LG Hamburg 21. Zivilkammer, 2015-08-27, 321 OH 25/12

321 OH 25/12Tribunal cantonal27 août 2015

Regest

Nach den auch im selbständigen Beweisverfahren anwendbaren §§ 67, 74 ZPO kann ein Streithelfer Prozesshandlungen im selbständigen Beweisverfahren nur dann wirksam vornehmen, wenn seine Erklärungen und Handlungen nicht zu den Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei, deren Prozesshandlungen Vorrang haben, in Widerspruch stehen.(Rn.1) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. November 2015, 9 W 53/15, Beschluss

Texte intégral

LG Hamburg 21. Zivilkammer — 321 OH 25/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-27

Aktenzeichen: 321 OH 25/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0821.321OH25.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 67 ZPO, § 74 ZPO

Orientierungssatz

Nach den auch im selbständigen Beweisverfahren anwendbaren §§ 67, 74 ZPO kann ein Streithelfer Prozesshandlungen im selbständigen Beweisverfahren nur dann wirksam vornehmen, wenn seine Erklärungen und Handlungen nicht zu den Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei, deren Prozesshandlungen Vorrang haben, in Widerspruch stehen.(Rn.1)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. November 2015, 9 W 53/15, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Nebenintervenientin zu 2) P. B. GmbH vom 16.06.2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Das Ablehnungsgesuch der Nebenintervenientin ist bereits deshalb unzulässig, weil es im Widerspruch zum Prozessverhalten der von ihr unterstützten Antragsgegnerin, auf deren Seite die Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 19.07.2013 auf die Streitverkündung vom 26.09.2012 und 31.05.2013 den Beitritt erklärt hat, steht. Nach den auch im selbständigen Beweisverfahren anwendbaren §§ 67, 74 ZPO (BGH IPR 2006, 525) kann der Streithelfer Prozesshandlungen, auch in einem selbständigen Beweisverfahren, wirksam nur dann vornehmen, wenn seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei nicht im Widerspruch stehen. Deren Prozesshandlungen haben Vorrang. Hierbei ist eine ausdrückliche Widerspruchserklärung der Hauptpartei hinsichtlich des Verhaltens des auf ihrer Seite beigetretenen Streithelfers nicht erforderlich, entscheidend ist der entgegenstehende Wille der Hauptpartei. Dieser kann sich auch aus einer konkludenten Erklärung ergeben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, B.v. 08.04.2008, 12 W 9/08 - zitiert nach juris, m.w.N.).

2 Die Erstellung des 1. Ergänzungsgutachtens vom 15.06.2015 durch den Sachverständigen, auf das die Nebenintervenientin ihr Ablehnungsgesuch stützt, ist von den Hauptparteien und insbesondere der Antragsgegnerin zu 2), auf deren Seite sie beigetreten ist, nicht beanstandet worden. Vielmehr bezieht sich dieses 1. Ergänzungsgutachten - wie die Nebenintervenientin selbst zutreffend hervorhebt - gerade auf den Schriftsatz der von ihr unterstützten Antragsgegnerin zu 2) vom 11.03.2015, der vom Gericht antragsgemäß einschließlich der beigefügten Pläne an den Sachverständigen weitergeleitet und in Abschrift an die weiteren Verfahrensbeteiligten übersandt wurde. Eine direkte Übersendung ist - auch wenn es hierauf nicht ankommen dürfte - nicht erfolgt. Dass die Antragsgegnerin zu 2) darauf, dass der Sachverständige sich zu den gerade mit diesem Zweck von ihr übersandten Plänen geäußert hat, ein Ablehnungsgesuch stützten wollte, ist nicht ersichtlich, ein solches Verhalten wäre auch zumindest widersprüchlich. Dass dies nicht der Intention der Antragsgegnerin zu 2) entspricht, folgt im Übrigen auch aus dem Inhalt ihrer Schriftsätze vom 14.07. und 19.08.2015, die gerade auf eine Fortsetzung der Tätigkeit des Sachverständigen abzielen.

3 Darüber hinaus wäre das Ablehnungsgesuch aber auch in der Sache nicht begründet. Die von der Nebenintervenientin in Bezug genommenen Umstände sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen zu rechtfertigen. Insbesondere ist der Sachverständige nicht außerhalb des selbständigen Beweisverfahrens im Interesse einer Partei tätig geworden. Die Frage, in welcher Weise eine Nachbesserung möglich und durchführbar ist, ist bereits in Ziffer 18 des Beweisbeschlusses vom 17.09.2012 gestellt worden, sie ist Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens. Soweit wiederum die - von der Nebenintervenientin unterstützte - Antragsgegnerin zu 2) angefragt hat, ob eine Teilnahme an Baubesprechungen im P.-Container möglich sei, hat der Sachverständige diese Frage dem Gericht vorgelegt und den gerichtlichen Vorgaben gemäß Verfügung vom 15.06.2015 Folge geleistet. Dafür, dass der Sachverständige außerhalb des selbständigen Beweisverfahrens tätig geworden ist oder dies beabsichtigen könnte, gibt es damit keine Anhaltspunkte. Die Reihenfolge der Abarbeitung des Gutachtenauftrags liegt im Ermessen des Sachverständigen, Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, sind auch insoweit nicht erkennbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.