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616 KLs 17/21•LG Hamburg 16. Große Strafkammer, 2022-06-17, 616 KLs 17/21
616 KLs 17/21Tribunal cantonal17 juin 2022
Wer als Kundenbetreuer eines Baustoffhändlers im Computersystem seines Arbeitgebers falsche Aufträge über Materialbestellungen generiert und als Auftraggeber bekannte Baufirmen (Stammkunden) des Arbeitgebers wahrheitswidrig angibt, um sodann diese Materialien an Baustellenbetreiber ausliefern zu lassen, von denen er eine Vergütung erhält, während die gelieferten Materialien wahrheitswidrig über die Rechnungen der Stammkunden abgerechnet werden, macht sich wegen Betrugs strafbar.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2022-06-17
Aktenzeichen: 616 KLs 17/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0617.616KLS17.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 56 Abs 1 StGB, § 56 Abs 2 StGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Wer als Kundenbetreuer eines Baustoffhändlers im Computersystem seines Arbeitgebers falsche Aufträge über Materialbestellungen generiert und als Auftraggeber bekannte Baufirmen (Stammkunden) des Arbeitgebers wahrheitswidrig angibt, um sodann diese Materialien an Baustellenbetreiber ausliefern zu lassen, von denen er eine Vergütung erhält, während die gelieferten Materialien wahrheitswidrig über die Rechnungen der Stammkunden abgerechnet werden, macht sich wegen Betrugs strafbar.(Rn.1)
1. Der Angeklagte S. S. wird wegen Anstiftung zum Betrug in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
2. Der Angeklagte H. B.- S. wird wegen Betruges in 46 Fällen, davon in 34 Fällen in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem Fall in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 28.434,59 Euro angeordnet.
4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften
bezüglich des Angeklagten S.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 26, 52, 53, 56 Abs. 1, Abs. 2, 73 Abs. 1, 73c StGB;
bezüglich des Angeklagten B. - S.: §§ 263 Abs. 1, 52, 53, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
1 Im Zeitraum vom 11.11.2015 bis 25.04.2017 veranlasste der Angeklagte B.- S. seinen Arbeitgeber, die als Baustoffhändler tätige K. & S1 GmbH, in mindestens 46 Fällen durch Täuschung zur Auslieferung von Baumaterialien an dadurch begünstigte Personen, indem der in der Kundenbetreuung tätige Angeklagte B.- S. im Computersystem seines Arbeitgebers Aufträge über Materialbestellungen generierte und die vermeintlich bestellten Materialien an von ihm im Lieferschein angegebene Baustellen ausliefern ließ, wobei er jeweils eine ihm als Kundin seines Arbeitsgebers bekannte Baufirma (Stammkunde) wahrheitswidrig als Besteller bzw. Auftraggeber auf der generierten Auftragsbestätigung angab, obwohl tatsächlich der Angeklagte S. in mindestens 31 Fällen und in den übrigen hier verfahrensgegenständlichen Fällen unbekannt gebliebene andere Baustellenbetreiber diese Baumaterialien beim Angeklagten B.- S. bestellt hatten und durch deren Auslieferungen an von ihnen betriebene Baustellen begünstigt wurden. Die irrtumsbedingt ausgelieferten Materialen wurden durch die K. & S1 GmbH anschließend den vom Angeklagten B.- S. – der auch dies von vornherein so beabsichtigt hatte – wahrheitswidrig als Besteller auf den Auftragsbestätigungen angegebenen Stammkunden in Rechnung gestellt, die sodann im irrigen Glauben, es handele sich um Abrechnungen eigener Bestellungen, in der Mehrzahl der Fälle die inhaltlich unzutreffenden Rechnungen beglichen.
2 Im Einzelnen hat die Kammer zur Person der Angeklagten (I.) und zur Sache (II.) folgende Feststellungen getroffen:
I.
3 1. Zur Person des Angeklagten S.
4 Der Angeklagte S. S. wurde... 1965 in T. in B.- H. geboren; er ist b.- h. Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat insgesamt vier volljährige Kinder, von denen sich ein Sohn noch in der Ausbildung befindet und noch im elterlichen Haushalt lebt.
5 Der Angeklagte S. arbeitete nach Abschluss der Schule in J. vier Jahre als Krankenpfleger, bevor er ein Studium der Rechtswissenschaft in S. begann. Als im Jahr 1991 der Jugoslawienkrieg ausbrach, befand sich der Angeklagte im Rahmen eines studentischen Austauschs in L. in Deutschland. Nach Kriegsbeginn im Balkan blieb er in Deutschland, brach sein ausländisches Jurastudium ab und begann im Baugewerbe zu arbeiten. Nachdem sein damaliger Arbeitgeber im Jahr 2000 nach Tod des Firmeninhabers seinen Betrieb eingestellt hatte, machte der Angeklagte S. sich selbständig. Er bot mit seiner damaligen Firma verschiedene Tätigkeiten wie Bauarbeiten, Schneebeseitigung und Reinigungen an. Im Jahr 2002 musste der Angeklagte S. jedoch erstmals Insolvenz anmelden.
6 Am 23.12.2012 gründete er die Firma S2 T. e.K., die er als eingetragener Kaufmann führte, bevor er die Firma am 07.08.2017 in eine GmbH umwandelte, deren Geschäftsführer er war und ist, wobei im Jahr 2019 ein vorläufiges Insolvenzverfahren hinsichtlich der GmbH beantragt worden ist; dieses Verfahren dauert an.
7 Derzeit arbeitet der Angeklagte S. angestellt im Malereibetrieb seines Sohnes, wobei seine Arbeitskraft durch zwei Bandscheibenvorfälle körperlich eingeschränkt ist. Aus dieser Tätigkeit bezieht er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,- Euro.
8 Der Angeklagte S. ist nicht vorbestraft.
9 Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S., dem Handelsregisterauszug über die S2 T. GmbH vom 20.03.2018 sowie der den Angeklagten S. betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08.12.2021.
10 2. Zur Person des Angeklagten B. - S.
11 Der Angeklagte H. B.- S. wurde... 1969 (als H. B.) in S. geboren; seine Staatsangehörigkeit ist deutsch.
12 Er ist verheiratet (und trägt seitdem den Namen „B.- S.“) und hat eine einjährige Tochter sowie einen vierjährigen Sohn.
13 Der Angeklagte B.- S. hat einen Realschulabschluss erworben und anschließend eine Ausbildung als Isoliertechniker absolviert. Seit 1990 ist er im Bereich des Trockenbaus tätig; zeitweise arbeitete er als Bauleiter für verschiedene Firmen.
14 Von 2012 bis zu seiner dortigen Kündigung im Mai 2017 war er bei der durch die hier verfahrensgegenständlichen Taten geschädigten Firma K. & S1 GmbH v.a. in der Auftragsannahme und Kundenbetreuung innerhalb der Trockenbauabteilung tätig.
15 Im Anschluss daran arbeitete er – wie auch bei der K. & S1 GmbH zuvor – in der Kundenbetreuung bei der Firma P. B. GmbH, bevor er diese nach einem durch Vergleich endenden Rechtsstreit verließ. Seitdem ist er in der Trockenbauabteilung der Firma W. S. tätig und bezieht aus dieser Tätigkeit ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3.100,- Euro netto.
16 Der Angeklagte B.- S. ist Inhaber einer Eigentumswohnung, wofür er monatlich einen Kredit bedient.
17 Er ist nicht vorbestraft.
18 Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten B.- S. sowie der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08.12.2021.
II.
19 Der Angeklagte B.- S. war in den Jahren 2012 bis 2017 als angestellter Mitarbeiter des Baustoffhändlers K. & S1 GmbH in H. in der dortigen Trockenbauabteilung tätig und mit der Kundenbetreuung, der Annahme von Warenbestellungen sowie der Freigabe von Warenauslieferungen an bestellende Kunden betraut und befasst.
20 Im Zeitraum vom 11.11.2015 bis 25.04.2017 legte er in mindestens 46 Fällen im digitalen Warenwirtschaftssystem der K. & S1 GmbH Auftragsbestätigungen über (angebliche) Materialbestellungen an, wobei er jeweils eine ihm als Kunde seines Arbeitsgebers bekannte Baufirma (Stammkunde) wahrheitswidrig als Besteller bzw. Auftraggeber in der Auftragsbestätigung angab, obwohl tatsächlich der Angeklagte S. in der Mehrzahl der Fälle und in den übrigen hier verfahrensgegenständlichen Fällen unbekannt gebliebene Baustellenbetreiber die Baumaterialien bestellt hatten.
21 Wie von vornherein beabsichtigt gab der Angeklagte B.- S. anschließend auf den – unter Übernahme der angelegten Auftraggeberdaten aus der jeweiligen Auftragsbestätigung systemisch erzeugten – Pack- bzw. Lieferscheinen zu jeder Auftragsbestätigung als Anlieferungsadresse eine Baustelle an, die tatsächlich nicht vom jeweils als Warenbesteller erscheinenden vermeintlichen Auftraggeber, sondern stets von dem jeweiligen tatsächlichen Besteller betrieben wurde.
22 Wie der Angeklagte B.- S. beabsichtigte, wurden die in den Auftragsbestätigungen und Pack- bzw. Lieferscheinen jeweils aufgeführten Baumaterialien nach Ausdruck der so erstellten Pack- und Lieferscheine durch Auslieferungsfahrer der K. & S1 GmbH jeweils an die darin angegebenen Baustellen der tatsächlichen Besteller ausgeliefert und von den dadurch tatsächlich begünstigten Baustellenbetreibern entgegengenommen.
23 Nachdem der im Warenwirtschaftssystem der K. & S1 GmbH jeweils gespeicherte Lieferschein für den Auslieferungsfahrer ausgedruckt und an diesen ausgehändigt worden war, überschrieb der Angeklagte B.- S. sodann anschließend im Warenwirtschaftssystem die darauf befindliche Baustellenadresse, indem er als Auslieferungsadresse nunmehr nachträglich und wahrheitswidrig eine Baustelle einsetzte und speicherte, die auch tatsächlich von der als vermeintlichem Besteller (Stammkunden) erscheinenden Firma betrieben wurde.
