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49 C 89/20•AG Hamburg, 2020-09-18, 49 C 89/20
49 C 89/20Tribunal de première instance18 sept. 2020
1. Auch bei der Teilabweisung einer Nebenforderung kann Prozesskostenhilfe dem ansonsten unterlegenen Beklagten nicht bewilligt werden. Es handelt sich um eine Nebenforderung, die nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Insoweit würde sich die Prozesskostenhilfebewilligung der Sache nach auf einen Streitwert von Null beziehen, was im Ergebnis einer Bewilligung entgegensteht.(Rn.2) 2. Wenn der Vermieter mit seiner Räumungsklage obsiegt, kann dem unterlegenen Mieter für seinen allein erfolgreichen (ersten) Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist ebenfalls keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (Anschluss an AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 5 C 667/95, juris). Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO, da das Verfahren über die Gewährung einer Räumungsfrist zum Hauptsacheverfahren gehört und durch die dort anfallenden Rechtsanwaltsgebühren abgegolten ist.(Rn.3) 3. Die Gebühr nach Nr. 3334 RVG-VV kann nur abgerechnet werden, wenn das Verfahren betreffend die Räumungsfrist nicht mit dem Hauptsacheverfahren verbunden ist (Anschluss an AG Hamburg, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 46 C 450/18; AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 5 C 667/95, juris).(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2020-09-18
Aktenzeichen: 49 C 89/20
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, § 115 ZPO, § 116 ZPO, § 121 ZPO, § 794a ZPO
Auch bei der Teilabweisung einer Nebenforderung kann Prozesskostenhilfe dem ansonsten unterlegenen Beklagten nicht bewilligt werden. Es handelt sich um eine Nebenforderung, die nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Insoweit würde sich die Prozesskostenhilfebewilligung der Sache nach auf einen Streitwert von Null beziehen, was im Ergebnis einer Bewilligung entgegensteht.(Rn.2)
Wenn der Vermieter mit seiner Räumungsklage obsiegt, kann dem unterlegenen Mieter für seinen allein erfolgreichen (ersten) Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist ebenfalls keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (Anschluss an AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 5 C 667/95, juris). Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO, da das Verfahren über die Gewährung einer Räumungsfrist zum Hauptsacheverfahren gehört und durch die dort anfallenden Rechtsanwaltsgebühren abgegolten ist.(Rn.3)
Die Gebühr nach Nr. 3334 RVG-VV kann nur abgerechnet werden, wenn das Verfahren betreffend die Räumungsfrist nicht mit dem Hauptsacheverfahren verbunden ist (Anschluss an AG Hamburg, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 46 C 450/18; AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 5 C 667/95, juris).(Rn.3)
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin wird zurückgewiesen.
1 Die beabsichtigte Rechtsverteidigung weist keine hinreichende Erfolgsaussicht auf. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils in der Sache 49 C 89/20 vom heutigen Tage.
2 Im Übrigen ist auch hinsichtlich der Teilabweisung eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht angezeigt. Es handelt sich um eine Nebenforderung, die nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Insoweit würde sich die Prozesskostenhilfebewilligung der Sache nach auf einen Streitwert von Null beziehen, was im Ergebnis einer Bewilligung entgegensteht.
3 Wenn der Vermieter mit seiner Räumungsklage obsiegt, kann dem unterlegenen Mieter für seinen allein erfolgreichen (ersten) Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist ebenfalls keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (AG Schöneberg, Beschluss vom 13. Dezember 1995 zum Az. 5 C 667/95 bei juris). Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO, da das Verfahren über die Gewährung einer Räumungsfrist zum Hauptsacheverfahren gehört und durch die dort anfallenden Rechtsanwaltsgebühren abgegolten ist. Die Gebühr nach Ziffer 3334 VV-RVG kann nur abgerechnet werden, wenn das Verfahren betreffend die Räumungsfrist nicht mit dem Hauptsacheverfahren verbunden ist (AG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2019 zum Az. 46 C 450/18, n. v.; AG Schöneberg, Beschluss vom 13. Dezember 1995 zum Az. 5 C 667/95 bei juris).
4 Im Übrigen ist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Beklagten zur Akte gereicht worden.
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