LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2018-11-27, 406 HKO 97/18

406 HKO 97/18Tribunal cantonal27 nov. 2018

Texte intégral

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 97/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-27

Aktenzeichen: 406 HKO 97/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:1127.406HKO97.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Auf die Widerklage wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster … für nichtig erklärt.

  3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 60.000,00 € zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem aus Anlage K 1 ersichtlichen Klagegeschmacksmuster hinsichtlich des auf Blatt 2 der Klage abgebildeten Profilstabes auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

2 Die Klägerin macht geltend, mit dem Angebot derartiger Profilstäbe (vgl. auch Anlage K 8) habe die Beklagte die Rechte an dem rechtsbeständigen Klagemuster verletzt.

3 Die Klägerin beantragt,

4 1. die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Europäischen Union Profilstäbe herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu benutzen, die wie aus Blatt 2 der Klageschrift vom 29.3.2018 ersichtlich gestaltet sind,

5 2. die Beklagte zu verurteilen, schriftlich und in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang von Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten, sonstiger Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftragsgeber sowie der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen, eingeführten, ausgeführten, bestellten oder im Besitz befindlichen Erzeugnisse,

6 3. die Beklagte zu verurteilen, Rechnung über den Umfang von Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 zu legen, und zwar unter Vorlage eines übersichtlichen und aus sich heraus verständlichen Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Benennung

7 a) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns und b) der betriebenen Werbung unter Nennung der einzelnen Werbeträger, der Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebiets,

8 4. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß vorstehender Ziffer 1 an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben und die Kosten der Vernichtung zu tragen,

9 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund von Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 entstanden ist und künftig entsteht.,

10 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.128,51 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

11 Die Beklagte beantragt Klagabweisung

12 sowie

13 im Wege der Widerklage - wie erkannt -

14 Die Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage.

15 Die Beklagte macht u. a. geltend, das Klagemuster sei nicht rechtsbeständig, weil das einzige neue Merkmal in Gestalt der geschlossenen Nut der Profilstäbe rein technisch bedingt sei.

16 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

17 Die zulässige Klage ist unbegründet, die Widerklage hingegen zulässig und begründet.

18 Das Geschmacksmuster, auf das die Klägerin ihre Ansprüche stützt, ist nicht schutzfähig, weil es nicht neu und eigenartig ist. Das einzige neue Merkmal gegenüber der vorbekannten offenen Gestaltung der streitigen Profilstäbe ist deren geschlossene Nut. Diese hat jedoch außer Betracht zu bleiben, weil sie ausschließlich technisch bedingt ist, Art. 8 GGV. Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses sind dann ausschließlich technisch bedingt, wenn diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist, ohne dass es auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster ankäme (EuGH GRUR 2018, S. 612). Die auch von jedem technisch bedingten Merkmal notwendigerweise ausgehende geschmackliche Wirkung schließt die ausschließliche technische Bedingtheit eines Merkmals nicht aus. Erforderlich für eine Schutzfähigkeit eines technisch bedingten Merkmals ist vielmehr eine überschießende geschmackliche Wirkung (vgl. Eichmann/Falckenstein, Designgesetz, 5. Aufl., § 3 Rn. 7), d. h. eine sich nicht auf die Verwirklichung einer technischen Funktion beschränkende Gestaltung. Anderenfalls könnten technische Lösungen unabhängig von einem Patentschutz allein durch das Verfolgen einer gestalterischen Absicht und die Eintragung eines Geschmacksmusters dauerhaft monopolisiert werden (vgl. auch EuGH a. a. o.).

19 Ausweislich der aus Anlage B 5 ersichtlichen Patentschrift handelt es sich bei der hier streitigen geschlossenen Nut um ein technisch bedingtes Merkmal zur Erleichterung der Reinigung der Profilstäbe sowie zur Erhöhung ihrer Stabilität. Eine über die technische Funktion hinausgehende Gestaltung ist nicht erkennbar. Es handelt sich vielmehr um die einfachste Möglichkeit zum Schließen der Nut durch eine direkte Verbindung, wobei auch die Schmalstellen dieser Verbindung eine technische Funktion erfüllen, indem sie bei Bedarf die Öffnung der Nut (ganz oder teilweise) erleichtern. Ein irgendwie gearteter gestalterischer Überschuss ist nicht erkennbar.

20 Mangels Schutzfähigkeit des Klagemusters nach Art 4 ff GVV hat die zulässige Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des Klagemusters Erfolg, Art 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Buchst. b GGV.

21 Die Wertfestsetzung beruht auf einer Schätzung nach § 3 ZPO, die sich auch hinsichtlich der Widerklage an der plausiblen Wertangabe in der Klagschrift orientiert. Klage und Widerklage betreffen nicht denselben Streitgegenstand (vgl. Eichmann/Falckenstein, § 54 Rn. 7).

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