LG Hamburg Strafvollstreckungskammer, 2013-09-25, 613 StVK 280/13

613 StVK 280/13Tribunal cantonal25 sept. 2013

Regest

1. Eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn (noch) nicht erwartet werden kann, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird.(Rn.5) 2. Die zwischenzeitlich fortgeführte externe Psychotherapie sowie die zwischenzeitlich gewährten monatlichen Ausführungen lassen im vorliegenden Fall eine maßgebliche Besserung der tiefgreifenden Störung des Verurteilten noch nicht erwarten. Wegen des hohen Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter im Falle erneuter einschlägiger Taten sind vergleichsweise strenge Anforderungen an die Kriminalprognose zu stellen. Möglicherweise kann im Laufe der nächsten sechs Monate eine kriminalprognostische Besserung erreicht werden, so dass für die nächste Prüfung daher ein erneutes Prognosegutachten angezeigt ist.(Rn.7) 3. Hinsichtlich der Ausstattung der Räumlichkeiten für die Sicherungsverwahrten sowie der von ihnen genutzten Außenanlagen sowie hinsichtlich der personellen Ausstattung sind im vorliegenden Fall Verbesserungen geboten, die der Sicherungsverwahrte über das Rechtsmittel des § 109 StVollzG durchsetzen kann.(Rn.4) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, 13. November 2013, 3 Ws 52/13, ..., Beschluss

Texte intégral

LG Hamburg Strafvollstreckungskammer — 613 StVK 280/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-25

Aktenzeichen: 613 StVK 280/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0925.613STVK280.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 67d Abs 2 S 1 StGB, § 109 StVollzG

Orientierungssatz

  1. Eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn (noch) nicht erwartet werden kann, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird.(Rn.5)

  2. Die zwischenzeitlich fortgeführte externe Psychotherapie sowie die zwischenzeitlich gewährten monatlichen Ausführungen lassen im vorliegenden Fall eine maßgebliche Besserung der tiefgreifenden Störung des Verurteilten noch nicht erwarten. Wegen des hohen Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter im Falle erneuter einschlägiger Taten sind vergleichsweise strenge Anforderungen an die Kriminalprognose zu stellen. Möglicherweise kann im Laufe der nächsten sechs Monate eine kriminalprognostische Besserung erreicht werden, so dass für die nächste Prüfung daher ein erneutes Prognosegutachten angezeigt ist.(Rn.7)

  3. Hinsichtlich der Ausstattung der Räumlichkeiten für die Sicherungsverwahrten sowie der von ihnen genutzten Außenanlagen sowie hinsichtlich der personellen Ausstattung sind im vorliegenden Fall Verbesserungen geboten, die der Sicherungsverwahrte über das Rechtsmittel des § 109 StVollzG durchsetzen kann.(Rn.4)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, 13. November 2013, 3 Ws 52/13, ..., Beschluss

Tenor

I. Die durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Januar 2005 - Az.: 617 KLs 6/03 = 4104 Js 361/03 (7205) - angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat fortzudauern.

II. Die Frist zur nächsten Prüfung über die Fortdauer der weiteren Unterbringung wird gemäß § 67e Abs. 3 S. 1 StGB auf sechs Monate gekürzt.

III. Der Vollzugsbehörde wird gemäß § 67d Abs. 2 S. 2 2.Hs StGB aufgegeben, bis zur nächsten gerichtlichen Prüfung

  1. dem Verurteilten regelmäßige Begleitausgänge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 HmbSVVollzG zu gewähren und

  2. den lückenlosen Fortgang der externen Psychotherapie durch den Dipl-Psych. H. zu gewährleisten.

IV. Zur Vorbereitung der nächsten Entscheidung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB soll gemäß § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO ein psychiatrisches Prognosegutachten zur Frage eingeholt werden, ob bzw. inwieweit vom Verurteilten noch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht.

Zum Sachverständigen wird Dr. med. J. L., Arzt für Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, R.str. ...,... L., bestellt.

Gründe

1 I. Durch das genannte Urteil wurde gegen den Verurteilten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erkannt. Außerdem wurde gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Freiheitsstrafe hatte der Verurteilte am 9. September 2011 voll verbüßt. Seitdem wird gegen den Verurteilten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der JVA F. vollstreckt. Zuletzt entschied die Kammer durch ihren Beschluss vom 20. Dezember 2012 - Az.: 613 StVK 277/12 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich Bezug genommen wird.