24 So erreichte der Angeklagte B.- S. nicht nur die Auslieferung von Baumaterialien an dadurch begünstigte Personen (wie den Mitangeklagten S.), die im Warenwirtschaftssystem der Firma K. & S1 GmbH diesbezüglich nicht als Besteller registriert bzw. erkennbar waren. Er veranlasste – wie von vornherein vorgehabt – durch sein Vorgehen zugleich, dass die Mitarbeiter der Rechnungsabteilung der K. & S1 GmbH die auf den angelegten Auftragsbestätigungen und den im System gespeicherten Lieferscheinen angegebenen Auftraggeber- und Baustellendaten in allen Fällen in die jeweils nachträglich erstellten Rechnungen übernahmen und die ausgelieferten Baumaterialien dem bloß vermeintlichen Besteller in Rechnung stellten. So wollte der Angeklagten B.- S., der annahm, dass dieses Vorgehen den Rechnungsempfängern als Stammkunden der K. & S1 GmbH nicht auffalle und die Rechnungen durch diese unbemerkt mitbezahlt würden, verhindern, dass bei der K. & S1 das Herausgeben von Waren an Personen ohne diesbezüglichen Bezahlwillen bemerkt werden würde.
25 Im Einzelnen löste der Angeklagte B.- S. auf diese Weise die nachfolgend dargestellten Warenauslieferungen zum Nachteil der K. & S1 GmbH und die anschließenden Rechnungsstellungen aus:
26 auf Rechnung zu Lasten der E. E. - B. - C. GmbH (Fälle 1 bis 9)
27 1. (Fall 1 der Anklageschrift vom 25.06.2021)
28 am 25.08.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 261,36 Euro netto, die am 26.08.2016 in die Straße Z. ... in... N. geliefert wurden,
29 2. (Fall 2 der Anklageschrift)
30 am 07.09.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 731,65 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H. geliefert wurden,
31 3. (Fall 3 der Anklageschrift)
32 am 09.09.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 270,04 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H. geliefert wurden,
33 4. (Fall 4 der Anklageschrift)
34 am 16.09.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 528,57 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H. geliefert wurden,
35 5. (Fälle 5 und 6 der Anklageschrift)
36 am 21.09.2016 veranlasste der Angeklagte B.- S. – durch nicht ausschließbar sukzessive Ausführung derselben Tat (Aufteilung einer Bestellung auf zwei vermeintliche Aufträge) – spätere Rechnungen für gelieferte Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 605,28 Euro netto, die am selben Tag in die G. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
37 sowie
38 für angeblich bestellte Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 1.409,70 Euro netto, die sodann am 22.09.2016 in die G. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
39 6. (Fall 7 der Anklageschrift)
40 am 23.09.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 252,79 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
41 7. (Fälle 8 und 9 der Anklageschrift)
42 am 26.09.2016 veranlasste der Angeklagte – durch nicht ausschließbar sukzessive Ausführung derselben Tat (Aufteilung einer Bestellung auf zwei vermeintliche Aufträge) – spätere Rechnungen für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 251,37 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
43 sowie
44 für angeblich bestellte Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 638,75 Euro netto, die am selben Tag in die G. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
45 8. (Fälle 10, 12, 13, 14 der Anklageschrift)
46 am 27.09.2016 veranlasste der Angeklagte – durch nicht ausschließbar sukzessive Ausführung derselben Tat (Aufteilung einer Bestellung auf vier vermeintliche Aufträge) – spätere Rechnungen für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 416,33 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
47 sowie zudem auf Rechnung zu Lasten der H. H. V. Gesellschaft mbH
48 am selben Tag drei weitere vermeintliche Aufträge für Baustoffe inklusive Lieferkosten
49 - im Wert von 386,39 Euro netto, die am 28.09.2016 in die G. Str. ... ,... H., geliefert wurden (Fall 12 der Anklageschrift),
50 - im Wert von 268,55 Euro netto, die am selben Tag in die G. Str. ... ,... H., geliefert wurden (Fall 13 der Anklageschrift),
51 - im Wert von 648,25 Euro netto, die am 28.09.2016 in die G. Str. ... ,... H., geliefert wurden (Fall 14 der Anklageschrift),
52 9. (Fall 11 der Anklageschrift)
53 am 28.09.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 266,46 Euro netto, die am 29.09.2016 in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
54 auf Rechnung zu Lasten der H. H. V. Gesellschaft mbH (Fälle 10 bis 18)
55 10. (Fall 15 der Anklageschrift)
56 am 04.10.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 905,36 Euro netto, die am selben Tag in die G. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
57 11. (Fall 16 der Anklageschrift)
58 am 05.12.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 596,16 Euro netto, die am selben Tag in den S.- S. Weg,... H., geliefert wurden,
59 12. (Fall 17 der Anklageschrift)
60 am 06.12.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 766,46 Euro netto, die am 07.12.2016 in den S.- S. Weg,... H., geliefert wurden,
61 13. (Fall 18 der Anklageschrift)
62 am 21.12.2016, für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 1.515,00 Euro netto, die am selben Tag in den S.- S. Weg,... H., geliefert wurden,
63 14. (Fall 19 der Anklageschrift)
64 am 09.01.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 349,29 Euro netto, die am 10.01.2017 in den S.- S. Weg,... H., geliefert wurden,
65 15. (Fall 20 der Anklageschrift)
66 am 17.01.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 548,82 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
67 16. (Fall 21 der Anklageschrift)
68 am 09.03.2017, für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 375,81 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
69 17. (Fall 22 der Anklageschrift)
70 am 15.03.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 1.480,07 Euro netto, die am selben Tag in den S.- S. Weg,... H., geliefert wurden,
71 18. (Fall 23 der Anklageschrift)
72 am 21.03.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 556,97 Euro netto, die am selben Tag in den S.- S. Weg,... H., geliefert wurden,
73 auf Rechnung zu Lasten der E. N. T. GmbH (Fälle 19 bis 31)
74 19. (Fall 24 der Anklageschrift)
75 am 23.08.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 303,58 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
76 20. (Fall 25 der Anklageschrift)
77 am 22.12.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 2.839,92 Euro netto, die am 23.12.2016 in den S.- S.-Weg,... H., geliefert wurden,
78 21. (Fall 27 der Anklageschrift)
79 am 18.01.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 1.139,60 Euro netto, die am 19.01.2017 in die B. Str. ... ,... A., geliefert wurden,
80 22. (Fall 29 der Anklageschrift)
81 am 10.03.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 3.132,98 Euro netto, die am selben Tag in den S.- S. Weg,... H., geliefert wurden,
82 23. (Fall 30 der Anklageschrift)
83 am 13.03.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 208,33 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
84 24. (Fall 31 der Anklageschrift)
85 am 16.03.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 263,92 Euro netto, die am 17.03.2017 in den S.- S.-Weg,... H., geliefert wurden,
86 25. (Fall 32 der Anklageschrift)
87 am 17.03.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 183,08 Euro netto, die am selben Tag in den S. Weg... ,... H., geliefert wurden,
88 26. (Fall 33 der Anklageschrift)
89 am 30.03.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 485,52 Euro netto, die am 31.03.2017 in die F.- E.- Str.... ,... N., geliefert wurden,
90 27. (Fall 34 der Anklageschrift)
91 am 04.04.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 376,75 Euro netto, die am selben Tag in die F.- E.-Straße... ,... N., geliefert wurden,
92 28. (Fälle 36 und 37 der Anklageschrift)
93 am 10.04.2017 veranlasste der Angeklagte – durch nicht ausschließbar sukzessive Ausführung derselben Tat (Aufteilung einer Bestellung auf zwei vermeintliche Aufträge) – spätere Rechnungen für Baustoffe inklusive Lieferkosten
94 - im Wert von 325,09 Euro netto, die am 11.04.2017 in den H. Weg... in H., geliefert wurden sowie
95 - im Wert von 163,54 Euro netto, die am selben Tag in die Straße A. W. M. ... ,... N., geliefert wurden,
96 29. (Fall 38 der Anklageschrift)
97 am 11.04.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 156,19 Euro netto, die am selben Tag in die Straße A. d. K.,... T., geliefert wurden,
98 30. (Fälle 39 und 45 der Anklageschrift)
99 am 12.04.2017 veranlasste der Angeklagte B.- S. – durch nicht ausschließbar sukzessive Ausführung derselben Tat (Aufteilung einer Bestellung auf zwei vermeintliche Aufträge) – spätere Rechnungen für Baustoffe inklusive Lieferkosten
100 - im Wert von 548,04 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
101 - sowie auf Rechnung zu Lasten der J. A. GmbH & Co. KG N. im Wert von 1.328,17 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str..... ,... H., geliefert wurden,
102 31. (Fall 41 der Anklageschrift)
103 am 19.04.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 541,77 Euro netto, die am selben Tag in die Straße A. d. K. ... ,... T., geliefert wurden,
104 auf Rechnung zu Lasten der J. A. GmbH & Co. KG N. (Fall 32)
105 32. (Fall 46 der Anklageschrift)
106 am 25.04.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten, im Wert von 197,03 Euro netto, die am selben Tag in die Straße A. d. K. ... ,... T., geliefert wurden,
107 auf Rechnung der Firma T. A. GmbH (Fälle 33 bis 39)
108 33. (Fall 47 der Anklageschrift)
109 am 11.11.2015 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 586,44 Euro netto, die am 12.11.2015 in die Straße A. d. K. ... ,... T., geliefert wurden,
110 34. (Fall 48 der Anklageschrift)
111 am 22.02.2016 Baustoff inklusive Lieferkosten im Wert von 76,00 Euro netto, die am selben Tag in die Straße B. ... ,... H., geliefert wurden,
112 35. (Fall 49 der Anklageschrift)
113 am 09.05.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 994,43 Euro netto, die am selben Tag in die Straße P. ... ,... H., geliefert wurden,
114 36. (Fall 50 der Anklageschrift)
115 am 10.05.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 1.939,25 Euro netto, die am 11.05.2016 in die Straße P. ... ,... H., geliefert wurden,
116 37. (Fälle 51 und 52 der Anklageschrift)
117 am 12.05.2016 veranlasste der Angeklagte – durch nicht ausschließbar sukzessive Ausführung derselben Tat (Aufteilung auf zwei vermeintliche Aufträge) – spätere Rechnungen für Baustoffe inklusive Lieferkosten
118 - im Wert von 270,00 Euro netto, die am selben Tag in die P. ... ,... H., geliefert wurden sowie
119 - im Wert von 270,00 Euro netto, die ebenfalls am selben Tag in die Straße P. ... ,... H., geliefert wurden,
120 38. (Fall 53 der Anklageschrift)
121 am 19.05.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 382,86 Euro netto, die am 20.05.2016 in die Straße P. ... ,... H., geliefert wurden,
122 39. (Fall 54 der Anklageschrift)
123 am 02.06.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 226,61 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
124 auf Rechnung der Firma B. T. GmbH & Co. KG (Fälle 40 bis 44)
125 40. (Fall 55 der Anklageschrift)
126 am 25.05.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 338,38 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
127 41. (Fall 56 der Anklageschrift)
128 am 27.05.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 99,64 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
129 42. (Fälle 57 und 58 der Anklageschrift)
130 am 06.06.2016 veranlasste der Angeklagte – durch nicht ausschließbar sukzessive Ausführung derselben Tat (Aufteilung einer Bestellung auf zwei vermeintliche Aufträge) – spätere Rechnungen für Baustoffe inklusive Lieferkosten
131 - im Wert von 1.473,06 Euro netto, die am 07.06.2016 in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden sowie
132 - im Wert von 1.465,49 Euro netto, die ebenfalls am 07.06.2016 in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
133 43. (Fall 59 der Anklageschrift)
134 am 31.05.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 1.733,01 Euro netto, die am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
135 44. (Fall 60 der Anklageschrift)
136 am 21.07.2016 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 2.234,54 Euro netto, die am 22.07.2016 in die A. Straße... ,... H., geliefert wurden,
137 auf Rechnung der Firma K. C. GmbH (Fall 45)
138 45. (Fälle 62 und 63 der Anklageschrift)
139 am 24.05.2016 veranlasste der Angeklagte – durch nicht ausschließbar sukzessive Ausführung derselben Tat (Aufteilung einer Bestellung auf zwei vermeintliche Aufträge) – spätere Rechnungen für Baustoffe inklusive Lieferkosten
140 - im Wert von 420,13 Euro netto, die am 25.05.2016 in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden sowie
141 - im Wert von 1.291,00 Euro netto, die ebenfalls am selben Tag in die S. Str. ... ,... H., geliefert wurden,
142 auf Rechnung der Firma B. & D. I. GmbH (Fall 46)
143 46. (Fall 64 der Anklageschrift)
144 am 05.04.2017 für Baustoffe inklusive Lieferkosten im Wert von 117,10 Euro netto, die am selben Tag in die F.- E.-Straße... ,... N., geliefert wurden.
