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322 O 180/16•LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2016-12-06, 322 O 180/16
322 O 180/16Tribunal cantonal6 déc. 2016
Entscheidungsdatum: 2016-12-06
Aktenzeichen: 322 O 180/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:1206.322O180.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin bestellte bei der Beklagten zu 1) den streitgegenständlichen Porsche Panamera Diesel 3.0 l. Bei diesem Fahrzeugtyp sind laut Herstellerangaben die Euro-5-Normwerte eingehalten, wie auf Seite 6 der Klageschrift im Einzelnen angegeben.
2 Die Klägerin behauptet, auf Grund ihrer Bestellung bestehe zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein entsprechender Kaufvertrag. Das Fahrzeug weiche hier von den oben genannten Sollwerten um mehr als 10 % bzw. um mehr als 20 % ab, wenn die Manipulationssoftware nicht eingesetzt werde. Das ergebe sich aus der Presse. Die Beklagte zu 2) habe die Manipulation eingeräumt.
3 Die Klägerin beantragt,
4 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, dem Kläger einen Pkw Panamera Diesel 3.0 l, 184 kW mit der Ausstattung gem. der Rechnung vom 23.12.2013 (A1A1 Schwarz, NA Naturleder Espresso, M475 aktive suspension Management, M234 All-Season 20-Zoll Reifen, M261 Außen-&Innensp. auto. abbl., M 585 ausklappb. Getränkehalter, M603 B-Xenon+Dynamic Light System, M680 BOSE Surround Sound.System, M650 Elektr. Schiebedach aus Glas, M 862 Elektr. Sonnenrollo Fond ht, M806 Exterieurpaket schw. Hochgf., M810 Fußmatten, M619 Handyvorbereitung, MP80 Komfort-Memory-Paket, M 998 Lederausstattung aus Naturleder, M 345 Lenkradheizung, M 630 Licht-Design-Paket, M636 ParkAssistent vorne und hinten, MP23 PCM inkl. Navi+Audioschnittst., MCEU Rear Seat Entertainment, M482 Reifendruckkontrollsystem (RDK)) zu übergeben und zu übereignen, das die bei Kauf angegebenen Abgaswerte und Verbrauchswerte sowie die gesetzlichen EU-Grenzwerte, insbesondere die Euro5-Norm, im Mess- und normalen Straßenbetrieb nicht überschreitet, Zug um Zug gegen Rücknahme des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs PKW Porsche Panamera Diesel, FIZ:..., zu Vollziehen am Sitz der Beklagten,
5 2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des in Ziffer 1 aufgeführten Kraftfahrzeugs seit dem 06.12.2015 in Annahmeverzug befindet,
6 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich aus den fehlerhaften Angaben zu den Abgas- und Verbrauchswerten sowie der Nichteinhaltung der gesetzlichen EU-Grenzwerte, insbesondere die Euro5-Norm, ergeben,
7 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.480,44 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
8 Die Beklagten beantragen,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagten machen geltend, die F. V. L. sei in die Bestellung der Klägerin eingetreten, weshalb die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Die von der Klägerin vorgetragene Manipulation betreffe nicht die Firma P., sondern den V.-Motor EA189, der hier nicht verbaut sei. Der Klägervortrag sei daher unsubstantiiert bzw. ins Blaue hinein aufgestellt.
11 Fahrzeuge des streitgegenständlichen Modells würden nicht mehr produziert, sodass keine Nachlieferung möglich sei. Ein Rücktritt stehe in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse. Die Beklagte zu 1) sei nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2) und hafte gemäß AGB nur für vorhersehbare typische Schäden. Die Beklagten wenden Verjährung ein.
12 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
13 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß den Klaganträgen.
14 Erstens ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Dem Vortag der Beklagten, dass eine Leasinggeberin in die Bestellung eingetreten sei, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Demgemäß liegen die Ansprüche aus dem Kaufvertrag bei der Leasinggeberin. Eine Abtretung an die Klägerin ist klägerseits nicht vorgetragen.
15 Zweitens ist der behauptete Mangel ins Blaue vorgetragen worden. Behauptungen ins Blaue hinein sind zwar zulässig, wenn hierfür Anhaltspunkte vorliegen. An solchen Anhaltspunkten fehlt es vorliegend jedoch. Insbesondere hat die Klägerin nicht belegt, dass ihr Modell vom Abgas- /Manipulationssoftware-Skandal betroffen ist. Gerichtsbekannt ist dies nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gericht, diesbezüglich von Amts wegen in der Presse zu recherchieren. Dass sich die Vorwürfe aus der Presse ergeben, ist bestritten, ebenso wie die Behauptung, dass die Herstellerin die Manipulation eingeräumt habe. Trotzdem hat die Klägerin für ihre Behauptung keinen Beweis angetreten.
16 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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