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416 HKO 34/20•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2020-10-06, 416 HKO 34/20
416 HKO 34/20Tribunal cantonal6 oct. 2020
1. Die Werbeaussage für ein unter dem Produktnamen "Arthro...strong Gelenkkapseln" vertriebenes Nahrungsergänzungsmittel mit dem Inhalt "...Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit" stellt eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO und keine aus dem Anwendungsbereich der HCVO ausgenommene obligatorische Angabe i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar. 2. Aussagen über behauptete Wirkungen eines Nahrungsergänzungsmittels sind an den Anforderungen der HCVO zu messen, wobei die Vorschriften der NemV insoweit nicht vorrangig sind und und lediglich eine verbrauchergerechte Kennzeichnung mit Blick auf die Zusammensetzung und den Verzehr von Nahrungsergänzungsmitteln zum Gegenstand haben. 3. Die beanstandeten Werbeaussagen werden durch die für die Vitamine C, D und K zugelassenen Claims nicht gestützt, da sich die Aussage nicht auf das Kombinationspräparat insgesamt bezieht. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht den Claim in der Liste der zugelassenen Angaben erkennen lässt, auf dem die behauptete Wirkung beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 28. April 2020, 416 HKO 34/20, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2. März 2022, 3 U 137/20, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 28. April 2022, 3 U 137/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-10-06
Aktenzeichen: 416 HKO 34/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1006.416HKO34.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 2 EGV 1924/2006, Art 3 Abs 2 Nr 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, § 3 UWG, § 3a UWG ... mehr
Die Werbeaussage für ein unter dem Produktnamen "Arthro...strong Gelenkkapseln" vertriebenes Nahrungsergänzungsmittel mit dem Inhalt "...Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit" stellt eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO und keine aus dem Anwendungsbereich der HCVO ausgenommene obligatorische Angabe i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar.
Aussagen über behauptete Wirkungen eines Nahrungsergänzungsmittels sind an den Anforderungen der HCVO zu messen, wobei die Vorschriften der NemV insoweit nicht vorrangig sind und und lediglich eine verbrauchergerechte Kennzeichnung mit Blick auf die Zusammensetzung und den Verzehr von Nahrungsergänzungsmitteln zum Gegenstand haben.
Die beanstandeten Werbeaussagen werden durch die für die Vitamine C, D und K zugelassenen Claims nicht gestützt, da sich die Aussage nicht auf das Kombinationspräparat insgesamt bezieht. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht den Claim in der Liste der zugelassenen Angaben erkennen lässt, auf dem die behauptete Wirkung beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 28. April 2020, 416 HKO 34/20, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2. März 2022, 3 U 137/20, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 28. April 2022, 3 U 137/20, Beschluss
I. Das Versäumnisurteil vom 28.04.2020 wird aufrechterhalten.
II. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 23.000 vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheit in gleicher Höhe fortgesetzt werden.
1 Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche bezüglich werblicher Angaben zu dem Nahrungsergänzungsmittel „A.® strong Gelenkkapseln“.
2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Die Beklagte ist ein deutsches Pharmaunternehmen. Zu ihren Produkten gehört das Nahrungsergänzungsmittel „A.® strong Gelenkkapseln“, ein Kombinationspräparat mit den Inhaltsstoffen Glucosamin, Chondroitin, den Vitaminen C, D und K sowie Hyaluronsäure. Die Beklagte bewarb dieses Produkt in der Zeitschrift „O.“, Ausgabe 1/2020 Nordost auf Seite 71 u.a. mit der Aussage „Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit“ (K 1). Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 mahnte der Kläger bezüglich dieser und anderer Aussagen ab (K 2), woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2020 über ihre Anwältin eine Teilunterlassungserklärung abgab (K 3). Hinsichtlich der hiervon ausdrücklich nicht umfassten Werbeaussage geht der Kläger nunmehr gerichtlich gegen die Beklagte vor.
