LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2018-08-21, 406 HKO 99/18

406 HKO 99/18Tribunal cantonal21 août 2018

Regest

1. Die Aussage "WENIGER EINNEHMEN", mit der für ein Arzneimittel zur Behandlung der COPD geworben wird, weist darauf hin, dass von dem beworbenen Arzneimittel weniger einzunehmen ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, der den Leser zu der Annahme veranlassen könnte, bei dem einzunehmenden WENIGER handele es sich um eine geringere Menge an Wirkstoff bzw. Wirkstoffen. Die Aussage WENIGER EINNEHMEN deutet bereits für sich genommen auf die für die Therapietreue des Patienten relevante Häufigkeit der Einnahme hin, wie oft am Tag der Patient wie viele Arzneimitteldosen zu sich nehmen muss.(Rn.27) 2. Eine Irreführung durch eine Werbeangabe kann durch eine Fußnote nicht vermieden werden, wenn der Fußnotentext die betreffende Werbeaussage in ihr Gegenteil verkehrt oder wesentlich abändert.(Rn.28) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 28. März 2018, 312 O 108/18 nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 6. Juni 2019, 3 U 158/18, Urteil

Texte intégral

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 99/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-21

Aktenzeichen: 406 HKO 99/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0821.406HKO99.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 Nr 1 UWG, § 8 UWG, § 3 HeilMWerbG

Orientierungssatz

  1. Die Aussage "WENIGER EINNEHMEN", mit der für ein Arzneimittel zur Behandlung der COPD geworben wird, weist darauf hin, dass von dem beworbenen Arzneimittel weniger einzunehmen ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, der den Leser zu der Annahme veranlassen könnte, bei dem einzunehmenden WENIGER handele es sich um eine geringere Menge an Wirkstoff bzw. Wirkstoffen. Die Aussage WENIGER EINNEHMEN deutet bereits für sich genommen auf die für die Therapietreue des Patienten relevante Häufigkeit der Einnahme hin, wie oft am Tag der Patient wie viele Arzneimitteldosen zu sich nehmen muss.(Rn.27)

  2. Eine Irreführung durch eine Werbeangabe kann durch eine Fußnote nicht vermieden werden, wenn der Fußnotentext die betreffende Werbeaussage in ihr Gegenteil verkehrt oder wesentlich abändert.(Rn.28)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 28. März 2018, 312 O 108/18 nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 6. Juni 2019, 3 U 158/18, Urteil

Tenor

  1. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 28.3.2018 hinsichtlich des Verbotes der Werbung mit der Aussage „WENIGER EINNEHMEN“ aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen.

  2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 28.3.2018 bestätigt, soweit sie mit dem Widerspruch angefochten wurde.

  3. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien sind Arzneimittelunternehmen, die u.a. Arzneimittel zur Behandlung der COPD vertreiben.

2 Die Antragsgegnerin bietet diesbezüglich u.a. das Arzneimittel T. E. an, für das sie mit der aus Anlage AS 11 (= Anlage A) ersichtlichen Werbeanzeige geworben hat.

3 T. E. ist das einzige Arzneimittel zur Behandlung der COPD, das drei verschiedene Wirkstoffe enthält und einmal täglich anzuwenden ist.

4 Die Antragstellerin macht geltend, die in der aus Anlage AS 11 ersichtlichen Werbeanzeige enthaltenen Angaben „WENIGER EINNEHMEN“, „MEHR AUFNEHMEN“ sowie „Eröffnen Sie Ihren Patienten neue Perspektiven“ seien aus den in der Antragsschrift genannten Gründen unrichtig und irreführend.

5 Die Antragstellerin erwirkte am 28.3.2018 einen Beschluss, mit welchem der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde

6 für das Arzneimittel T. E. (Wirkstoffe: Umeclidinium, Vilanterol und Fluticason furoat) geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland zu werben und/oder werben zu lassen

7 mit den Aussagen

8 “WENIGER EINNEHMEN

9 und/oder

10 „MEHR AUFNEHMEN“

11 und/oder

12 „Eröffnen Sie Ihren Patienten neue Perspektiven“

13 wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A .

14 Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich des Verbotes der Werbeaussage „Eröffnen Sie Ihren Patienten neue Perspektiven“ die aus Anlage AG 7 ersichtliche Abschlusserklärung abgegeben und wendet sich mit ihrem Widerspruch gegen das gerichtliche Verbot im Übrigen.

15 Die Antragsgegnerin macht geltend, aus den im Schriftsatz vom 10.7.2018 genannten Gründen sei die Werbung mit den Aussagen „WENIGER EINNEHMEN“ bzw. „MEHR AUFNEHMEN“ nicht zu beanstanden.

