Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2020-12-10, 3 U 114/20

3 U 114/20Tribunal supérieur / IIIe chambre civile10 déc. 2020

Regest

Bei werblichen Angaben, die sich innerhalb des Fließtextes einer umfangreicheren Darstellung und nicht etwa in blickfangartig herausgestellten Überschriften finden, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr nicht allein die einzelne werbliche Angabe, sondern den Fließtext in Gänze zur Kenntnis nimmt. Für die Feststellung vom Verkehrsverständnis, das durch eine konkret angegriffene werbliche Angabe hervorgerufen wird, ist in derartigen Fällen der Inhalt auch aller weiteren im Fließtext enthaltenen – möglicherweise irrtumsausschließenden – Angaben zu berücksichtigen.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 11. August 2020, 416 HKO 78/20

Texte intégral

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 U 114/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-10

Aktenzeichen: 3 U 114/20

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 HeilMWerbG, § 3 UWG, § 3a UWG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Bei werblichen Angaben, die sich innerhalb des Fließtextes einer umfangreicheren Darstellung und nicht etwa in blickfangartig herausgestellten Überschriften finden, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr nicht allein die einzelne werbliche Angabe, sondern den Fließtext in Gänze zur Kenntnis nimmt. Für die Feststellung vom Verkehrsverständnis, das durch eine konkret angegriffene werbliche Angabe hervorgerufen wird, ist in derartigen Fällen der Inhalt auch aller weiteren im Fließtext enthaltenen – möglicherweise irrtumsausschließenden – Angaben zu berücksichtigen.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 11. August 2020, 416 HKO 78/20

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.08.2020, Aktenzeichen 416 HKO 78/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. Die Antragstellerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Gründe

I.

1 Die Berufung der Antragstellerin ist nach dem einstimmigen Ergebnis der Senatsberatung offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 13.02.2020 auf den Teilwiderspruch der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht wegen der Verbote zu Ziff. I.3. lit. a) und b) unter Zurückweisung des jenen Verboten zugrundeliegenden Verfügungsantrages aufgehoben.

2 1. Zum Verfügungsantrag zu Ziff. I.3. lit. a)

3 a) Dazu hat die Antragstellerin in dringlichkeitsunschädlicher Zeit, also im Verfügungsantrag vom 11.02.2020, zur – in Irreführungsfällen notwendigerweise vorzutragenden (BGH, GRUR 2018, 431, Rn. 16 – Tiegelgröße) – Verkehrsvorstellung des angesprochenen Fachverkehrs keinen genauen Vortrag gehalten. Sie hat einerseits gemeint, bei der angegriffenen Angabe handele es sich um eine (wohl unzutreffende) Alleinstellungsbehauptung (Seite 11 unten des Verfügungsantrages) und andererseits auf den Seiten 19f. des Verfügungsantrages vorgetragen, es stehe „in den Sternen“ wie sich die hinsichtlich der jeweils untersuchten Patientenkollektive bestehenden Unterschiede zwischen den Studien L., S. und R. auswirkten und welche dieser Studien über ein „breiteres“ oder „praxisrelevanteres“ Patientenkollektiv verfüge. Es sei wissenschaftlich valide nicht möglich, letzteres festzustellen und daher eine Spekulation ins Blaue hinein.

4 Dem kann allenfalls die Behauptung entnommen werden, der angesprochene Fachverkehr verstehe die angegriffene Angabe dahin, dass es wissenschaftlich hinreichend gesichert sei, dass der R.-Studie ein breiteres und praxisrelevanteres Patientenkollektiv zugrunde gelegen hat, als den anderen beiden angeführten Studien, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.

5 b) Eine solche Verkehrsvorstellung erweckt die angegriffene Angabe indes nicht.