2 Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2013 hat der Verurteilte „seine umgehende Entlassung aus der Präventivhaft der Sicherungsverwahrung wegen Verletzung des Rechts auf Freiheit laut Art. 2 II Sz. 2 i.V.m. 104 I GG sowie Art. 5 Ia EMRK" beantragt, weil die Unterbringung weiterhin unter Strafbedingungen anstatt unter Freiheitsbedingungen entgegen den Verfassungs- und Konventionsvorgaben erfolge. Der Verurteilte werde weiterhin in einer Gefängniszelle mit vergitterten Fenstern und verriegelten Türen in dem 100 Jahre alten Gefängnis H.-F. untergebracht. Wie bei den Strafgefangenen sei die Toilette und das Waschbecken in die sog. Wohnklozelle integriert und lediglich durch eine Schamwand vom übrigen Zellenbereich getrennt, womit sich alle Gerüche in der Wohnzelle vereinigten. Warmwasser zum Waschen, Zähneputzen und Geschirrspülen gebe es nicht. Während der langen Einschlusszeiten von 13 Stunden täglich samstags, sonntags und feiertags sowie 10 Stunden täglich werktags bestehe keine Möglichkeit auf der Station zu Duschen, zu Kochen oder den Kühlschrank zu nutzen. Der ganze Tagesablauf erfolge zusammen mit Strafgefangenen. Die Beaufsichtigung durch Gefängniswärter im Schichtdienst, die Ausübung einer zugewiesenen Arbeit, die Besuche in der Gefängniskirche, die Arzt- und Ambulanzvorführungen, die Hauskammer, die Verwaltung, die Zentrale, die Revisionsabteilung, die Bücherei, der Gottesdienst und der Anstaltseinkauf erfolgten im täglichen Miteinander mit Strafgefangenen. Bei jedem Hausalarm für Strafgefangene würden auch die Sicherungsverwahrten eingeschlossen werden. Vorstellungen im Zentralkrankenhaus der UHA sowie zu Gerichtsterminen erfolgten über Sammeltransporte zusammen mit Strafgefangenen. Der etwa 1000 qm große triste Gefängnishof für Sicherungsverwahrte ohne Bäume und Sträucher sehe aus wie ein mit Mauern und Zäunen umgebener Käfig und biete keinerlei Freizeit- sowie Sportmöglichkeiten, sondern nur einen Rundweg. Er liege eingezäumt zwischen zwei Gefängnisflügeln für Strafgefangene, die auf die Sicherungsverwahrten blickten und diese gelegentlich beleidigten. Freizeitaktivitäten wie Fußball, Kraftsport, Tischtennis und Gesprächsgruppen mit ehrenamtlichen Helfern könnten nur zusammen mit Strafgefangenen durchgeführt werden. Das neue HmbSVVollzG beinhalte als Etikettenschwindel praktisch hauptsächlich Strafregelungen gegen Sicherungsverwahrte.

3 II. 1. Der Antrag vom 03. Juni 2013 ist als Antrag auf bewährungsweise Aussetzung der weiteren Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB auszulegen. Eine bedingte Entlassung allein aufgrund der Unterbringungsbedingungen sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. § 67d Abs. 2 S. 2 StGB bestimmt lediglich eine bedingte Entlassung aus Verhältnismäßigkeitsgründen wegen unterlassener betreuender Maßnahmen. Im Rahmen der ohnehin immer vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung fließt grundsätzlich die mit der konkreten Unterbringungssituation belastende Wirkung auf den Verurteilten auf der einen Seite und der Grad der von ihm aus gehenden Gefahr für die Allgemeinheit auf der anderen Seite ein.

