LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2020-07-10, 416 HKO 31/20

416 HKO 31/20Tribunal cantonal10 juil. 2020

Regest

1. Nach dem Lugano Übereinkommen (Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 2007 - LugÜ II) sind Personen grundsätzlich an ihrem Wohnsitz zu verklagen. Bei juristischen Personen kommt es auf ihren Gesellschaftssitz an. Wenn Antragsgegner in der Schweiz ihren Sitz haben, sind grundsätzlich Schweizer Gerichte für Klagen gegen sie zuständig.(Rn.52) 2. In Wettbewerbssachen kommt es grundsätzlich auf den Marktort an, also den Staat, in dem die Wettbewerbsbeziehungen oder kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Die bloße Abrufbarkeit der Werbung genügt bei Internetdelikten nicht. Ein Gerichtsstand ist nur eröffnet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß an Verkehrskreise im Inland richtet. Es muss ein hinreichender Inlandsbezug bestehen.(Rn.57) 3. Der durch die Darstellungen in einer Werbung angesprochene Verkehrskreis der Investoren und Analysten kann im Einzelfall gegen eine Ausrichtung auf den deutschen Markt sprechen. Hiergegen spricht außerdem der Bezug zu einer Zulassung eines Arzneimittels durch die FDA in den USA.(Rn.59) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 10. Juli 2020 ist durch Beschluss vom 12. August 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 21. November 2019, 327 O 384/19, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 24. Juni 2021, 3 U 98/20, Urteil

Texte intégral

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen — 416 HKO 31/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-10

Aktenzeichen: 416 HKO 31/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0710.416HKO31.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 HeilMWerbG, § 5 UWG, Art 2 Abs 1 VollstrZustÜbk 2007, Art 5 Nr 3 VollstrZustÜbk 2007, Art 31 VollstrZustÜbk 2007 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Nach dem Lugano Übereinkommen (Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 2007 - LugÜ II) sind Personen grundsätzlich an ihrem Wohnsitz zu verklagen. Bei juristischen Personen kommt es auf ihren Gesellschaftssitz an. Wenn Antragsgegner in der Schweiz ihren Sitz haben, sind grundsätzlich Schweizer Gerichte für Klagen gegen sie zuständig.(Rn.52)

  2. In Wettbewerbssachen kommt es grundsätzlich auf den Marktort an, also den Staat, in dem die Wettbewerbsbeziehungen oder kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Die bloße Abrufbarkeit der Werbung genügt bei Internetdelikten nicht. Ein Gerichtsstand ist nur eröffnet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß an Verkehrskreise im Inland richtet. Es muss ein hinreichender Inlandsbezug bestehen.(Rn.57)

  3. Der durch die Darstellungen in einer Werbung angesprochene Verkehrskreis der Investoren und Analysten kann im Einzelfall gegen eine Ausrichtung auf den deutschen Markt sprechen. Hiergegen spricht außerdem der Bezug zu einer Zulassung eines Arzneimittels durch die FDA in den USA.(Rn.59)

  4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 10. Juli 2020 ist durch Beschluss vom 12. August 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 21. November 2019, 327 O 384/19, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 24. Juni 2021, 3 U 98/20, Urteil

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2019 wird aufgehoben.

  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.

  3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerinnen im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin, ein gerichtsbekanntes Pharmaunternehmen, und die Antragsgegnerinnen, beide zugehörig zu der N.-Gruppe als bekanntem Pharmakonzern, streiten über die Zulässigkeit von sechs Werbeaussagen zu dem Arzneimittel B.® (Wirkstoff: Brolucizumab) der Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Zulassung des Arzneimittels in den USA.

2 Die Antragstellerin ist seit 2012 Inhaberin der Zulassung für das Arzneimittel E.® mit dem Wirkstoff Aflibercept, welches in Deutschland vertrieben wird. Das Medikament dient zur Behandlung der sog. feuchten bzw. neovaskulären altersabhängige Makuladegeneration ("nAMD"), einer Augenkrankheit, die zum Verlust des zentralen Sehvermögens führt. Das Arzneimittel bremst durch Injektion von Anti-VEGF in den Glaskörper des Auges das Wachstum abnormer Blutgefäße und erreicht so eine Verbesserung der Sehkraft.

