Abs. 1 ZPO).

146 b. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt.

147 aa. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR-RS 2021, 28479 Rn. 12 - Vertragsdokumentengenerator).

148 bb. Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Der Kläger nimmt in den Klageanträgen auf konkrete Werbeaussagen, die er angreift, Bezug und verweist hierzu auf die konkrete Verletzungsform gemäß Anlage K 3. Eine Bezugnahme auf eine erfolgte konkrete Verletzungsform ist immer hinreichend bestimmt (st.Rspr., vgl. BGH GRUR 2018, 1161 Rn. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II).

149 c. Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Anschlussberufung bleibt erfolglos.

150 aa. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl klagebefugt als auch aktivlegitimiert i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. ist.

151 Zwar streiten die Parteien im Berufungsverfahren über die Klagebefugnis nicht. Jedoch sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (auch) als Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis des Verbandes anzusehen und dementsprechend von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl. BGH GRUR 2019, 966 Rn. 17 - Umwelthilfe; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 3.67). Im vorliegenden Fall ist § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. anzuwenden. Gemäß der Überleitungsvorschrift in § 15a Abs. 1 UWG ist § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nicht auf Verfahren anzuwenden, die - wie hier - am 01.09.2021 bereits rechtshängig gewesen sind (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 3.31).

152 Im Streitfall ist von einem hinreichenden Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedsunternehmen des Klägers und der Beklagten auszugehen. Insoweit ist der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG weit auszulegen (BGH GRUR 2007, 809, Rn. 14 - Krankenhauswerbung). Wird die Werbung für ein konkretes Produkt beanstandet, ist grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH GRUR 2007, 809, Rn. 14 - Krankenhauswerbung; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 3.36). Zu den Mitgliedern des Klägers gehören Unternehmen der Heilmittelbranche, darunter Unternehmen der Branche Medizinprodukte (vgl. S. 16ff. der Mitgliederliste gemäß der Anlage K1), sowie Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheken und Kliniken, vgl. S. 12 ff. der Mitgliederliste gemäß der Anlage K1). Das C.-Gerät wird von einem Medizinprodukte-Hersteller vertrieben (vgl. Anlage BB 1). Ganzkörperkälteanwendungen finden ausweislich der Studie von Papenfuß (Anlage B 23) (auch) im therapeutischen Bereich (im klinischen, rehabilitativen und kurmedizinischen Bereich) sowie im Leistungssport in der Sportmedizin statt. Aus der Anlage B 32 ergibt sich eine Anwendung im Bereich der klinischen Physiotherapie als unterstützende Maßnahme bei einer krankengymnastischen Behandlung (Website des Immanuel Krankenhauses Berlin). Von einer hinreichenden Branchennähe in Bezug auf das Dienstleistungsangebot der Beklagten ist daher im Streitfall auszugehen.

153 Auch die weitere Voraussetzung, dass die Zuwiderhandlung die Interessen der Verbandsmitglieder berührt, ist vorliegend erfüllt. Es müssen nicht die Interessen aller Mitglieder betroffen sein, wohl aber die Interessen solcher Mitglieder, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt wie der Zuwiderhandelnde tätig sind (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 3.50). Dabei kommt es darauf an, dass die Interessen der Verbandsmitglieder betroffen sind, was bedeutet, dass für diese selbst - als Mitbewerber - die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfüllt sind (Ohly in Ohly/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 108). Dies ist hier der Fall. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist im Hinblick auf die vorgenannten branchennahen Verbandsmitglieder vorliegend ebenfalls zu bejahen.

154 bb. In der Sache steht dem Kläger über die landgerichtliche Verurteilung hinaus bezüglich aller angegriffenen Werbeaussagen in der konkret angegriffenen Verletzungsform ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung aus § 8 UWG i.V.m. §§ 3, 5 UWG zu.

155 aaa. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung unternimmt. Nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig sind unlautere geschäftliche Handlungen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG in der aufgrund des zweiten UWG-Änderungsgesetzes vom 02.12.2015 (BGBl. 2015 I 2158) geltenden Fassung handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie etwa Vorteile enthält (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Eine Angabe ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es für die Beurteilung darauf ankommt, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH GRUR 2018, 1263 Rn. 11 - Vollsynthetisches Motorenöl).

156 Wird in der Werbung auf die Wirkung auf die Gesundheit Bezug genommen, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen (BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 5 Rn. 2.215). Dies rechtfertigt sich durch die Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit und die hohe Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Aussagen (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen, sowie wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

157 Darüber hinaus kann der Werbende eine Irreführung des Verkehrs durch einen aufklärenden Hinweis nur dann verhindern, wenn dieser für den Durchschnittsverbraucher klar und unmissverständlich ist (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 36). Voraussetzung ist jedoch, dass der Hinweis am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den Werbeangaben gewahrt bleibt (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 36). Dies ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 36).

158 Auch bei der Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Aussage gilt zunächst der allgemeine Grundsatz, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (Tavanti/Scholz in BeckOK UWG, 14. Ed. 01.12.2021, UWG § 12 Rn. 273; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret). Ihn trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist oder nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret; OLG Frankfurt BeckRS 2019, 4651 Rn. 3f.). Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 19 - Sinupret).

159 bbb. Im Streitfall liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts hinsichtlich jeder der angegriffenen Werbeaussagen eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG durch unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Vorteile der angebotenen Dienstleistungen vor.

160 (1) Zutreffend hat das Landgericht im Streitfall angenommen, dass bezüglich aller angegriffenen Werbeaussagen eine gesundheitsbezogene Werbung der Beklagten vorliegt.

161 Denn es handelt sich jeweils um Wirkungsangaben. Angaben über von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse sind Wirkungsangaben (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 5 Rn. 2.215). Vorliegend wird in der Werbung in dieser Weise auf die Gesundheit Bezug genommen. Dem steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht entgegen, dass kein therapeutischer Anwendungsbereich betroffen ist und sich die Dienstleistungen der Beklagten in erster Linie auf die Bereiche Sport & Fitness sowie Beauty & Wellness beziehen. Für die Qualifikation als gesundheitsbezogene Werbung kommt es im Bereich des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG auch nicht darauf an, ob ein Wirkversprechen abgegeben wird. Eine Irreführung kann sich im Einzelfall auch außerhalb eines Wirkversprechens ergeben. Dies folgt bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Das Beste jeden Morgen“, bei der es um die Werbung für ein Frühstücksprodukt ging. Dort hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind (BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen).