4 Nach einer derartigen Prüfung steht das Allgemeininteresse an der weiteren Unterbringung des Verurteilten aus den unten stehenden Gründen im Vordergrund. Die mit der Unterbringung verbundenen Nachteile für den Verurteilten sind nicht derart eklatant, dass allein derentwegen eine bedingte Entlassung gerechtfertigt werden könnte. Der Vollzug der Unterbringung erfolgt nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich in einer gesonderten von den Stationen für Strafgefangene abgetrennten Abteilung der JVA F.. Die Räume für die Sicherungsverwahrten haben die doppelte Größe der Zellen der Strafgefangenen. Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Gesetzgeber haben vorgesehen, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausschließlich in gesonderten eigenen Anstalten vorzunehmen. Eine hinreichende Abtrennung innerhalb einer JVA wird als ausreichend angesehen, um Synergieeffekt nutzen zu können. Eine vollständige Isolierung zwischen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten wird in solchen Fällen nie möglich sein. Hinsichtlich der Ausstattung der Räumlichkeiten für die Sicherungsverwahrten sowie der von Ihnen genutzten Außenanlagen sowie hinsichtlich der personellen Ausstattung sind durchaus Verbesserungen geboten, die der Sicherungsverwahrte im Streitfall über das Rechtsmittel des § 109 StVollzG durchsetzen kann.

5 2. Eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB kommt gegenwärtig noch nicht in Betracht, weil nicht erwartet werden kann, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird.

6 Das von der Kammer eingeholte überzeugende psychiatrische Gutachten des Dr. med. L. vom 29. November 2012 bestätigt weitgehend die in den Vorgutachten von Herrn Dr. F. und Frau Dr. R. festgestellten Diagnosen und Prognosen. Herr Dr. L. hat beim Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, schizoiden und dissozialen Anteilen sowie eine Neigung zu einem erheblichen Alkoholmissbrauch mit deutlichen Hinweisen einer psychischen Abhängigkeit diagnostiziert. Eine Pädophilie hat beim Verurteilten auch von Herrn Dr. L. nicht festgestellt werden können. Durch den Alterungsprozess sei das Risiko von Gewalttaten zwischenzeitlich deutlich reduziert. Die Anlasstat sowie der durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Juli 1990, Az.: (87) 38/89 (KLs) = 20 Js 54/89, abgeurteilte Mord seien Folgen einer gegenseitigen Beeinflussung von alkoholbedingter Enthemmung und Persönlichkeitsstörung gewesen. Das Risiko gewaltfreier Sexualstraftaten sieht Herr Dr. L. weiterhin als moderat an.

7 Die zwischenzeitlich fortgeführte externe Psychotherapie durch den Dipl.-Psych. H. sowie die zwischenzeitlich gewährten monatlichen Ausführungen lassen eine maßgebliche Besserung der tiefgreifenden Störung des Verurteilten gegenwärtig noch nicht erwarten. Wegen des hohen Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter im Falle erneuter einschlägiger Taten sind vergleichsweise strenge Anforderungen an die Kriminalprognose zu stellen. Möglicherweise kann im Laufe der nächsten sechs Monate eine kriminalprognostische Besserung erreicht werden. Für die nächste Prüfung ist daher ein erneutes Prognosegutachten angezeigt.

8 3. Die externe Psychotherapie ist aus Sicht von Herrn Dr. L. geeignet, die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten zu bearbeiten. Eine Aufarbeitung der vom Verurteilten weiterhin bestrittenen Anlasstat müsse damit nicht zwingend einhergehen. Als tragende resozialisierende Maßnahme ist die externe Psychotherapie daher bis auf Weiteres erforderlich.

9 Der Prognosesachverständige Dr. L. hält überdies vorsichtig gestufte Vollzugslockerungen für sinnvoll, um eine Therapiemotivation des Verurteilten zu fördern. Soweit eine Alkoholabstinenz des Verurteilten eingehalten und überwacht wird, ist ein Missbrauch von Vollzugslockerungen als unwahrscheinlich anzusehen. Mit seinem ergänzenden Gutachten vom 28. Januar 2013 hat Herr Dr. L. ein Fluchtrisiko als gering eingeschätzt. Nachdem nunmehr seit Juni 2013 monatliche Ausführungen beanstandungsfrei erfolgt sind, ist es im Rahmen vorsichtig gestufter Vollzugslockerungen nunmehr angebracht, die gewährten Vollzugslockerungen auf Begleitausgänge zu erweitern. Diese würden es erlauben, dass der Verurteilte die externe Therapie beim Dipl.-Psych. H. zumindest gelegentlich auch in dessen Praxisräumen wahrnehmen könnte. Die Gewährung vorsichtig gestufter Vollzugslockerungen ist selbstverständlich an die Erwartung geknüpft, dass auch weiterhin die vollzugliche Führung sowie der Verlauf von Vollzugslockerungen beanstandungsfrei verlaufen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.