3 Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine Konzerngesellschaft der Antragsgegnerin zu 2) und für diese für den Bereich „Globale Kommunikation“ zuständig. Der N. Konzern entwickelte in jüngerer Zeit einen neuen Wirkstoff - Brolucizumab -, der ebenfalls zur Substanzklasse der sog. Anti-VEGF gehört und nAMD bekämpfen soll und unter dem Handelsnamen B.® in den Markt eingeführt wurde. In den USA wurde er durch die FDA am 5.10.2019 zugelassen, in der EU (und somit auch Deutschland) durch die EMA am 13.02.2020. Die Zulassung wurde auf die Studien HAWK und HARRIER gestützt.

4 In den Studien wurde die Wirksamkeit und Sicherheit von Brolucizumab im direkten Vergleich zu Aflibercept untersucht. Dabei wurde Brolucizumab nach einer initialen Upload-Phase mit monatlichen Injektionen alle 8 oder 12 Wochen verabreicht und Aflibercept strikt alle 8 Wochen. Der primäre Endpunkt - die Nicht-Unterlegenheit hinsichtlich der Veränderung des bestkorrigierten Visus in der 48. Woche gegenüber dem Beginn der Behandlung gegenüber Aflibercept - wurde erreicht. Daneben wurden sekundäre Endpunkte definiert, u.a. das Fehlen subretinaler/intraretinaler Flüssigkeit bzw. Flüssigkeit unterhalb des retinalen Pigmentepithels. Hinsichtlich sekundärer Endpunkte wie der Flüssigkeitsreduktion hat sich Brolucizumab überlegen gezeigt.

5 Nach der Zulassung des Arzneimittels für und der Einführung des Präparats B.® auf dem amerikanischen Markt tätigte die Antragsgegnerin zu 1) Aussagen in den Darstellungen im Quartalsbericht (Q3/2019) und in einer im Oktober 2019 auf ihrer Website eingestellten Investorpräsentation, welche die Antragstellerin aufgrund einer angeblichen Suggestion einer Überlegenheit des Präparats B.® gegenüber dem Präparat E.® mit dem Wirkstoff Aflibercept der Antragstellerin beanstandet. Auf die genaue Ausgestaltung wird Bezug genommen. Die Pressemitteilung und die Investorpräsentation sind im Wesentlichen auf Englisch gehalten, wobei erstere auch auf Deutsch veröffentlicht wurde. Sie waren auch auf dem deutschen Informationsportal www.f..de abrufbar.

6 Nach erfolgloser anwaltlicher Abmahnung seitens der Antragstellerin am 29.10.2019 (AST 10) beantragte die Antragstellerin am 12.11.2019 Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 21.11.2019 seitens des Landgerichts Hamburgs (327 O 394/19) erging. Darin wurde den Antragsgegnerinnen bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wesentlichen untersagt, für das Arzneimittel B.® (Wirkstoff: Brolucizumab) die folgenden Aussagen zu verwenden:

7 1. "B. ® (Brolucizumab) … differenziert sich durch eine stärkere Flüssigkeitsreduktion und das Potenzial für weniger Injektionen "

8 [Englische Fassung:

9 "B. ® (brolucizumab) … differentiated based on greater fluid reduction and potential for fewer injections "]

10 und/oder

11 2. "Es bietet Patienten mit neovaskulärer (feuchter) altersbedingter Makuladegeneration (AMD) Verbesserungen des Sehvermögens und eine stärkere Flüssigkeitsreduktion im Vergleich zu Aflibercept "

12 [Englische Fassung:

13 "B. ® (brolucizumab) offering neovascular (wet) AMD patients vision gains and greater fluid reductions vs aflibercept "],

14 wie zu Ziffern 1. und 2. geschehen in der in

15 | | | --- | | Anlage AST 1 (deutsche Fassung) und Anlage AST 2 (englische Fassung) |

16 beigefügten Pressemitteilung

17 und/oder

18 3. "Longer treatment intervals achievable without compromising efficacy "

19 [deutsche Übersetzung:

20 "Längere Behandlungsintervalle erreichbar ohne Einschränkungen der Wirksamkeit "]

21 und/oder

22 4. "Only q12w without compromise to efficacy "

23 [deutsche Übersetzung:

24 "Nur q12w ohne Einschränkungen der Wirksamkeit "]

25 und/oder

26 5. "Supportive label language on visual and anatomical measures "

27 [deutsche Übersetzung:

28 "Angaben in der Zulassung unterstützen visuelle und anatomische Messungen "]

29 und/oder

30 6. "Similar efficacy with fewer injections, supported by visual & anatomical measures "

31 [deutsche Übersetzung:

32 "Ähnliche Wirksamkeit bei weniger Injektionen, unterstützt durch visuelle & anatomische Messungen "],

33 wie zu den Ziffern 3.-6. geschehen in der in

34 | | | --- | | Anlage AST 3 |

35 beigefügten Investor Präsentation.

