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L 4 AS 161/20•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2021-04-07, L 4 AS 161/20
L 4 AS 161/20Tribunal des assurances sociales / 4e division7 avr. 2021
Hat der Grundsicherungsberechtigte die Rechtswidrigkeit eines Änderungsbescheides über Leistungen des SGB 2 zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, so ist der Bescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB 2 i. V. m. §§ 45 Abs. 1 SGB 10, 330 Abs. 2 S. 1 SGB 3 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen sind gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB 10 zu erstatten.(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2021-04-07
Aktenzeichen: L 4 AS 161/20
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2021:0407.L4AS161.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 40 Abs 2 Nummer 3 SGB 2, § 330 Abs 2 SGB 3, § 45 Abs 1 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10
Hat der Grundsicherungsberechtigte die Rechtswidrigkeit eines Änderungsbescheides über Leistungen des SGB 2 zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, so ist der Bescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB 2 i. V. m. §§ 45 Abs. 1 SGB 10, 330 Abs. 2 S. 1 SGB 3 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen sind gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB 10 zu erstatten.(Rn.11)
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
2 Mit Bewilligungsbescheid vom 12. Oktober 2016 wurden der Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 in Höhe von 852,85 Euro bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 2. November 2016 wurden Stromabschläge ab 1. Dezember 2016 direkt an den Energieversorger der Klägerin überwiesen. Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2016 wurde die Höhe des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2017 angepasst und der Klägerin insoweit monatlich um 5 Euro höhere Leistungen bewilligt (857,85 Euro). Einkommen aus einer Beschäftigung der Klägerin bei der Firma R. GmbH & Co KG, die ausweislich ihrer Verdienstabrechnung für November 2016 am 22. November 2016 begonnen hatte, wurde nicht angerechnet.
3 Die am 7. Dezember 2016 erstellte Verdienstabrechnung für November 2016 wies einen Bruttolohn von 274,40 Euro sowie einen Nettolohn von 216,84 Euro aus, die Verdienstabrechnung für Dezember 2016 einen Bruttolohn von 862,40 Euro sowie einen Nettolohn von 681,51 Euro, die Verdienstabrechnung für Januar 2017 einen Bruttolohn von 790 Euro brutto sowie einen Nettolohn von 623,50 Euro, die Verdienstabrechnung für Februar 2017 einen Bruttolohn von 718,40 Euro sowie einen Nettolohn von 566,99 Euro und die Verdienstabrechnung für März 2017 einen Bruttolohn von 120 Euro und einen Nettolohn von 92 Euro. Zum 3. März 2017 wurde der Klägerin seitens der Arbeitgeberin gekündigt. Das Erwerbseinkommen für November 2016 floss der Klägerin am 13. Dezember 2016, für Dezember 2016 am 12. Januar 2017, für Januar 2017 am 13. Februar 2017 und für Februar 2017 am 13. März 2017 zu.
4 Nach Anhörung der Klägerin vom 27. April 2017 wurde mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Mai 2017 das von der Klägerin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet, die Bewilligungsbescheide vom 12. Oktober 2016, 2. November 2016 und 22. November 2016 wurden teilweise aufgehoben und die Klägerin zur Erstattung überzahlter Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.239,80 Euro verpflichtet. Für Dezember 2016 wurde eine Erstattung von 81,96 Euro, für Januar 2017 von 429,03 Euro, für Februar 2017 von 385,50 Euro und für März 2017 von 343,31 Euro verlangt.
5 Auf den Widerspruch der Klägerin erging folgende Entscheidung: In Abänderung des Bescheids (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) vom 15. Mai 2017 werde der Bescheid vom 12. Oktober 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. November 2016 und 26. November 2016 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ganz aufgehoben. Im Übrigen werde der Widerspruch kostenfrei zurückgewiesen.
6 Die Klägerin hat hiergegen am 25. August 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie habe die Verdienstabrechnungen ihrer Arbeitsgeberin umgehend an den Beklagten übersandt und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Leistungsberechnung die Leistungen verbraucht. Des Weiteren habe der Beklagte den Zuflusszeitpunkt ihres Gehaltes nicht beachtet. Ihr sei nur der Lohn für Dezember 2016 am 12. Januar 2017 zugeflossen. Weitere Zahlungen habe sie von der Arbeitgeberin nicht erhalten. Auf Vorhalt hat sie dann jedoch eingeräumt, dass das Geld auf das Konto einer Freundin überwiesen worden sei, da ihr Konto gesperrt gewesen sei. Ihre Freundin habe ihr das Geld gegeben.
7 Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Schreiben vom 13. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass entgegen der Tenorierung im Widerspruchsbescheid die ursprünglichen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2017 nicht vollständig hätten aufgehoben werden dürfen. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 17. Januar 2020 mitgeteilt, dass er folgendes Anerkenntnis abgebe: Die Tenorierung im Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2017 – in Abänderung des Bescheides vom 15. Mai 2017 der Bescheid vom 12. Oktober 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. November 2016 und 26. November 2016 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 nach § 45 SGB X ganz aufgehoben werden – werde aufgehoben.
8 Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis mit Schreiben vom 6. März 2020 angenommen und vorgetragen, dass es ihrer Auffassung nach ein volles Anerkenntnis gewesen sei.
