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5 U 219/15•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 2017-05-08, 5 U 219/15
5 U 219/15Tribunal supérieur / Ve chambre civile8 mai 2017
Entscheidungsdatum: 2017-05-08
Aktenzeichen: 5 U 219/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2017:0508.5U219.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.10.2015, Aktenzeichen 317 0 24/15, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren sowie - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 8.10.2015 in der Fassung des berichtigenden Beschlusses des Landgerichts vom 19.11.2015 (Az.: 317 0 24/15) - für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.160,65 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Mängeln eines gebrauchten Pkw geltend, den die Klägerin von der Beklagten käuflich erworben hat.
2 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
3 Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich ein Sachmangel der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB nicht feststellen lasse. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer vielmehr fest, dass die von der Klägerin behaupteten Mängel nicht gegeben seien: das Fahrzeug weiche ausweislich des im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen B. insoweit weder vom technischen Stand der Serie noch vom jeweiligen Stand der Technik negativ ab. Anlass, ein neues Gutachten einzuholen, bestehe gem. § 412 ZPO nicht. Ebenso wenig sei der Zeuge L zu hören, denn auf die in sein Zeugnis gestellte Behauptung, der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug vor dem Verkauf an einem „Event" teilgenommen habe, komme es nicht an. Unter einem „Event" könne auch etwas ganz anderes als ein Renneinsatz zu verstehen sein, wie ihn die Klägerin behaupte. Eine Anspruchsgrundlag für die begehrte Herausgabe der Fahrzeugakte sei nicht gegeben.
4 Das Urteil ist der Klägerin am 13.10.2015 zugestellt worden. Mit ihrer am 27.10.2015 eingegangenen und mit am 7.12.2015 eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung greift sie es insgesamt an und verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.
5 Die Klägerin trägt vor, das Landgericht hätte wegen der von ihr - der Klägerin - unter Verweis auf privatgutachterliche Stellungnahmen substantiiert aufgezeigten Mängel des Gerichtsgutachtens ein „Obergutachten" einholen müssen. Auch wären die vorgerichtlich tätigen Privatgutachter als Zeugen zu vernehmen gewesen, ebenso der Zeuge L. . Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht zudem davon abgesehen, die Fahrzeugakte, die zur vollständigen Überprüfung des Fahrzeugs zwingend erforderlich gewesen wäre, gem. § 142 ZPO beizuziehen. Materiell-rechtlich bestehe ein entsprechender Herausgabeanspruch als Verkäufernebenpflicht. Die Klägerin trägt weiter vor, eines Nacherfüllungsverlangens habe es nicht bedurft, denn der Gebrauch zu einem „rennähnlichen Event" könne nicht rückgängig gemacht werden; außerdem sei die Beziehung der Parteien nach dem Schreiben der Beklagten vom 15.8.2013 (Anlage 8 im Beweissicherungsverfahren) so zerrüttet gewesen, dass der Klägerin eine Nacherfüllung nicht mehr zumutbar gewesen sei.
6 Die Klägerin beantragt,
7 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 8.10.2015 (Aktenzeichen 317 0 24/15) zu verurteilen, an die Klägerin € 10.160,65, eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Wertminderung nicht unter € 5.000,00 sowie zu Händen ihrer Rechtsschutzversicherung beim A (Schaden-Nr. :.. ) € 2.852,19 zu zahlen,
8 der Klägerin eine vollständige Kopie der Fahrzeugakten für den Boxter mit der Fahrzeugident-Nr. :.. ab dem Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk zu erteilen und
9 der Klägerin die Kosten des Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg (317 OH 21/13) und die vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 1.023,16 zu ersetzen.
10 Vorsorglich beantragt die Klägerin zudem die Zulassung der Revision und macht hierzu geltend, der Fall habe im Hinblick auf die Frage der Herausgabe oder Verlegung der Fahrzeugakten grundsätzliche Bedeutung.
11 Die Beklagte, die einen Berufungsantrag bisher nicht ausdrücklich formuliert hat, verteidigt das angefochtene Urteil.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die seit dem 27.10.2015 zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
13 1. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, denn sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten, vielmehr handelt es sich um die Anwendung feststehender Grundsätze auf einen konkreten Fall.
