LG Hamburg 32. Zivilkammer, 2017-04-24, 332 T 27/17

332 T 27/17Tribunal cantonal24 avr. 2017

Texte intégral

LG Hamburg 32. Zivilkammer — 332 T 27/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-24

Aktenzeichen: 332 T 27/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0424.332T27.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 15.03.2017, Az. 905 M 538/17, wird zurückgewiesen.

  2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2 Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung in dem angefochtenen Beschluss den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe eines weiteren Betrages von 13,22 EUR zurückgewiesen, da es für die Rechtsanwaltsgebühr lediglich die Mindestgebühr zugrunde gelegt hat. Es wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

3 Zur weiteren Begründung verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung. In ihrem Beschluss vom 05.12.2016 unter dem Az. 332 T 115/16 hat sie hierzu insbesondere wie folgt ausgeführt:

4 „Die Berechnungsgrundlage für den Gegenstandswert ist § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Gemäß Nr. 1 2. Halbsatz ist dann, wenn ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden soll, und dieser eine geringeren Wert hat, dieser geringere Wert maßgeblich. Diese Vorschrift ist auch auf die Vollstreckung in Forderungen und Rechte anwendbar.

5 Daraus ergibt sich, dass, wenn in eine konkret benannte Forderung vollstreckt wird, der Wert dieser Forderung und nicht der Wert der zu vollstreckenden Forderung maßgeblich ist. Hat diese Forderung den Wert Null, so ist lediglich als Gegenstandswert die gesetzliche Mindestgebühr des § 13 RVG anzusetzen (vgl. Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage, § 25 Rn. 10).

6 Dass es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt, steht dem nicht entgegen. Der Wortlaut „bestimmter Gegenstand“ ist insofern eindeutig und bestimmt die Anwendung des Halbsatzes auch auf die Vollstreckung in eine konkrete Geldforderung. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, bei einem niedrigeren (oder mit Null zu beziffernden) Wert diesen maßgeblich sein zu lassen, gilt diese auch für die Vollstreckung in eine Geldforderung. Eine andere Ansicht würde zudem auf eine Unanwendbarkeit der Regelung auf die Vollstreckung in Geldforderungen führen. Sind diese so werthaltig wie die Vollstreckungsforderung selbst, richtet sich der Gegenstandswert nach der Vollstreckungsforderung. Sind sie geringer, ist der zweite Halbsatz anwendbar und es gibt keine Veranlassung, diese Norm nur bei einem geringeren Wert, nicht aber bei vollständiger Wertlosigkeit der Forderung, in welche vollstreckt wird, anzunehmen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

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