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310 O 37/13•LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2018-06-21, 310 O 37/13
310 O 37/13Tribunal cantonal21 juin 2018
Entscheidungsdatum: 2018-06-21
Aktenzeichen: 310 O 37/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0621.310O37.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3). Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 77% und die Beklagte zu 1) zu 23%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 1) zu 30%.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 66.704,92 € festgesetzt.
1 Die Klägerin machte Feststellungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche in Bezug auf einen Managementvertrag, einen Bookingvertrag und einen Autorenexklusivvertrag gegen die Beklagte zu 1) geltend. In Bezug auf einen Zahlungsanspruch nahm sie neben der Beklagten zu 1) auch die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner in Anspruch.
2 Sie hat in erster Instanz beantragt:
3 1. festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) abgeschlossene Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Booking-Vertrag vom 1.7.2010 und der Autorenexklusivvertrag mit der Edition G. und G1 / B. R. vom 4.11.2010 sittenwidrig und somit nichtig sind,
4 2. hilfsweise, festzustellen, dass es sich bei der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 um einen Vermittlungsvertrag im Sinne der §§ 35, 296 SGB III und § 2 VermittVergV handelt,
5 3. weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass die Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und der Booking-Vertrag vom 1.7.2010 mit außerordentlicher Kündigung mit Schreiben vom 30.7.2012, hilfsweise mit Schreiben vom 10.8.2012, hilfsweise mit Schreiben vom 17.8.2012 und weiterhin hilfsweise mit Schreiben vom 27.8.2012 wirksam gekündigt worden sind,
6 4. a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin vollständige Abrechnung und Rechnungslegung über sämtliche in Durchführung der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und des Booking-Vertrags vom 1.7.2010 für den Zeitraum 1.7.2010 bis 31.8.2012 erfolgten Zahlungsein-/ und Ausgänge zu erteilen und zwar getrennt nach Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und Booking-Vertrag vom 1.7.2010, und in einer Weise, dass fortlaufend jeweils die Brutto- und Netto-Zahlungseingänge, die je Zahlungseingang anteilig an die Klägerin ausbezahlten Beträge, die je Zahlungseingang anteilig gegenüber der Klägerin gegengerechneten und/oder abgezogenen Kosten und die je Zahlungseingang von der Beklagten zu 1 vereinnahmten Management- und/oder Booking-Provisionen ersichtlich sind.
7 b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern,
8 5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die von der Beklagten zu 1) in Durchführung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und des Booking-Vertrags vom 1.7.2010 für den Zeitraum 1.7.2010 bis 31.8.2012 erlangten Unterlagen zu gewähren, insbesondere sämtliche im Namen der Klägerin abgeschlossene Auftritts- und/oder Booking-Verträge und im Rahmen dieser Tätigkeiten im Namen der Künstlerin an Veranstalter und sonstige Dritte gestellte Rechnungen über Gagen und sonstige Vergütungen sowie die Belege und/oder Quittungen und/oder Rechnungen, die den von der Beklagten zu 1) gegen die im Namen und in Vollmacht der Klägerin inkassierten Geldeingänge gegengerechneten und/oder in Verrechnung gestellten Kosten zugrunde liegen, wobei die Beklagte 1) insbesondere und darüber hinaus Einsicht in sämtliche Belege und/oder Quittungen und/oder Rechnungen der von der Beklagten zu 1) in die Abrechnungen Anlage 14, Anlage 22, Anlage 23 und Anlagenkonvolut 24 eingestellten Kostenposten zu gewähren hat.
9 6. die Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin 10.815,40 Euro zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
10 7. die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, der Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
11 8. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu einem Gegenstandswert von 50.000 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer frei zu halten, die der Klägerin durch die außergerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche entstanden ist.
12 Die Beklagten haben beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Das erkennende Gericht hat durch Teilurteil vom 30.08.2013 der Klage in Bezug auf den Auskunftsantrag zu 4.a) vollständig und den Antrag zu 5. überwiegend stattgegeben, die Klage in Bezug auf die Anträge zu 1.-3. sowie zu 6.-8. abgewiesen und über den Antrag zu 4.b) noch nicht entschieden, weil der Rechtsstreit insofern noch nicht entscheidungsreif war.
