LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2020-12-21, 322 O 300/20

322 O 300/20Tribunal cantonal21 déc. 2020

Texte intégral

LG Hamburg 22. Zivilkammer — 322 O 300/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-21

Aktenzeichen: 322 O 300/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1221.322O300.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Abgasausstoßes seines Autos in Anspruch.

2 Der Kläger erwarb 2016 einen Porsche Cayenne gemäß Anlage K 1.

3 Der Kläger macht geltend, die Abgasreinigungsanlage des Fahrzeugs entspreche nicht den Vorschriften. Sie enthalte illegale Abschaltvorrichtungen.

4 Die Beklagte sei verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

5 Der Kläger beantragt,

6 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Porsche mit der Fahrgestellnummer... an die Klagepartei 31.372,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 37.524,93 Euro seit dem 5.2.2019 zu bezahlen,

7 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet,

8 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.590,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2019 zu erstatten.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie macht geltend, die Abgasreinigungsanlage sei ordnungsgemäß.

12 Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu.

14 Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet aus, weil diese Bestimmung kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Klägers ist (vergleiche BGH, Urteil vom 25.5.2020, Az.: VI ZR 252/19).

15 Auch im Übrigen ist kein Anspruch gegeben:

16 Aus der Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes gemäß Anlage K 3 ergibt sich nichts zugunsten des Klägers. Denn diese betrifft Euro 6 - Motoren, während im Auto des Klägers ein Motor nach der Abgasnorm Euro 5 eingebaut ist.

17 Aus dem Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers im tatsächlichen Betrieb des Fahrzeugs höhere Emissionen entstehen, als auf dem Prüfstand, ergibt sich nichts zugunsten des Klägers. Denn dies lässt sich ohne weiteres mit unrealistischen Prüfstandsbedingungen erklären, für die der Hersteller des Autos nicht verantwortlich ist. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Manipulation durch die Beklagte folgen aus diesem Umstand nicht.

18 Soweit der Kläger geltend macht, die Abgasreinigungsanlage enthalte ein unzulässiges Thermofenster, ergibt sich daraus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte. Dabei ist davon auszugehen, dass Thermofenster nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung nicht grundsätzlich unzulässig sind, sondern etwa zum Schutz des Motors vor Schäden erlaubt seine können.

19 Unter diesen Voraussetzungen ergibt sich selbst dann kein Anspruch gegen die Beklagte, wenn man davon ausgeht, dass das Thermofenster im vorliegenden Fall unzulässig groß oder überhaupt unzulässig ist. Denn daraus würde nur folgen, dass die Beklagte die einschlägige rechtliche Regelung falsch angewandt hat. Dass sie dies vorsätzlich getan hat, ist jedoch nicht ersichtlich.

20 Das hat zur Folge, dass ein Anspruch gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB oder wegen Betruges (§ 263 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB), der ebenfalls Vorsatz erfordert, nicht gegeben ist.

21 Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten das Kraftfahrtbundesamt bestätigt hat, dass die Abgasbehandlung des Motors nicht zu beanstanden sei.

22 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den

23 §§ 91, 709 ZPO.

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