162 Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze nimmt die angegriffene Werbung der Beklagten auf die Gesundheit Bezug, indem sie positive Ergebnisse im Bereich von Body-Shaping, insbesondere Hautstraffung und Cellulitis-Behandlung, Diätunterstützung, Regeneration, Leistungssteigerung bis hin zum Anti-Aging angibt (Aussage 1.1.). Wirkangaben in Bezug auf die Gesundheit liegen auch in sämtlichen angegriffenen Angaben 1.2., 1.3. und 1.4. sowie 2.1. und 2.2. vor. Wirkungen auf den Kalorienverbrauch, die Steigerung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, die Nährstoffversorgung der Muskeln, die Regeneration von Muskulatur und verletztem Gewebe, der Abbau von Schlacken- und Entzündungsstoffen aus der Muskulatur, die Regeneration und die DETOX-Prozesse des Körpers, Körperstraffung und Cellulitereduktion usw. sind allesamt Angaben, die auf die Gesundheit Bezug nehmen.

163 (2) Zu Recht ist das Landgericht sodann davon ausgegangen, dass im Falle von gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind (vgl. BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen). Es gilt das sog. Strengeprinzip.

164 (3) Für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten maßgeblich (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 11 - Sinupret). Adressaten der beanstandeten Werbung sind vorliegend die Durchschnittsverbraucher, die sich für eine Kälteanwendung der in Rede stehenden Art, sowohl in der beworbenen E. als auch für eine beworbene lokale „C.“-Kältetherapie mittels eines Handgeräts, interessieren. Der Senat kann die Feststellungen zum Verkehrsverständnis selbst treffen, da seine Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis zählen.

165 (4) Die angegriffenen Werbebehauptungen erwecken bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck einer Wirksamkeitsaussage und eines Wirksamkeitsversprechens. Die Formulierung der Wirkaussagen in der Möglichkeitsform „kann“ führt zwar zu einer Relativierung der Werbebehauptungen (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 25). Sie trägt jedoch nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis auch dem Umstand Rechnung, dass die Auswirkungen auf den menschlichen Körper individuell unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren abhängig sein können (vgl. LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35). Sowohl die „Kann“-Aussagen als auch die Aussagen in der Möglichkeitsform suggerieren aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, dass die Anwendung grundsätzlich geeignet ist, die ausgelobten Effekte hervorzurufen, und dass die Anwendung dieses bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch tut (vgl. LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35). Das Verständnis des Verkehrs geht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dahingehend, dass die ausgelobten Effekte (lediglich) nicht ausgeschlossen seien. Daher müssen die grundsätzliche Eignung des Produkts zur Hervorrufung der ausgelobten Wirkungen und die grundsätzliche Eignung der Anwendungsform in der gebotenen Weise wissenschaftlich belegt sein (LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35). Soweit durch die Formulierung, dass die genannten Wirkungen eintreten „können“ bzw. „möglich“ sind, eine Relativierung der Werbebehauptungen eingetreten ist, handelt es sich nach dem insoweit maßgeblichen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dennoch um eine Wirksamkeitsaussage bzw. -versprechung. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften die Eignung, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine unrichtige Vorstellung über die wesentlichen Eigenschaften eines Mittels hervorzurufen, somit die Gefahr einer Täuschung ausreichend ist (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 25).

166 Der vom Werbenden in Anspruch genommene Stand der Wissenschaft muss zudem bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein und es genügt nicht, wenn der Werbende sich erst im Laufe des Prozesses auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 35).

167 (5) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der unstreitige Zusatz am Ende der jeweiligen Website (vgl. Anlagen K 3 und B 1): „Aufgrund rechtlicher Bestimmungen sind wir als Anbieter innovativer Verfahren verpflichtet, jedes mit deren Anwendung verbundene Erfolgsversprechen auszuschließen“, auf den sich die Beklagte beruft, im Streitfall nicht geeignet, eine Irreführung des Verkehrs von vornherein zu verhindern. Denn dieser Hinweis nimmt am Blickfang nicht teil, so dass eine Zuordnung zu den Werbeangaben vorliegend nicht hinreichend gewahrt ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 36). Es ist nicht davon auszugehen, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher diesen aufklärenden Hinweis auch wahrnimmt. Dieser Hinweis hat daher vorliegend bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben.

168 (6) Im Streitfall hat der Kläger seiner primären Darlegungs- und Beweislast genügt, dass die vorliegend beanstandeten (Wirkungs-)Aussagen nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (vgl. hierzu BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret; OLG Frankfurt BeckRS 2019, 4651 Rn. 3f.). Insoweit schließt sich der Senat der Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht an, wonach der Kläger keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt habe, die ausreichende Zweifel begründeten, dass die Werbeaussagen jeglicher Grundlage entbehrten. Vielmehr ergibt sich aus dem Klägervortrag und dem ergänzenden Zueigenmachen der von der Beklagten in Bezug auf die einzelnen Werbeaussagen vorgelegten Anlagen, dass der Beklagten als Werbenden in Bezug auf die hier beworbenen Anwendungen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 17 - Sinupret; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

169 Somit oblag es der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass die in der angegriffenen Werbung gemachten Wirkungsaussagen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 31 - Sinupret).

170 Der Kläger hat vorgetragen, dass eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit von Kältekammern nach Studienlage zum Zeitpunkt der angegriffenen Werbung (Januar 2019) nicht möglich war und sich ergänzend die von der Beklagten in erster Instanz vorgelegten Studien zu Eigen gemacht.

171 Damit hat der Kläger dargelegt, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die sich die Beklagte als Werbende stützt, ihre Aussage nicht rechtfertigen (vgl. hierzu BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret). Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret). Studienergebnisse, die in der Werbung oder - wie hier - im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret). Dies erfordert nach dem sog. „wissenschaftlichen Goldstandard“ im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2021, 513 Rn. 20 - Sinupret).

172 Es ist vorliegend unstreitig, dass zur beworbenen E.-Anwendung und zur beworbenen lokalen „C. - Kältetherapie“ keine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt. Eine wissenschaftliche Untersuchung unter Einsatz der konkret von der Beklagten beworbenen Geräte liegt ebenfalls nicht vor.

