LG Hamburg 11. Zivilkammer, 2019-11-11, 311 O 179/19

311 O 179/19Tribunal cantonal11 nov. 2019

Texte intégral

LG Hamburg 11. Zivilkammer — 311 O 179/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-11

Aktenzeichen: 311 O 179/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:1111.311O179.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die Gewerbefläche auf dem Grundstück M. Weg .. in ... H., bestehend aus dem Imbissstättenraum im EG, inklusive Nebenflächen mit ca. 92,61 m² sowie den Lager- und Technikräumen, Sanitärräumen inklusive Nebenflächen im UG mit ca. 87,26 m² sofort geräumt an die Klägerin herauszugeben.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 7.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  4. Der Streitwert wird auf € 12.480,00 festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt Räumung einer Gewerbefläche.

2 Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Räume an den Beklagten vermietet. Auf den Mietvertrag vom 29.2.2016 / 4.3.2016 wird Bezug genommen (Anlage K 1). Nach dem Wortlaut des Vertrages war der Mietvertrag befristet bis zum 28.2.2019 (Anlage K 1, § 5). Ohne Kündigung sollte der Vertrag danach unbefristet weiter gelten. Die Klägerin hat von dem dort vereinbarten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Auf das Kündigungsschreiben vom 23.10.2018 wird Bezug genommen (Anlage K 2). Das Schreiben wurde dem Beklagten per Boten zugestellt.

3 Der Beklagte hatte die Klägerin mit Schreiben vom 19.7.2018 (Anlage B 3) angeschrieben und erklärt, eine Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses auszuüben. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 3.8.2018 (Anlage B 4) und wies darauf hin, dass eine derartige Option nicht vereinbart worden sei.

4 Die Klägerin bestreitet, dass es mündliche Absprachen gegeben habe, die vom Wortlaut des Vertrages abweichen würden.

5 Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

6 die Gewerbefläche auf dem Grundstück M. Weg ...in ... H., bestehend aus dem Imbissstättenraum im EG, inklusive Nebenflächen mit ca. 92,61 m² sowie den Lager- und Technikräumen, Sanitärräumen inklusive Nebenflächen im UG mit ca. 87,26 m² sofort geräumt an die Klägerin herauszugeben.

7 Der Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe durch die Zeugin V. P. vor Vertragsschluss in einem Telefonat im Januar 2016 mitgeteilt, dass die Klägerin grundsätzlich nur Gewerberaummietverträge über 3 Jahre abschließe. Der Beklagte müsse sich aber keine Sorgen machen, da eine Kündigung von der Klägerin nach Ablauf der Festlaufzeit nicht ausgesprochen werde (Beweis: Zeugnis M. Y., S. Y.). Nach dem Schreiben der Klägerin vom 3.8.2018 habe der Beklagte mit der Klägerin telefoniert. Diese habe erklärt, dass die Klägerin in keinem Fall in den nächsten Jahren kündigen werde (Beweis: Zeugnis M. Y.). Der Beklagte behauptet weiter, eine Beendigung des Mietvertrages würde ihn hart treffen, da er erhebliche Investitionen getätigt habe und diese sich erst über einen langen Zeitraum amortisieren würden.

10 Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist zulässig und begründet.

12 Der Vortrag der Klägerin ist schlüssig. Nach dem Vortrag der Klägerin steht der Klägerin ein Räumungsanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB zu. Der Mietvertrag wurde von der Klägerin entsprechend der Regelung in § 5 des Vertrages (Anlage K 1) zum 28.2.2019 gekündigt. Das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 23.10.2018 (Anlage K 2) ist dem Beklagten zugegangen.

13 Dagegen ist der Vortrag des Beklagten nicht schlüssig (erheblich). Zum einen ist der Vortrag hinsichtlich der mündlichen Zusagen bisher nicht hinreichend konkret. Das behauptete Telefongespräch nach Zugang des Schreibens der Klägerin vom 3.8.2018 will der Beklagte mit „der Klägerin“ geführt haben. Die Klägerin kann dies als juristische Person aber nicht selbst geführt haben.

14 Jedenfalls scheitert der Vortrag des Beklagten, es gebe einen unbefristeten und nicht kündbaren Vertrag, an § 550 BGB. Nach dem Vortrag des Beklagten gibt es entscheidende mündliche Vereinbarungen, die dazu führen, dass insgesamt ein mündlicher Vertrag vorliegt, der grundsätzlich kündbar ist. Das Berufen eines Vertragspartners auf den Formmangel verstößt im Regelfall nicht gegen § 242 BGB (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 550 Rn. 65). Ein Verstoß kommt dann in Betracht, wenn die Berufung auf die Formvorschrift zu schlechterdings untragbaren Ergebnissen führen würde oder sich ein Vertragspartner mit erheblichen Investitionen auf eine längere Vertragsdauer eingerichtet hat (vgl. Schmidt-Futterer, a. a. O., § 550 Rn. 66).

15 Dazu ist der bisherige Vortrag des Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Darauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 16.9.2019 hingewiesen und diesen Hinweis gemäß § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO protokolliert. Der Beklagte müsste neben der genauen Höhe und dem Umfang der Investitionen vortragen, welche Einnahmen und Gewinne er geriert, für welchen Zeitraum er die Investitionen getätigt und wie er diese finanziert hat. Nur so ist festzustellen bzw. zu beurteilen, ob die Kündigung der Klägerin bei ihm zu schlechterdings untragbaren Ergebnissen führt oder ob der Beklagte sich mit erheblichen Investitionen auf eine längere Vertragsdauer eingerichtet hat.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 41 GKG.

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