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219g XIV 128/20•AG Hamburg, 2020-06-30, 219g XIV 128/20
219g XIV 128/20Tribunal de première instance30 juin 2020
Befindet sich ein Betroffener bei Zugang der Ausweisungsverfügung und nach Ablauf des darin angeordneten Ausreisedatums ununterbrochen in Untersuchungshaft oder Strafhaft, liegen die Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 AufenthG nicht vor, da faktisch eine Ausreise nicht möglich und somit die Nicht-Ausreise unverschuldet ist.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2020-06-30
Aktenzeichen: 219g XIV 128/20
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Befindet sich ein Betroffener bei Zugang der Ausweisungsverfügung und nach Ablauf des darin angeordneten Ausreisedatums ununterbrochen in Untersuchungshaft oder Strafhaft, liegen die Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 AufenthG nicht vor, da faktisch eine Ausreise nicht möglich und somit die Nicht-Ausreise unverschuldet ist.(Rn.4)
Der Antrag der Ausländerbehörde, den Betroffenen nach § 62 b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit §§ 415 Abs. 1 und 2, 416, 417, 420 und 422 Abs. 4 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008, BGBl. I, S. 2586 - 2743) in Haft zu nehmen, wird abgelehnt.
1 Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen in Ausreisegewahrsam und die Durchführung der Abschiebung gemäß § 62 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c und d AufenthaltsG sind nicht gegeben.
2 Der Betroffene ist georgischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 14.06.2018 legal unter Ausnutzung der Visumbefreiungsbestimmungen für bis zu 90 Tage in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor war er laut dem Urteil des AG Hamburg-Blankenese vom 15.11.2018 11 Jahre lang in Russland ohne Genehmigung berufstätig und wurde von dort aus nach Georgien abgeschoben, da er kein Visum besaß. Bereits am 06.07.2018 wurde der Betroffene aufgrund eines Einbruchsdiebstahls festgenommen und am 15.11.2018 (512 Ls 16/18) vom AG Hamburg-Blankenese zu zwei Jahren Haft verurteilt. Aufgrund dessen wurde am 23.05.2019 gegen den Betroffenen eine Ausweisungsverfügung erlassen. In dieser Verfügung wurde der Betroffene aufgefordert, innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung das Geltungsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall, dass der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachkommt, wurde ihm die Abschiebung nach Georgien angedroht. Sollte sich der Betroffene zum Zeitpunkt des Fristablaufes in Haft befinden, so soll die Abschiebung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Haftentlassung erfolgen. Diese Verfügung wurde dem Betroffenen in der Haft am 03.06.2019 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Derzeit verbüßt der Betroffene noch seine Freiheitsstrafe. Das Strafzeitende ist der 03.07.2020.
3 Der Betroffene ist damit seit dem 10.06.2019 im Hinblick auf seine Verurteilung vollziehbar ausreisepflichtig. Gemäß § 62 b Abs. 1 AufenthG kann ein Betroffener zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung für die Dauer von längstens zehn Tagen in Gewahrsam genommen werden, wenn die Ausreisefrist nicht unverschuldet und nicht unerheblich abgelaufen ist (Nr. 1), die Abschiebung innerhalb der Frist von 10 Tagen durchgeführt werden kann (Nr. 2) und der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird (Nr. 3)
4 Diese Voraussetzungen liegen hier noch nicht vor. Der Betroffene hatte zwar als Ausländer bisher kein dauerhaftes Bleiberecht in der BRD, sondern lediglich 90 Tage aufgrund der Visabefreiung. Danach hatte er sich – wie er wusste – ausreisebereit zu halten. Ob er durch die vorsätzliche Begehung eines Wohnungseinbruchdiebstahls in Kauf genommen hat, dass er entsprechend bestraft werden kann und dadurch seine zukünftige Ausreisepflicht verhindern könnte, ist zweifelhaft. Faktisch hatte er nach Ablauf der Ausreisefrist nicht die Möglichkeit, freiwillig auszureisen, so dass diese nach § 62 b Abs. 1 AufentHG noch nicht unverschuldet erheblich überschritten ist. Damit liegen die Voraussetzungen des Ausreisegewahrsams noch nicht vor, obwohl der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt worden (Nr. 3 c) und seit mehr als 30 Tagen ausreisepflichtig (Nr. 3 d) ist. Der Betroffene hat auch vorgetragen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will, § 62 b Abs. 1 Nr. 3 S. 3. AufenthG, da er sich nur kurz in Freiheit in der BRD aufgehalten habe und nach der Verbüßung seiner Haftstrafe nunmehr zurück zu seiner Familie nach Georgien möchte. Nach seiner Entlassung könne er sich ein paar Tage bei C. in der aufhalten.
5 Nach alledem war derzeit der Antrag der Ausländerbehörde gem. § 62 b AufentHG abzulehnen.
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