173 Zudem hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die US-amerikanische Food and Drug Administration (FDA) im Juli 2016 kein einziges der dort in Rede stehenden Ganzkörper-C.-Geräte zugelassen, sondern vielmehr mit einer Warnung belegt habe: „Whole Body C. (WBC): A „Cool“ Trend that Lacks Evidence, Poses Risks“, d.h. „Ganzkörper-C. (WBC): Ein „cooler“ Trend, dem es an Belegen mangelt und der Risiken birgt (Anlage K 7). Weiter hat der Kläger einen Bericht der Cochrane Österreich vom 22.12.2016 (Anlage K 8) unter der Überschrift: „Kältekammer: Wie hilfreich ist der Frostschock?“ vorgelegt, wonach die vielen, für einen Kurzaufenthalt in Kältekammern ausgelobten positiven Effekte durch Studien bisher nicht ausreichend erforscht seien. Die Studien seien klein und von schlechter Qualität, weshalb keine verlässliche Aussage zur Wirksamkeit von Kältekammern möglich sei.

174 Damit und durch das ergänzende Zueigenmachen der von der Beklagten vorgelegten Studien hat der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast, dass die beanstandeten Aussagen nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, hinreichend genügt. Eine weitere, auf die einzelnen Aussagen bezogene Darlegung der medizinischen Umstrittenheit bzw. fehlender gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis ist nach Auffassung des Senats nicht zu fordern (vgl. auch LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 26). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass gesundheitsbezogene Werbeaussagen überhaupt nur zulässigerweise gemacht werden dürfen, wenn sie hinreichend medizinisch belegt sind und der Werbende in der Lage ist, den Nachweis im Bedarfsfall durch Vorlage entsprechender Studien zu führen.

175 (7) Im Einzelnen:

176 (a) Die Werbeaussage gemäß Antrag I.1, 1.1.:

177 „Eisboxanwendungen sind derzeit im Trend unter den Stars und Sternchen insbesondere in den USA. Aber auch (Profi-)Sportler aus der Bundesliga, NFL, NBA, Olympiateilnehmer, Triathleten, Bodybuilder uvm. haben die E. für sich entdeckt. Anwender berichten über positive Ergebnisse im Bereich von Body-Shaping (insbesondere Hautstraffung und Cellulitis-Behandlung), Diätunterstützung, Regeneration, Leistungssteigerung bis hin zum Anti-Aging.“

178 ist eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe bezogen auf die beworbene Eisbox-Anwendung. Durch die gewählte Formulierung wird nicht auf einen konkreten Einzelerfahrungsbericht Bezug genommen, sondern es werden in allgemeiner Form Wirkungen bzw. von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse geschildert (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803 Rn. 22). Dadurch gewinnt der angesprochene Verbraucher den Eindruck, die zahlreichen genannten auf die Gesundheit bezogenen Wirkungen - Body-Shaping (insbesondere Hautstraffung und Cellulitis-Behandlung), Diätunterstützung, Regeneration, Leistungssteigerung bis hin zum Anti-Aging - seien möglich und träten bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch ein (vgl. LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35). Es handelt sich daher um eine gesundheitsbezogene Angabe mit einer Wirksamkeitsaussage / einem Wirksamkeitsversprechen, für die das sog. Strengeprinzip gilt, und zwar auch im Wellness- und Fitnessbereich.

179 Ausgehend davon, dass - wie ausgeführt - der Kläger seiner primären Darlegungs- und Beweislast vorliegend genügt hat, hat die Beklagte die Wahrheit dieser in der Werbung gemachten Wirkaussagen nicht hinreichend dargetan und bewiesen. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten war insoweit nicht einzuholen (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 34 - Sinupret). Denn ein erst nachträglich eingeholtes Gutachten könnte nämlich den Vorwurf nicht entkräften, mit einer im Zeitpunkt der Werbung - hier Januar 2019 - nicht belegten Aussage geworben zu haben (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 34 - Sinupret).

180 Die Beklagte stützt sich hinsichtlich dieser Werbeaussage im vorliegenden Rechtsstreit auf einen Beitrag auf der Internetseite http://c..com/.../.../c.-celebrities/ (Anlage B 4), einen Beitrag auf der Internetseite http://www.t-online.de/s./f./.../...html (Anlage B 5) und einen Beitrag in der M. auf der Internetseite http://www.m..de/sport/.../... (Anlage B 6). Damit hat die Beklagte jedoch nicht ausreichend dargelegt, auf welcher Grundlage die in den Anlagen dokumentierten Aussagen und Erkenntnisse erhoben wurden (vgl. LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 30).

181 Dabei ist es nicht Sache des Gerichts, dies anhand der vorgelegten Anlagen selbst zu ermitteln, zumal die Anlagen überwiegend in Englisch und damit nicht in der Gerichtssprache verfasst sind. Es ist auch der oben genannten Rechtsprechung zufolge nicht Sache des Gerichts, in gerichtlichen Verfahren etwa mithilfe von Sachverständigengutachten Beweise für die Wahrheit gesundheitsbezogener Wirkaussagen einzuholen. Vielmehr ist es - wie ausgeführt - allein Sache des Werbetreibenden, diese zum Beleg der Zulässigkeit der von ihm betriebenen Werbung vorzuhalten und im Bedarfsfall auch vorlegen zu können. Hieran fehlt es vorliegend jedoch.

182 Aufgrund welcher und wie vieler konkreter Anwenderberichte die Werbeaussage zu I.1., 1.1. getroffen worden ist, ergibt sich aus dem pauschalen Verweis auf die Anlagen B 4, B 5 und B 6 nicht. Zwar werden etwa auf der Internetseite gemäß Anlage B 4 verschiedene Prominente genannt, die eine „Cryotherapie“, welcher Art auch immer, genutzt hätten. Jedoch geht die Auflistung über allgemeine Aussagen nicht hinaus und belegt die angegriffenen Werbeaussagen daher nicht. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht ausreichend nachgekommen.

183 (b) Die Werbeaussage gemäß Antrag I.1., 1.2.:

184 „Enormer Kalorienverbrauch möglich (bis zu 800 kcal in 3 Minuten) und Grundumsatzsteigerung“

185 ist ebenfalls eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe bezogen auf die beworbene E.-Anwendung.

186 Diese Aussage in der Möglichkeitsform suggeriert aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, dass die beworbene Anwendung grundsätzlich geeignet ist, die ausgelobten Effekte hervorzurufen, und dieses bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch tut (vgl. LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35). Daher muss diese grundsätzliche Eignung des Produkts und der Anwendungsform in der gebotenen Weise wissenschaftlich belegt sein (LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35). Hieran fehlt es wiederum.

