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49 C 408/19•AG Hamburg, 2021-06-25, 49 C 408/19
49 C 408/19Tribunal de première instance25 juin 2021
1. Im Rahmen von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO kommt es auf den jeweiligen Erfüllungsort der einzelnen klagweise geltend gemachten Vertragspflicht an. Dieser Erfüllungsort wird nach dem Recht desjenigen Staates bestimmt, das nach internationalen Privatrecht des befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung berufen ist.(Rn.22) 2. Nach Art. 7 EuGVVO kommt es insoweit darauf an, wo der streitgegenständliche Anspruch durch Zahlung zu erfüllen wäre, d.h. wo die Zahlung zu bewirken ist. Wo der Schuldner nach materiellem Recht leisten muss, muss er auch vor Gericht Rede und Antwort stehen. Dies ist der Wohnsitz des Beklagten.(Rn.23) 3. Eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht in Österreich kommt nicht in Betracht, da es sowohl an einem Verweisungsantrag fehlt wie auch an der rechtlichen Möglichkeit einer Verweisung. Vielmehr hat sich das Gericht nach Art. 28 Abs. 1 EuGVVO für unzuständig zu erklären und die Klage als unzulässig abzuweisen.(Rn.26) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg, 10. Juni 2022, 320 S 18/21, Berufung zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2021-06-25
Aktenzeichen: 49 C 408/19
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 4 EGV 44/2001, Art 5 EGV 44/2001, Art 7 Nr 1 Buchst a EGV 44/2001, Art 28 Abs 1 EGV 44/2001, Art 63 EGV 44/2001
Im Rahmen von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO kommt es auf den jeweiligen Erfüllungsort der einzelnen klagweise geltend gemachten Vertragspflicht an. Dieser Erfüllungsort wird nach dem Recht desjenigen Staates bestimmt, das nach internationalen Privatrecht des befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung berufen ist.(Rn.22)
Nach Art. 7 EuGVVO kommt es insoweit darauf an, wo der streitgegenständliche Anspruch durch Zahlung zu erfüllen wäre, d.h. wo die Zahlung zu bewirken ist. Wo der Schuldner nach materiellem Recht leisten muss, muss er auch vor Gericht Rede und Antwort stehen. Dies ist der Wohnsitz des Beklagten.(Rn.23)
Eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht in Österreich kommt nicht in Betracht, da es sowohl an einem Verweisungsantrag fehlt wie auch an der rechtlichen Möglichkeit einer Verweisung. Vielmehr hat sich das Gericht nach Art. 28 Abs. 1 EuGVVO für unzuständig zu erklären und die Klage als unzulässig abzuweisen.(Rn.26)
Verfahrensgang
nachgehend LG Hamburg, 10. Juni 2022, 320 S 18/21, Berufung zurückgewiesen
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf € 800,00.
1 Mit der Klage nimmt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [...] GmbH & Co. KG den Beklagten, der seinen Wohnsitz durchgängig in Österreich hatte, aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung von € 800,00 in Anspruch.
2 Die [...] GmbH & Co. KG war eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Hamburg, dort im Handelsregister zur Registernummer HRA 101157 eingetragen. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 11. April 2017 durch das Amtsgericht Neumünster das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
3 Bei Insolvenzeröffnung belief sich das Kommanditkapital auf 19.986.000,00 €, hiervon entfielen 10.486.000,00 € Kapitalanteil auf die [...] GmbH (im Folgenden: Treuhänderin), die treuhänderisch für 409 Anleger auf Grundlage eines Treuhandvertrages mit der Gesellschaft vom 16.01.2006 tätig wurde. Für den Inhalt des zwischen der Treuhänderin und der [...] GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrages wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 6. Die Treugeberin hielt die Kapitalanteile im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Treugeber und verwaltete die übernommenen Beteiligungen uneigennützig. Der Kläger schloss am 27.11.2006 mit der Treugeberin eine Beitrittserklärung ab, die auf einen Verkaufsprospekt vom 17. Januar 2006 samt den darin abgedruckten Verträgen Bezug nahm. Über den Inhalt der Erklärung wird Bezug genommen auf die Anlage B 2 (Blatt 90 der Akte).
4 Die Treuhänderin trat am 23.07.2018 alle Ansprüche aus dem Treuhandvertrag gegen die Treugeber sowie alle gesetzlichen Freihalteansprüche gegen die Treugeber an den Kläger ab.
5 In dem Insolvenzverfahren gegen die [...] GmbH & Co. KG wurden Forderungen in Höhe von 14.467.081,53 € zur Insolvenztabelle angemeldet, hiervon wurden später Forderungen in Höhe von 3.049.451,86 € freigestellt und Forderungen in Höhe von 7.636,75 € für den Ausfall festgestellt. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden Ansprüche in Höhe von € 443.394,50 gegen Kommanditisten, von denen bis zum 14.12.2020 € 435.414,93 eingezogen wurden.