145 Jedenfalls in den Fällen 1 bis 21, 24 sowie 33 bis 45 wurden die von der K. & S1 GmbH gestellten Rechnungen anschließend von den als vermeintliche Besteller erscheinenden jeweiligen Stammkunden und Rechnungsempfängern im irrtumsbedingten Glauben daran, dass ein verantwortlicher eigener Mitarbeiter die abgerechneten Waren bestellt habe, beglichen. Der Angeklagte B.- S. war sich im Übrigen auch deshalb sicher, dass das von ihm regelhaft praktizierte Vorgehen bei der Firma K. & S1 GmbH selbst dann nicht bemerkt werden würde, wenn Rechnungsempfänger in Einzelfällen Rechnungen beanstandet hätten, weil diese dann an ihn als zuständigen Bearbeiter und Ansprechpartner innerhalb der K. & S1 GmbH verwiesen worden wären und er etwaige Rechnungsstornierungen oder Gutschriften hätte veranlassen können.
146 Der Angeklagte B.- S. handelte hochwahrscheinlich, um von den – teils unbekannt gebliebenen – tatsächlich begünstigten Baustellenbetreibern, die die angelieferten Materialien der K. & S1 GmbH ohne Bezahlung für sich verwendeten, einen zuvor vereinbarten Lohn im Sinne einer finanziellen Beteiligung an deren Betrugsvorteil zu erhalten. Sicher aufgeklärt werden konnte dies jedoch nicht; nicht ausschließbar handelte er auch lediglich, um die tatsächlichen Warenbesteller durch die für sie kostenlosen Materiallieferungen zu bereichern und diesen so aus finanziellen Engpässen zu helfen, um dafür deren Anerkennung zu erlangen.
147 Die Angeklagten B.- S. und S. kannten sich jedenfalls aus den vorangegangenen geschäftlichen Kontakten des Angeklagten S. mit der Firma K. & S1 GmbH; der Angeklagte S. hatte zuvor mehrfach beim Angeklagten B.- S. Baumaterialien bei K. & S1 für sein eigenes Unternehmen und auf dessen Rechnung bestellt.
148 Der Angeklagte S., damaliger Inhaber der Firma S2 T. e.K., der sich im Tatzeitraum in einem finanziellen Engpass befand und selbst ausstehende Verbindlichkeiten bei der K. & S1 GmbH hatte, die er zeitweise nicht mehr begleichen konnte, betrieb zur jeweiligen Tatzeit die Baustellen in der S. Str. ... , dem S.- S. Weg und der P. ... in H.. Er war der durch die vorgenannten Taten des Angeklagten B.- S. begünstigte Baustellenbetreiber in den zuvor genannten Fällen 2, 3, 4, 6 und Fall 7 (betreffend Baustelle S. Str.; Fall 8 der Anklageschrift), Fall 8 (betreffend Baustelle S. Str.; Fall 10 der Anklageschrift), und in den Fällen 9, 11 bis 20, 22, 23, 24, 30, 35 bis 43 und 45.
149 Der Angeklagte B.- S. beging diese vorgenannten Taten zu Gunsten des Angeklagten S., weil der Angeklagten S. auf Grundlage einer entsprechenden Absprache mit dem Angeklagten B.- S. und in Kenntnis von dessen vorstehend dargestellten Handlungsweisen die sodann jeweils angelieferten Waren beim Angeklagten B.- S. jeweils (tages-)aktuell bestellt hatte, um sie ohne Gegenleistung gegenüber der Firma K. & S1 GmbH auf seinen Baustellen zu verbauen, was er nach Warenauslieferung auch tat. Bei Bestellung der jeweiligen Baumaterialien wusste der Angeklagte S. auch, dass die an ihn jeweils ausgelieferten Baumaterialien – veranlasst durch den Angeklagten B.- S. – anderen Kunden der K. & S1 GmbH in Rechnung gestellt würden.
150 Der Angeklagte S. wollte so sein Vermögen mehren und sich bei allen Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen; tatsächlich erhielt er auf diese Weise ohne Gegenleistung von der K. & S1 GmbH Baumaterialien im Gesamtwert von mindestens 28.434,59 Euro (netto) .
151 Das eingeübte Vorgehen des Angeklagten B.- S. fiel erst auf, als der Zeuge G. als Mitarbeiter der Firma E. N. T. GmbH zu einer Zeit um Überprüfung einiger Rechnungen bat, als der Angeklagte B.- S. urlaubsbedingt abwesend war. Deshalb nahmen sich der Vorgesetzte des Angeklagten B.- S., der Zeuge H. und weitere Mitarbeiter der Firma K. & S1 GmbH dieser Sache an, wobei sie das vom Angeklagten B.- S. erdachte Muster entdeckten, indem sie feststellten, dass in einer Vielzahl von Fällen die Baustellenadressen auf den ausgedruckten und als Maßgabe für den Auslieferungsfahrer dienenden Lieferscheinen und den im System gespeicherten Lieferscheindateien nicht übereinstimmten, weil die im System hinterlegten und als Datenvorlagen für die späteren Rechnungsstellungen dienenden Lieferscheine (Dateien) nach Ausdruck des originalen Lieferscheins für den Auslieferungsfahrer insoweit nachträglich verändert worden waren.
152 Der Angeklagte B.- S. wurde von dem damaligen Mitgesellschafter und Geschäftsführer der K. & S1 GmbH, dem Zeugen W., sowie dem Prokuristen H. am 12.05.2017 mit dem aufgekommenen Verdacht konfrontiert, die K. & S1 GmbH in einer Vielzahl von Fällen auf die dargelegte Weise betrogen zu haben. Dies räumte der Angeklagte B.- S. gegenüber den Zeugen W. und H. dabei spontan ein und unterzeichnete auch ein als „Schuldeingeständnis“ überschriebenes Schriftstück, woraufhin ihm unmittelbar die Kündigung ausgesprochen wurde und er die Firma einvernehmlich verließ.
153 Die Firma K. & S1 GmbH erstattete sämtlichen Stammkunden, die aufgrund eines entsprechenden Irrtums über eine eigene Bestellung Rechnungsbeträge beglichen hatten und so ebenfalls geschädigt worden waren, die geleisteten Zahlungen nachfolgend zurück.
154 Die K. & S1 GmbH erhob später gegen den Angeklagten B.- S. Klage vor dem Arbeitsgericht H. auf Ersatz der Betrugsschäden; das unter dem dortigen Aktenzeichen... geführte Verfahren ist bis zur Erledigung des hiesigen Strafverfahrens ausgesetzt worden.
155 Das Gericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten B.- S. in den Fällen 26, 28, 35, 40, 42, 43, 44 und 61 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 25.06.2021 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und in den Fällen 29, 30, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 41, 45, 46, 62, 63 und 64 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 25.06.2021 nach § 154a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung des Betrugs zum Nachteil der K. & S1 GmbH beschränkt.
156 Das Verfahren gegen den Angeklagten S. ist in den Fällen 1, 5, 6, 12 bis 15, 26 bis 28, 32 bis 38, 40 bis 44, 46 bis 48, 60, 61 und 64 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 25.06.2021 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und in den Fällen 9, 29, 30, 39, 45, 62 und 63 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 25.06.2021 nach § 154a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung der Anstiftung zum Betrug ausschließlich zum Nachteil der K. & S1 GmbH beschränkt worden.