6 Die angegriffene Angabe findet sich auf Seite 2 unten der Anlage EV 5 (= Anlage zum Verfügungsantrag).

7 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei werblichen Angaben wie den vorliegenden, die sich innerhalb des Fließtextes einer umfangreicheren Darstellung und nicht etwa in blickfangartig herausgestellten Überschriften finden, davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den Fließtext in Gänze zur Kenntnis nimmt. Unter diesen Umständen ist im Streitfall für den angesprochenen Verkehr zunächst erkennbar, dass es sich bei der zu Ziff. I.3. lit. a) angegriffenen Angabe um ein (der Antragsgegnerin selbstverständlich werblich zuzurechnendes) Zitat von Prof. Dr. F. aus Mannheim handelt. Weiter ist festzustellen, dass für den Verkehr aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere den im Fließtext nachfolgenden Angaben, ersichtlich ist, dass es sich bei dem Zitat um eine zusammenfassende Bewertung durch Prof. F. handelt, der die im Fließtext nachfolgend dargelegten tatsächlichen Umstände zugrunde liegen. Für den Verkehr wird deutlich, dass die Bewertung im angegriffenen Satz auf den im Fließtext nachfolgend dargestellten Umständen fußt. Wenn also in der angegriffenen Angabe von einem – gegenüber bisher publizierten Studien – breiteren und praxisrelevanteren Patientenkollektiv die Rede ist, dann wird die Bedeutung von „breiteres und praxisrelevanteres Patientenkollektiv“ durch den tatsächlichen Gehalt der nachfolgenden Erläuterungen definiert.

8 Der angesprochene Fachverkehr geht mithin nicht davon aus, dass es wissenschaftlich hinreichend gesichert sei, dass der R.-Studie ein breiteres und praxisrelevanteres Patientenkollektiv zugrunde gelegen hat, als den anderen beiden angeführten Studien. Er versteht die angegriffene Werbeangabe vielmehr dahin, dass die der Bewertung durch Prof. F. zugrundeliegenden und nachfolgend dargestellten tatsächlichen und teils gesondert angegriffenen Umstände – und nur diese – zutreffend sind.

9 Schon deshalb wird der Verkehr unter dem von der Antragstellerin vorgetragenen Irreführungsgesichtspunkt nicht in die Irre geführt und erweist sich der offenbar auf §§ 3, 3a UWG, 3 HWG gestützte Unterlassungsanspruch als unbegründet. Die wertende Betrachtung der zugleich mitgeteilten Tatsachengrundlage der Bewertung hat zudem Meinungsäußerungscharakter und kann unter diesen Umständen für sich genommen nicht Gegenstand eines Verbotes sein. Die Antragstellerin setzt lediglich ihre Bewertung von „breiter“ und „praxisrelevanter“ derjenigen aus der Werbeangabe entgegen.

10 bb) Ohne dass es darauf für den Antrag zu Ziff. I.3. lit. a) entscheidend ankommt, dürften die in der Werbung mitgeteilten tatsächlichen Umstände aber auch zutreffend sein.

11 Aus dem Zusammenhang der mit dem Verfügungsantrag zu Ziff. I.3. lit. b) angegriffenen Angaben/Sätze wird für den Verkehr hinreichend deutlich, dass mit den im ersten dieser beiden Sätze angesprochenen „CV-Hochrisikopatienten“ (Unterstreichung durch den Senat) solche gemeint sind, die im zweiten dieser beiden Sätze als Patienten mit einem „klinisch manifesten“ CV-Vorereignis beschrieben werden, die auch tatsächlich als „CV-Hochrisikopatienten“ bezeichnet werden können. Die Antragsgegnerin hat insoweit unangegriffen vorgetragen, dass die Probanden, die an der L.-Studie und der S.-Studie teilgenommen haben, zu über 80% eine klinisch manifeste CV-Vorerkrankung gehabt hätten, während dies bei den Teilnehmern der R.-Studie lediglich zu 31,5 % der Fall gewesen sei. Das korrespondiert mit den zusätzlichen erläuternden Angaben in der Publikation gemäß der Anlage zum Verfügungsantrag. Dort (Seite 3 oben) wird der Verkehr darauf hingewiesen, dass in der R.-Studie gezeigt werden konnte, dass ein GLP-1-GA, also ein Wirkstoff aus der von beiden Parteien vertriebenen Arzneimittelgruppe, das Risiko für schwerwiegende CV-Ereignisse sowohl bei Patienten mit vorbestehender CV-Vorerkrankung als auch bei Patienten mit einem erhöhten CV-Risiko (beides erläutert über die Fußnoten „e“ und „f“) reduziert. Weiter wird erläutert, dass die R.-Studie mit 68,5% den höchsten Anteil an Patienten ohne klinisch manifeste CV-Vorerkrankung eingeschlossen hat, wobei ebenfalls über die Fußnote „e“ erläutert wird, wie die „klinisch manifeste“ CV-Vorerkrankung nach dem Inhalt des Studiendesigns definiert ist.