14 Zur Begründung nimmt der Senat vollen Umfangs auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 16.3.2017 Bezug, an denen er festhält. Die Stellungnahme der Klägerin hierzu, die überwiegend in einer Wiederholung ihres bisherigen Klage- und Berufungsvorbringens besteht, gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:
15 a) Hinsichtlich ihres - prozessual und materiell-rechtlich - auf die Fahrzeugakten gerichteten Begehrens teilt die Klägerin nach wie vor nicht mit, auf welche Unterlagen oder Aufzeichnungen, aus denen Informationen über die (übermäßige) Nutzung des Fahrzeugs bei dem behaupteten ,,Event" hervorgehen könnten, sie sich hier bezieht und ob Dokumente derartigen Inhalts überhaupt (bei der Beklagten) existieren. Sie trägt vielmehr nur vor, dass „die Fahrzeugakten" die „Fahrzeughistorie, anhand der festgestellt werden kann, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt an dem betreffenden Fahrzeug durchgeführt wurden", beinhalteten. Wie sich hieraus Kenntnisse bezüglich der Nutzung des Fahrzeugs ergeben könnten, lässt sich diesem Vortrag allerdings weiterhin nicht entnehmen. Im Übrigen bleibt der Senat bei seiner Rechtsauffassung, dass der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs die Herausgabe derartiger Unterlagen, sollten sie überhaupt angelegt worden sein, nicht ohne weiteres aus dem Kaufvertrag schuldet; besondere Umstände, in deren Folge dies hier anders zu beurteilen sein könnte, trägt die Klägerin nicht vor.
16 b) Soweit die Klägerin dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimessen will, weil über die Herausgabe der Fahrzeugakte „in diesem Zusammenhang und gemäß § 142 ZPO" keine Rechtsprechung des BGH existiere, zeigt sie nicht auf, welche für eine Vielzahl von Fällen bedeutsame, klärungsbedürftige Rechtsfrage der vorliegende Rechtsstreit aufwirft. Insbesondere die Auslegung und Anwendung des § 142 ZPO sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits hinreichend geklärt (vgl. exempl. BGH, MDR 2007, 1188; MDR 2007, 1333). Dies gilt namentlich für den Rechtssatz, dass die Vorschrift nicht dazu dient, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (vgl. BGH, MDR 2007, 1"188). Eine derartige Ausforschung stellte die Vorlageanordnung „sämtlicher Fahrzeugakten" unbekannten Inhalts aber dar, wie sich aus einer - ihrerseits keine Revisionszulassung rechtfertigenden - Anwendung des § 142 ZPO auf den vorliegenden Einzelfall ergibt.
17 c) Schließlich vermag auch die Stellungnahme der Klägerin zu dem grundsätzlichen Erfordernis eines Nacherfüllungsverlangens der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, dass es hierauf nicht entscheidend ankommt, weil die behaupteten Mängel jedenfalls nicht erwiesen sind, legt die Klägerin die Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens weiterhin nicht schlüssig dar. Soweit sie geltend macht, dass die Ingebrauchnahme zu einem „rennähnlichen Event" nicht rückgängig gemacht werden könne, bleibt der Bezug zu einem Mangel i.S.d. § 434 BGB unklar. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin einen Ausgleich für Schäden, die nach ihrem Vorbringen (teilweise) durch einen „rennähnlichen" Einsatz des Fahrzeugs verursacht werden sollen. Maßgeblich kann daher nur sein, ob diese Beschädigungen (nicht aber die Rennteilnahme als solche) einer Nachbesserung zugänglich sind. Dass dies nicht der Fall sei, behauptet die Klägerin nicht nachvollziehbar; vielmehr bemisst sie die Höhe der beanspruchten Zahlung selbst anhand von „Reparaturkosten", was die prinzipielle Möglichkeit einer Wiederherstellung aber gerade voraussetzt. Auch ist eine Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien, die ein Nachbesserungsverlangen als unzumutbar erscheinen lassen könnte, nicht dargetan. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Schreiben vom 15.8.2013 (Anlage 8 im Beweissicherungsverfahren) ist lediglich zu entnehmen, dass die Beklagte die behaupteten Mängel seinerzeit für „nicht nachvollziehbar'' hielt; zugleich erklärte sie aber ihre Bereitschaft, das Fahrzeug zu untersuchen und „verifizierte Mängel" ggf. zu beseitigen. Die Annahme eines zerstörten Vertrauensverhältnisses rechtfertigen derartige Aussagen der Verkäuferseite offensichtlich nicht.