36 Die Antragsgegnerinnen haben hiergegen am 03.02.2020 Widerspruch eingelegt.

37 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass deutsche Gerichte mit Blick auf die Relevanz von Entscheidungen der amerikanischen Zulassungsbehörde FDA für die angesprochenen Verkehrskreise im Vorfeld einer bevorstehenden Zulassung und Markteinführung des Produkts in Deutschland international zuständig seien. Der deutsche Markt werde durch in deutscher Sprache verfasste und im Internet allgemein zugängliche Informationen, die über neutrale Investorinformationen hinausgingen, spürbar beeinflusst. Insofern komme es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an.

38 Zudem sei deutsches Recht vorliegend anwendbar. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zu 1) in der Schweiz sitze und die beanstandeten Darstellungen im Wesentlichen in Englisch gehalten seien. Die Darstellungen sollten auch den deutschen Markt beeinflussen, da sie über Dienstleister international verbreitet worden seien. Die Zulassung in den USA sei der erste Schritt für eine weltweite Markteinführung. Aussagen im Vorfeld einer solchen Markteinführung, die in Deutschland unmittelbar bevorgestanden habe, seien geeignet, die Marktverhältnisse zu beeinflussen. Es sei unerheblich, dass am Sitz der Antragsgegnerinnen Deutsch zu den Landessprachen gehöre und ein Handel mit Aktien des Konzerns der Antragsgegnerinnen nicht möglich sei.

39 Bei den Darstellungen handele sich um geschäftliche Handlungen bzw. Werbung i.S.d. weiten Werbebegriffs des UWG und HWG, die daher anwendbar seien. Dem stehe die Überschrift nicht entgegen, da der materielle Gehalt entscheidend sei. Die Darstellungen gingen deutlich über das hinaus, was zu der Unterrichtung von Investoren geboten und angemessen sei. Es bestünde auch keine konkrete gesetzliche Verpflichtung zu einer derartigen Information.

40 Die Aussagen seien irreführend und unzulässig gem. §§ 3 HWG, 5 UWG. Sie suggerierten Eigenschaften von B.® (Brolucizumab) und Vorteile gegenüber der Behandlung mit Aflibercept, die unzutreffend seien bzw. für die es in Wahrheit keinen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg gebe. Aufgrund des Studiendesigns - der Möglichkeit, den Behandlungsintervall bei B.® zu verlängern, nicht aber bei Aflibercept - sei eine vergleichende Bewertung - beispielsweise des Injektionsintervalls - nicht möglich. Darüber hinaus sei es unzutreffend, dass die Verlängerung des Injektionsintervalls die Wirksamkeit nicht beeinträchtigt hätte. Die klinische Relevanz der erwiesenen höheren Flüssigkeitsreduktion bei B.® sei nicht nachgewiesen. B.® habe sich lediglich nicht unterlegen hinsichtlich des Sehvermögens gezeigt, es sei aber keine Verbesserung festgestellt worden. Visuelle und anatomische Messungen hätten keinerlei Patientenrelevanz, was aus der beanstandeten Aussage nicht hinreichend deutlich werde.

41 Die Antragstellerin beantragt,

42 die einstweilige Verfügung vom 21.11.2019 zu bestätigen.

43 Die Antragsgegnerinnen beantragen

44 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2019 (327 O 384/19) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Anträge zurückzuweisen.

