LG Hamburg 32. Zivilkammer, 2018-09-26, 332 O 297/17

332 O 297/17Tribunal cantonal26 sept. 2018

Regest

1. Wenn der Versicherungsnehmer den von seiner Mutter im Jahre 1998 abgeschlossenen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung wie bei Vertragsschluss vorgesehen mit Eintritt seiner Volljährigkeit im Jahre 2000 übernommen und erst 16 Jahre danach den Widerspruch erklärt hat, weil die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, ist der Widerspruch unwirksam, weil er gemäß § 242 BGB verwirkt bzw. wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist.(Rn.24) 2. Zwar ist der Versicherungsnehmer in die Rechtsstellung seiner Mutter als Versicherungsnehmerin eingetreten, er hat aber durch die eigenständige Übernahmeentscheidung zum Ausdruck gebracht, dass er den Vertrag, dessen Unterlagen der übertragenden Versicherungsnehmerin vorlagen, so akzeptiert, wie er ist, und ihn fortführt. Der Versicherer konnte darauf vertrauen, dass der Versicherungsnehmer den übernommenen Vertrag und seine Bedingungen für sich als verbindlich betrachtet hat, so dass sich ein erst 16 Jahre danach erklärter Lösungswille als treuwidrig und widersprüchlich darstellt.(Rn.25)

Texte intégral

LG Hamburg 32. Zivilkammer — 332 O 297/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-26

Aktenzeichen: 332 O 297/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0926.332O297.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Wenn der Versicherungsnehmer den von seiner Mutter im Jahre 1998 abgeschlossenen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung wie bei Vertragsschluss vorgesehen mit Eintritt seiner Volljährigkeit im Jahre 2000 übernommen und erst 16 Jahre danach den Widerspruch erklärt hat, weil die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, ist der Widerspruch unwirksam, weil er gemäß § 242 BGB verwirkt bzw. wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist.(Rn.24)

  2. Zwar ist der Versicherungsnehmer in die Rechtsstellung seiner Mutter als Versicherungsnehmerin eingetreten, er hat aber durch die eigenständige Übernahmeentscheidung zum Ausdruck gebracht, dass er den Vertrag, dessen Unterlagen der übertragenden Versicherungsnehmerin vorlagen, so akzeptiert, wie er ist, und ihn fortführt. Der Versicherer konnte darauf vertrauen, dass der Versicherungsnehmer den übernommenen Vertrag und seine Bedingungen für sich als verbindlich betrachtet hat, so dass sich ein erst 16 Jahre danach erklärter Lösungswille als treuwidrig und widersprüchlich darstellt.(Rn.25)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 22.973,73 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung, nachdem er einem Lebensversicherungsvertrag widersprochen hat.

2 Die Mutter des Klägers, Frau R. A., schloss im August 1998 mit der Beklagten einen Vertrag über eine Kapital-Lebensversicherung einschließlich Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Kläger war zunächst versicherte Person. Der Vertrag sollte am 1.9.1998 beginnen und am 1.9.2037 enden. Der monatliche Beitrag belief sich zu Beginn auf 100,00 €, es wurde eine Dynamik vereinbart. Zuletzt belief sich der Beitrag auf 162,85 €.

3 Auf den Antrag der ursprünglichen Versicherungsnehmerin vom 6.7.1998 (Anlage B1) übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 4.8.1998 den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen, die fest miteinander verbunden und linksseitig geöst gewesen sind. In dem Begleitschreiben (Anlage K2/B2) war folgende Widerspruchsbelehrung enthalten:

4 Die nach 10 VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wird.

5 Bereits bei Vertragsschluss war vereinbart, dass der Kläger den Vertrag übernehmen kann, sobald er volljährig geworden ist. Auf den Antrag der bisherigen Versicherungsnehmerin sowie des Klägers vom 14.2.2000 (Anlage B3) übernahm dieser den Vertrag als er volljährig wurde (Anlage K1). Auf den Vertrag wurden insgesamt Beiträge in Höhe von 22.973,73 € eingezahlt.

6 Mit Schreiben vom 1.8.2016 erklärte der Kläger den Widerspruch des Vertrages und forderte die Rückzahlung der geleisteten Beiträge abzüglich etwaiger Kosten für den Versicherungsschutz (Anlage K3).

7 Der Kläger behauptet, die Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie nicht sämtliche fristauslösenden Unterlagen benennt, sondern für die Frist lediglich an den Zugang dieses Briefes anknüpft, und nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben worden sei.

