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416 HKO 34/20•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2020-04-28, 416 HKO 34/20
416 HKO 34/20Tribunal cantonal28 avr. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-28
Aktenzeichen: 416 HKO 34/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0428.416HKO34.20.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für das Nahrungsergänzungsmittel „ A.® strong Gelenkkapseln zu werben:
„Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit“,
wenn dies geschieht wie aus Anlage K 1 ersichtlich, 2. an den Kläger 238,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.
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