3 Der Kläger ist der Auffassung, die werbliche Darstellung verstoße als krankheitsbezogene Information gegen die Vorgaben von Art. 7 Abs. 3, 4 der Lebensmittelinformations-VO (EU) 1169/2011 (LMIV). Danach sei bei der Werbung für ein Lebensmittel grundsätzlich jede Aussage unzulässig, die diesem die Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreibe. Hier suggeriere die Beklagte durch ihre Werbeaussage in Verbindung mit dem Produktnamen einen Bezug zum Krankheitsbild Arthrose.
4 Daneben verstoße die von der Beklagten gemachte Aussage auch gegen die Vorgaben der Health-Claim-VO (EG) 1924/2006 (HCVO). Gesundheitsbezogene Angaben seien nämlich nach Art. 10 Abs. 1 HCVO grundsätzlich verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 HCVO ausdrücklich in die Liste der zugelassenen Health Claims aufgenommen worden sind. Das sei für das von der Beklagten beworbene Mittel in dieser Rezeptur jedoch nicht der Fall. Die Einzelzutaten Vitamin C und D, für die jeweils gesundheitsbezogene Angaben zugelassen seien, würden von der Werbeaussage nicht in Bezug genommen. Die Beklagte habe insoweit das Beifügungsgebot in Art. 10 Abs. 3 HCVO missachtet. Zudem seien auch die allgemeinen Anforderungen nach Art. 5 Abs. 1a HCVO nicht eingehalten, weil die behauptete physiologische Wirkung nicht durch ausreichende wissenschaftliche Nachweise abgesichert sei. Diesbezüglich behauptet der Kläger, für die Inhaltsstoffe Glucosamin und Chondroitin sei nach derzeitigem Erkenntnisstand keine pharmakologische Wirkung nachweisbar.
5 Mit Versäumnisurteil vom 28.04.2020 wurde die Beklagte verurteilt,
6 1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Nahrungsergänzungsmittel „A.® strong Gelenkkapseln“ zu werben:
7 „Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit“,
8 wenn dies geschieht wie aus Anlage K 1 ersichtlich.
9 2. an den Kläger 238,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen.
10 Gegen dieses ihr am 13.05.2020 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.05.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt.
11 Der Kläger beantragt nunmehr,
12 das Versäumnisurteil vom 28.04.2020 aufrechtzuerhalten.
13 Die Beklagte beantragt,
14 das Versäumnisurteil vom 28.04.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 Sie ist der Ansicht, die von ihr getätigte Werbeaussage sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die im Produkt enthaltenen Vitamine C, D und K seien Health Claims zugelassen, die sich auf die Erhaltung der Knochen, Knorpel- und Muskelfunktion bezögen. Da Gelenke aus Muskeln, Knorpeln und Knochen bestünden, sei damit die positive Wirkung für die Gelenke wissenschaftlich bewiesen. Eine Umformulierung zugelassener Health Claims sei nach der Rechtsprechung des BGH zulässig. Auf eine wissenschaftlich nachgewiesene Wirkung der Inhaltsstoffe Glucosamin und Chondroitin komme es daher nicht an.
16 Auch bezüglich dieser Inhaltsstoffe behauptet die Beklagte allerdings, dass eine positive Wirkung für die Gelenkfunktion durch wissenschaftliche Studien nachgewiesen sei.
17 Eine nachgewiesene pharmakologische Wirkung sei allerdings nach ihrer Auffassung nicht erforderlich, da die Beklagte ihr Produkt nicht als Arzneimittel, sondern lediglich als Nahrungsergänzungsmittel vertreibe. Aus dieser Klassifizierung ergebe sich außerdem, dass die HCVO nur mit Einschränkungen anwendbar sei. Es seien nämlich die Regelungen der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) vorrangig, aus denen sich eine Pflicht zur ausreichenden Kennzeichnung des Präparats ergebe. Die werbliche Aussage der Beklagten sei darum als obligatorische Angabe im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 NemV zu qualifizieren. Schließlich liege auch keine krankheitsbezogene Information im Sinne von Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV vor. Der Namensbestandteil „arthro-“ sei lediglich als Verweis auf die positive Wirkung für die Gelenke zu verstehen, zudem werde nicht von einer Erkrankung, sondern von einer Belastung gesprochen.