16 Die Antragsgegnerin beantragt,

17 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 28. März 2018 (Az.: 312 O 108/18) aufzuheben, soweit der Antragsgegnerin verboten worden ist, mit den Aussagen zu werben

18 „WENIGER EINNEHMEN“

19 und/oder

20 „MEHR AUFNEHMEN“,

21 sowie die auf den Erlass dieser Verbote gerichteten Anträge kostenpflichtig zurückzuweisen.

22 Die Antragstellerin beantragt

23 Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

24 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Schutzschrift zum Az.: 393 AR 56/18 verwiesen.

Entscheidungsgründe

25 Der zulässige Widerspruch ist zum Teil begründet.

26 Die einstweilige Verfügung erweist sich hinsichtlich des Verbotes der Werbung mit der Aussage „WENIGER EINNEHMEN“ unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren sowie nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage als zu Unrecht ergangen.

27 Die Aussage „WENIGER EINNEHMEN“ weist in dem aus der streitgegenständlichen Werbeanzeige ersichtlichen Zusammenhang darauf hin, dass von dem beworbenen Arzneimittel weniger einzunehmen ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, der den Leser zu der Annahme veranlassen könnte, bei dem einzunehmenden „WENIGER“ handele es sich um eine geringere Menge an Wirkstoff bzw. Wirkstoffen. Die Aussage „WENIGER EINNEHMEN“ deutet bereits für sich genommen auf die für die Therapietreue des Patienten relevante Häufigkeit der Einnahme hin, wie oft am Tag der Patient wie viele Arzneimitteldosen zu sich nehmen muss. Dass es hier nicht um die bloße Menge der Wirkstoffe geht, ergibt sich auch daraus, dass die bloße Menge der Wirkstoffe für sich genommen wenig über Wirkung und Nebenwirkungen eines Arzneimittels aussagt, da es diesbezüglich maßgeblich auf die Stärke der Wirksamkeit und der Nebenwirkungen eines Wirkstoffes ankommt. So kann eine geringere Menge eines Wirkstoffes durchaus signifikant höhere Wirkungen und Nebenwirkungen haben als eine größere Menge eines anderen Wirkstoffes. Bereits vor diesem Hintergrund ist es für die von der Werbung angesprochenen Fachkreise wenig naheliegend, dass hier eine Aussage zur Menge der aufzunehmenden Wirkstoffe getroffen werden soll. Dass es hier um die Einnahmehäufigkeit geht, ergibt sich auch aus der im selben Blickfang befindlichen Unterzeile, die das beworbene Arzneimittel als die einzige, einmal täglich anzuwendende T.-Therapie bewirbt.

28 Nicht begründet ist der Widerspruch hingegen hinsichtlich der Werbeangabe „MEHR AUFNEHMEN“. Von dieser Werbeaussage erwartet der Leser, dass die Einnahme des Arzneimittels damit verbunden ist, dass der Patient in einem für die Therapie relevanten Bereich mehr aufnimmt, sei es, dass eine prozentual größere Menge des Wirkstoffs in einer für die Behandlung relevanten Weise aufgenommen wird oder auch dass der Patient relevant mehr Luft aufnehmen kann. Eine derartige Mehraufnahme ist mit der Behandlung mit dem streitigen Arzneimittel jedoch nicht verbunden. Die Antragsgegnerin macht vielmehr geltend, die Einnahme sei mit einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität im Vergleich zu einer Zweifachkombination verbunden, wie dies auch in der Fußnote zu der Werbeangabe „MEHR AUFNEHMEN“ ausgeführt wird. Damit führt die Angabe „MEHR AUFNEHMEN“ den Leser in die Irre, da man Lebensqualität nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht aufnimmt. Dieser Irrtum wird auch nicht etwa durch die Fußnote vermieden oder aufgeklärt, bevor der Leser eine geschäftliche Entscheidung trifft. Die Fußnote als solche weist den Leser auf eine Erläuterung oder geringfügige Modifikation der Werbeaussage im Fußnotentext hin. Der Leser der Werbung nimmt nicht an, dass der Fußnotentext die betreffende Werbeaussage in ihr Gegenteil verkehrt oder wesentlich abändert. Von einem Fußnotentext erwartet der Leser lediglich geringfügige Einschränkungen oder Modifikationen. Hier ergibt sich aus dem Fußnotentext eine grundlegend andere Aussage als aus der streitigen Werbeangabe „MEHR AUFNEHMEN“. Damit rechnet der Leser der Werbung nicht. Die Fußnote als solche kann eine Irreführung durch die streitige Werbeangabe daher nicht vermeiden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Leser der Werbung den Fußnotentext bis auf zu vernachlässigende Teile des angesprochenen Publikums zur Kenntnis nehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass viele Leser der streitigen Werbung lediglich die blickfangmäßig hervorgehobenen Angaben zur Kenntnis nehmen, nicht jedoch den Text der Fußnoten.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO. Eine Schutzanordnung nach § 711 ZPO ist im Hinblick auf die Art der getroffenen Kostenentscheidung entbehrlich.

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