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605 Vollz 385/20•LG Hamburg 5. Große Strafkammer, 2020-10-21, 605 Vollz 385/20
605 Vollz 385/20Tribunal cantonal21 oct. 2020
1. Hat die Anstaltsleitung eine einem Strafgefangenen im offenen Vollzug erteilte Erlaubnis, sein privates Smartphone auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt in seinem Haftraum zu gebrauchen, widerrufen, kann die Aussetzung dieser Maßnahme im einstweiligen Rechtsschutz beantragt werden.(Rn.25) 2. Vor dem Hintergrund der wegen der Corona-Pandemie nach wie vor eingeschränkten sozialen Aktivitäten in den Justizvollzugsanstalten, des fortdauernden Infektionsrisikos und der damit einhergehenden Verzichte auf Besuche sowohl von Seiten der Insassen als auch von Seiten der Besucher überwiegt das Aussetzungsinteresse das Interesse an der Wiedereinziehung des Mobiltelefons aus Gründen der Anstaltssicherheit. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil durch die Aussetzung ohnehin der bereits seit Wochen bestehende (beanstandungsfreie) Zustand bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortgesetzt wird.(Rn.30) (Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2020-10-21
Aktenzeichen: 605 Vollz 385/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1021.605VOLLZ385.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 109 StVollzG, § 114 Abs 2 S 1 StVollzG, § 92 Abs 2 Nr 1 StVollzG HA, § 92 Abs 3 StVollzG HA
Hat die Anstaltsleitung eine einem Strafgefangenen im offenen Vollzug erteilte Erlaubnis, sein privates Smartphone auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt in seinem Haftraum zu gebrauchen, widerrufen, kann die Aussetzung dieser Maßnahme im einstweiligen Rechtsschutz beantragt werden.(Rn.25)
Vor dem Hintergrund der wegen der Corona-Pandemie nach wie vor eingeschränkten sozialen Aktivitäten in den Justizvollzugsanstalten, des fortdauernden Infektionsrisikos und der damit einhergehenden Verzichte auf Besuche sowohl von Seiten der Insassen als auch von Seiten der Besucher überwiegt das Aussetzungsinteresse das Interesse an der Wiedereinziehung des Mobiltelefons aus Gründen der Anstaltssicherheit. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil durch die Aussetzung ohnehin der bereits seit Wochen bestehende (beanstandungsfreie) Zustand bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortgesetzt wird.(Rn.30) (Rn.34)
Auf Antrag des Antragstellers wird der Bescheid vom 17.09.2020 bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Soweit der Bescheid vom 17.09.2020 schon vollzogen ist, wird angeordnet, dem Antragsteller das Mobiltelefon wieder auszuhändigen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Entziehung seines Mobiltelefons.
2 Der Antragsteller befindet sich im offenen Vollzug in der JVA G..
3 Mit Aufkommen der Corona-Pandemie entschied die Antragsgegnerin, grundsätzlich keine Vollzugslockerungen, außer Freigang, zu gewähren. Vor diesem Hintergrund erlaubte sie den Gefangenen, ihr privates Mobiltelefon auch im Haftraum zu benutzen.
4 Die Gefangenen wurden über die Nutzungsbedingungen mit einem Aushang informiert.
5 In diesen Nutzungsbedingungen heißt es unter anderem:
6 „Sie haben ab sofort die Möglichkeit Ihre Mobiltelefone und Smartphones in der JVA G., ausschließlich auf Ihrem Haftraum , zu nutzen.“
7 Ausführungen dazu, ob und unter welchen Umständen die Gestattung der Nutzung der Mobiltelefone wieder aufgehoben werden kann, finden sich nicht.
8 Vollzugslockerungen werden seit dem 30.06.2020 wieder im vollen Umfang gewährt.
9 Mit Bescheid vom 17.09.2020 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis, das private Mobiltelefon innerhalb des Haftraums zu nutzen und forderte diesen auf, das Mobiltelefon ab dem 30.09.2020 wieder in dem dafür vorgesehenen Schließfach im Eingangsbereich der Anstalt zu verwahren. Der Bescheid wurde am 22.09.2020 ausgehändigt.
10 Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass die Wiedereinziehung des Mobiltelefons auf § 92 Absatz 2 Nr. 1 HmbStVollzG gestützt werden könne, da sie aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände berechtigt gewesen wäre, die Maßnahme zu versagen. Es habe sich bei der Genehmigung des Handys um eine rechtmäßige Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs gehandelt. Bei den neu gefundenen Erkenntnissen über die Infektionsweise des SARS CoV-2-Virus handele es sich um Umstände, die sie berechtigt hätten, die Mobiltelefone nicht zu erlauben und auszuhändigen. Unter den Begriff Umstände im Sinne des § 92 Absatz 2 Nr. 1 HmbStVollzG seien auch Tatsachen zu fassen, die aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nun vorlägen.