18 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
19 Durch den zulässigen Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 28.04.2020 ist der Prozess in die Lage versetzt worden, in der er sich vor der Säumnis der Beklagten befand, § 342 ZPO.
20 Die zulässige Klage ist auch begründet mit der Folge, dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten war.
A.
21 Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der werblichen Aussage ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3, 3a UWG.
22 Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der werblichen Aussage „Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit“ um eine krankheitsbezogene Information und damit einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV handelt. Denn ein Unterlassungsanspruch ergibt sich jedenfalls in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 HCVO. Diese Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen, so dass ein Verstoß gegen sie eine unlautere Handlung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG darstellt (st. Rspr; vgl. nur BGH GRUR 2019, 1299 Rn. 13 - Gelenknahrung III m.w.N.).
I.
23 Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3-7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10-19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entspricht die Werbeaussage der Beklagten nicht.
24 1. Bei der Aussage „Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO.
25 a) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO fällt hierunter jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist weit zu verstehen. Erfasst ist jeder Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH GRUR 2012, 1161, Rn. 34 ff. - Deutsches Weintor; BGH GRUR 2016, 412, Rn. 21 - Lernstark m.w.N.). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 1013, Rn. 23 - Original Bach-Blüten m.w.N.). Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO zählen hierzu Angaben, welche die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen beschreiben oder darauf verweisen.
26 b) Die werbliche Aussage der Beklagten stellt einen direkten Zusammenhang zwischen der Einnahme des beworbenen Nahrungsergänzungsmittels und einer Körperfunktion her. Der angesprochene Verkehr entnimmt dieser Aussage, durch die Anwendung von „A.® strong Gelenkkapseln“ könne belastungsbedingten Einschränkungen der Gelenkfunktion entgegengewirkt und einem Verlust der Beweglichkeit vorgebeugt werden.
27 Anders als die Beklagte meint, ist der Aussageteil „Bei belasteten Gelenken“ auch nicht im Sinne einer Einschränkung dahingehend zu verstehen, dass das Präparat nur von Personen mit belasteten Gelenken eingenommen werden sollte. Die Beklagte richtet sich mit ihrer Werbung zwar naturgemäß insbesondere an diejenigen Verbraucher, die belastungsbedingte Gelenkbeschwerden aufweisen. Der Verkehrskreis insgesamt fasst die angegriffene Aussage in ihrer Gesamtheit aber eben nicht als Gebrauchsinformation, sondern als anpreisendes Wirkversprechen in Bezug auf Gelenke, die einer Belastung ganz allgemein unterliegen, ohne dass bereits Beschwerden vorlägen.
28 c) Es handelt sich auch nicht um eine obligatorische Angabe, die nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVo aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen wäre. Die angeführten Vorschriften der NemV sind nicht einschlägig, da sie lediglich eine verbrauchergerechte Kennzeichnung mit Blick auf die Zusammensetzung und den Verzehr von Nahrungsergänzungsmitteln zum Gegenstand haben. Aussagen über die behauptete Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels sind dagegen an den Anforderungen der HCVo zu messen. Es gibt insoweit keinen sachlichen Grund, für Nahrungsergänzungsmittel Aussagen zuzulassen, die nach den Vorschriften der Verordnung unzulässig sind (ebenso Rathke/Hahn, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand 176. EL März 2020, Art. 1 HCVO Rn. 26).
