LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2018-09-26, 324 O 442/18

324 O 442/18Tribunal cantonal26 sept. 2018

Texte intégral

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 442/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-26

Aktenzeichen: 324 O 442/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0926.324O442.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,- Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

in Bezug auf den Antragsteller im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland folgende Äußerung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Du Stück bist gut genug, um bei Sputnik Toiletten zu putzen.„

eingestellt von „A. @ A.“, verbreitet von der Antragsgegnerin am 23.09.2018.

  1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

1 Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da er durch den streitgegenständlichen Post in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 185 StGB in Verbindung mit Artikel 1 und 2 Grundgesetz verletzt wird.

2 Die Abmahnung war so konkret gefasst, dass die Rechtsverletzung für die Antragsgegnerin unschwer erkennbar war.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Zivilprozessordnung.

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