III.
157 Die vorstehend dargelegten Feststellungen beruhen auf einer Würdigung der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel:
158 Beide Angeklagte haben die ihnen jeweils vorgeworfenen Tatbegehungen bestritten, wobei sie jedoch jeweils einzelne Sachverhaltselemente eingeräumt haben. Die bestreitenden Einlassungen, die jedenfalls hinsichtlich des Angeklagten B.- S. teils schon in sich unplausibel und unglaubhaft waren, sind durch die weiteren Beweismittel widerlegt worden.
159 Im Einzelnen:
160 1. Einlassungen der Angeklagten
161 a) Einlassung des Angeklagten B. - S.
162 Der Angeklagte B.- S. hat die Vorwürfe bestritten. Der Mitangeklagte S. sei ein bloßer Kunde gewesen, zu dem er – darüber hinaus – keine nähere Verbindung gehabt habe.
163 Er wisse nicht, wie es dazu komme, dass in einer Vielzahl von Fällen der Originallieferschein von dem im digitalen Warenwirtschaftssystem hinterlegten Lieferschein bezüglich der Auslieferungsadresse (Baustelle) abweiche und weshalb in diesen Fällen ggf. Materialien gegenüber Firmen abgerechnet wurden, die die Baustelle an der tatsächlichen Auslieferungsadresse nicht betrieben hatten. Auf Nachfrage hat der Angeklagte B.- S. dazu angegeben, auf den Lieferscheinen erscheine als firmenintern zuständiger „Bearbeiter“ derjenige, der den Auftrag erstmalig auf seinem Account angelegt habe. Zwar erscheine auf den zu den verfahrensgegenständlichen Vorfällen gehörigen Auftragsbestätigungen stets sein Name als zuständiger „Bearbeiter“. Jedoch habe bei der K. & S1 GmbH jeder Mitarbeiter der Trockenbauabteilung auf den Account eines anderen Mitarbeiters Zugriff gehabt, weil ein Einheitspasswort („H.“) verwendet worden sei. Er selbst habe auch nur etwa 60 Prozent seiner Arbeitskraft im Büro verbracht und etwa 40 Prozent im Außendienst. So sei es denkbar, dass eine andere Person seinen Account zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten benutzt habe. Auch wenn er keine konkrete Person verdächtigen könne, sei es möglich, dass ein anderer über den gesamten Tatzeitraum heimlich Aufträge unter seinem Account angelegt habe.
164 Zwar habe er in dem Gespräch mit dem Prokuristen H. und dem Geschäftsführer W. am 12.05.2017 das mit „Schuldeingeständnis“ überschriebene Schriftstück unterzeichnet. Dies sei aber nach einem nur kurzen Gespräch und unter Druck geschehen, bei welchem eine Tabelle an die Wand geworfen worden sei und er mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, zu Gunsten des nunmehr Mitangeklagten S. Betrugstaten nach dem dargelegten Muster begangen zu haben. Es sei dabei vom Zeugen W. auch auf unbestimmte Weise mit dem Einschalten der Polizei gedroht worden, wobei der Zeuge W. eine Visitenkarte eines Polizeibeamten vorliegen gehabt habe.
165 Er gehe davon aus, die Zeugen W. und H. hätten ihn schlecht machen wollen, weil sie mitbekommen hätten, dass er sowieso den Arbeitgeber habe wechseln wollen und eventuell davon ausgegangen seien, dass er dabei Kunden der K. & S1 GmbH habe mitnehmen wollen. Zudem sei es bei dem anstehenden Verkauf der K. & S1 GmbH möglicherweise darum gegangen, „die Braut hübsch zu machen“, also für mögliche Unstimmigkeiten einen Verantwortlichen zu finden.
166 b) Einlassung des Angeklagten S.
167 Der Angeklagte S. hat die Tatvorwürfe ebenfalls bestritten. Zwar handele es sich bei den auf den Lieferscheinen zu den Fällen 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11 bis 20, 22, 23, 24, 30, 35 bis 43 und 45 angegeben Auslieferungsorten, nämlich der S. Str. ... , dem S.- S. Weg und der P. ... , um damals von ihm betriebene Baustellen. Auch habe er die auf dem jeweiligen Originallieferschein zwecks Kontaktaufnahme des Auslieferungsfahrers zur Koordination und Sicherstellung der Anlieferung notierte Telefonnummer (...) damals benutzt; dies sei noch immer seine Nummer. Er habe die Baustoffe aber nicht in Kenntnis eines Betrugsvorhabens ohne Bezahlwillen bestellt. Zwar sei er zeitweilig – allerdings auch erst Ende 2016 – als Kunde bzw. Käufer bei der K. & S1 GmbH aufgrund ausstehender Schulden gesperrt gewesen; er habe aber damals noch bei anderen Baustoffhändlern Baustoffe käuflich erwerben können. Die Ersparnisse für angeblich bestellte und nicht bezahlte Waren seien auch teilweise so gering, dass sich ein betrügerisches Handeln für ihn nicht gelohnt hätte.
168 Hinsichtlich der übrigen Fälle der Anklage handele es sich nicht um seine damaligen Baustellen (das Gericht hat das Verfahren betreffend den Angeklagten S. insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt).
169 c) Würdigung der Einlassungen
170 Die Einlassung des Angeklagten B.- S. war schon in sich wenig nachvollziehbar und unplausibel. Sofern der Angeklagte B.- S. der Sache nach eine heimliche Verschwörung zwecks Verunglimpfung seines Rufes gegen ihn – ausgehend von den Zeugen W. und H. und dann betrieben zum wirtschaftlichen Nachteil des Unternehmens über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren – angedeutet hat, blieben seine Ausführungen dazu derart blass, dass derartiges schon nach dem Inhalt der Einlassung äußerst lebensfremd erschien. Auf seine Angaben zum Inhalt des Gesprächs am 12.05.2017, bei welchem er selbst erstmalig und spontan von seinen Vorgesetzten W. und H. mit dem Vorwurf des vielfachen Betrugs konfrontiert gewesen sei, traf dasselbe zu: Die diesbezügliche Schilderung des Angeklagten B.- S. hat nicht ansatzweise plausibel machen können, weshalb er das ihm damals vorgelegte, als „Schuldeingeständnis“ überschriebene Schriftstück unterzeichnete. Gerade wenn es sich, wie der Angeklagte B.- S. angegeben hat, nur um ein kurzes Gespräch gehandelt haben sollte, bei welchem er erstmalig mit dem Betrugsvorwurf (dem Grunde bzw. Muster nach) konfrontiert wurde, hätte es nahegelegen, seine Verwunderung darüber zum Ausdruck zu bringen und den Vorwurf zu bestreiten. Nicht plausibel ist auch die Erklärung, er habe das Schriftstück unter Druck aufgrund einer unbestimmten Drohung mit dem Einschalten der Polizei unterzeichnet. Ein solcher Druck erklärte den Entschluss, gegenüber seinen Vorgesetzten ein regelhaftes Betrugskonzept der Sache nach spontan einzuräumen vielmehr gerade nur dann, wenn der Angeklagten B.- S. tatsächlich auch der Betrugstäter war; andernfalls hätte sich eine Ankündigung des etwaigen Einschaltens der Polizei durch den Zeugen W. für den Angeklagten B.- S. gar nicht als Druck, sondern als Hilfe dargestellt.
171 Sofern der Angeklagte B.- S. zudem angedeutet hat, er wisse auch gar nicht und bezweifele, ob die von den Zeugen H. und W. am 12.05.2017 an die Wand geworfene Tabelle überhaupt diejenigen Fälle bezeichnet habe, die nunmehr Gegenstand der Anklage geworden sind, hat auch eine solche Äußerung deutlich gemacht, dass der Angeklagte B.- S. ohne jeden nachvollziehbaren Sachgehalt bemüht war zu entkräften, dass er den – durch die nachfolgend noch genannten Beweismittel im Übrigen eindeutig belegten – Tatvorwurf am 12.05.2017 dem Grunde nach gegenüber den Zeugen H. und W. eingeräumt hatte. Dass die im Rahmen des Konfrontationsgesprächs am 12.05.2017 auf der vom Zeugen H. dafür erstellten Tabelle ersichtlichen Fälle all diejenigen Fälle erfasste, die später in die Konkretisierung der Anklageschrift aufgenommen wurden, erscheint in der Tat fernliegend – der Sachverhalt musste betriebsintern und polizeilich erst abschließend ermittelt werden –; dies ist jedoch ohne jede Bedeutung: Relevant ist insoweit allein, dass bei lebensnaher Betrachtung das im Unterzeichnen des „Schuldeingeständnisses“ am 12.05.2017 enthaltene Einräumen des Tatvorwurfs durch den Angeklagten B.- S. dem Grunde nach und auch nach seiner eigenen Einlassung keinen anderen Hintergrund gehabt haben konnte, als dass dieser sich durch seine Vorgesetzten W. und H. für überführt hielt. Es ist zwar zutreffend, dass die konkrete Formulierung des „Schuldeingeständnisses“ („Hiermit erkenne ich an, dass die vorliegende Tabelle und die daraus resultierten Beträge vorsätzlich und unerlaubt Schaden herbeigeführt haben .“) zumindest ungelenk und missglückt ist, da eine Tabelle keinen Schaden herbeiführen kann. Jedoch kommt es vorliegend nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Sinngehalt an, der darin lag, dass der Angeklagte B. die Vorwürfe eingestand.