29 Soweit es in Art. 1 Abs. 5 HCVO heißt, dass die HCVO „unbeschadet“ der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gelten solle, bringt der Europäische Gesetzgeber mit dieser Formulierung zum Ausdruck, dass die HCVO auf die von den genannten Richtlinien erfassten Produkte grundsätzlich anwendbar ist, allerdings nur soweit dort nicht in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben spezielle Tatbestände geregelt sind (vgl. HansOLG ZLR 2018, 718, Rn. 98).
30 Hier sind weder § 1 Abs. 1 noch § 4 Abs. 2 NemV als spezielle Tatbestände von Relevanz. Aus der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Nr. 2 NemV ergibt sich nicht, dass ein Nahrungsergänzungsmittel über eine gesundheitliche Wirkung verfügen muss. Insoweit verkennt die Beklagte den Unterschied zwischen einer ernährungsspezifischen oder physiologischen Wirkung und einer gesundheitlichen Wirkung. Nicht jeder Stoff, der im erstgenannten Sinne auf den Körper wirkt, hat auch eine positive Wirkung auf die Gesundheit (ebenso OLG Düsseldorf, LRE 73, 148, Rn. 144). Ebenso wenig statuiert § 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV eine Pflicht, zur Charakterisierung der Inhaltsstoffe ein gesundheitliches Wirkversprechen abzugeben.
31 2. Die Aussage „Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit“ ist als spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO zu qualifizieren.
32 a) Im Rahmen von Art. 10 HCVO ist zwischen spezifischen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden. Eine spezifische Angaben liegt vor, wenn mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüft werden kann (BGH GRUR 2016, 412, Rn. 26 - Lernstark; BGH GRUR 2016, 1200, Rn. 24 - Repair-Kapseln).
33 b) Der mit der Aussage „Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit“ aufgestellte Wirkungszusammenhang wäre tauglicher Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 HCVO. Die Angabe suggeriert eine unmittelbar positive Wirkung für die Gelenkfunktion und insbesondere einen Beitrag zum Erhalt der Beweglichkeit. Hinsichtlich der - auch in „A.® strong“ enthaltenen - Stoffe Glucosamin und Chondroitin hatte die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bereits ein Zulassungsverfahren für den Claim „Erhaltung normaler Gelenke“ („maintenance of normal joints“) zu entscheiden, siehe EFSA Journal 2009; 7(9):1264, S. 5 (K 6). Das Gutachten führt aus, dass dies die Erhaltung sowohl der Gelenkstruktur als auch der Gelenkfunktion umfasst, wobei die Beweglichkeit der Gelenkfunktion zuzuordnen ist (a.a.O., S. 6). Mit Blick auf die Formulierung von Health Claims stellt die EFSA fest, die Aussage „Substanz X unterstützt die Gelenkfunktion“ sei möglicherweise nicht spezifisch genug, im Gegensatz zu der Aussage „Substanz X trägt zum Erhalt der Beweglichkeit der Gelenke bei“ (a.a.O., S. 11). Letzteres stimmt inhaltlich mit dem von der beanstandeten Aussage aufgestellten Wirkungszusammenhang überein.
34 3. Die angegriffene Aussage genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 HCVO. Sie ist nicht gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen worden.
35 a) Dass für die Vitamine C, D und K gesundheitsbezogene Angaben zugelassen sind, ist insoweit ohne Belang. Diese Claims decken sich mit der beanstandeten Aussage schon allein deshalb nicht, weil diese sich auf das Kombinationspräparat „ A.® strong Gelenkkapseln“ insgesamt bezieht. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen indes nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen sind, nicht jedoch für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält. Denn in der Liste der zugelassenen Angaben ist jeweils eine bestimmte Wirkung in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz, einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie gesetzt. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist daher mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und somit unzulässig (vgl. BGH GRUR 2016, 1200, Rn. 35 - Repair-Kapseln BGH GRUR 2016, 412, Rn. 53 - Lernstark; OLG Bamberg LMuR 2014, 94, 98; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477).