8 Der bereits bei Vertragsschluss vereinbarte Versicherungsnehmerwechsel begründe keinen Verwirkungstatbestand. Die Beklagte hätte zu dem Zeitpunkt nachbelehren können und müssen.

9 Er könne die für die Berechnung des Anspruchs erforderlichen Angaben weder den vorhandenen und veröffentlichten Geschäftsberichten entnehmen, weil diese weder auf der Internetseite der Beklagten vor 2008, auf www.bundesanzeiger.de oder dem www.unternehmensregister.de vor 2006 und auch nicht unter www.handelsregister.de veröffentlicht seien noch auf den Geschäftsberichten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.

10 Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage:

11 1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Höhe der durch die Beklagte erhobenen Abschluss- und Verwaltungskosten, die Kosten des genossenen Versicherungsschutzes, etwaige andere erhobene Kosten, sowie die insgesamt gezogenen Nutzungen aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer …, zu erteilen.

12 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern.

13 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite den sich aus Antrag zu 1 errechenbaren, noch näher zu bestimmenden Betrag, welcher sich bei Addition der eingezahlten Beiträge inklusive der Anteile für Abschluss- und Verwaltungskosten, sowie den tatsächlich gezogenen Nutzungen, abzüglich des genossenen Versicherungsschutzes ergibt, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1.8.2016 zu zahlen.

14 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten freizustellen.

15 Die Beklagte beantragt

16 Klagabweisung.

17 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Belehrungspflicht lediglich gegenüber dem Versicherungsnehmer, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, bestehe und nicht gegenüber jedem beliebigen Dritten, der den Vertrag später noch innehat, so dass diesem auch kein Widerspruchsrecht zustehe.

18 Außerdem habe der Kläger sich durch die Übernahme des Vertrages zum Bestand und zur Durchführung des Vertrages bekannt, wie im Falle des Wiederinkraftsetzens eines Versicherungsvertrages. Auch in Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf sei Verwirkung eingetreten.

19 Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 Die zulässige Klage ist nicht begründet.

21 Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil er schon dem Grunde nach keinen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte hat.

22 Der 2016 erklärte Widerspruch ist unwirksam, weil verspätet erhoben.

23 Es kann dahinstehen, ob dem Kläger aus eigenem oder übergegangenem Recht überhaupt ein Widerspruchsrecht zusteht. Dies ist jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt bzw. wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen.

24 Auch im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung kommt im Einzelfall der Ausschluss des Widerspruchsrechts gemäß § 242 BGB in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

25 Der aus dem Jahr 1998 stammende Vertrag ist vom Kläger nach der Übernahme durch ihn 16 Jahre und damit eine ganz erhebliche Zeit durchgeführt worden. Außerdem hat der Kläger durch die Übernahme des Vertrages zum Ausdruck gebracht, dass er den Vertrag in der Form, wie er besteht, für sich als verbindlich anerkennt und bejaht. Auch wenn es von Anfang an vorgesehen gewesen ist, dass der Kläger den Vertrag übernehmen kann (Anlage KGR 8), so lag darin keine Automatik, sondern beruhte auf einem eigenen Willensentschluss des Klägers. Auch wenn er in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers eingetreten ist, so hat er durch die eigenständige Übernahmeentscheidung zum Ausdruck gebracht, dass er den Vertrag – aufgrund gesonderter Entscheidung – in der vorliegenden Form akzeptiert und fortführen will. Anders als das bloße Leben eines schwebend unwirksamen Vertrages liegt in der gesonderten vertraglichen Übernahme eines Vertrages eine eigenständige Entscheidung, den Vertrag so, wie er ist, zu akzeptieren. Da seiner Mutter bereits die erforderlichen Unterlagen übersandt worden waren, konnte die Beklagte auch davon ausgehen, dass auch dem Kläger diese bei Übernahme bekannt gewesen sind. Die Beklagte konnte daher darauf vertrauen, dass der Kläger den übernommenen Vertrag und seine Bedingungen für sich als verbindlich betrachtet hat, so dass sich ein erst 16 Jahre danach erklärter Lösungswille als treuwidrig und widersprüchlich darstellt.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

27 Der Streitwert entspricht dem Wert der gezahlten Beiträge. Etwaige in Betracht kommende Nutzungen sind nicht streitwerterhöhend.

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