187 Die Beklagte verweist diesbezüglich auf einen Beitrag auf der Internetseite http://c..com/k.-...-.../ (Anlage B 7).

188 Damit ist eine hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu den beworbenen Wirkungen - enormer Kalorienverbrauch möglich (bis zu 800 kcal in 3 Minuten) und Grundumsatzsteigerung - jedoch nicht belegt. Die Beklagte hat wiederum nicht ausreichend dargelegt, auf welcher Grundlage die in der in Bezug genommenen Anlage dokumentierten Aussagen und Erkenntnisse erhoben wurden (vgl. LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 30). Es ist Sache des Werbetreibenden, Studien zum Beleg der Zulässigkeit der von ihm betriebenen Werbung vorzuhalten und im Bedarfsfall auch vorlegen zu können.

189 Aus den diversen von der Beklagten vorgelegten und auszugsweise zitierten Aussagen aus der medizinischen Literatur ergibt sich nicht hinreichend, unter welchen Voraussetzungen die dokumentierten Erkenntnisse gewonnen wurden, so dass eine Zuordnung zu einer Evidenzklasse, mit deren Hilfe die wissenschaftliche Aussagefähigkeit klinischer Studien bestimmt werden könnte, vorliegend nicht möglich ist. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass placebokontrollierte Doppelblindstudien für die Anwendung einer Ganzkörper-Kältetherapie schon denklogisch nicht geeignet seien, mag dies zutreffen, enthebt die Beklagte aber nicht der Obliegenheit, stattdessen vergleichbar aussagekräftige Studien der höchstmöglichen Evidenzklasse vorzulegen (LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 34). Hieran fehlt es im Streitfall jedoch.

190 (c) Die erste Werbeaussage gemäß Antrag I.1., 1.3:

191 „Anwendung im Bereich Sport & Fitness:

192 Vor Wettkämpfen oder Trainings kann die E. die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit verbessern“

193 ist ebenfalls eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe bezogen auf die beworbene E.-Anwendung.

194 Es handelt sich wiederum um eine Werbeaussage mit einem Wirkungsversprechen, auch wenn eine Relativierung durch die „Kann“-Aussage erfolgt ist. Wie ausgeführt führt dieser Umstand allein noch nicht aus der Irreführung heraus, da der Verkehr die „Kann“-Aussage dahingehend versteht, dass die Auswirkungen auf den menschlichen Körper individuell unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren abhängig sein können (vgl. LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35). Es wird durch die „Kann“-Aussage jedoch auch suggeriert, dass die Anwendung grundsätzlich geeignet ist, die ausgelobten Effekte hervorzurufen, und dieses bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch tut (vgl. LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35). Daher muss diese grundsätzliche Eignung des Produkts und der Anwendungsform in der gebotenen Weise wissenschaftlich belegt sein.

195 Bei einem derartigen Verkehrsverständnis ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht Voraussetzung, dass der Kläger darlegt und beweist, dass die ausgelobten Wirkungen: Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Verbesserung der Belastbarkeit in Wettkämpfen und Trainings nicht eintreten könnten oder ausgeschlossen seien. Es genügt vielmehr die Darlegung und ggf. der Beweis, dass eine hinreichend sichere wissenschaftliche Absicherung für die Wirkungsangabe fehlt. Diese Darlegung liegt hier vor. Der Sachvortrag des Klägers geht dahin, dass keine der von der Beklagten vorgelegten Publikationen den Nachweis für die werblich beanspruchten Wirkungen erbringe und dass eine fehlende hinreichende wissenschaftliche Absicherung gegeben sei (S. 15 Schriftsatz vom 12.07.2019). Hierzu sind ergänzend die Anlagen K 17 bis K 23 vorgelegt worden, um eine fehlende hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Auslobungen zu belegen. Dies ist im Streitfall ausreichend.

196 Nachdem der Kläger damit seiner primären Darlegungs- und Beweislast genügt hat, hat die Beklagte die Wahrheit dieser Wirkaussagen nicht hinreichend dargetan und bewiesen.

197 Die Beklagte hat sich diesbezüglich auf eine Studie von Poppendieck et al., 2013 (Anlage B 8: „Cooling and performance recovery of trained athletes: a meta-analytical review“) berufen. Hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, inwieweit die Anwendung in der von der Beklagten beworbenen E. Einfluss auf eine Leistungssteigerung haben könnte, ergeben sich daraus jedoch nicht. Die erzielten Ergebnisse werden in der vorgelegten Zusammenfassung als „rather small“ bezeichnet. Dies bildet die angegriffene Werbeaussage nach dem Verkehrsverständnis jedoch nicht zutreffend ab.

198 (d) Die zweite Werbeaussage gemäß Antrag I.1., 1.3:

199 „… Kann die Nährstoffversorgung der Muskeln und Sättigung des Gewebes mit Sauerstoff verbessern“

200 ist ebenfalls eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe bezogen auf die beworbene E.-Anwendung.

201 Es handelt sich wiederum um eine „Kann“-Aussage, die der Verkehr auch dahingehend versteht, dass die Anwendung grundsätzlich geeignet ist, die ausgelobten Effekte hervorzurufen, und dieses bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch tut (vgl. LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35). Daher muss diese grundsätzliche Eignung des Produkts und der Anwendungsform in der gebotenen Weise wissenschaftlich belegt sein. Es handelt sich ebenfalls um eine Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Wirkungsaussage.

202 Der Kläger hat - wie ausgeführt - ausreichend dargetan und belegt, dass eine hinreichend sichere wissenschaftliche Absicherung für die Wirkungsangabe fehlt.

203 Die Beklagte hat sodann die Wahrheit dieser Wirkaussagen nicht hinreichend dargetan und bewiesen. Hierzu beruft sich die Beklagte auf Forschungsergebnisse von Selfe et al., 2014 (Anlage B 9: „The Effect of Three Different (-135 °C) Whole Body Cryotherapy Exposure Durations on Elite Rugby League Players) und Joch/Ückert, 2005 (Anlage B 10: „Precooling als Mittel der Leistungssteuerung in Training und Wettkampf“). Spezifische Ergebnisse, die in der gebotenen Weise wissenschaftlich belegt sind und die die von der Beklagten beworbene E. betreffen, ergeben sich daraus jedoch wiederum nicht.

204 (e) Die dritte Werbeaussage gemäß Antrag I.1., 1.3:

205 „… Ähnlicher Effekt wie beim Höhentraining“

206 ist ebenfalls eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe bezogen auf die beworbene E.-Anwendung.