6 Im Jahr 2010 hatte die [...] GmbH & Co. KG Auszahlungen an die (mittelbaren) Kommanditisten vorgenommen, unter anderem über die Treuhänderin auch an den Beklagten, die nicht durch entsprechende Gewinne abgedeckt waren. Die Treuhänderin hat einen Betrag in Höhe von € 800,00 behalten, von dem sie - abzüglich Steuerberatungskosten - am 31.03.2010 € 750,00 an den Beklagten weiterleitete.
7 Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 02.08.2018 zur Rückzahlung von € 800,00 bis 16.08.2018 auf, eine Zahlung erfolgte nicht.
8 Der Kläger behauptet, der Beklagte sei mit Beitrittserklärung vom 27.11.2006 dem Treuhandvertrag vom 16.01.2006 beigetreten. § 7 Abs. 1 des Treuhandvertrages verpflichtet die Treugeber zudem, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der Schuldnerin freizuhalten. Hiernach sei die Auszahlung in Höhe von € 800,00 zurückzuzahlen.
9 Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass das Amtsgericht Hamburg nach § 29 ZPO als Erfüllungsort der Insolvenzforderungen, die fast ausschließlich vertragliche Ansprüche seien, zuständig sei. § 29 ZPO fände auch für Ansprüche aus den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB Anwendung, da hiermit Forderungen der Gesellschaftsgläubiger bei den akzessorisch haftenden Gesellschaftern eingefordert würden. Es handele sich damit nicht um eigene Einlageansprüche der Kommanditgesellschaft, sondern um Haftungsansprüche der Gläubiger.
10 Der Erfüllungsort für Verbindlichkeiten der Gesellschaft sei für die Personengesellschaft und ihrer akzessorisch haftenden Gesellschafter am Sitz der Personengesellschaft, vorliegend also in Hamburg. Abzustellen sei auf den Erfüllungsort des Vertrages zwischen der Gesellschaft und den Gläubigern, hier vertreten durch den Insolvenzverwalter. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft bedeute keine materiell rechtliche Änderung, da die Gesellschaftsgläubiger weiterhin Forderungsinhaber blieben und nur die Einziehungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergehen würde.
11 Der Anspruch selbst ergibt sich nach Auffassung des Klägers aus den §§ 171 Abs. 1 und Abs. 2, 172 Abs. 1 und Abs. 4 HGB, § 398 BGB. Durch die Auszahlung an die Treuhänderin sei eine Einlagenrückgewähr erfolgt, so dass die Haftung der Treuhänderin als Kommanditistin gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt sei und der Beklagte damit gemäß dem Treuhandvertrag nach § 257 BGB verpflichtet sei, den Kläger von diesen Ansprüchen freizustellen.
12 Der Kläger beantragt,
13 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 17.08.2018 zu zahlen.
14 Der Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg und beantragt im Übrigen,
15 die Klage abzuweisen.
16 Der Beklagte bestreitet, dass er den Treuhandvertrag unterzeichnet habe, jedenfalls habe er einen solchen nicht bei seinen Unterlagen, es bestehe daher auch kein Freistellungsanspruch gegen ihn aus § 7 des Treuhandvertrages. Ferner ist der Beklagte der Auffassung, dass das Amtsgericht Hamburg örtlich nicht zuständig sei, da er gemäß Art. 4 EuGVVO nur in Österreich als dem Mitgliedsstaat seines Wohnsitzes verklagt werden könne.
17 Der eingeklagte Anspruch sei zudem kein Anspruch auf Rückzahlung einer unzulässigen Gewinnausschüttung, sondern ein vertraglich vereinbarter Freistellungsanspruch gegenüber der Treuhänderin, so dass der Beklagte in diesem Verhältnis Verbraucher sei, weshalb er gemäß Art. 5 EuGVVO nur an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden könne. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei in dem Treuhandvertrag nicht vereinbart oder jedenfalls auf die vorliegende Klage nicht anwendbar. Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass eine Haftung jedenfalls auf den weitergeleiteten Betrag in Höhe von € 750,00 beschränkt sei. Diesen Betrag habe er zudem auch gutgläubig erworben, ein Rückzahlungsanspruch zudem verjährt. Schließlich komme hinzu, dass die Treuhänderin ihn nicht über die Risiken des Investment aufgeklärt und damit ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe. Mit dem sich hieraus ergebenen Schadensersatzanspruch über € 20.600,00 rechnet er auf.
18 Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Das Amtsgericht Hamburg ist vorliegend international und örtlich unzuständig.
19 Die internationale Zuständigkeit ist im Übrigen von Amts wegen zu prüfen. Gemäß den Art. 4, 63 EuGVVO ist der in Österreich ansässige Beklagte grundsätzlich in Österreich zu verklagen. Da Österreich Mitglied der Europäischen Union ist, kann der Beklagte jedoch auch vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden, wenn eine der in Art. 5 EuGVVO genannten Ausnahmen vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Juni 2020 zum Aktenzeichen 1 U 111 bei juris, Rn. 45 ff).