9 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2020 abgewiesen. Die Klage habe sich durch das von der Klägerin angenommene Anerkenntnis des Beklagten nicht in der Hauptsache vollständig erledigt. Der Beklagte habe entgegen der Auffassung der Klägerin kein vollständiges, sondern lediglich ein teilweises Anerkenntnis abgegeben. Lediglich soweit durch den Widerspruchsbescheid der Ausgangsbescheid vom 15. Mai 2017 – insbesondere im Hinblick auf eine vollständige Aufhebung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 – abgeändert worden sei, habe der Beklagte den Klageanspruch anerkannt. Hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruches im Übrigen habe der Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben, so dass es insoweit bei der Zurückweisung des Widerspruchs verblieben sei. Streitgegenständlich sei damit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Mai 2017 in seiner ursprünglichen Fassung.
10 Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung seien hinsichtlich der Bewilligungsbescheide vom 12. Oktober 2016 und 2. November 2016 § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte. Dies sei hier der Fall, nachdem der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 12. Oktober 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. November 2016 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen bewilligt worden seien und die Klägerin sodann Erwerbseinkommen bei der Firma R. GmbH & Co KG erzielt habe. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 seien § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB X, § 330 Abs. 2 Satz 1 SGB III, weil die Klägerin ausweislich der Verdienstbescheinigung für November 2016 bereits am 22. November 2016 ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und sich der Änderungsbescheid vom 26. November 2016 daher als anfänglich rechtswidrig erweise. Dabei sei es unschädlich, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Mai 2017 lediglich auf § 48 SGB X gestützt worden sei. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Januar 2017 sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Mai 2017 – ungeachtet der teilweise im Rahmen des Klageverfahrens aufgehobenen Tenorierung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2017 – ausweislich der Begründung des Widerspruchs durch ihn bereits in eine Rücknahme nach § 45 SGB X umgedeutet worden.
11 Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB X, § 330 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Klägerin könne sich gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 SGB X auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Der Änderungsbescheid vom 26. November 2016 sei ersichtlich ohne Anrechnung von Einkommen erfolgt und der Klägerin seien noch höhere Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden als mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 12. Oktober 2016 zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sofern die Klägerin vorgetragen habe, sie habe ihre Verdienstabrechnungen stets beim Beklagten eingereicht und auf die Berechnungen des Beklagten vertraut, so treffe auch dies nicht zu. Denn die erste Verdienstabrechnung für den Monat November 2016 sei durch die Arbeitgeberin der Klägerin erst am 7. Dezember 2016 und damit zeitlich erst im Anschluss an den streitigen Änderungsbescheid vom 26. November 2016 erstellt worden. Im Übrigen habe die Klägerin schon nicht behauptet, dem Beklagten die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit umgehend und im Vorfeld des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 mitgeteilt zu haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der zutreffende Zuflusszeitpunkt im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II berücksichtigt und auch die Freibeträge nach § 11b SGB II seien zutreffend berechnet worden. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung über insgesamt 1.239,80 Euro sei § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach seien erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei.
12 Gegen den ihr am 13. Mai 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12. Juni 2020 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte im Schreiben vom 17. Januar 2020 ein vollumfängliches Anerkenntnis abgegeben habe.
13 Die Klägerin beantragt,
14 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg 7. Mai 2020 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2017 aufzuheben.
15 Der Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Der Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen.
18 Der Senat hat mit Beschluss vom 10. September 2020 den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach der Berufungsbegründung der Klägerin gehe es ihr ersichtlich nicht mehr um die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Erstattungsforderung des Beklagten, die im Übrigen vom Sozialgericht mit zutreffender Begründung bestätigt worden sei, sondern vielmehr um Inhalt und Umfang des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 abgegebenen prozessualen Anerkenntnisses. Es erschließe sich klar, dass der Beklagte mit dem Anerkenntnis nicht hinter seine ursprüngliche Forderung aus dem Bescheid vom 15. Mai 2017 zurückgehen wollte. Die Klägerin hält weiterhin daran fest, dass der Beklagte ein vollumfängliches Anerkenntnis abgegeben habe.
19 Mit Übertragungsbeschluss vom 21. Dezember 2020 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
21 Der Senat konnte im Termin vom 7. April 2021 auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Lage der Akten in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen waren und in den Ladungen darauf hingewiesen worden war, dass ein Urteil nach Lage der Akten ergehen könne (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG).
22 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 17. Januar 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in deren Rechten.
23 Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie des angefochtenen Widerspruchsbescheids des Beklagten (§ 136 Abs. 3 SGG). Aus den dort aufgeführten Gründen ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
24 Soweit die Klägerin weiterhin der Auffassung ist, dass der Beklagte mit Schreiben vom 17. Januar 2020 ein volles Anerkenntnis abgegeben hat, ist der Senat dem bereits im Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe entgegengetreten. Die Anerkenntniserklärung ist im Zusammenhang mit der umfänglich begründeten Aufforderung des Sozialgerichts an den Beklagten vom 13. Januar 2020 zu lesen, ein Teilanerkenntnis abzugeben. Zudem gibt der Beklagte – wenn auch lückenhaft – den Inhalt der durch Anerkenntnis aufzuhebenden Tenorierung des Widerspruchsbescheides in Parenthese wieder. Es ergibt sich daraus klar, dass der Beklagte nur die ganze statt der teilweisen Aufhebung der genannten Bewilligungsbescheide rückgängig machen wollte, nicht aber hinter seine ursprüngliche Forderung aus dem Bescheid vom 15. Mai 2017 zurückgehen wollte. Ansonsten hätte der Beklagte auch die Tenorierung der Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen aufgehoben.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
26 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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