LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2021-04-29, 310 O 149/19

310 O 149/19Tribunal cantonal29 avr. 2021

Texte intégral

LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 149/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-29

Aktenzeichen: 310 O 149/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0429.310O149.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Streitwert wird auf € 3.000,- festgesetzt.

Gründe

1 Die vorliegende Konstellation eines Verstoßes gegen eine vertragliche Unterlassungspflicht in der Form, dass zwar die Verlinkung von der Homepage getrennt, jedoch das Foto vom konkreten Speicherplatz noch nicht gelöscht worden ist, kann bzgl. des Angriffsfaktors nicht gleich hoch wie eine „normale“ Fotonutzung im Internet bewertet werden, da der Verbreitungsgrad des stehen gebliebenen Fotos geringer ist als eine durch Verlinkung unmittelbar auf der Homepage verlinkten Fotos auf einer Unterseite und weil im vorliegenden Fall auch davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerseite die Nutzung eigentlich beenden wollte, es allerdings versäumt hat, alle dafür erforderlichen Schritte zu ergreifen.

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