11 Zu Beginn der Pandemie sei der Kenntnisstand über die Verbreitung des Virus geringer gewesen als zum jetzigen Zeitpunkt. Insbesondere hätten keine belastbaren Erkenntnisse dazu vorgelegen, wie der Schutz der Gesundheit der Gefangenen, ihrer Angehörigen und der Bediensteten der Anstalt ohne die getroffenen einschneidenden Einschränkungen der Vollzugslockerungen zu gewährleisten gewesen sei.
12 Aufgrund der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse stünden nun aber Hygienekonzepte zur Eindämmung des Virus zur Verfügung, mithilfe derer Vollzugslockerungen wieder im vollen Umfang gewährleistet werden könnten. Wäre ein solches Hygienekonzept zum damaligen Zeitpunkt bekannt und umsetzbar gewesen, so hätte die Antragsgegnerin zum Schutz der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt die Benutzung der Mobiltelefone im Haftraum nicht genehmigt.
13 Die Nutzung von Mobiltelefonen innerhalb der Anstalt berge Missbrauchspotential, wodurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet werde. So bestehe die Gefahr, dass mit dem Mobiltelefon Fotos oder Videos erstellt und dann in sozialen Netzwerken geteilt würden. Auch bestehe die Gefahr, dass die Mobiltelefone zur Vorbereitung oder zur Begehung von Straftaten genutzt würden.
14 Eine am Einzelfall ausgerichtete Ermessensentscheidung sei vor diesem Hintergrund nicht zu treffen, weil dies zu einer einzelfallbezogenen Ungleichheit der Gefangenen führe und dies eine erhebliche Störung des geordneten Zusammenlebens zur Folge hätte.
15 Dem Entzug der Mobiltelefone stehe auch nicht der Vertrauensgrundsatz entgegen. Ein Widerruf der Nutzungserlaubnis sei möglich, weil durch die Benutzung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet werde und eine missbräuchliche Verwendung nicht oder nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand durch Kontrollmaßnahmen ausgeschlossen werden könne. Der Antragsgegner habe auch deshalb nicht auf die dauerhafte Nutzung vertrauen dürften, weil die Nutzung ausdrücklich als Kompensation für die Einschränkungen der Vollzugslockerungen gewährt worden seien.
16 Da die Vollzugslockerungen wieder im vollen Umfang gewährt werden würden, sei es nicht mehr erforderlich, die Nutzung der Mobiltelefone innerhalb der Hafträume zu erlauben.
17 Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.09.2020 (gemeint ist: 06.10.2020, wie sich aus der Bestätigung von Herrn W. auf Bl. 9 d.A. ergibt) gerichtliche Entscheidung gem. § 109 StVollzG sowie die Aussetzung der Maßnahme nach § 114 Absatz 2 Satz 1 StVollzG im Wege des Eilrechtsschutzes.
18 Der Antragsteller führt zur Begründung unter anderem aus, dass der Besuch immer noch stark eingeschränkt sei und maximal eine Person zum Besuch erscheinen dürfe.
19 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
20 den Bescheid vom 17.09.2020 bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer Vollzug zu setzen.
21 Die Antragsgegnerin beantragt,
22 den Antrag zurückzuweisen.
23 Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.10.2020 verwiesen.
II.
24 Die Kammer legt den Antrag des Antragstellers so aus, dass er nach Erhalt des Bescheides nicht gegen den Aushang überschrieben mit „Nutzung von Mobiltelefonen in Hafträumen der Anstalt“ vom 17.08.2020 vorgehen will, sondern sich gegen den Bescheid vom 17.09.2020 wendet. Aus dem Antrag vom 06.09.2020 (gemeint ist: 06.10.2020) wird hinreichend deutlich, dass sich das Begehren des Antragstellers darauf richtet, sein Mobiltelefon behalten zu dürfen. Im Übrigen erwähnt der Antragsteller ausdrücklich den Bescheid und weist darauf hin, dass die Frist zur Einlegung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung noch nicht überschritten sei. Im einstweiligen Rechtsschutz unterliegt das Gericht einer besonderen Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Absatz 4 GG und hat Anträge wohlwollend und am eigentlichen Rechtschutzziel orientiert zu behandeln (Riese , in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2020, § 88 VwGO Rn. 16).
25 Der in diesem Sinne verstandene zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 HmbStvollzG eingegangene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet und die Maßnahme zur Abgabe der Mobiltelefone daher auszusetzen.
26 1. Das Gericht kann gem. § 114 Absatz 2 Satz 1 StVollzG den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht.