207 Es handelt sich um eine „Effekt“-Aussage, die der angesprochene Verkehr dahingehend versteht, dass der beworbene Effekt durch die E.-Anwendung hervorgerufen werden kann und dass dies bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch erfolgt. Wiederum geht es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darum, ob ein solcher Effekt ausgeschlossen ist. Dies widerspräche dem Verkehrsverständnis von dieser gesundheitsbezogenen Werbeaussage.

208 Der Kläger hat - wie ausgeführt - ausreichend dargetan und belegt, dass eine hinreichend sichere wissenschaftliche Absicherung für diese Wirkungsangabe fehlt.

209 Die Beklagte hat sodann die Wahrheit dieser Wirkaussagen nicht hinreichend dargetan und bewiesen. Hierzu beruft sich die Beklagte wiederum auf Forschungsergebnisse von Selfe et al., 2014 (Anlage B 9: „The Effect of Three Different (-135 °C) Whole Body Cryotherapy Exposure Durations on Elite Rugby League Players). Spezifische Ergebnisse, die in der gebotenen Weise wissenschaftlich belegt sind und die die von der Beklagten beworbene E. betreffen, ergeben sich daraus jedoch nicht.

210 (f) Die vierte Werbeaussage gemäß Antrag I.1., 1.3:

211 „… Muskulatur und verletztes Gewebe (Prellungen, Stauchungen, Frakturen) können deutlich schneller regenerieren“

212 ist vom Landgericht zu Recht als irreführend verboten worden. Insoweit bleibt die Anschlussberufung der Beklagten ohne Erfolg.

213 Es handelt sich um eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe bezogen auf die beworbene E.-Anwendung. Die Formulierung als „Kann“-Aussage schwächt den Aussagegehalt - wie ausgeführt - nicht erheblich ab. Der angesprochene Verkehr versteht die Aussage dahingehend, dass der beworbene Effekt durch die E.-Anwendung hervorgerufen werden kann und dass dies bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch erfolgt. Wiederum geht es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darum, ob ein solcher Effekt ausgeschlossen ist. Dies widerspräche dem Verkehrsverständnis von dieser gesundheitsbezogenen Werbeaussage.

214 Der Kläger hat - wie ausgeführt - ausreichend dargetan und belegt, dass eine hinreichend sichere wissenschaftliche Absicherung für diese Wirkungsangabe fehlt. Diesbezüglich hat das Landgericht zu Recht zudem auf die klägerischen Anlagen K 17 und K 19 Bezug genommen. K 17 ist die Zusammenfassung einer Studie vom 18.09.2015 (Cochrane), die sich mit vier Studien zur Ganzkörperkältetherapie (GKKT) zur Behandlung von trainingsbedingtem Muskelkater befasst. Unter „Hauptergebnisse“ ist dort zusammengefasst, dass die Studien einige Evidenz dafür erbracht hätten, dass die GKKT möglicherweise Muskelkater 1, 24, 48 und 72 Stunden nach dem Training verringern könnten. Jedoch werde die Qualität der Evidenz für alle Ergebnismessungen als sehr niedrig beurteilt. Die Ergebnisse blieben unsicher. Anlage K 19 ist ein Artikel aus der Sportärztezeitung, aus dem Internet ausgedruckt am 20.05.2019, der sich mit der Prävention von Muskelverletzungen befasst. Zur „Eiskammer“ findet sich dort lediglich der Satz, dass es derzeit nur unzureichende Hinweise für einen spezifischen Effekt von Kältekammerexposition bezüglich subjektiver muskulärer Müdigkeit und Regeneration gebe. Die fehlende wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussage ist damit zunächst vom Kläger hinreichend dargetan und belegt.

215 Die Beklagte hat sodann die Wahrheit dieser Wirkaussagen auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens nicht hinreichend dargetan und bewiesen. Hierzu beruft sich die Beklagte auf Forschungsergebnisse von BIA ŁY et al., 2010 (Anlage B 11: „The Whole Body Cryotherapy in Sports Related Pain Syndromes Treatment D. BIAŁY“) und Ferreira-Junior et al., 2014 (Anlage B 12: „Could whole-body cryotherapy (below -100°C) improve muscle recovery from muscle damage?“). Zu Recht hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass die Unterlagen gem. Anlagen B 11 und B 12 nicht den Anforderungen genügten, die Studienergebnisse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aufweisen müssten, um als verwertbar angesehen zu werden. Studienergebnisse, die in der Werbung oder - wie hier - im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret). Es oblag der Beklagten, aussagekräftige Studien der höchstmöglichen Evidenzklasse vorzulegen (LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 34). Dies ist im Hinblick auf die von der Beklagten insoweit vorgelegten Anlagen jedoch nicht geschehen. Es ergeben sich aus den Anlagen B 11 und B 12 wiederum keine spezifischen (Forschungs-)Ergebnisse für die von der Beklagten beworbene E.-Anwendung. Zwar ergeben sich aus den Anlagen B 8 (Poppendieck et al. ) und B 9 (Selfe et al. ) „positive Effekte“ im Hinblick auf die Regeneration der Muskeln. Jedoch ergibt sich eine ausreichende wissenschaftliche Absicherung der getätigten vollmundigen Angabe auch daraus nicht.

216 (g) Die fünfte Werbeaussage gemäß Antrag I.1., 1.3:

217 „… Schlackenstoffe und Entzündungsstoffe können schneller aus der Muskulatur abgebaut werden (beschleunigter Laktatabbau)“

218 ist ebenfalls eine unzulässige irreführende gesundheitsbezogene Angabe bezogen auf die beworbene E.-Anwendung. Die Formulierung als „Kann“-Aussage schwächt den Aussagegehalt - wie ausgeführt - nicht erheblich ab. Der angesprochene Verkehr versteht die Aussage dahingehend, dass der beworbene Effekt durch die E.-Anwendung hervorgerufen werden kann und dass dies bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch erfolgt. Wiederum geht es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darum, ob ein solcher Effekt ausgeschlossen ist. Dies widerspräche dem Verkehrsverständnis von dieser gesundheitsbezogenen Werbeaussage.

219 Der Kläger hat - wie ausgeführt - ausreichend dargetan und belegt, dass eine hinreichend sichere wissenschaftliche Absicherung für diese Wirkungsangabe fehlt.