18 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
19 3. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 43 Abs. 1 GKG. Entgegen der landgerichtlichen Wertfestsetzung ist der Betrag von 2.852,19 €, dessen Zahlung an ihren Rechtsschutzversicherer die Klägerin begehrt, bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die die Klägerin - bzw. ihr Rechtsschutzversicherer - für die vorgerichtliche Einholung von Privatgutachten aufgewandt hat. Der Anspruch auf Erstattung derartiger Kosten stellt aber, soweit er nicht isoliert eingeklagt wird, regelmäßig eine gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht werterhöhende Nebenforderung dar (vgl. Binz/Dörndorfer-Dörndorfer, GKG, 3. Aufl. 2014; zum Zuständigkeitsstreitwert Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 4 Rn. 16, je m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Kosten des laufenden Prozesses, zu denen grundsätzlich auch die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienenden Kosten zählen, nicht bei der Wertbemessung zu berücksichtigen sind, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, VersR 2007, 1713). Etwas anderes hat der Bundesgerichtshof nur-für den Bereich des Verkehrsunfallhaftpflichtprozesses vertreten, soweit dort Gutachterkosten als eine von mehreren Schadenspositionen geltend gemacht werden (vgl. BGH, VersR 2007, 1288). Dieser Standpunkt beruht indes auf der Erwägung, dass Aufwendungen für ein Schadensgutachten dort der Sache nach als - selbständige - Herstellungskosten anzusehen sind (so ausdrücklich BGH, VersR 2007, 1713, 1714) und bezüglich ihrer Erstattungsfähigkeit nicht in einem materiell-rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer daneben geltend gemachten Hauptforderung stehen. Maßgeblich für die Frage der Berücksichtigung eines Anspruchs auf Erstattung vorprozessualer Kosten bei der Streitwertbemessung ist demnach der Zweck des vorgerichtlichen Kostenaufwandes und die sich hieraus ergebende Verknüpfung des Erstattungsanspruchs mit weiteren, daneben geltend gemachten Klageforderungen. Dient die Einholung eines vorprozessualen Gutachtens zumindest auch anderen Zwecken als der Durchsetzung des Hauptanspruchs (vgl. z.B. OLG München, NJW-RR 1994, 1484, 1485: Entscheidungsgrundlage, ob das beschädigte Fahrzeug noch reparaturwürdig ist; OLG Brandenburg, BauR 2000, 1774: Entscheidungsgrundlage, in welchem Umfang eine Mängelbeseitigung erforderlich ist), so handelt es sich bei dem auf die Erstattung der Gutachterkosten gerichteten Anspruch selbst dann nicht um eine Nebenforderung i.S.d. §§ 4 ZPO, 43 GKG, wenn er zusammen mit dem Anspruch eingeklagt wird, dessen Feststellung Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit war. Dient hingegen das vorgerichtliche Gutachten allein der Durchsetzung eines solchen Anspruchs, so ist der gleichzeitig geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten ebenso wie sonstige durch die Einleitung und Führung eines Prozesses verursachte Kosten zu behandeln. Es handelt sich dann der Sache nach um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der von der Hauptforderung abhängt (vgl. zur Differenzierung auch OLG Karlsruhe, NZV 2012, 492).
20 Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Die Klägerin hat die Privatgutachten, deren Kosten ihr Rechtsschutzversicherer übernommen hat, nach ihrem eigenen Vortrag zum Zweck der Beweissicherung sowie zur Erhebung von Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten, mithin ausschließlich zur Durchsetzung der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des (jetzigen und künftigen) Mangelbeseitigungsaufwandes in Auftrag gegeben. Diese hat demgemäß auch das Landgericht (S. 6 LGU) an sich zutreffend als "Hauptansprüche" bezeichnet, ohne allerdings hieraus die gebotenen Folgerungen für den Streitwert zu ziehen.
21 Der Senat macht daher von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, auch den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen zu berichtigen.
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