45 Sie rügen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund der fehlenden bestimmungsgemäßen Auswirkungen der Aussagen auf den deutschen Markt und vertreten die Ansicht, deutsches Recht sei nicht anwendbar. Bei Online-Werbung liege der maßgebliche Erfolgsort an dem Ort, an dem die ganze oder ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung bestimmungsgemäß oder gezielt als mögliche Kunden angesprochen wird. Zudem sei eine spürbare Marktbeeinflussung erforderlich. Die Publikation von Finanzergebnissen und Investorpräsentation sei nicht auf den deutschen Markt ausgerichtet, da die Aussagen die Zulassung in den USA beträfen. Sie richteten sich an Investoren und Analysten und nicht an medizinisches Fachpublikum. Es sei für deutsche Fachkreisangehörige unerheblich, ob das Präparat in den USA zugelassen sei, sie würden die Divergenz zwischen europäischen und amerikanischen Zulassungen kennen. Hinzu komme, dass die Aktien die Antragsgegnerin zu 2) nicht mehr an deutschen Börsen gehandelt werden könnten. Zudem gehöre Deutsch zu den Amtssprachen der Schweiz und es sei Usus unter großen Unternehmen in der Schweiz, Quartals- bzw. Jahresberichte auch auf Deutsch abzufassen.

46 Zudem seien Finanzergebnisse keine Werbung i.S.v. § 1 HWG oder § 6 UWG, sondern eine an Investoren gerichtete Information über das Unternehmen und seine Produktentwicklung. Sie dienten einzig dazu, interessierte Analysten und Investoren auf dem neusten Stand der geschäftlichen Entwicklung der N.-Konzerne zu halten. Dazu gehörten auch Forschungsaktivitäten, darunter auch Angaben, welche für die Darstellung der wirtschaftlichen Bedeutung eines neuen Wirkstoffs oder Arzneimittels notwendig seien.

47 Keine der Aussagen sei irreführend i.S.v. §§ 3 HWG, 5 UWG. Der Vorwurf eines asymmetrischen Studiendesigns sei unbegründet, die Verlängerung des Injektionsintervalls habe die Wirksamkeit von B.® nicht beeinträchtigt. Eine vergleichende Aussage zu Flüssigkeitsreduktionen sei möglich, zudem handele es sich um einen klinisch relevanten Faktor und sekundären Endpunkt der Studie. Eine Überlegenheit von B.® hinsichtlich des Sehvermögens werde nicht suggeriert. Die Angaben zu visuellen und anatomischen Messungen würden dem FPI entsprechen.

48 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

49 Das Begehren der Antragstellerin ist bereits mangels Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg unzulässig, weshalb die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2019 (327 O 384/19) aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückzuweisen ist.

50 Deutsche Gerichte sind vorliegend international nicht zuständig.

51 I. Die internationale Zuständigkeit richtet sich in dieser Sache nach dem Lugano Übereinkommen (Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 2007 - LugÜ II). Der sachliche Anwendungsbereich ist gem. Art. 1 LugÜ II eröffnet, da es sich um eine Zivil- und Handelssache handelt und keine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 LugÜ II greift. Auch der räumliche Anwendungsbereich ist eröffnet. Der vorliegende Sachverhalt hat schon aufgrund des Gesellschaftssitzes der Antragsgegnerinnen in der Schweiz auf der einen und der Bezugnahme auf Entscheidungen der amerikanischen Zulassungsbehörde auf der anderen Seite einen Auslandsbezug. Zudem haben die Antragsgegnerinnen ihren Wohn- bzw. Gesellschaftssitz (vgl. Art. 60 Abs. 1 LugÜ II) in der Schweiz als Mitgliedsstaat des Übereinkommens, vgl. Art. 3 Abs. 1 LugÜ II. Bisher gibt es keine übergeordnete Gerichtsinstanz zur Auslegung der zum Teil mit der Brüssel Ia-Verordnung textgleichen Passagen des LugÜ II, aber in der Regel kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insofern Modellcharakter zu.

52 II. Nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ II sind Personen grundsätzlich an ihrem Wohnsitz zu verklagen. Bei den Antragsgegnerinnen als juristischen Personen kommt es auf ihren Gesellschaftssitz (vgl. Art. 60 Abs. 1 LugÜ II) an. Da die Antragsgegnerinnen beide in der Schweiz sitzen, sind grundsätzlich Schweizer Gerichte für Klagen gegen sie zuständig.

53 III. Die internationale Zuständigkeit des LG Hamburg ergibt sich nicht infolge einer rügelosen Einlassung der Antragsgegnerinnen aus Art. 24 LugÜ II, die fehlende internationale Zuständigkeit wurde in dem Widerspruch durch die Antragsgegnerinnen gerügt.