220 Die Beklagte hat sodann die Wahrheit dieser Wirkaussagen nicht hinreichend dargetan und bewiesen. Hierzu beruft sich die Beklagte auf Forschungsergebnisse von Banfi et al., 2010 (Anlage B 13: „Whole-Body Cryotherapy in Athletes“). Es handelt sich um ein Literaturreview, das Studienergebnisse zusammenfasst. Spezifische Ergebnisse für die von der Beklagten beworbene E. sowie hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse bezogen auf die gemachte Werbeaussage - beschleunigter Laktatabbau - ergeben sich daraus jedoch wiederum nicht.

221 (h) Die sechste Werbeaussage gemäß Antrag I.1., 1.3:

222 „… Kann die Regeneration und der DETOX-Prozesse des Körpers beschleunigen“

223 ist ebenfalls eine unzulässige irreführende gesundheitsbezogene Angabe bezogen auf die beworbene E.-Anwendung. Diese „Kann“-Aussage wird vom Verkehr wiederum dahingehend verstanden, dass die beworbenen Effekte - Regeneration und Entgiftung des Körpers - durch die E.-Anwendung hervorgerufen werden können und dass dies bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch erfolgt. Wiederum geht es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darum, ob ein solcher Effekt ausgeschlossen ist. Dies widerspräche dem Verkehrsverständnis von dieser gesundheitsbezogenen Werbeaussage.

224 Der Kläger hat - wie ausgeführt - ausreichend dargetan und belegt, dass eine hinreichend sichere wissenschaftliche Absicherung für diese Wirkungsangabe fehlt.

225 Die Beklagte hat sodann die Wahrheit dieser Wirkaussagen nicht hinreichend dargetan und bewiesen. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Anlagen B 11 und B 12 sowie ergänzend auf Forschungsergebnisse von Saini , 2015 (Anlage B 14: „Foundations of Athletic Training“) und den Whole Body Cryotherapie Bericht (Anlage B 15). Beide Ausarbeitungen weisen jedoch keinen Bezug zur von der Beklagten beworbenen E. auf; zudem ergeben sich hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf die ausgelobten Wirkungen daraus ebenfalls nicht.

226 (i) Die sechs Werbeaussagen gemäß Antrag I.1., 1.4. betreffend die beworbenen Eisbox-Anwendungen im Bereich Beauty & Wellness:

227 „Anwendung im Bereich Beauty & Wellness:

228 Erfolge im Bereich Körperstraffung und Cellulitereduktion möglich“

229 und/oder

230 „… Anti-Aging für Körper, Gewebe, Haut und Seele“

231 und/oder

232 „… Entgiftung des Körpers kann verbessert werden“

233 und/oder

234 „… positiver Effekt auf Blutgefäße und Venen möglich (Besenreiser und Varikosis, Krampfadern)“

235 und/oder

236 „… Verbesserung bei Schlafstörungen und Migräne möglich“

237 und/oder

238 „… seelischer Ausgleich möglich“,

239 sind nach den vorgenannten Grundsätzen ebenfalls unzulässige irreführende gesundheitsbezogene Angaben.

240 Es handelt sich - wie ausgeführt - auch insoweit jeweils um gesundheitsbezogene Angaben, für die das sog. Strengeprinzip gilt. Die zweite Werbeaussage „Anti-Aging für Körper, Gewebe, Haut und Seele“ ist als direkte Wirkungsaussage formuliert. Jedoch suggerieren daneben sowohl die „Kann“-Aussagen als auch die Aussagen in der Möglichkeitsform wiederum, dass die Anwendung grundsätzlich geeignet ist, die ausgelobten Effekte - Entgiftung des Körpers, positiver Effekt auf Blutgefäße und Venen, Verbesserung bei Schlafstörungen und Migräne, seelischer Ausgleich - hervorzurufen, und dies bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch der Fall ist (vgl. LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35). Daher muss diese grundsätzliche Eignung des Produkts und der Anwendungsform in der gebotenen Weise wissenschaftlich belegt sein (LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35).

241 Der Kläger hat - wie ausgeführt - seiner primären Darlegungs- und Beweislast genügt, indem er dargetan und belegt hat, dass eine erforderliche hinreichend sichere wissenschaftliche Absicherung für die Wirkungsangaben fehlt.

242 Die Beklagte hat sich insoweit auf verschiedene Publikationen berufen (Loap/Lathe , Anlage B 16: „Mechanism Underlying Tissue Cryotherapy to Combat Obesity/Overweight“; Keil/Cummings/de Magalh ã es ,2015 , Anlage B 17: „Being cool: how body temperature influences ageing and longevity“; Low, 2016 , Anlage B 18: „PRIME Journal - Age is inevitable, ageing is not“; National Institute on Aging, 2016 , Anlage B 19; The Anti-Aging Benefits Of Whole Body Cryotherapy , Anlage B 20; White et al. , Anlage B 21: „Cold-water immersion and other forms of cryotherapy“; Freire et al. , Anlage B 22: „Effects of cryotherapy methods on circulatory, metabolic, inflammatory an neura properties“; Papenfuß, 2011 , Anlage B 23: „Zum gegenwärtigen Stand der Erforschung und Nutzung von Ganzkörperkälteanwendungen“; Rymaszewska et al. , Anlage B 24: „Whole-body cryotherapy as adjunct treatment of depressive and anxiety disorders“). Dabei erbringen die Anlagen B 16 - B 22 sowie B 24 keine hinreichenden Wirkungsnachweise in Bezug auf die konkret ausgelobten Wirkungen und lassen zudem einen Bezug zur von der Beklagten beworbenen E.-Anwendung nicht hinreichend erkennen. Die Literaturstudie von Papenfuß, 2011 genügt ebenfalls nicht den Anforderungen, die Studienergebnisse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aufweisen müssten, um eine gesundheitsbezogene Werbeaussage rechtfertigen zu können. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger nachgewiesen habe, dass die Studienergebnisse aus der Studie Papenfuß, 2011 in der Wissenschaft umstritten seien. Vielmehr genügt es, wenn sich aus dem klägerischen Vortrag bzw. dem unstreitigen Sachverhalt hinreichend ergibt, dass eine erforderliche hinreichend sichere wissenschaftliche Absicherung für die Wirkungsangaben fehlt. Denn dann muss die Beklagte darlegen und beweisen, dass ihre Werbung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.

243 Dieser Beweis ist im Streitfall als nicht erbracht anzusehen. Wie ausgeführt, suggerieren auch die „Kann“-Aussagen und die Aussagen in der Möglichkeitsform, dass die Anwendung grundsätzlich geeignet sei, die ausgelobten Effekte hervorzurufen, und dieses bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch tut. Diese grundsätzliche Eignung des Produkts und der Anwendungsform muss in der gebotenen Weise wissenschaftlich belegt werden. Anderenfalls muss in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung zugrundeliegender Studien und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft zugrundeliegender Studien offengelegt werden (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 36). Hieran fehlt es im Streitfall jedoch.