172 Die Einlassung des Angeklagten S., er habe die offensichtlich an seinen Baustellen ausgelieferten Baustoffe nicht bestellt, war demgegenüber zwar nicht in sich unschlüssig. Die Nachfrage danach, ob er sich erklären könne, weshalb sonst Baustoffe offensichtlich in einer Vielzahl von Fällen und unter Angabe seiner Telefonnummer auf dem jeweiligen Lieferschein zwecks Sicherstellung der Anlieferung an die von ihm betriebenen Baustellen geliefert wurden, hat er verneint. Insofern lag es schon nach der Einlassung des Angeklagten S. – und auch sonst – nicht nahe, sondern vielmehr fern, anzunehmen, eine andere Person als der Angeklagte S. habe die Baustoffe an die jeweils von ihm allein betriebenen und an unterschiedlichen Orten innerhalb H.s befindlichen Baustellen bestellt und dort entgegengenommen. Es versteht sich letztlich von selbst, dass derartiges schon deshalb kaum in einer Vielzahl von Fällen reibungslos hätte praktiziert werden können, weil es in Einzelfällen dazu gekommen sein dürfte und dies jedenfalls nicht ausschließbar war, dass der Auslieferungsfahrer die angegebene Telefonnummer des Angeklagten S. zwecks Koordination der Anlieferung tatsächlich anrief, wobei dann mit hoher Wahrscheinlichkeit sofort aufgefallen wäre, wenn der Angeklagte S. nicht der Besteller der jeweiligen Baustoffe bzw. Lieferungen gewesen wäre.
173 Dass die jeweiligen Warenwerte teilweise nicht besonders hoch waren und der Angeklagte S. im Tatzeitraum auch bei anderen Baustoffhändlern Waren bestellt und bezahlt hat, ist insoweit nicht von Bedeutung. Dass es sich teils um eher geringe Beträge handelte, hing auch damit zusammen, dass diese – wie beide Angeklagte wussten und wollten – anderen Kunden der K. & S1 GmbH in Rechnung gestellt und dadurch gerade ohne deren Wissen untergeschoben werden sollten. Dass dies bei sehr hohen Rechnungen für die Angeklagten wesentlich riskanter gewesen wäre, versteht sich von selbst. Trotzdem handelte es sich – insbesondere in Anbetracht des finanziellen Engpasses des Angeklagten S. – um durchaus merkliche Ersparnisse und um insgesamt eine nicht unerhebliche Bereicherung.
174 2. Weitere Beweiswürdigung
175 Die Feststellungen beruhen, soweit die Angeklagten Sachverhaltselemente nicht eingeräumt haben, vor allem auf den Angaben der Zeugen H. und W. sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere den jeweils den Angeklagten B.- S. als Bearbeiter ausweisenden Auftragsbestätigungen und den jeweils doppelten Lieferscheinen zu jedem Fall sowie den später zu jedem Vorgang erstellten Rechnungen.
176 Schon aus den zu jedem einzelnen Fall vorliegenden Dokumenten ist die hier praktizierte betrügerische Masche als solche ersichtlich:
177 Zu jedem Vorgang existiert zunächst eine „Auftragsbestätigung“, erzeugt über den Account des Angeklagten B.- S., der deswegen dort als zuständiger Bearbeiter der Firma K. & S1 GmbH erscheint (unter seinem Namen vor seiner Heirat „B.“). Auf jeder Auftragsbestätigung ist der (vermeintliche) Warenbesteller ersichtlich und sind die (vermeintlich) bestellten Baumaterialien einschließlich Preisen aufgelistet. Ebenso ist dort auch das Bauvorhaben („BV“) mit Adresse angegeben, an welches die bestellten Materialien geliefert werden sollten.
178 Zudem existieren zu jedem Vorgang – anders als dies bei üblichem Geschäftsablauf der Fall gewesen wäre – zwei Lieferscheine:
179 Auf dem unter Übernahme der Daten aus der Auftragsbestätigung erstellten, ausgedruckten und bei Materialauslieferung vom Auslieferungsfahrer unterschriebenen originalen Lieferschein findet sich stets der (angebliche) Auftraggeber bzw. Warenbesteller einerseits und die tatsächliche Auslieferungsadresse andererseits. Wie die weitere Beweisaufnahme (Vernehmungen der Zeugen W., H. und G. sowie Rückfragen bei den als Auftraggeber erscheinenden Firmen) ergeben hat und wie sich teils auch schon aus den Einlassungen der Angeklagten ergibt, handelt es sich bei den auf den Auftragsbestätigungen und entsprechend den Originallieferscheinen als Auslieferungsadressen angegebenen Bauvorhaben in keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle um Bauvorhaben des (vermeintlichen) Bestellers; tatsächlich hat keiner der angeblichen Auftraggeber die hier verfahrensgegenständlichen Materiallieferungen seinerseits beauftragt.
180 Der später (nach Erstellung und Ausdruck des ersten Lieferscheins) im Warenwirtschaftssystem der K. & S1 GmbH zu jedem verfahrensgegenständlichen Vorgang gespeicherte Lieferschein stimmt hingegen nicht vollständig mit dem Originallieferschein überein, obwohl es sich dabei an sich nur um die Datei hätte handeln müssen, durch deren Ausdruck der Originallieferschein erzeugt wurde: Ersichtlich ist die Angabe des Bauvorhabens nachträglich im System geändert worden, so dass es bei Betrachtung (eines späteren Ausdrucks) des systemisch gespeicherten (hier: zweiten) Lieferscheins nunmehr scheint, als seien bestellte Baumaterialien jeweils an ein Bauvorhaben geliefert worden, dass tatsächlich auch vom vermeintlichen Auftraggeber betrieben wurde. Diese im Warenwirtschaftssystem der K. & S1 GmbH gespeicherten Lieferscheine stellen bei regelhaftem Geschäftsablauf nur die Datei zur Erzeugung des Originallieferscheins dar. Sie haben firmenintern jedoch die Funktion, Datengrundlage für die späteren Rechnungsstellungen zu sein:
181 Die auf den im Warenwirtschaftssystem gespeicherten Auftraggeberdaten und Angaben über das jeweilige Bauvorhaben (einschließlich vermeintlicher Auslieferungsadressen für die aufgelisteten Baustoffe) wurden durch Mitarbeiter der Rechnungsabteilung der K. & S1 GmbH – wie dies schon aus der vorliegenden Dokumentenlage äußerlich erkennbar ist – offensichtlich in die Rechnungen übernommen, die dann an die angeblichen Auftraggeber versandt wurden. Hier ist – schon bei Betrachtung der vorliegenden, im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumente (eine Auftragsbestätigung, zwei Lieferscheine, eine Rechnung) zu jedem Fall – ersichtlich, dass es sich um ein betrügerisches Vorgehen nach einem stets gleichen Muster handelte. Insbesondere ist es in Anbetracht der Vielzahl der Fälle – anders als wenn es nur um ein oder zwei Fälle ginge – gänzlich ausgeschlossen, dass dem ein Versehen im Sinne eines Flüchtigkeitsfehlers bei Auftragsannahme zu Grunde liegen könnte.
182 Auch ergibt sich aus diesem äußeren Befund schon für sich genommen ein erheblicher individueller Verdacht gegen den Angeklagten B.- S.: Dieser erscheint – wie er selbst angegeben hat – gerade deswegen stets als Bearbeiter auf den Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen, weil der Auftrag unter seinem damaligen Account bei der K. & S1 GmbH angelegt worden ist. Es erscheint schon demnach hoch erklärungsbedürftig, weil zunächst lebensfremd und fernliegend, wie dies ein anderer Mitarbeiter der K. & S1 GmbH über den Zeitraum von eineinhalb Jahren in einer Vielzahl von Fällen bewerkstelligt haben sollte, ohne dass der Angeklagte B.- S. selbst ein solches Unterschieben von vermeintlichen Auftragsannahmen bemerkt hätte.
183 Auch hinsichtlich des Angeklagten S. drängt schon der äußere Befund den Verdacht der Anstiftung zum Betrug in zumindest 31 verfahrensgegenständlichen Fällen auf; jedenfalls sofern dabei der von ihm selbst eingeräumte (und durch weitere Beweismittel im Übrigen bestätigte) Umstand berücksichtigt wird, dass in diesen Fällen stets seine Mobilfunknummer auf dem Originallieferschein angegeben war und die Auslieferungsadressen jeweils von ihm betriebene Baustellen waren. Schon demnach erschiene die Annahme, es habe möglicherweise trotzdem eine andere Person als der Angeklagte S. in den genannten Fällen die Baustoffe an die vom Angeklagten S. zur jeweiligen Tatzeit betriebene Baustellen bestellt und dort entgegengenommen und für sich verwendet, als eine lediglich denktheoretische, praktisch jedoch lebensfremde und fernliegende Möglichkeit.
184 Auf den vom Auslieferungsfahrer übergebenen Anlieferscheinen war erkennbar, dass dort andere Firmen als vermeintliche Auftraggeber der tatsächlich an den Angeklagten S. versandten Bestellungen bezeichnet waren.
185 Dieser Befund ist durch die Angaben der Zeugen H. und W. – insbesondere betreffend den Ablauf und Inhalt des Gesprächs mit dem Angeklagten B.- S. am 12.05.2017 über die erste Konfrontation mit dem Tatverdacht – eindrucksvoll bestätigt worden:
186 Der Zeuge H. hat zusammengefasst angegeben, er selbst sei Vorgesetzter des Angeklagten B.- S. beim Baustoffhändler K. & S1 GmbH gewesen, deren Geschäftsführer und Eigentümer damals der Zeuge W. gewesen sei. Dieser haben den Angeklagten B.- S. durch Handschlagvertrag im Jahr 2012 eingestellt; die gesamte Atmosphäre der Zusammenarbeit im Unternehmen bzw. innerhalb der Trockenbauabteilung sei persönlich und vertrauensvoll gewesen. Dies habe insbesondere auch für die eigene Zusammenarbeit mit dem Angeklagten B.- S. gegolten. Der Angeklagte B.- S. habe in der Trockenbauabteilung in einem Großraumbüro als einer von etwa acht Mitarbeitern des insgesamt damals etwa 100 Mitarbeiter beschäftigenden Unternehmens gearbeitet. Die K. & S1 GmbH sei inzwischen vom Zeugen H. an die deutlich größere Firma B. GmbH verkauft und in diese integriert worden.
187 Jeder Mitarbeiter habe damals einen eigenen Arbeitsplatz gehabt; anfänglich hätten alle Mitarbeiter ein Einheitspasswort erhalten mit der Maßgabe, dies später individuell zu ändern. Ob der Angeklagte B.- S. oder sonstige Mitarbeiter dies getan hätten, wisse er nicht.