54 IV. Auch aus Art. 31 LugÜ II, der die Anrufung mitgliedsstaatlicher Gerichte, die nach dem autonomen Verfahrensrecht international zuständig sind, beantragte einstweilige Maßnahmen zu erlassen, ermöglicht, ergibt sich vorliegend keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Nach deutschem Recht wird die internationale Zuständigkeit nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bestimmt, daher ergibt sich aus § 937 Abs. 1 ZPO auch die internationale Zuständigkeit (BeckOK ZPO/Mayer , 36. Ed. 1.3.2020, § 937 Rn. 4). Da § 937 Abs. 1 ZPO auf das in der Hauptsache zuständige Gericht verweist, ist das zuständige Verfügungsgericht, wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist, das Gericht, das für die Hauptsache international zuständig wäre (OLG Stuttgart BeckRS 2000, 12753). Es kommt also wiederum auf die internationale Zuständigkeit an, sodass sich kein zusätzlicher Gerichtsstand ergibt.

55 V. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird nicht durch eine Sonderzuständigkeit gem. Art. 5 Nr. 3 LugÜ II am Erfolgsort der unerlaubten Handlung begründet.

56 1. Aufgrund der Wortgleichheit zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-Verordnung kann die Rechtsprechung hierzu herangezogen werden. Als besonderer Gerichtsstand ist Art. 5 Nr. 3 LugÜ II grundsätzlich eher restriktiv auszulegen.

57 2. Der unlautere Wettbewerb fällt unter den Begriff der unerlaubten Handlung; dies gilt auch für Internetdelikte. Grundsätzlich kommt es in Wettbewerbssachen auf den Marktort an, den Staat, in dem die Wettbewerbsbeziehungen oder kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (GRUR 2020, 647 - Club Hotel Robinson; GRUR 2006, 513, 514 f.; GRUR 2005, 431, 432) genügt die bloße Abrufbarkeit der Werbung bei Internetdelikten nicht; ein Gerichtsstand ist nur eröffnet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß an Verkehrskreise im Inland richtet. Es muss ein hinreichender Inlandsbezug gegeben sein; mithin muss die Beeinträchtigung der durch das Wettbewerbsrecht auf dem Inlandsmarkt geschützten Interessen des Mitbewerbers in Betracht kommen.

58 Hier richten sich die angegriffene Pressemitteilung und Investorpräsentation nicht bestimmungsgemäß an deutsche Verkehrskreise.

59 a) Für die Bestimmung der bestimmungsgemäßen Ausrichtung auf Verkehrskreise im Inland kommt es insbesondere auch auf die inhaltliche Reichweite der Werbung an (Harte-Baven-damm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt , UWG, 4. Aufl., 2016, § 14 Rn. 77, 97). Insofern spricht zum einen der durch die Darstellungen angesprochene Verkehrskreis der Investoren und Analysten gegen eine Ausrichtung auf den deutschen Markt, entscheidender aber noch ist der starke Bezug zu einer Zulassung durch die FDA in den USA.

60 aa) Vorliegend sollen durch die Pressemitteilungen und die Investorpräsentation Investoren und Analysten angesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise und die Abgrenzung zwischen Firmen- und Absatzwerbung maßgeblich, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (NJW-RR 2010, 397). Dafür kommt es insbesondere auf die Gestaltung der Werbung, den Zusammenhang, in dem sie steht, den Namen des werbenden Unternehmens und inhaltliche Hinweise wie etwa die Beschreibung eines Indikationsgebiets oder den Sinn verwendeter Begriffe an (BGH GRUR 1992, 873; GRUR 1995, 223).

61 Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner allerdings schon 17 Jahre alten Pegasys-Entscheidung (GRUR-RR 2003, 352, Rn. 14) die Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass es insbesondere auch auf den erkennbaren Zweck der Werbung ankommt. Wenn Investoren gelockt werden und dabei der bisherige oder zu erwartende Erfolg eines bestimmten Arzneimittels hervorgehoben wird, so wird seine wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen verdeutlicht und es liegt in der Regel eine Unternehmenswerbung vor. Hingegen deuten Angaben, die für die Darstellung der wirtschaftlichen Bedeutung des Mittels verzichtbar sind, auf eine Werbung für das Produkt hin; je mehr eine Werbung auf Funktion und Wirkungsweise des Mittels eingeht, desto eher ist sie als Absatzwerbung anzusehen.