36 b) Im Übrigen liegt auch mit Blick auf den behaupteten Wirkungszusammenhang keine inhaltliche Übereinstimmung mit den für die Vitamine C, D und K zugelassenen Angaben vor. Auch wenn eine Anpassung des Wortlauts dem werbenden Lebensmittelunternehmen nicht von vorneherein verwehrt werden kann, ist bei der Prüfung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Eine verwendete Angabe kann demnach nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der EFSA ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (BGH GRUR 2016, 412, Rn. 52 f. - Lernstark; HansOLG, ZLR 2018, 718, Rn. 90).
37 Vor diesem Hintergrund bildet die Behauptung der Beklagten, „ A.® strong“ wirke „Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit“, eine unzulässige Erweiterung der zugelassenen Angaben. Auch wenn demnach beispielsweise anerkannt ist, dass Vitamin C zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knochen- bzw. Knorpelfunktion beiträgt, kann hieraus nicht ohne weiteres auf eine positive Wirkung für die Gelenke geschlossen werden. Die von der EFSA veröffentlichte Einschätzung führt aus, dass die normale Kollagenbildung „für die normale Struktur vieler Gewebe im Körper erforderlich“ sei. Hieraus will die Beklagte eine insgesamt stabilisierende Wirkung der im Produkt enthaltenen Vitamine ableiten. Indes ist nach Auffassung der EFSA - wie oben ausgeführt - klar zwischen Gelenkstruktur und Gelenkfunktion zu unterscheiden. Die angegriffene Aussage bezieht sich auch und gerade auf die Beweglichkeit und damit auf die Gelenkfunktion. Schon unter diesem Gesichtspunkt besteht ein erheblicher Unterschied im Bedeutungsgehalt zwischen der verwendeten und der zugelassenen Angabe, der einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO zur Folge hat.
38 Darüber hinaus sind Wirkungen für einzelne Arten von Gewebe (wie Knochen, Knorpel und Muskeln) auch nicht gleichzusetzen mit einem positiven Effekt für den Gelenkapparat insgesamt. Dieser beinhaltet zwar unter anderem Knochen-, Knorpel- und Muskelgewebe. Hieraus folgt allerdings nicht, dass die belastungsbedingten Funktionsverluste, die von der Werbeaussage angesprochen werden, auch (mit-)ursächlich auf diese Komponenten zurückzuführen sind und dass darum die im Produkt enthaltenen Vitamine irgendeine funktionserhaltende Wirkung für den Gelenkapparat erbringen können. Ein derartiger Wirkungszusammenhang wäre vielmehr in einem eigenen Zulassungsverfahren durch die EFSA zu prüfen und dann - im Erfolgsfalle - als weiterer zulässiger Claim in die Liste aufzunehmen.
39 Den vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erhobenen Verhältnismäßigkeitseinwand in Bezug auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das Gericht -mit Verlaub - nicht verstanden. Es geht hier konkret um eine unzulässige Darstellung gemäß der Anlage K 1. Eine einschränkende Verurteilung durch Herausnahme bestimmter Vitamine oder Inhaltsstoffe kam - da die Werbung als Ganzes angegriffen wird - nicht in Betracht. Mag die Beklagte vielmehr ggfls. ihre Werbung entsprechend ändern, wenn sie denn meint, Einzelteile seien unzulässig.
40 Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
II.
41 Da es sich bei der angegriffenen Aussage um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe handelt, kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage der korrekten Beifügung im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 HCVO und die insoweit zu fordernde materielle und visuelle Nähe (vgl. dazu nunmehr EuGH GRUR 2020, 310 - Dr. Wilmar Schwabe; BGH GRUR 2020, 1007 - B-Vitamine II) nicht an.
42 Die Frage, ob und wieweit sich eine Wirkung der Inhaltsstoffe Glucosamin und Chondroitin wissenschaftlich nachweisen lässt, ist nach alledem ebenfalls ohne Belang.
B.
43 Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale.
44 Der Zinsausspruch richtet sich nach den §§ 288, 291 BGB.
45 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 und 709 ZPO.
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