244 (j) Die Werbeaussage gemäß Antrag I.2., 2.1. betreffend eine lokale „C. - Kältetherapie“:

245 „C. ist die neueste Methode zur Hautstraffung, Aknebekämpfung und Regeneration ohne Operation oder Spritzen …“

246 erweist sich ebenfalls als unzulässige irreführende gesundheitsbezogene Angabe.

247 (aa) Soweit das Landgericht bezogen auf die Bewerbung der lokalen „C. - Kältetherapie“ Ansprüche bereits deshalb verneint hat, weil unklar geblieben sei, um welche Art von Kältetherapie es sich insoweit handele, so vermag der Senat dieser Bewertung nicht zu folgen. Dem Kläger ist insoweit kein unzureichendes Vorbringen anzulasten. Jedenfalls ist von einem unterbliebenen gerichtlichen Hinweis des Landgerichts auszugehen und der klägerische Vortrag im Berufungsverfahren mit der Vorlage der Anlage BB 1 als Beschreibung des Produktherstellers des „C.“-Geräts, der nicht erheblich bestritten ist, zu berücksichtigen.

248 Die Beklagte selbst beschreibt ihr C.-Gerät in Anlage K 3 wie folgt: „… Durch gezielte Kälteeinwirkung wird deine Haut auf natürliche Weise gekühlt. Kurze Behandlungsdauer von 3-6 Minuten. …“. In Anlage BB 1 hat der Kläger eine Produktbeschreibung des Herstellers M. Medizintechnik eines „C.“-Kryotherapiegerätes vorgelegt, wonach dieses Gerät zur lokalen Kryostimulation und Cryofacial eingesetzt werden könne und mit flüssigem Stickstoff auf den Organismus wirke. Es handelt sich unstreitig um ein Handgerät. Im vorliegenden Streitfall ist damit hinreichend klar, auf welches Gerät sich die im Antrag unter I.2., 2.1. und I.2., 2.2. genannten Werbeaussagen beziehen.

249 (bb) Die Werbeaussage „C. ist die neueste Methode zur Hautstraffung, Aknebekämpfung und Regeneration ohne Operation oder Spritzen …“ ist eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe.

250 Es handelt sich - wie ausgeführt - auch insoweit um eine gesundheitsbezogen Angabe, für die das sog. Strengeprinzip gilt. Eine beworbene „Methode“ zur Hautstraffung, Aknebekämpfung und Regeneration ohne Operation oder Spritzen impliziert aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, dass die auf die Gesundheit bezogenen Wirkungen - Hautstraffung, Aknebekämpfung und Regeneration - auch erzielt werden, jedenfalls bei einer bestimmten Anzahl von Personen. Diese grundsätzliche Eignung des Produkts und der Anwendungsform muss in der gebotenen Weise wissenschaftlich belegt werden.

251 Der Kläger hat - wie ausgeführt - seiner primären Darlegungs- und Beweislast genügt, indem er dargetan und belegt hat, dass eine erforderliche hinreichend sichere wissenschaftliche Absicherung für die gegenständlichen Wirkungsangaben fehlt. Dass der Kläger keine spezifischen Unterlagen zum konkreten „C.“-Gerät der Beklagten vorgelegt hat, geht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu seinen Lasten. Zwar bezieht sich der Klägervortrag gemäß Anlagen K 7 und K 8 auf Ganzkörperkältetherapien. Damit hat der Kläger jedoch im Hinblick auf die Methodik - Kältetherapie mit flüssigem Stickstoff - bereits eine fehlende hinreichende wissenschaftliche Absicherung dargetan und belegt. Es ist nicht zu fordern, dass der Kläger in Bezug auf jedes neue Gerät, das diese Methodik nutzt, die fehlende wissenschaftliche Absicherung belegt. Darüber hinaus hat sich der Kläger ergänzend die von der Beklagten insoweit vorgelegten Berichte und Forschungsergebnisse zu Eigen gemacht. Dies ist im vorliegenden Streitfall genügend, da insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass gesundheitsbezogene Werbeaussagen überhaupt nur zulässigerweise gemacht werden dürfen, wenn sie hinreichend medizinisch belegt sind und der Werbende in der Lage ist, den Nachweis im Bedarfsfall durch Vorlage entsprechender Studien zu führen.

252 Die Beklagte hat sich bezüglich der Werbeaussage gemäß Antrag I.2., 2.1. auf eine Publikation „C. S. Y. - Medical Studies, C. F.“ (Anlage B 25) berufen. Es handelt sich um eine Publikation auf der Internetseite www…..com, einem Werbeauftritt eines privaten Franchisesystems für Cryotherapie. Die Beklagte macht diesbezüglich geltend, dass der Link Zugang zu weiteren Quellenangaben liefere, der Anbieter habe dort Studien angegeben, die belegt und recherchiert werden könnten. Damit hat die Beklagte jedoch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass ihre Werbung - nach den vorgenannten Maßstäben - gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Einen Bezug zum von der Beklagten verwendeten Gerät lässt dieser pauschale Verweis ebenfalls nicht erkennen.

253 (h) Die acht Werbeaussagen gemäß Antrag I.2., 2.2. betreffend die beworbene lokale „C. - Kältetherapie“:

254 „Die Anwendung von C. kann folgendes erzielen:

255 Verbesserung der Erholungszeit“

256 und/oder

257 „… Erhöhung des Energieniveaus und der Ausdauer“

258 und/oder

259 „… Verbesserung der Belastbarkeit“

260 und/oder

261 „… Kollagenproduktion kann angeregt werden“

262 und/oder

263 „… Straffung der Haut und Falten können reduziert werden“

264 und/oder

265 „… Giftstoffe im Körper können durch die Erhöhung der Durchblutung reduziert werden“

266 und/oder

267 „… Das Haarwachstum kann durch die Kopfhautanwendung angeregt werden“

268 und/oder

269 „… Reduzierung von Problemzonen möglich“,

270 erweisen sich jeweils ebenfalls als unzulässige irreführende gesundheitsbezogene Angabe.