15 Gegen dieses Teilurteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und sich gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf den Klagantrag zu 1. und hilfsweise zu 3., zu 6. - wobei sie insofern nur noch eine Verurteilung der Beklagten zu 1. erstrebt und die Klageabweisung gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. hingenommen hat - sowie zu 7. und 8. gewendet. Die Abweisung des hilfsweise gestellten Klagantrags zu 2. hat die Klägerin ebenfalls hingenommen und insofern keine Berufung eingelegt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 30.11.2017 das Teilurteil des erkennenden Gerichts dahingehend abgeändert, dass es dem hilfsweise gestellten Berufungsantrag zu 2., der dem hilfsweise gestellten Klagantrag zu 3. entspricht, stattgegeben hat. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zudem hat es eine Kostenentscheidung in Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens getroffen.
16 Das Teilurteil des erkennenden Gerichts wurde mangels Berufung bzw. Anschlussberufung in Bezug auf die Stattgabe der Klage mit dem Tenor zu 1. (Rechnungslegung für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.08.2012) und dem Tenor zu 2. (Einsichtsgewährung) rechtskräftig, woraufhin die Beklagte zu 1) der Klägerin mit Schreiben vom 07.11.2013 eine Auskunft erteilte. Die Klägerin hielt diese Auskunft für nicht hinreichend, wandte sich mit Antrag vom 20.03.2015 an das erkennende Gericht und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte zu 1). In diesem Zwangsmittelverfahren reichte sie die Abrechnung der Beklagten zu 1) vom 07.11.2013 als Anlagenkonvolut ASt 2 ein. Auf diese Anlage wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Das erkennende Gericht hat den Zwangsmittelantrag mit Beschluss vom 25.04.2016 zurückgewiesen.
17 Neben dem hiesigen Verfahren führten die Parteien einen weiteren Rechtsstreit umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 32 O 260/14, in welchem zumindest die hiesige Beklagte zu 1) als Klägerin auftrat und von der hiesigen Klägerin als dortige Beklagte die Zahlung von Managementprovisionen und Kostenerstattung in Gesamthöhe von 30.808,51 Euro nebst Zinsen verlangte. Diese Klageforderung wurde i.H.v. 6.071,63 Euro netto mit Provisionsansprüchen auf Naturalleistungen begründet, die die hiesige Klägerin und dortige Beklagte ab Juli 2010 erhalten habe. In Höhe von weiteren 13.651,23 Euro netto wurde die Klage mit „bisher nicht erstatteten Reisekosten“ begründet, die zwischen dem 12.09.2009 und dem 25.07.2011 entstanden seien. Diese Positionen waren nicht Gegenstand der als Anlagenkonvolut ASt 2 vorgelegten korrigierten Abrechnung vom 07.11.2013.
18 Schließlich schlossen die Parteien einen Vergleich, den sie nicht vorgelegt haben, welcher aber unstreitig keine Kostenregelung in Bezug auf die Kosten dieses Rechtsstreits in erster Instanz enthält. Dieser Vergleich sieht zudem u.a. die Rücknahme ihrer Klage der hiesigen Beklagten zu 1) vor dem Landgericht Berlin sowie die Erledigungserklärung in Bezug auf den hier noch rechtshängigen Klagantrag zu 4.a) vor. Die Beklagte zu 1) nahm ihre Klage vor dem Landgericht Berlin dem entsprechend zurück.
19 Daraufhin hat die Klägerin hier den noch rechtshängigen Klageantrag zu 4.b) mit Schriftsatz vom 01.03.2018 (dort Seiten 1 und 2, Bl. 669 f. d.A.) für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20.03.2018 angeschlossen.
