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L 3 R 48/21•Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2022-08-16, L 3 R 48/21
L 3 R 48/21Tribunal des assurances sociales / 3e division16 août 2022
1. Die Gewährung von Erwerbsminderungsrente verlangt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 6 u. a., dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Anderenfalls ist ein Rentenanspruch ausgeschlossen.(Rn.12) 2. Im Übrigen setzt die Rentengewährung den Nachweis der geltend gemachten Erwerbsminderung voraus.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 8. Juni 2021, S 4 R 1190/19, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 25. Oktober 2022, B 5 R 102/22 AR, Urteil nachgehend BSG, 25. Oktober 2022, B 5 R 102/22 AR, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-08-16
Aktenzeichen: L 3 R 48/21
Dokumenttyp: Urteil
Die Gewährung von Erwerbsminderungsrente verlangt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 6 u. a., dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Anderenfalls ist ein Rentenanspruch ausgeschlossen.(Rn.12)
Im Übrigen setzt die Rentengewährung den Nachweis der geltend gemachten Erwerbsminderung voraus.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 8. Juni 2021, S 4 R 1190/19, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 25. Oktober 2022, B 5 R 102/22 AR, Urteil nachgehend BSG, 25. Oktober 2022, B 5 R 102/22 AR, Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er erwerbsgemindert sei.
2 Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Juni 2021 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
3 Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er bestehe nach wie vor auf einer Untersuchung. Auf die Rückfrage des Gerichts, warum er die Feststellung einer Erwerbsminderung anstrebe, hat der Kläger nur geantwortet, er habe keinen Anspruch auf Rente, wolle aber aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen die Feststellung der Erwerbsminderung. Auf weitere Anfrage hat er mitgeteilt, mit einer Entscheidung durch einen Einzelrichter nicht einverstanden zu sein. Auf weitere Schreiben des Gerichts hat der Kläger trotz Erinnerungen nicht reagiert.
4 Das Gericht entnimmt den Schriftsätzen des Klägers den Antrag,
5 den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2019 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 8. Juni 2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass bei ihm eine Erwerbsminderung vorliege.
6 Die Beklagte beantragt sinngemäß,
7 die Berufung zurückzuweisen.
8 Zur mündlichen Verhandlung ist keiner der Beteiligten erschienen. Der Beklagten war die Entsendung eines Sitzungsvertreters freigestellt worden. Der Kläger und seine Bevollmächtigte sind ohne Angabe von Gründen dem Termin ferngeblieben.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 16. August 2022 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.
10 Trotz des Nichterscheinens des Klägers sowie seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich der Zustellnachweise sind beide ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
11 Das Gericht konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung der Berichterstatterin übertragen hat, die nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Übertragungsbeschluss ist den Beteiligten zugestellt worden.
12 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
13 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
14 Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was zu einer weiteren Prüfung hätte Anlass geben können. Eine Nachfrage bei der Beklagten hat ergeben, dass auch bis heute die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erneut erfüllt wurden. Für das Vorliegen einer Erwerbsminderung gibt es keinen Anhalt, so dass bereits deswegen ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer Erwerbsminderung scheitert.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
16 Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
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