27 Im Rahmen der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG gebotenen summarischen Prüfung hat das Gericht das Interesse am sofortigen Vollzug einer Maßnahme der Gefahr gegenüberzustellen, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich. Ergibt die summarische Prüfung, dass der zugrundeliegende Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, ein Rechtsbehelf in der Hauptsache also voraussichtlich erfolglos wäre, so überwiegt das Interesse am Sofortvollzug. Ergibt die Prüfung umgekehrt, dass die angefochtene Maßnahme offensichtliche Rechtsmängel aufweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache damit voraussichtlich Erfolgsaussichten hätte, so überwiegt regelmäßig das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben.
28 Lassen sich hingegen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht ohne weiteres feststellen, hat das Gericht anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927), wobei die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschl. v. 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, 1237).
29 2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Maßnahme des Entzugs des Mobiltelefons auszusetzen. Der Kammer ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich (s. hierzu unter a)). Bei der damit durchzuführenden reinen Folgenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin (s. hierzu unter b)).
30 a) Maßstab für die Entscheidung im Eilrechtsschutz ist vorliegend eine reine Interessenabwägung. Nach summarischer Prüfung lassen sich die Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache nicht in die eine oder andere Richtung hinreichend sicher prognostizieren. Wegen der besonderen Komplexität der relevanten Rechtsfragen lässt sich nicht übersehen, ob die angekündigte Wiedereinziehung des Mobiltelefons vor dem Hintergrund der Regelungen des § 92 Absatz 2, 3 HmbStVollzG rechtmäßig war.
31 Der Fall wirft eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen auf, wegen derer die Kammer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht hinreichend sicher überblicken kann. Insbesondere bei der Frage, ob und in welchem Maße die Antragstellerin durch die verwendeten Nutzungsbedingungen einen solchen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der möglicherweise dem Widerruf der Erlaubnis entgegensteht, handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage. Diese kann nicht zuletzt in Ansehung der Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren und vor dem Hintergrund des unmittelbar bevorstehenden Vollzugs der Maßnahme von der Kammer im Verfahren des Eilrechtsschutzes nicht hinreichend sicher beantwortet werden kann. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Antragstellerin eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung hätte treffen müssen und inwieweit bei der Gleichförmigkeit der Verfahren und der besorgten Störung des geordneten Zusammenlebens von einer solchen möglicherweise abgesehen werden durfte.
32 b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs und der damit durchzuführenden reinen Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.
33 Auf Seiten der Vollzugsinteressen ist zu sehen, dass die Insassen der JVA G., welche sich in Vollzugslockerungen befinden, ohnehin außerhalb der Anstalt ihr privates Mobiltelefon, Smartphone oder Handy nutzen können. Die grundsätzlich mit der Nutzung eines Handys verbundenen Sicherheitsrisiken für die Anstalt etwa durch Manipulationsversuche, von draußen unkontrollierbar eingehende Anrufe, Weitergabe der Handys greifen somit für den offenen Vollzug gerade nicht. Daher beschränkt sich das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin an der Vollziehung des Widerrufs im vorliegenden Fall auf das - rein abstrakte - Risiko, dass Foto- und Videoaufnahmen innerhalb der Anstalt erstellt und im Internet oder über soziale Netzwerke Verbreitung finden könnten. Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch, dass solche zweifelsfrei gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Handlungen ohnehin den Widerruf der Nutzungsgenehmigung im Einzelfall zur Folge haben.
34 Dem steht auf Seiten des Antragstellers entgegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 2 Satz 1 HmbStVollzG) und von Verfassung wegen das herausragende Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegen gebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben (BVerfG, B. v. 29.10.1993 – 2 BvR 672/92, NStZ 1994, 100). Vor dem Hintergrund der nach wie vor eingeschränkten sozialen Aktivitäten in der Anstalt, des fortdauernden Infektionsrisikos und der damit einhergehenden Verzichte auf Besuche sowohl von Seiten der Insassen als auch von Seiten der Besucher überwiegt vorwiegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, zumal durch die Aussetzung nur der bereits seit Wochen bestehende (beanstandungsfreie) Zustand bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortgesetzt würde.
35 3. Die Anordnung zu Ziff. 2 beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
36 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 4 StVollzG i.V.m. § 467 Absatz 1 StPO.
37 5. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1, 2 GKG.
III.
38 Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß § 114 Absatz 2 Satz 3, 1. Halbsatz StVollzG nicht gegeben.
39 Beschluss vom 22.10.2020 Az.: 605 Vollz 385/20
40 Der Beschluss der Kammer vom 29.09.2020 wird wegen eines offensichtlichen Versehens hinsichtlich Ziff. 3 des Tenors dahingehend berichtigt, dass es heißt:
41 „3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.“
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