62 Hier folgt aus dem Gesamtzusammenhang der beanstandeten Aussagen, dass es sich sowohl bei den Pressemitteilungen (AST 1 & 2) als auch bei der Investorenpräsentation (AST 3) nicht um eine Absatzwerbung handelt, die sich an Fachkreise richtet, sondern um Unternehmenswerbung, die sich an Investoren und Analysten richtet. Sowohl die Publikation von Finanzergebnissen als auch Investorenpräsentationen dienen dazu, interessierte Investoren und Analysten über die geschäftlichen Entwicklungen des Konzerns, zu dem die Antragsgegnerinnen gehören, zu informieren. Insbesondere bei der Investorpräsentation ist zu beachten, dass es sich um einen Slide einer insgesamt 128 Seiten umfassenden Präsentation handelt, die in die Darstellung der Entwicklungen der neusten Präparate des Konzerns und die Entwicklung des Konzerns insgesamt eingebettet wird. Nach dem Gesamterscheinungsbild steht hier die Darstellung des Unternehmens eindeutig im Vordergrund, zumal auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass medizinische Fachkreise solch allgemeine Informationen zur Kenntnis nehmen werden, weil die Gesamtheit der Informationen eine wirtschaftliche Ausrichtung hat.

63 Dem steht auch nicht entgegen, dass die punktuell beanstandeten Aussagen die Wirkungsweise oder Vorteilhaftigkeit des Arzneimittels betreffen. Auch dabei handelt es sich um Angaben, die für die Darstellung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Produkts im Zusammenhang der Gesamtentwicklung des Konzerns wichtig sind. Dabei schadet die allenfalls mittelbare Bezugnahme auf ein namentlich nicht angesprochenes Konkurrenzprodukt nicht; es ist für Investoren und Analysten durchaus relevant, wie sich das neue Arzneimittel im Vergleich zu Konkurrenzprodukten auf dem Markt positionieren kann. Vorliegend handelt es sich nicht um Aussagen, die mit dem Arzneimittelmarkt vertraute Investoren und Analysten nicht verstehen oder einordnen können. Nach Ansicht des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Angaben zu Funktion oder Wirkungsweise das Vorliegen von Absatzwerbung indizieren, da diese auch im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg eines Arzneimittels von großer Relevanz sind. Auch insoweit ist wiederum von Bedeutung, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis nicht um praktizierende Mediziner handelt und darüber hinaus die Aussagen zu B.® jeweils nur einen Bruchteil der jeweiligen Veröffentlichung ausmachen (vgl. auch OLG Hamburg, a.a.O. a.E..

64 bb) Unabhängig von dem angesprochenen Verkehrskreis betreffen die angegriffenen Aussagen im Übrigen eindeutig den amerikanischen Markt. Insbesondere durch die Überschrift („B. launched in US“) bzw. Hinweise in der Präsentation („US Launch“; „E. prescribing information states“; „Lucentis prescribing information states“) wird klargestellt, dass sich die Aussagen auf die Zulassung durch die FDA beziehen und insofern bestimmungsgemäß auf die USA ausgerichtet sind. Die EMA und die FDA nutzen für ihre Zulassungsentscheidungen verschiedene medizinische Parameter, sodass ihre Entscheidungen divergieren können und dies in der Praxis auch teilweise tun - so beispielsweise auch hinsichtlich des Inhalts der Zulassung von B.®. Diese Divergenz ist den Fachkreisen auch bekannt; aus Aussagen bezüglich der Zulassung auf dem amerikanischen Markt lassen sich mithin keine ausreichenden Rückschlüsse hinsichtlich der europäischen Zulassung ziehen. Vielmehr sollen amerikanische Verkehrskreise über die Zulassung von B.® und den damit einhergehenden möglichen wirtschaftlichen Erfolg informiert werden.

65 b) Auch die Mehrzahl der weiteren gängigen Kriterien spricht hier nicht für einen hinreichenden Inlandsbezug. Als Kriterien können die Top-Level-Domain, unter der die Website abzurufen ist, die auf der Website verwendete Sprache, die bestimmte Art und Weise der Präsentation des Internetangebots wie beispielsweise die Möglichkeit des Erwerbs von Waren in einem bestimmten Staat und Zahlungsmodalitäten, die Zahl der Zugriffe auf die Website durch inländische Internetnutzer, ein auf die Zielrichtung des Angebots hinweisender Disclaimer sowie die Angabe von nationalen Kontaktadressen und landestypische Besonderheiten dienen (Fezer/Büscher/Obergfell/Jung-Weiser , UWG 3. Auf. 2016, Band 1 DomainR, Rn. 156; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt , a.a.O., § 14 Rn. 77, 97).