20 Es ist nunmehr nur noch über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu entscheiden, nachdem über die Sachanträge zu 1., 2., 3., 4.a), 5., 6., 7. und 8. und über die Kosten des Berufungsverfahrens inzwischen rechtskräftig entschieden wurde und die Parteien den zuletzt einzig noch rechtshängigen Antrag zu 4.b) übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 91a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen zur sog. Baumbach´schen Kostenformel.
22 Danach haben zunächst die Beklagten zu 2) und zu 3) gemäß § 91 Abs. 1 ZPO keinerlei Kosten zu tragen, weil sie voll obsiegt haben. Dementsprechend hat die Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu tragen. Gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) war nur der Klagantrag zu 6. in erster Instanz gerichtet. Dieser ist mit dem Teilurteil vom 30.08.2013 abgewiesen worden, und insofern ist das Teilurteil auch rechtskräftig geworden, weil die Klägerin ihren Antrag in der Berufung insoweit nur gegen die Beklagte zu 1) weiterverfolgt hat. Dass allein dieser Antrag gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtet war, ergibt sich aus dem Wortlaut der Klaganträge. Nur im Antrag zu 6. finden die Beklagten zu 2) und zu 3) ausdrückliche Erwähnung, in allen anderen Hauptklageanträgen ist ausdrücklich nur die Beklagte zu 1) als Anspruchsgegnerin genannt. Soweit in den hilfsweise gestellten Klaganträgen zu 2. und zu 3. ein Anspruchsgegner nicht ausdrücklich benannt ist, beziehen sich diese erkennbar nur auf die Beklagte zu 1), gegen die sich der entsprechende Hauptantrag ausschließlich richtet. Entsprechendes gilt für den Antrag zu 4.b), weil auch der Antrag zu 4.a), auf den sich der Antrag zu 4.b) bezieht, sich nur gegen die Beklagte zu 1) richtet.
23 Die Kostenverteilung im Übrigen, also zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), erfolgt im Hinblick auf die streitig entschiedenen Klaganträge gemäß § 92 Abs. 1 ZPO und in Bezug auf den für erledigt erklärten Klagantrag zu 4.a) gemäß § 91a Abs. 1 ZPO.
24 Zu § 92 Abs. 1 ZPO:
25 Die Klägerin ist letztlich mit ihren Klaganträgen zu 1., 2., 6. und 7. unterlegen. Im Hinblick auf die Klaganträge zu 3. und 4.a) hat sie letztlich vollständig obsiegt. Im Hinblick auf den Klagantrag zu 5. hat sie zwar formell nur überwiegend obsiegt. Allerdings misst das Gericht der teilweisen Klageabweisung insoweit (Einsichtnahme durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person an Stelle der Klägerin selbst) keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung bei und legt daher für die Kostenentscheidung ein vollständiges Obsiegen zugrunde.
26 Der Klagantrag zu 8. ist für die Kostenverteilung irrelevant, weil er als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO den Streitwert nicht erhöht.
27 Zu § 91a ZPO:
28 In Bezug auf den Klagantrag z 4.b) ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Kosten so zu verteilen, wie sie bei ohne die Erledigung zu erwartendem Verfahrensausgang zu verteilen gewesen wären (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 91a Rn. 24 m.w.N.), also in der Regel danach, welche Partei voraussichtlich (inwieweit) obsiegt hätte.