12 Es ist unzutreffend, wenn die Antragstellerin meint, der Verkehr entnehme der angeführten Gegenüberstellung, dass bei der R.-Studie zu 2/3 Patienten ohne hohes kardiovaskuläres Risiko untersucht worden seien. Der Fachverkehr weiß zwischen solchen Patienten, die eine „klinisch manifeste“ CV-Vorerkrankung haben, und solchen, die (lediglich) ein (sonstiges) „erhöhtes“ CV-Risiko aufweisen, ohne weiteres zu unterscheiden. Wenn in der Werbung also von einem „breiteren“ Patientenkollektiv die Rede ist, dann sind die dem zugrundeliegenden und in der Werbung mitgeteilten tatsächlichen Umstände überwiegend wahrscheinlich zutreffend.

13 Gleiches gilt für das behauptete „praxisrelevantere“ Patientenkollektiv. Nach dem Inhalt der dieser Angabe nachfolgenden Darstellung ist damit der Umstand gemeint, dass die Studienteilnehmer zu rund 2/3 ohne „klinisch manifeste“ CV-Vorerkrankungen gewesen sind, ein geringer mittlerer Ausgangs-HbA1c von 7,2% vorlag, ein vergleichsweise hoher Frauenanteil von 46% bestand und eine lange Studiendauer von insgesamt acht Jahren. Dass diese Darstellung unzutreffend ist, behauptet die Antragstellerin nicht.

14 2. Zum Verfügungsantrag zu Ziff. I.3. lit. b)

15 a) Dazu hat die Antragstellerin in dringlichkeitsunschädlicher Zeit in der Antragsschrift zur Verkehrsvorstellung des angesprochenen Fachverkehrs von den angegriffenen Angaben vorgetragen, damit werde behauptet, dass bei R. – anders als bei bisher publizierten Studien – auch Patienten ohne kardiovaskuläres Risiko untersucht worden wären, was unzutreffend sei, weil auch die übrigen 2/3 der untersuchten Patienten ein kardiovaskuläres Risiko aufgewiesen hätten.

16 b) Eine solche Verkehrsvorstellung erwecken die beiden angegriffenen Angaben/Sätze indes nicht.

17 Sie finden sich auf der Seite 2 unten und Seite 3 oben der Anlage zum Verfügungsantrag.

18 Wie bereits vorstehend unter Ziff. 1. dargelegt, entnimmt der angesprochene Fachverkehr der Werbung nicht, dass im Rahmen der R.-Studie auch Patienten ohne (hohes) kardiovaskuläres Risiko untersucht worden wären. Der Verkehr entnimmt den angegriffenen Angaben im Gesamtzusammenhang der werblichen Darstellung vielmehr hinreichend deutlich, dass dort wegen des untersuchten Patientenkollektivs zwischen Patienten mit „klinisch manifesten“ CV-Vorereignissen bzw. CV-Vorerkrankungen und solchen mit lediglich einem „erhöhten“ CV-Risiko unterschieden wird. Das erstgenannte Patientenkollektiv ist über die Fußnote „e“ eindeutig definiert. Das zweitgenannte über die Fußnote „f“. Der Verkehr erkennt in der Folge, dass mit den „CV-Hochrisikopatienten“, von denen im ersten der beiden zu Ziff. I.3. lit. b) angegriffenen Sätze die Rede ist, solche mit klinisch manifesten CV-Vorereignissen gemeint sind und dass in der R.-Studie im Gegensatz zu den bisher publizierten Studien nur rund ein Drittel solcher Patienten untersucht worden sind. Beides ist, wie ausgeführt, unstreitig zutreffend. Patienten ohne jegliches kardiovaskuläres Risiko werden in der Werbung nicht angesprochen, weshalb der Verkehr auch nicht davon ausgeht, dass diese Patientengruppe 2/3 der Probanden der R.-Studie ausgemacht hätten.

II.

19 Der Senat rät der Antragstellerin, ihre Berufung zurückzunehmen.

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