66 aa) Hier hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, inwieweit die angegriffene Pressemitteilung und Investorpräsentation auch auf einer Internetseite der Antragsgegnerinnen mit deutscher Top-Level-Domain abrufbar waren. Insoweit ist die Abrufbarkeit über finanznachrichten.de nicht ausreichend; es handelt sich lediglich um eine Replikation von den weltweit verfügbaren Finanzergebnissen bei Intrado Corporation.

67 bb) Die angegriffenen Aussagen sind im Wesentlichen auf Englisch gehalten; ein Teil allerdings auch auf Deutsch. Dies kann zwar grundsätzlich für eine bestimmungsgemäße Ansprache deutscher Verkehrskreise sprechen, allerdings ist hier zu beachten, dass Deutsch auch in der Schweiz Landessprache ist und es daher Usus unter Schweizer Unternehmen ist, Geschäftsberichte und Ähnliches auch auf Deutsch zu veröffentlichen. Aus der Verwendung der deutschen Sprache allein lässt sich mithin vorliegend kein ausreichender Inlandsbezug ableiten.

68 cc) Da die Möglichkeit eines Produkterwerbs nicht in Frage steht, kann diese und die Zahlungsmodalität nicht mit einbezogen werden. Gleiches gilt mangels diesbezüglichen Vortrags für die Zahl der Zugriffe der Website durch inländische Internetnutzer und die Angabe von nationalen Kontaktadressen.

69 dd) Ein Disclaimer war hier aufgrund des klaren Bezugs zum amerikanischen Markt nicht erforderlich; ein solcher wird zudem eher verwendet, wenn die Möglichkeit besteht, Waren zu bestellen.

70 c) An der fehlenden bestimmungsgemäßen Ansprache inländischer Verkehrskreise ändert sich nichts dadurch, dass B.® inzwischen durch die EMA am 13.02.2020 für den europäischen Markt zugelassen wurde. Die europäische Zulassung kann für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit zwar herangezogen werden, da insofern der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (MüKoZPO/Patzina , 6. Aufl. 2020, § 12 Rn. 80). Die Aussagen bezüglich der Zulassung von B.® in den USA werden durch die erfolgte Zulassung in Europa allerdings eher noch irrelevanter für den inländischen Markt, da die Verkehrskreise sich nun an letzterer orientieren können und werden.

71 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 6 und 711 ZPO.

Berichtigungsbeschluss vom 12. August 2020

  1. Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Urteil vom 10.07.2020 berichtigt geändert (§ 319 ZPO), dass die auf S. 3 im 3. Absatz zitierte einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg das Aktenzeichen 327 O 384/19 (und nicht 327 O 394/19) trägt.

  2. Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Protokoll der Sitzung vom 09.07.2020 dahingehend geändert (§ 319 ZPO), dass auf Seiten der Antragsgegnerinnen

Herr Dr. B., S. C. C1 – G. L.

(und nicht Herr Dr. R., S. E. C.)

teilgenommen hat.

Auf den Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 15.7. kann verwiesen werden.

  1. Die weitergehenden Berichtigungsanträge werden zurückgewiesen.

a) Das Deckblatt des Originalurteils (Bl. 221 d.A.) enthält in Ziffer 1 kein Aktenzeichen der Zivilkammer. Im landgerichtlichen ForumStar System befinden sich aus nicht mehr erklärlichen Gründen zwei Deckblätter, die sich unterscheiden, wobei der einzige Unterschied der ist, dass in dem einen im Tenor unter 1. das AZ der aufgenommen ist. Da das Original des Deckblatts allerdings die andere Fassung wiedergibt, scheidet eine Berichtigung aus. Offenbar hat die Geschäftsstelle versehentlich die Fassung mit dem zivilgerichtlichen Az im Rahmen der Erstellung der beglaubigten Abschriften verwendet (, was das Urteil – jedenfalls im Tenor – nicht unrichtig macht).

b) Bloße Artikelverwechslungen unterfallen nach Auffassung des Gerichts keiner Berichtigung. Ansonsten kämen die Gerichte den Berichtigungen gar nicht mehr hinterher.

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