29 Demnach sind die Kosten insoweit der Beklagten zu 1) aufzuerlegen, denn sie wäre voraussichtlich unterlegen. Dem Klagantrag zu 4.b) wäre voraussichtlich stattzugeben gewesen. Denn ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit einer erteilten Auskunft besteht gemäß § 259 Abs. 2 BGB dann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Das setzt nur einen dahingehenden Verdacht voraus. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gründen, wobei sich der Verdachtsgrund nicht nur aus der Rechnungslegung selbst ergeben kann, sondern auch aus anderen Umständen (Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 259 Rn. 39 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn die Beklagte zu 1) hat ihre Klageforderung vor dem Landgericht Berlin gegen die hiesige Klägerin unstreitig i.H.v. 6.071,63 Euro netto mit Provisionsansprüchen auf Naturalleistungen begründet, die die hiesige Klägerin und dortige Beklagte ab Juli 2010 erhalten habe. In Höhe von weiteren 13.651,23 Euro netto hat sie die Klage mit „bisher nicht erstatteten Reisekosten“ begründet, die zwischen dem 12.09.2009 und dem 25.07.2011 entstanden seien. Unstreitig sind diese Positionen, die zu einem großen Teil in den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.08.2012 fallen und demnach Gegenstand der auf den Tenor zu 1. des Teilurteils vom 30.08.2013 erteilten Auskunft der Beklagten zu 1) vom 07.11.2013 hätten sein müssen, dort nicht genannt. Angesichts dessen bestand hinreichender Grund für die Annahme, dass diese Auskunft nicht hinreichend sorgfältig erteilt worden war, zumal es dabei auch um substantielle Geldbeträge geht. Die Beklagte zu 1) ist dem entsprechenden Vortrag der Klägerin auch nicht entgegengetreten.
30 In Anbetracht dieser zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten zu 1) aufgelösten Diskrepanzen zwischen der erteilten Auskunft einerseits und der erhobenen Klage andererseits ist ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung auch nicht erloschen. Es ist auch nicht erheblich, dass das erkennende Gericht im Zwangsmittelverfahren den Zwangsmittelantrag der Klägerin zurückgewiesen hat, zumal es dies u. a. gerade mit Blick auf den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit getan hat und dem Gericht im Übrigen die geschilderten Diskrepanzen bei Beschlussfassung am 25.04.2016 noch nicht bekannt waren.
31 Den Streitwert hat das Gericht wie folgt festgesetzt:
32 | | | | --- | --- | | Klagantrag zu 1.: | 25.889,52 € (entsprechend dem Wert der hilfsweise geltend gemachten Gegenforderung der Beklagten zu 1), vgl. insoweit auch den Streitwertbeschluss des Hans. OLG vom 30.11.2017, Bl. 637 d.A.) | | Klagantrag zu 2.: | 5.000,00 € gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG | | Klagantrag zu 3.: | 5.000,00 € gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (vgl. insoweit auch den Streitwertbeschluss des Hans. OLG vom 30.11.2017, Bl. 637 d.A.) | | Klagantrag zu 4.a): | 5.000,00 € gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG | | Klagantrag zu 4.b): | 5.000,00 € gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG | | Klagantrag zu 5.: | 5.000,00 € gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG | | Klagantrag zu 6.: | 10.815,40 € | | Klagantrag zu 7.: | 5.000,00 € | | Insgesamt: | 66.704,92 € |
33 Eine Reduzierung des Streitwerts des Klagantrags zu 4.b) aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist für die Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen, weil diese erst nach der mündlichen Verhandlung eingetreten ist. Daher sind bereits alle Gebühren auf den vollen Streitwert angefallen.
34 In Anbetracht dessen ergibt sich die tenorierte Quotelung wie folgt: Die Klägerin obsiegt gegenüber der Beklagten zu 1) insgesamt in einem Wert von 20.000,00 Euro und unterliegt insgesamt in einem Wert von 46.704,92 Euro. Daraus ergibt sich für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) das Verhältnis von 30 zu 70 (20.000 / 66.704,92 € = 0,299). Für die Quotelung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin war zudem im Sinne der Baumbach´schen Kostenformel das Unterliegen der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) in Höhe von jeweils 10.815,40 Euro zu berücksichtigen. Demnach ist von einem fiktiven Gesamtwert i.H.v. 88.335,72 Euro auszugehen, so dass die Klägerin insofern mit 23% obsiegt und mit 77% unterliegt (20.000 / 88.335,72 = 0,226).
35 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich für die Beklagte zu 1) aus § 709 S. 1 und 2 ZPO und für die Klägerin und Beklagten zu 2) und zu 3) aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, denn in Anbetracht des Streitwerts und der Kostenquote einerseits und der gemäß § 40 GKG (i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG) zugrunde zu legenden alten Rechtslage in Bezug auf die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren kann sie weniger als 1.500,00 Euro vollstrecken.
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