271 Es handelt sich wiederum jeweils um „Kann“-Aussagen sowie Aussagen in der Möglichkeitsform, die jeweils suggerieren, dass die Anwendung grundsätzlich geeignet ist, die ausgelobten Effekte hervorzurufen, und dieses bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch tut (vgl. LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35). Daher muss diese grundsätzliche Eignung des Produkts und der Anwendungsform in der gebotenen Weise wissenschaftlich belegt sein (LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 35). Es handelt sich jeweils ebenfalls um eine Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Wirkungsaussage. Die ausgelobten Wirkungen - Verbesserung der Erholungszeit, Erhöhung des Energieniveaus und der Ausdauer, Verbesserung der Belastbarkeit, Anregung der Kollagenproduktion, Hautstraffung und Faltenreduktion, Entgiftung des Körpers und Erhöhung der Durchblutung, Anregung des Haarwachstums bei Kopfhautanwendung, Reduzierung von „Problemzonen“ - haben jeweils einen Bezug zur Gesundheit des Anwenders.

272 Der Kläger hat - wie ausgeführt - seiner primären Darlegungs- und Beweislast genügt, indem er dargetan und belegt hat, dass eine erforderliche hinreichend sichere wissenschaftliche Absicherung für die Wirkungsangaben fehlt. Die klägerischen Belege beziehen sich allgemein auf die verwendete Methodik. Spezifizierte klägerische Angaben konkret bezogen auf das von der Beklagten verwendete Gerät sind - wie ausgeführt - darüber hinaus im Streitfall nicht zu fordern. Dadurch, dass sich der Kläger ergänzend den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Berichte und Forschungsergebnisse zu Eigen gemacht hat, ist jedenfalls von der sich daraus ergebenden Forschungslage auszugehen. Hieraus ergibt sich eine nicht hinreichende wissenschaftliche Absicherung.

273 Die Beklagte hat sich bezüglich der Werbeaussagen gemäß Antrag I.2., 2.2. auf Publikationen „C. S. Y. - Medical Studies, B. o. L. C.“ (Anlage B 26), „Peake, Cryotherapy: Are we freezing the benefits of exercise?“ (Anlage B 27), „QUANTUM Cryotherapy, Can whole body cryotherapy improve athletic performance? (Anlage B 28), „CRYO STAY YOUNG - Medical Studies, The Use of Cryotherapy in Biohacking“ (Anlage B 29), die Anlagen B 11, B 12 und B 14 sowie Zawar/Karad , „Liquid Nitrogen Cryotherapy in Recalcitrant Alopecia Areata“ (Anlage B 30) berufen. Dort werden z.T. Studien jeweils nur in Kurzform beschrieben bzw. sind verlinkt. Insgesamt ist ein Bezug der Publikationen zu dem konkret von der Beklagten verwendeten Gerät nicht zu erkennen. Weiter bleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen dort genannte Erkenntnisse gewonnen wurden, so dass eine Zuordnung zu einer Evidenzklasse nicht möglich ist. Selbst wenn auch bezüglich einer lokalen „C.“-Anwendung mit Hilfe eines Handgerätes eine placebokontrollierte Doppelblindstudie nicht möglich sein sollte, so enthebt dies die Beklagte aber nicht der Obliegenheit, stattdessen vergleichbar aussagekräftige Studien der höchstmöglichen Evidenzklasse vorzulegen (vgl. auch LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699 Rn. 34).

274 Im Ergebnis muss die grundsätzliche Eignung des Produkts und der Anwendungsform in der gebotenen Weise wissenschaftlich belegt werden. Anderenfalls muss in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung zugrundeliegender Studien und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft zugrundeliegender Studien offengelegt werden (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Hieran fehlt es im Streitfall jedoch.

275 ccc. Die geschäftliche Relevanz der Irreführung ist vorliegend zu bejahen.

276 Bei der Prüfung der Relevanzklausel des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG kommt es wiederum auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die betroffene Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH GRUR 2021, 1422 Rn. 16 - Vorstandsabteilung). Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des beanstandeten Verhaltens sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten (BGH GRUR 2021, 1422 Rn. 20 - Vorstandsabteilung). Hiernach liegt bei einer Irreführung über Merkmale der angebotenen Dienstleistungen, die für die Marktgegenseite von zentraler Bedeutung sind, in der Regel auch eine geschäftliche Relevanz vor (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., UWG § 5 Rn. 1.182). So liegt der Fall bei den hier gegenständlichen gesundheitsbezogenen Wirkungsangaben. Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz der Irreführung sprechen könnten, ergeben sich vorliegend aus dem Beklagtenvorbringen auch nicht.

277 cc. Dahinstehen kann, ob daneben auch ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 Nr. 1 HWG besteht.

278 aaa. Nach § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.

279 Mit dem im Heilmittelwerbegesetz nicht definierten Begriff der „therapeutischen Wirksamkeit“ wird der therapeutische Erfolg der Wirkung eines Heilmittels auf bestimmten Anwendungsgebieten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch beschrieben, während der Begriff der „Wirkungen“ generell Aussagen über die tatsächlichen oder gewünschten Folgen der Anwendung von Heilmitteln i.S.v. § 1 Abs. 1 HWG, ausgenommen Neben- oder Wechselwirkungen, betrifft (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 9 - Sinupret). Eine exakte Unterscheidung zwischen den sich in ihrer Bedeutung überschneidenden Begriffen ist im Rahmen des Irreführungstatbestands des § 3 HWG nicht erforderlich (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 9 - Sinupret). Auch im Heilmittelwerberecht ist für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten maßgeblich (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 11 - Sinupret).

280 bbb. Vorliegend kann offenbleiben, ob es bei den gegenständlichen Werbeaussagen um Angaben zu „Wirkungen“ eines Medizinprodukts geht. Jedenfalls ergäbe sich aus dem Gesichtspunkt des § 3 Nr. 1 HWG kein abweichendes Ergebnis zur vorgenommenen Bewertung im Rahmen von § 5 Abs. 1 UWG.

281 dd. Die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale ist vollen Umfangs zuzusprechen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Kostenpauschale auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 13 Rn. 133 m.w.N.).

282 2. Die von der Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 06.04.2022 eingereichten neuen Anlagen B 36 bis B 79 nehmen auf die einzelnen angegriffenen Werbeaussagen nicht spezifiziert Bezug und lassen auch keinen hinreichenden Bezug zu den konkret von der Beklagten verwendeten Geräten erkennen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist insoweit nicht veranlasst gewesen.

283 3. Auch die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 12.04.2022 und der Beklagten vom 05.05.2022 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO gegeben.

284 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

285 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

286 6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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