20 Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hamburg folgt insbesondere nicht aus Art. 26 EuGVVO durch rüglose Einlassung zur Sache, da der Beklagte die örtliche und internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg ausdrücklich gerügt hat. Vorliegend ist entsprechend der Anlage B 2 unstreitig, dass der Kläger sich mittelbar über die ... & Cie. Treuhand GmbH als Kommanditist an der Insolvenzschuldnerin beteiligt hat, auch wenn sich die Beitrittserklärung gemäß Anlage B 2 vorliegend auf die King David und nicht auf die [...] GmbH & Co. KG bezogen hat.
21 Vorliegend ist der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet, da Insolvenzschuldnerin und der Kläger in Deutschland und der Beklagte in Österreich ansässig sind.
22 Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes setzt voraus, dass eine Berechtigung nach Art. 5 EuGVVO gegeben ist, den Beklagten in Hamburg zu verklagen. Ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit a) EuGVVO besteht insoweit nicht, da der Sitz der Insolvenzschuldnerin nicht der Erfüllungsort der streitgegenständlichen Verpflichtung ist. Der Erfüllungsort des Freistellungsanspruchs liegt im Übrigen nach dem anwendbaren deutschen Recht nicht in Hamburg, sondern am Wohnort des Beklagten. Im Rahmen von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO kommt es auf den jeweiligen Erfüllungsort der einzelnen klagweise geltend gemachten Vertragspflicht an (vgl. MüKo-ZPO/Rottweil Brüssel 1 a VO Art. 7 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen). Dieser Erfüllungsort wird nach dem Recht desjenigen Staates bestimmt, das nach internationalen Privatrecht des befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung berufen ist. Dabei ist nach § 15 des Treuhandvertrages deutsches Recht grundsätzlich anwendbar, soweit der Treuhandvertrag wirksam einbezogen sein sollte. Entsprechend ergibt sich jedenfalls nicht aus der Anlage B 2, die eben nicht auf einen Treuhandvertrag, sondern auf einen Verkaufsprospekt vom 17. Januar 2006 Bezug nimmt. Im Übrigen wäre der Erfüllungsort der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung zur Freistellung auch nach deutschem Recht, § 269 Abs. 1 BGB am Wohnort des Schuldners, das heißt hier des Beklagten. Grundsätzlich sind Geldschulden am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen.
23 Anders ist dies zwar bei einem Anspruch einer Gesellschaft zur Einzahlung einer vereinbarten Einlage, da die Einlage am Sitz der Gesellschaft zu bewirken ist (vgl. etwa RGZ 32, 44, 46). Um einen solchen Fall geht es vorliegend jedoch erkennbar nicht. Nach Art. 7 EuGVVO kommt es insoweit darauf an, wo der streitgegenständliche Anspruch durch Zahlung zu erfüllen wäre, d.h. wo die Zahlung zu bewirken ist. Wo der Schuldner nach materiellem Recht leisten muss, muss er auch vor Gericht Rede und Antwort stehen (Zöller/ Geimer, ZPO, 33. Aufl. Art 7 EuGVVO, Rn.4). Dies ist der Wohnsitz des Beklagten (vgl. im Ergebnis ebenso OLG München ZInsO 2019, 1072 Rn. 17 zitiert nach juris).
24 Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts kommt im Übrigen auch nicht aus der im Treuhandvertrag und der dortigen, nicht dem klägerischen Vortrag zu entnehmenden Gerichtsstandsvereinbarung in Betracht. Diese genügt ohnehin nicht den Anforderungen des § 38 ZPO, der allerdings im Anwendungsbereich des Art. 25 EuGVVO verdrängt wird. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 EuGVVO setzt aber voraus, dass diese zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird. An einer solchen Vereinbarung fehlt es, da der Treuhandvertrag nicht vom Beklagten unterschrieben worden ist und im Übrigen auch eine Einbeziehung des Treuhandvertrages einschließlich einer hinreichend deutlich, ausdrücklich in Bezug genommenen Gerichtsstandsvereinbarung klägerseitig nicht dargelegt worden ist.
25 Auf die Frage der unzureichenden Bestimmtheit der Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf die amtsgerichtliche Zuständigkeit, da der Gerichtsstand Hamburg acht Amtsgerichte örtlich umfasst, kommt es insoweit nicht an. Insoweit geht etwa das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg von einer Unklarheit der Klausel im Hinblick auf die amtsgerichtliche Zuständigkeit aus (vgl. Beschluss vom 06.01.2017 zum Aktenzeichen 6 AR 56/16). Bei der Vereinbarung des Gerichtsstands mit einer geografischen Bezeichnung wie hier „Hamburg“ ist das jeweils für das gesamte geografische Gebiet örtlich zuständige Gericht gemeint (Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O., unter Bezugnahme auf BGH NJW 1996, 3013).
26 Eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht in Österreich kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sowohl an einem Verweisungsantrag fehlt wie auch an der rechtlichen Möglichkeit einer Verweisung. Vielmehr hat sich das Gericht nach Art. 28 Abs. 1 EuGVVO für unzuständig zu erklären.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28 Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der Forderung in der Hauptsache.
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