LG Hamburg 18. Große Strafkammer, 2022-03-08, 618 Qs 3/22

618 Qs 3/22Tribunal cantonal8 mars 2022

Regest

1. Es besteht der Verdacht der Steuerhinterziehung, wenn aus Scheinrechnungen die Vorsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht wird, um die eigene Umsatzsteuerlast zu senken.(Rn.4) (Rn.7) 2. Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung erforderlich und verhältnismäßig, wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner bei weiterer Verdichtung des Tatvorwurfs im Fortgang der Ermittlungen Vermögenswerte beiseiteschafft oder an Dritte veräußert.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 18. Große Strafkammer, 8. März 2022, 618 Qs 3/22, Beschluss vorgehend AG Hamburg, 23. Februar 2022, 164 Gs 417 /22 nachgehend LG Hamburg 18. Große Strafkammer, 8. März 2022, 618 Qs 3/22, Beschluss

Texte intégral

LG Hamburg 18. Große Strafkammer — 618 Qs 3/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-08

Aktenzeichen: 618 Qs 3/22

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0308.618QS3.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 111e Abs 1 StPO, § 111j Abs 1 StPO, § 73 StGB, § 73c StGB, § 370 Abs 1 Nr 1 AO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Es besteht der Verdacht der Steuerhinterziehung, wenn aus Scheinrechnungen die Vorsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht wird, um die eigene Umsatzsteuerlast zu senken.(Rn.4) (Rn.7)

  2. Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung erforderlich und verhältnismäßig, wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner bei weiterer Verdichtung des Tatvorwurfs im Fortgang der Ermittlungen Vermögenswerte beiseiteschafft oder an Dritte veräußert.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 18. Große Strafkammer, 8. März 2022, 618 Qs 3/22, Beschluss vorgehend AG Hamburg, 23. Februar 2022, 164 Gs 417 /22 nachgehend LG Hamburg 18. Große Strafkammer, 8. März 2022, 618 Qs 3/22, Beschluss

Tenor

  1. Zur Sicherung der Wertersatzeinziehung wird gemäß §§ 111e, 111j StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73c StGB - nach § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten - für

die F. und H. H., vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft H.,

  • Gläubigerin -

der Vermögensarrest in Höhe von Euro 72.576,46 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der P. P. Lager- und Containerdienstleistungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. P., Geschäftssitz: F.- S.-Allee ..., ... H.

  • Schuldnerin -

angeordnet.

  1. Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in gleicher Höhe kann die Arrestschuldnerin die Vollziehung des Arrests abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrests verlangen.

  2. Zur Vollstreckung dieses Arrestes wird die Durchsuchung der Geschäfts-, Betriebs- und Nebenräume der P. P. L.- und C. GmbH, Geschäftssitz: F.- S.-Allee ..., ... H. angeordnet.

Gründe

1 Der Beschuldigte ist aufgrund der steuerstrafrechtlichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung

2 verdächtig,

3 in Hamburg H. in der Zeit vom 18.06.2019 bis zum 03.06.2021

4 den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern in großen Ausmaß verkürzt zu haben,

5 §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, 53 StGB.

6 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

7 Im Mai 2020 übertrug der Beschuldigte das Gewerbe auf die von ihm zuvor gegründete und geführte P. GmbH. Für diese reichte er bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 Rechnungen der B. S. GmbH und der B1 C. UG ein, um seine Umsatzsteuerlast zu senken, indem er aus Rechnungen dieser Firmen Vorsteuern geltend machte. Tatsächlich stehen die in der Tabelle Anlage A des Schreibens des Finanzamts H.- N. vom 23.12.2021 (Bl. 2-3 dA) aufgeführten Rechnungen hochwahrscheinlich keine tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungen gegenüber.