188 Aufgabe des Angeklagten B.- S., der zu 90 bis 95 Prozent im Innendienst tätig gewesen sei, sei die Auftragsannahme und Kundenbetreuung einschließlich der Freigabe von Materialauslieferungen gewesen. Kundenaufträge seien dabei telefonisch entgegengenommen worden. Besondere Freiheiten bei Preis- bzw. Angebotsgestaltungen habe der Angeklagte nicht gehabt, sondern lediglich – wie jeder dortige Verkäufer – in einem vorgegebenen Rahmen. Der Angeklagte S. sei ein Kunde des Baustoffgroßhändlers K. & S1 gewesen, der als solcher allerdings von Dezember 2016 bis Februar 2017 wegen Zahlungsverzugs gesperrt gewesen sei.
189 Als der Angeklagte B.- S. im Jahr 2017 im Urlaub gewesen sei, sei der Geschäftsführer der E. N. T. GmbH, der Zeuge E. G., vorstellig geworden mit der Bitte um Rechnungsüberprüfung: Seine Firma habe keine Waren wie abgerechnet bei der K. & S1 GmbH bestellt gehabt.
190 Er selbst habe dann die Vorgänge überprüft, wobei die Unregelmäßigkeiten wie oben dargelegt aufgefallen seien. Nunmehr habe er eine Kollegin mit der Prüfung beauftragt, ob weitere Vorgänge existierten, für die der Originallieferschein nicht mit der im Warenwirtschaftssystem gespeicherten Lieferscheindatei übereinstimme. Auch sei ein Mitarbeiter aus der IT-Abteilung eingeschaltet gewesen. Dabei seien viele Fälle zu Tage gefördert worden, wobei in den zunächst firmenintern ermittelten Fällen jeweils der Angeklagte B.- S. der „Bearbeiter“ und – wie sich aus firmeninternen Kundendaten über den Kunden zugeordnete Baustellen ergeben habe – ein Bauvorhaben des Angeklagten S. begünstigt gewesen sei.
191 Der Angeklagte B.- S. sei dann am 12.05.2017 von ihm selbst sowie dem Geschäftsführer W. im Rahmen eines insgesamt etwa 30 Minuten dauernden Gesprächs in einem Besprechungszimmer mit dem Vorwurf eines Vorgehens entsprechend dem sich darstellenden Muster konfrontiert worden. Dabei sei eine Tabelle an die Wand geworfen worden, auf welcher die bislang firmenintern ermittelten Fälle dargestellt gewesen seien. Er selbst und der Zeuge W. seien davon ausgegangen, dass der Angeklagte B.- S. ggf. von außen unter Druck gesetzt worden sei und deswegen die Betrugstaten begangen habe. Man habe ihm für diesen Fall eigentlich sogar helfen wollen, weil die bisherige Zusammenarbeit sich eben als angenehm und vertrauensvoll dargestellt habe und sie dem Angeklagten ein derartiges Verhalten an sich nicht zugetraut hätten. Deshalb seien er und der Zeuge W. überrascht gewesen, als der Angeklagte B.- S. auf den Vorwurf spontan entgegnet habe: „Oha, ich hätte nicht gedacht, dass das so viel geworden ist .“ Die explizite Nachfrage, ob er unter Druck gesetzt worden sei, habe der Angeklagte B.- S. verneint und erklärt, er habe S. wieder „auf die Beine helfen “ wollen. Angesprochen darauf, dass man ihm nun sofort kündigen müsse, habe der Angeklagte B.- S. sinngemäß geäußert, er habe gewusst, dass es irgendwann soweit sei.
192 Der Zeuge W. habe den Angeklagten B.- S. dann gebeten, ein vorformuliertes und mit „Schuldeingeständnis“ überschriebenes Schreiben zu unterzeichnen, was der Angeklagte getan habe. Das Schreiben sei vorformuliert gewesen zwecks Einreichung bei der Versicherung der K. & S1 GmbH zu deren Prüfung, ob die angerichteten Schäden erstattet würden.
193 Er selbst habe den Angeklagten B.- S. im Anschluss an das Gespräch zum Bahnhof gefahren; die Atmosphäre sei dabei trotzdem freundlich gewesen und der Angeklagte habe sich verabschiedet mit der Bitte, die Kollegen bei K. & S1 noch einmal von ihm zu grüßen.
194 Den durch die unberechtigt gestellten und beglichenen Rechnungen geschädigten Kunden seien später jeweils entsprechende Gutschriften von der K. & S1 GmbH ausgestellt worden.
195 Der Zeuge W., ehemaliger Geschäftsführer, Gesellschafter und Inhaber der mittlerweile an die B. GmbH verkauften K. und S1 GmbH hat die Struktur, die damaligen beruflichen Aufgaben des Angeklagten B.- S. und den Ablauf und Inhalt des Gesprächs mit dem Angeklagten am 12.05.2017 in Übereinstimmung mit den vorstehend dargelegten Angaben des Zeugen H. im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung dargestellt.
196 Er, der Zeuge W., habe ein gutes Verhältnis zum Angeklagten B.- S. gehabt, den er schon im Jahr 2001 kennengelernt und später selbst eingestellt habe. Für ihn unerwartet habe der Angeklagte am 12.05.2017 die Vorwürfe sofort eingeräumt und sich dahingehend geäußert, er habe nicht gedacht, dass „da so viel zusammenkommt“ und sinngemäß erklärt, es tue ihm leid, er habe der Firma S2 e.K. helfen wollen. Ihm sei danach fristlos gekündigt worden. Vor dem Gespräch habe er, weil er sich nur schwer habe vorstellen können bzw. wollen, dass der Angeklagte B.- S. sein Unternehmen betrüge, verschiedene Szenarien gedanklich durchgespielt. Es habe für ihn jedoch letztlich keine alternative Erklärung zur Täterschaft des Angeklagten B.- S. gegeben, zumal bei einigen betrügerisch angelegten Aufträgen ersichtlich gewesen sei, dass der Angeklagte B.- S. unmittelbar danach oder davor weitere, reguläre Aufträge angelegt habe, sodass er schon deswegen ausschließen könne, dass etwa eine andere Person als der Angeklagte B.- S. dessen Account missbraucht habe. Trotzdem sei das spontane Einräumen der Vorwürfe für ihn am 12.05.2017 noch überraschend gewesen.
197 In Anbetracht dieser übereinstimmenden und in sich widerspruchsfreien Angaben der Zeugen H. und W. besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte B.- S. die Taten wie festgestellt beging und sie allein deshalb gegenüber seinen Vorgesetzten am 12.05.2017 einräumte, weil er sich dem Grunde nach – und zutreffend – für überführt hielt.
198 Etwaige Andeutungen des Angeklagten B.- S. dahingehend, die Zeugen H. und W. hätten ihm eventuell offene Rechnungen in die Schuhe schieben wollen, die es beim bevorstehenden Unternehmensverkauf ansonsten zu erklären gegolten hätte, müssen in Anbetracht der ohne jede Belastungstendenz vorgetragenen Schilderungen der Zeugen H. und W. nicht nur als lebensfremd, sondern geradezu als an den Haaren herbeigezogen erscheinen.
199 Die Angaben der Zeugen W. und H. sind, soweit sie das anfängliche Auffallen des betrügerischen Musters anlässlich einer Anfrage seitens des Zeugen G. für die Firma E. N. betrafen, bestätigt worden durch die Angaben des Zeugen G.. Dieser hat dem Gericht exemplarisch zu den Fällen 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 38 und 41 der Anklageschrift dargelegt, dass das angeblich bestellte Material ausweislich der Bezeichnung auf den Auftragsbestätigungen eindeutig für den Dachausbau bestimmt gewesen sei, der von seiner Firma E. N. jedoch gar nicht durchgeführt werde, weshalb ihm die unzutreffenden Rechnungen auch aufgefallen seien. Soweit der Zeuge G. zunächst angegeben hatte, die Firma E. N. habe die an sie gerichtete Rechnung der K. & S1 GmbH nicht beglichen, hat er dies in einem Folgetermin nach Recherche für einige Fälle korrigiert und im Übrigen angegeben, er könne aufgrund eigener Belastung nach einer Corona-Infektion („long covid“) keine weiteren Prüfungen durchführen. Soweit der Zeuge G. die Begleichung von Rechnungen durch die Firma E. N. nicht explizit bestätigt hat, ist das Verfahren insoweit nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden.
200 Im Übrigen haben sämtliche rechnungsempfangende Firmen die Begleichungen der Rechnungen und die späteren Gutschriften durch die K. & S1 GmbH auf Nachfrage gegenüber dem Gericht bestätigt; hinsichtlich des Falls 64 der Anklageschrift, der die Firma B. und D. betrifft, an die keine gerichtliche Anfrage gerichtet worden ist, ist das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ohne dass es darauf noch angekommen wäre, werden auch dadurch die diesbezüglichen Angaben der Zeugen H. und W. bestätigt.
201 Vor diesem Hintergrund bestand kein Zweifel, dass der Angeklagte B.- S. die Betrugstaten wie dargelegt beging.
202 Soweit der von ihm sistierte Zeuge Z. bekundet hat, er sei im Jahr 2017 zeitweise als Auszubildender in der Trockenbauabteilung der K. & S1 GmbH eingesetzt gewesen und dabei sei es vorgekommen, dass er sich unter Accounts von Kollegen eingeloggt oder auch unter deren Accounts deren Aufträge auf entsprechende Anweisungen weiterbearbeitet habe, folgt daraus für die hiesige Beweislage gar nichts. Die (technische) Möglichkeit, Aufträge für einen Kollegen anzulegen, ändert nichts an der eindeutigen Beweislage, wonach hier der Angeklagte B.- S. selbst unter seinem Account wie dargelegt tätig wurde.
