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416 HKO 81/19•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2019-08-08, 416 HKO 81/19
416 HKO 81/19Tribunal cantonal8 août 2019
1. Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist wegen Missbrauchs unzulässig, wenn Verstöße gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe abgemahnt werden, die in dem vorliegenden Zusammenhang keinerlei wirtschaftliche Bedeutung haben. Dies ist anzunehmen, wenn die Grundpreisangabe bei den streitigen Produkten keinerlei positiven Effekt hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Preise hat, weil sich die Grundpreisangabe auf das Gesamtgewicht der streitigen Nahrungsergänzungsmittel bezieht, für den Verbraucher jedoch nicht das Gesamtgewicht, sondern allein der Wirkstoffgehalt des beworbenen Nahrungsergänzungsmittels relevant ist (hier: Gewicht von Aminosäurekapseln bzw. Gehalt von Aminosäure).(Rn.3) 2. Auch eine indirekte Preisvergleichsmöglichkeit ist aufgrund der Grundpreisangabe nicht gegeben, wenn keine feste Relation zwischen dem Gesamtgewicht derartiger Produkte und ihrem jeweiligen Wirkstoffgehalt besteht. Dies ist jedenfalls für einen Fachmann auf dem Gebiet des Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln offensichtlich.(Rn.3) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 7. Juli 2020, 3 W 65/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-08
Aktenzeichen: 416 HKO 81/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0808.416HKO81.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist wegen Missbrauchs unzulässig, wenn Verstöße gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe abgemahnt werden, die in dem vorliegenden Zusammenhang keinerlei wirtschaftliche Bedeutung haben. Dies ist anzunehmen, wenn die Grundpreisangabe bei den streitigen Produkten keinerlei positiven Effekt hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Preise hat, weil sich die Grundpreisangabe auf das Gesamtgewicht der streitigen Nahrungsergänzungsmittel bezieht, für den Verbraucher jedoch nicht das Gesamtgewicht, sondern allein der Wirkstoffgehalt des beworbenen Nahrungsergänzungsmittels relevant ist (hier: Gewicht von Aminosäurekapseln bzw. Gehalt von Aminosäure).(Rn.3)
Auch eine indirekte Preisvergleichsmöglichkeit ist aufgrund der Grundpreisangabe nicht gegeben, wenn keine feste Relation zwischen dem Gesamtgewicht derartiger Produkte und ihrem jeweiligen Wirkstoffgehalt besteht. Dies ist jedenfalls für einen Fachmann auf dem Gebiet des Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln offensichtlich.(Rn.3)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 7. Juli 2020, 3 W 65/19, Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Streitwert von 8.000,00 € (§ 51 Abs. 4 GKG) zurückgewiesen.
1 Der Antrag ist nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig.
2 Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Missbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG ist insbesondere gegeben, wenn überwiegend sachfremde Ziele wie das Interesse, Gebühren zu erzielen, Vertragsstrafen bei künftigen Verstößen einzufordern oder den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn generell zu schädigen, als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Geltendmachung erscheinen. Die Annahme eines Missbrauchs setzt nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerblichen Interessen betrieben wird. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber missbilligten Zielen ist nicht zu verlangen. Die Geltendmachung muss nur vorwiegend unter missbräuchlichen Umständen erfolgen. Es sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu zählen Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßen sowie das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des konkreten und anderer Verstöße.
3 Wie in dem den Parteien bekannten Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.5.2019 (Az.: 406 HKO 45/19) ausgeführt wurde, lässt die hier in Rede stehende Rechtsverfolgung keinerlei wettbewerbliches Interesse erkennen. Der Antragsteller hat in dieser und in ca. 30 Parallelsachen (vermeintliche) Verstöße gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe abmahnen lassen, die in dem hier vorliegenden Zusammenhang keinerlei wirtschaftliche Bedeutung haben. Insbesondere hat eine Grundpreisangabe bei den hier streitigen Produkten keinerlei positiven Effekt hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Preise. Denn die Grundpreisangabe bezieht sich auf das Gesamtgewicht der hier streitigen Nahrungsergänzungsmittel. Für den Verbraucher allein relevant ist jedoch nicht das Gesamtgewicht, sondern allein der Wirkstoffgehalt des beworbenen Nahrungsergänzungsmittels. Für die hier streitgegenständlichen Aminosäurekapseln kommt es dem Verbraucher ersichtlich nicht darauf an, wie viel diese Kapseln wiegen, sondern wie viel Aminosäure in ihnen enthalten ist. Diesbezüglich hilft ihm die Grundpreisangabe in keiner Weise weiter. Weil sich die Grundpreisangabe auf das Gesamtgewicht des beworbenen Produktes bezieht, ist eine direkte Vergleichbarkeit hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes von vornherein ausgeschlossen. Da auch keine feste Relation zwischen dem Gesamtgewicht derartiger Produkte und ihrem jeweiligen Wirkstoffgehalt besteht, ist auch eine indirekte Preisvergleichsmöglichkeit aufgrund der Grundpreisangabe nicht gegeben. Diese würde nicht nur voraussetzen, dass Aminosäurekapseln regelhaft einen bestimmten Anteil des Gesamtgewichtes an Aminosäure beinhalten. Zusätzlich müsste dieser regelhafte Gehalt an Aminosäuren auch dem Verbraucher bekannt sein. Beides ist nicht der Fall. Eine Grundpreisangabe ist daher bei den hier streitigen Produkten von vornherein völlig ungeeignet, die Preiswürdigkeit verschiedener Produkte zu vergleichen. Dies ist auch so offensichtlich, dass es dem Antragsteller als Fachmann auf dem Gebiet des Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln nicht verborgen geblieben sein kann. Wenn er gleichwohl ca. 30 gleichgelagerte Verstöße hat abmahnen lassen, die seinen Konkurrenten keinerlei wettbewerblichen Vorteil bringen können, kann dies nur auf sachwidrigen Erwägungen beruhen. Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, kann zusätzlich festgestellt werden, dass das Gesamtgewicht des hier streitigen Produktes, wie auch einiger anderer von Antragstellerseite abgemahnter Produkte, nur minimal von der für die Grundpreisangabe zugelassenen Mengeneinheit abweicht (104 g statt 100 g).
4 Diese Erwägungen hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage für zutreffend, weil auch im vorliegenden Verfahren keine den Gründen der vorgenannten Entscheidungen entgegenstehenden Argumente vorgetragen oder ersichtlich sind.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
6 Die Entscheidung ergeht - wie mit Verfügung vom 29.7.2019 angekündigt - gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung.
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