8 Im Einzelnen:

9 (1) B. S. GmbH

10 Es sprechen mehrere Indizien gegen eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der B. S. GmbH. So hat sie weder Arbeitnehmer angemeldet, noch Eingangsleistungen in ihrer Umsatzsteuererklärung erklärt, obwohl sie gegenüber dem Beschuldigten Containerentladung, 3 Tage Staplerfahrer und Warenbearbeitung abrechnet (SB 2 Bl. 61). Diese Rechnungen beinhalten sehr pauschal gehaltene Leistungsbeschreibungen (Tagessatz Lager, Tagessatz Staplerfahrer, Containerentladung) und geben keinen Leistungsort an, so dass eine Überprüfung der Rechnungen faktisch nicht möglich erscheint, was gegen ein tatsächliches Subunternehmerverhältnis spricht. Hinzu kommen mehrfache Umfirmierungen in kurzer Zeit sowie eine Veräußerung an einen Unbekannten, was für eine „Beerdigung“ der Scheinfirma spricht (siehe hierzu Schreiben des Finanzamts I. vom 29.10.2020 zum Vorgang..., SB 1 Trennblatt B. S. GmbH). Die T. UG, eine weitere hochwahrscheinliche Scheingesellschaft, hat angeblich ihre Forderung gegenüber der P. an die A. C. UG ab (SB 1 Trennblatt A. C. UG), ein halbes Jahr später (17.02.2019) übernimmt die B. S. GmbH den Geschäftsbetrieb der A. C. UG (einer weiteren hochwahrscheinlichen Scheingesellschaft, SB 1 Trennblatt B. S. GmbH). Die B. S. GmbH hat zum Jahresende 2020 angeblich ihre Forderungen gegen die P. GmbH an eine „L. UG“ abgetreten, was der P. GmbH mit fast identischem Wortlaut mitgeteilt wird, wie die Abtretung der T2 UG an die A. C. UG. Die „L. UG“ gibt wiederum auf ihrem Briefbogen (Bp-Arbeitsakten Band II zur Steuernummer... Bl. 66) keine Steuernummer und keine Handelsregisternummer an und ist auch nicht zu ermitteln. Hieraus lässt sich hochwahrscheinlich schließen, dass die B. S. GmbH wie auch weitere Unternehmen in ein von E. U. gesteuertes Scheingesellschaftsgeflecht eingebettet war und dort für mehrere Unternehmen als Scheinrechnungsstellerin fungierte, ohne einen eigenen wirtschaftlichen Betrieb zu unterhalten.

11 Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 machte der Beschuldigte für die P. GmbH Rechnungen der B. S. GmbH in Höhe von insgesamt € 278.696,45 und somit Vorsteuern in Höhe von € 50.799,70 geltend.

12 (2) B1 C. UG (hb)

13 Es bestehen mehrere Indizien, die dafür sprechen, dass die B1 C. UG Teil des Scheingesellschaftsgeflechts ist, welche insbesondere im steuerstrafrechtlichen Vermerk vom 23.08.2021 zusammengefasst sind (SB 1 Trennblatt B1 C. UG (hb)). So beurkundete die Notarin T. in R. sowohl den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bezüglich der B. S. GmbH als auch den Gründungsvertrag der B1 UG einen Monat später. Sowohl der Anteilskäufer der B. S. GmbH als auch der Gründer und Geschäftsführer der B1 C. UG sprachen kein Deutsch, wiesen sich mit bulgarischen Ausweisen aus, wobei jedenfalls derjenige des Geschäftsführers der B1 C. UG wie auch die Person selbst in B. nicht existent ist und gaben die gleiche Wohnanschrift in ... W. (B.) an. Geschäftsadresse der B1 C. UG wiederum ist dieselbe wie die des Buchhaltungsunternehmens des E. U., der A. C. UG sowie der T. UG. Es wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und kein Signal zur Abführung von Lohnsteuer gesetzt, keine Lohnsteueranmeldungen übermittelt und auch keine Betriebsnummer durch die Bundesagentur für Arbeit vergeben, obwohl die B1 C. UG zum Beispiel der P. GmbH in Rechnung stellte, vom 01.09. – 15.09.2020 361 Container für Netto circa 20.000 € entladen zu haben (SB 2 Bl. 78).

14 Der Geschäftsführer der B1 C. UG erteilte Herrn M. M., ebenfalls zu diesem Zeitpunkt unter derselben Anschrift gemeldet wie Herr L. M., Vollmacht Bargeld von dem Beschuldigten in Empfang zu nehmen (SB 2 Bl. 84, 88).

15 Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 machte der Beschuldigte für die P. GmbH Rechnungen der B1 C. UG (hb) in Höhe von insgesamt € 136.104,75 und somit Vorsteuern in Höhe von € 21.776,76 geltend.

16 Entsprechend besteht ein dringender Tatverdacht, dass die P. GmbH Vorsteuern in dem Jahr 2020 in folgenden Umfang zu hoch erklärte, wodurch die Gesellschaft sich einen entsprechenden Betrag ersparte

17 | | | | | --- | --- | --- | | Fall | Zeitraum | Zu hoch erklärte Vorsteuer in € | | 4 | 2020 | 72.576,46 |

18 Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung erforderlich und verhältnismäßig. Es ist zu befürchten, dass die Schuldnerin bei weiterer Verdichtung des Tatvorwurfs im Fortgang der Ermittlungen ihre Vermögenswerte beiseiteschafft oder an Dritte veräußert.

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