203 Es steht aus den vorgenannten Gründen auch außer Zweifel, dass den Materiallieferungen in den Fällen 2, 3, 4, 6, 7 (betreffend Baustelle S. Str.; Fall 8 der Anklageschrift), 8 (betreffend Baustelle S. Str.; Fall 10 der Anklageschrift), und in den Fällen 9, 11 bis 20, 22, 23, 24, 30, 35 bis 43 und 45 entsprechende Materialbestellungen seitens des Angeklagten S. vorangingen: Nicht nur betrieb der Angeklagte S. die Baustellen, an welche in den genannten Fällen die Materialauslieferungen erfolgten, wobei auch seine Telefonnummer zwecks Koordination der Auslieferungen auf dem jeweiligen Originallieferschein angegeben war. Auch wird er durch die nach den glaubhaften Angaben der Zeugen H. und W. bewiesene spontane Äußerung des Angeklagten B.- S. im Gespräch am 12.05.2017, er habe S. bzw. der S2 e.K. helfen wollen, direkt belastet. Insbesondere vor diesem Hintergrund erscheint die bloße (Denk-)Möglichkeit, dass eine andere Person als der Angeklagte S. an dessen Baustellen auf die Anlieferungen bestellter Materialien wartete und diese ohne Wissen des Angeklagten S. entgegennahm, praktisch ausgeschlossen. Insbesondere wenn man in den Blick nimmt, dass an die Baustellen des Angeklagten S. in allen Fällen offensichtlich individuell nach situativem Bedarf ausgewählte Baustoffe in teils geringer – offensichtlich bedarfsabhängig zugemessener – Menge (wie etwa 4 x „Schnellbauschrauben 3,5/35“ oder 5 x Knauf Fugenfüller“) und nicht etwa gut wiederverkäufliche Bauartikel in größeren Mengen geliefert wurden, ist derartiges auszuschließen.
204 Der Umstand, dass der Angeklagte B.- S. durch dasselbe Vorgehen in einigen der hier verfahrensgegenständlichen Fälle nicht ausschließbar und sogar naheliegend auch andere Personen als den Angeklagten S. begünstigte – insbesondere die Baustellen in N. und T. dürften jedenfalls nicht vom Angeklagten S. betrieben worden sein – legt ebenfalls nicht nahe, dass der Angeklagte B.- S. in den vorgenannten Fällen nicht allein den Angeklagten S. begünstigte. Vielmehr zeigt sich gerade darin, dass die betrügerischen Materialauslieferungen in verschiedenen h. Stadtteilen, in Einzelfällen aber auch in S.- H. erfolgten, dass der Angeklagte B.- S. nicht etwa mit einer dritten, an den Baustellen der Auslieferungsorte unbeteiligten Person zusammenarbeitete, die die Baustoffe dann an all diesen Orten jeweils entgegennahm. Vielmehr wurde der jeweilige Baustellenbetreiber individuell begünstigt, indem seine zuvor nach jeweiligem Bedarf aufgegebenen Bestellungen zielgerichtet bedient wurden.
205 Die Bereicherungsabsicht des Angeklagten S. und die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns werden schon aus dem äußeren Tathergang offenbar; im Übrigen befand sich er im Tatzeitraum schon nach eigenen Angaben in einer jedenfalls finanziellen Bedrängnis, was sein Motiv erklärt. Insoweit stellten auch die jeweiligen Ersparnisse für nicht bezahlte Waren im Einzelfall, insbesondere aber in ihrer Gesamtheit, eine fühlbare und substantielle finanzielle Erleichterung für den Angeklagten S. dar.
206 Es liegt sehr nahe, dass auch der Angeklagten B.- S. handelte, weil er vereinbarungsgemäß durch eine finanzielle Zuwendung seitens der begünstigten Baustellenbetreiber am Tatgewinn beteiligt werden sollte. Letztlich hat das Gericht dies jedoch nicht feststellen können, weil es möglich bleibt, dass der Angeklagte B.- S. deshalb die kostenlosen Bestellungen anbot und umsetzte, weil er seine entsprechenden Möglichkeiten nach außen demonstrieren und sich gegenüber den Begünstigten als kompetenter Helfer in einer Situation finanzieller Knappheit aufspielen wollte, weil er es aufgrund seiner Kenntnisse über betriebsinterne Abläufe schlicht konnte und vor den wirtschaftlich Begünstigten gut dastehen wollte. Auch wenn es weiterhin eher fernliegend erscheint, dass der Angeklagte B.- S. ohne eigenes Gewinnstreben handelte, hielt die Kammer dies letztlich, auch aufgrund des gewonnenen Eindrucks des Angeklagten B.- S. und seines dargestellten Einlassungsverhaltens in der Hauptverhandlung, für möglich.
IV.
207 Das Verhalten des Angeklagten B. - S. verwirklichte jeweils rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Betruges zum Nachteil der die Baustoffe ausliefernden K. & S1 GmbH („Dreiecksbetrug“ gegenüber dem jeweiligen Auslieferungsfahrer, der an sich zu Materialauslieferungen befugt war und im Lager der geschädigten K. & S1 GmbH stand).
208 Im Rahmen der sukzessiven Ausführung jeder einzelnen Tat täuschte und schädigte der Angeklagte B.- S. mittelbartäterschaftlich, nämlich handelnd durch den insoweit unvorsätzlich handelnden Mitarbeiter der Rechnungsabteilung im Sinne des § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB, auch die späteren Rechnungsempfänger, die durch ihre darauf irrtumsbedingt geleisteten Zahlungen geschädigt wurden.
209 Die Einzelhandlungen (Anlegen der Auftragsbestätigungen und Lieferscheine sowie das spätere Ändern der Baustellen auf den im System gespeicherten Lieferscheinen) beruhten auf einem einheitlichen, im Voraus gefassten Willensentschluss und stellen sich deshalb als natürliche Handlungseinheit dar; deshalb sind die Betrugstaten jeweils – soweit das Verfahren nicht diesbezüglich nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden ist – in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen begangen worden; in Fall 8 bei zwei unterschiedlichen Rechnungsempfängern sogar in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen.
210 Anders als noch in der Anklageschrift angenommen, verwirklichte das Verhalten des Angeklagte B.- S. keine Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, da es in Ermangelung besonderer Freiheiten bei Preis- bzw. Angebotsgestaltungen an einer (qualifizierten) Vermögensbetreuungspflicht fehlte. Eine solche Vermögensbetreuungspflicht muss der typische und wesentliche Inhalt eines fremdnützig ausgerichteten typisierten Geschäftsbesorgungsverhältnisses im Sinne einer Hauptpflicht sein (BGHSt 22, 190, 191; BGHSt 33, 244, 250; Fischer a.a.O. Rn. 36, 38; NK-StGB/Kindhäuser Rn. 33 jeweils m.w.N.). Diese besondere Qualifikation der Vermögensbetreuungspflicht kann in der Möglichkeit des Treueverpflichteten liegen, eigenverantwortliche und selbständige Entscheidungen für den Vermögensinhaber zu treffen (vgl. BGH NStZ 2006, 3; BGH NJW 2018, 1330; BGHSt 61, 310; Fischer a.a.O. Rn. 37; LK-StGB/Schünemann § 266 Rn. 82 ff.). Allerdings kommt es nicht nur auf die Weite des eröffneten Spielraums zu Vermögensdispositionen an; auch das Fehlen von Kontrollen, also die tatsächlich gegebene Möglichkeit, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen, kann die Vermögensbetreuungspflicht tatbestandsspezifisch qualifizieren (BGH NJW 2013, 1615; BGH NJW 2016, 2585, 2590 f.; LK-StGB/Schünemann Rn. 86).
211 Dass das betrügerische Handeln des Angeklagten B.- S., der dieselben (geringen) Preisverhandlungskompetenzen wie jeder andere Kundenbetreuer in der Trockenbauabteilung der K. & S1 GmbH hatte, lange Zeit unentdeckt blieb, lag nicht etwa daran, dass der Angeklagte unüberwacht handeln konnte bzw. durfte; vielmehr umging er die ihm im Detail bekannten (Prüf-)Prozesse bei Bestellabwicklung und Rechnungsstellung mittels der dargelegten jeweiligen Täuschungen in jedem Einzelfall.
212 Das Verhalten des Angeklagten S. (Bestellung der Baumaterialien in den Fällen 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11 bis 20, 22, 23, 24, 30, 35 bis 43 und 45) verwirklichte jeweils rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand der Anstiftung zum Betrug.
213 Folgende Fälle der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 25.06.2021 stellen sich als jeweils nur eine – am selben Tag sukzessiv begangene – Tat des (ggf. tateinheitlich-mehrfachen) Betruges des Angeklagten B.- S. bzw. der Anstiftung zum Betrug seitens des Angeklagten S. dar:
214 - die Fälle 5 und 6 der Anklageschrift;
215 Neben den erfolgten Verfahrenseinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO (siehe unter II.) ergibt sich daraus die Abweichung der Anzahl der Taten in der Anklageschrift einerseits zu der Tatanzahl im Urteil andererseits; ein Teilfreispruch war, da der vorgeworfene Sachverhalt jeweils wie angeklagt festgestellt worden ist, diesbezüglich nicht angebracht.
216 Im Übrigen stehen die einzelnen Taten im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB.
V.
217 1. Strafzumessung betreffend den Angeklagten S.
218 Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten S. in den Fällen 13, 17, 20, 22, 30, 36, 42, 43 und 45 den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Es handelt sich dabei jeweils um besonders schwere Fälle der Anstiftung zum Betrug; der Angeklagte S. stiftete jeweils zu Taten mit einem Schaden über 1.000,- Euro an und handelte jeweils gewerbsmäßig im Sinne des §§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 28 Abs. 2 StGB.
219 In den Fällen 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 19, 23, 24, 35, 37, 38, 39, 40 und 41 hat die Kammer hingegen aus den nachfolgend näher dargelegten Gründen lediglich den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, weil in Anbetracht des jeweils geringeren Schadens die mildernden Umstände die schärfenden hier so überwiegen, dass insgesamt trotz des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten S. jeweils nicht vom Vorliegen eines – an sich dadurch indizierten – besonders schweren Falls auszugehen war.
220 Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer hinsichtlich jeder Tat insbesondere die folgenden Strafzumessungsumstände gewürdigt:
221 Strafmildernd ist gewertet worden, dass der Angeklagte S. trotz mittleren Lebensalters nicht vorbestraft war. Auch hat er, wenngleich er die Taten nicht gestanden hat, Angaben zur Sache gemacht und insbesondere eingeräumt, die Baustellen in der S. Str. ... , dem S.- S. Weg und der P. ... zu den Tatzeiten betrieben und die auf den Originallieferscheinen dazu angegebene Telefonnummer, die dort für Rückfragen des Auslieferungsfahrers bei Materialanlieferung notiert war, allein verwendet zu haben. Insofern hat er bewusst ihn selbst belastende Umstände eingeräumt. Strafmildernd ist zudem gewertet worden, dass der Angeklagte S. in einer Situation eines finanziellen Engpasses handelte. Auch ist (nicht ausschließbar) davon auszugehen, dass der Angeklagte B.- S. dem Angeklagten S. das sodann praktizierte Vorgehen vorschlug und ihm so eine Tatgelegenheit verschaffte. Die ihm letztlich verbleibenden wirtschaftlichen Tatgewinne des Angeklagten S. dürften im Übrigen naheliegender Weise und jedenfalls nicht ausschließbar (aufgrund einer etwaigen späteren (Gewinn-)Versteuerung und etwaigen Entlohnungen des Angeklagten B.- S.) in der Höhe hinter den durch die Taten zu seinem Vorteil jeweils angerichteten Schäden der K. & S1 GmbH zurückgeblieben sein, was ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt worden ist. Weiterhin strafmildernd ist gewertet worden, dass die Taten inzwischen längere Zeit zurückliegen und auch das Verfahren und die damit für den Angeklagten S. verbundenen Belastungen lange angedauert haben. Hinsichtlich der zeitlich späteren Taten hat die Kammer zudem eine durch Gewöhnung sinkende Hemmschwelle geringfügig strafmildernd berücksichtigt.
222 Demgegenüber strafschärfend ist in den Fällen, in denen die Kammer trotz des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten S. den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt hat, das gewerbsmäßige Handeln innerhalb des Regelstrafrahmens strafschärfend berücksichtigt worden.
223 Unter Berücksichtigung dieser und der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hat die Kammer für die Fälle 3, 6, 7, 8, 9, 14, 16, 19, 23, 24, 38, 39, 40 und 41, in denen der Betrugsschaden zum Nachteil K. & S1 GmbH jeweils unter 500,- Euro lag, jeweils eine
224 Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen
225 und für die Fälle 2, 4, 11, 12, 15, 18, 35 und 37, in denen der Betrugsschaden der K. & S1 GmbH 500,- bis 1.000,- Euro betrug, jeweils eine
226 Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen
227 als tat- und schuldangemessen bestimmt.
228 Die Höhe eines Tagessatzes ist für alle Einzelgeldstrafen entsprechend den Einkommensverhältnissen des Angeklagten S. auf jeweils 40,- Euro festgesetzt worden.
229 Für die Fälle 13, 17, 30, 36, 43 und 45 mit einem Betrugsschaden der K. & S1 GmbH von über 1.000,- bis 2.000,- Euro hat die Kammer jeweils eine
230 Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten
231 und für die Fälle 20, 22 und 42 mit einem Betrugsschaden der K. & S1 GmbH von über 2.000,- Euro jeweils eine
232 Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten
233 als tat- und schuldangemessen bestimmt.
234 Unter zusammenfassender Würdigung der Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere auch des einheitlichen motivischen Zusammenhangs (finanzieller Engpass) und der sich ihm bietenden Tatgelegenheit hat die Kammer aus den vorgenannten Einzelstrafen für den Angeklagten S. eine
235 Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten
236 als tat- und schulangemessen erachtet und darauf erkannt.
237 Die gegen den Angeklagten S. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB). Dem Angeklagten kann eine günstige Legalprognose gestellt werden; nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten S. liegen zudem besondere Umstände vor (§ 56 Abs. 2 StGB).
238 Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte S. die Verurteilung als Warnung dienen lassen und in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Die günstige Legalprognose beruht insbesondere auf der Tatsache, dass der Angeklagte S. unbestraft war und auch seit den damaligen Taten keine Straftat mehr begangen hat und familiär und beruflich eingebunden ist.
239 Die besonderen Umstände, die eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz der verhängten Freiheitsstrafe von über einem Jahr ermöglichen, liegen hier neben der bisherigen Unbestraftheit auch in dem Umstand, dass der Angeklagte S. als damals selbständiger Bauunternehmer handelte, um seine finanziell angeschlagene Firma zu retten und dass die Taten mittlerweile lange zurückliegen und das (Ermittlungs-)Verfahren längere Zeit gedauert hat.
240 Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Strafvollstreckung nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
241 Obwohl das Verfahren im Stadium des mit am 01.09.2017 bei der Staatsanwaltschaft eingehender Strafanzeige beginnenden Ermittlungsverfahrens lange gedauert hat, war hier in Anbetracht des Umfangs des zu sichtenden Materials noch keine – ansonsten durch eine entsprechende Feststellung (oder gar durch die Erklärung, dass ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt) zu kompensierende – rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen.
242 2. Strafzumessung betreffend den Angeklagten B. - S.
243 Hinsichtlich des Angeklagten B.- S. hat die Kammer in allen Fällen den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, der Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
244 Für alle Taten hat die Kammer insbesondere die nachfolgend dargelegten Strafzumessungskriterien gewertet:
245 Strafmildernd ist gewertet worden, dass der Angeklagte B.- S. trotz mittleren Lebensalters nicht vorbestraft war. Auch er hat Angaben zur Sache gemacht; zwar hat er die Tatbegehungen bestritten, aber zumindest einige ihn belastende Umstände eingeräumt wie die Unterzeichnung des als „Schuldeingeständnis“ unterschriebenen Schriftstücks im Rahmen des Gesprächs mit seinen Vorgesetzten am 12.05.2017. Nicht auszuschließen und deshalb strafmildernd zu werten ist zudem, dass der Angeklagte B.- S. aus einem fremdnützigen Motiv handelte, nämlich finanziell angeschlagenen Baustellenbetreibern „auf die Beine zu helfen“. Weiterhin strafmildernd ist gewertet worden, dass die Taten längere Zeit zurückliegen und das (Ermittlungs-)Verfahren lange gedauert hat. Auch für den Angeklagten B.- S. ist hinsichtlich der späteren Taten eine durch Gewöhnung gesunkene Hemmschwelle mildern berücksichtigt worden.
246 Demgegenüber strafschärfend ist die hohe kriminelle Energie gewertet worden: Der Angeklagte B.- S. nutzte seine Kenntnisse der Abläufe des Bestell-, Auslieferungs- und Abrechnungsprozesses seines damaligen Arbeitgebers K. & S1 GmbH für sukzessive Begehungen von Betrugstaten aus, die jeweils aus mehreren Einzelhandlungen (Auftragsanlegung; Erstellung des Lieferscheins mit Anlieferungsadresse; spätere Änderung des Baustelleneintrags zwecks Schaffung einer Grundlage für die Rechnungserstellung). Darin zeigt sich neben einem erheblichen Vertrauensbruch zum Nachteil seines Arbeitgebers, der dem Grad nach über den in jedem Betrug liegenden Vertrauensbruch hinausgeht, ein durchdachtes, auf längere Dauer angelegtes Betrugssystem. Zudem sind dadurch jeweils auch weitere Personen bzw. Firmen angegriffen worden, nämlich das jeweilige Unternehmen (Stammkunde der K. & S1 GmbH), das als vermeintlicher Besteller auf den Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen erschien und dafür später die Rechnung erhalten sollte, erhielt und in vielen Fällen diese auch bezahlte.
247 Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B.- S. sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für die Fälle 1, 3, 6, 9, 14, 16, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 32, 34, 38, 39, 40, 41 und 46 mit einem Betrugsschaden von unter 500,- Euro jeweils eine
248 Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen ;
249 für die Fälle 2, 4, 7, 10, 11, 12, 15, 18, 31, 33, 35 und 37 mit einem Betrugsschaden von 500,- bis 1.000,- Euro jeweils eine
250 Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen ;
251 und für die Fälle 8, 13, 17, 21, 30, 36, 43 und 45 mit einem Betrugsschaden von über 1.000,- bis 2.000,- Euro jeweils eine
252 Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen
253 als tat- und schuldangemessen bestimmt.
254 Die Höhe eines Tagessatzes hat die Kammer unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten B.- S. für alle Einzelgeldstrafen auf jeweils 70 Euro,- festgesetzt.
255 Für die Fälle 5, 20, 22, 42 und 44 mit einem Betrugsschaden von über 2.000,- bis 3.000,- Euro hat die Kammer demgegenüber jeweils eine
256 Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten
257 festgesetzt.
258 Unter nochmaliger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte hat die Kammer eine
259 Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten
260 als den Taten, der Schuld und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B.- S. angemessen erachtet und darauf erkannt.
261 Auch die gegen den Angeklagten B.- S. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB).
262 Es besteht die Erwartung, dass auch der Angeklagte B.- S. die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Er war unbestraft und hat auch seit den damaligen Taten keine Straftat mehr begangen.
263 Die besonderen Umstände, die eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz der verhängten Freiheitsstrafe von über einem Jahr ermöglichen, liegen darin, dass die Taten länger zurückliegen und das (Ermittlungs-)Verfahren längere Zeit gedauert hat.
264 Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Strafvollstreckung nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
265 Obwohl das Verfahren im Stadium des Ermittlungsverfahrens lange gedauert hat, war hier in Anbetracht des Umfangs des zu sichtenden Materials noch keine – ansonsten durch eine entsprechende Feststellung (oder gar durch die Erklärung, dass ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt) zu kompensierende – rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen.
VI.
266 Die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten S. beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Es handelt sich um Wertersatzeinziehung zu Gunsten der tatgeschädigten K.& S1 GmbH bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin. Die Höhe von 28.434,59 Euro entspricht der Summe der (Netto-)Verkaufspreise der in den Fällen 2, 3, 4, 6, Fall 7 (betreffend Baustelle S. Str.), Fall 8 (betreffend Baustelle S. Str.), und in den Fällen 9, 11 bis 20, 22, 23, 24, 30, 35 bis 43 und 45 gelieferten Baumaterialien.
VII.
267 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 466 S. 1 StPO.
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