LG Hamburg 31. Zivilkammer, 2019-06-07, 331 O 131/18

331 O 131/18Tribunal cantonal7 juin 2019

Regest

1. Zwar kann ein Vorrang für das Überqueren einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung für ein ziviles Dienstfahrzeug durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Martinshorn geschaffen werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Fahrer dieses Dienstfahrzeugs sodann ohne weiteres in eine solche Kreuzung einfahren darf. Vielmehr muss er sich davon überzeugen, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf ihn eingestellt haben.(Rn.15) 2. Bei unübersichtlichen Kreuzungen bedeutet dies, dass der Fahrer des zivilen Dienstfahrzeugs nur mit Schrittgeschwindigkeit einfahren darf und gegebenenfalls sogar bis zum Stillstand abbremsen muss, um sich ausreichend davon zu überzeugen, dass ihn der Querverkehr wahrgenommen und sich auf ihn eingestellt hat.(Rn.15) 3. Der Fahrer eines zivilen Dienstfahrzeug hat insbesondere zu beachten, dass das Tonsignal des Horns nicht dieselbe Lautstärke erreicht wie das Martinshorn eines Polizeifahrzeugs und dass sein Fahrzeug äußerlich unauffällig und für andere Verkehrsteilnehmer nicht so leicht zu erkennen ist wie Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr. Insofern muss er berücksichtigen, dass andere Verkehrsteilnehmer deshalb mehr Zeit brauchen, um das akustische Sondersignal zu lokalisieren. Darauf hat er die Geschwindigkeit seines Einsatzfahrzeuges einzustellen.(Rn.18)

Texte intégral

LG Hamburg 31. Zivilkammer — 331 O 131/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-07

Aktenzeichen: 331 O 131/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0607.331O131.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 StVG, § 35 Abs 8 StVO, § 37 StVO, § 38 Abs 1 S 2 StVO, § 839 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Zwar kann ein Vorrang für das Überqueren einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung für ein ziviles Dienstfahrzeug durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Martinshorn geschaffen werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Fahrer dieses Dienstfahrzeugs sodann ohne weiteres in eine solche Kreuzung einfahren darf. Vielmehr muss er sich davon überzeugen, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf ihn eingestellt haben.(Rn.15)

  2. Bei unübersichtlichen Kreuzungen bedeutet dies, dass der Fahrer des zivilen Dienstfahrzeugs nur mit Schrittgeschwindigkeit einfahren darf und gegebenenfalls sogar bis zum Stillstand abbremsen muss, um sich ausreichend davon zu überzeugen, dass ihn der Querverkehr wahrgenommen und sich auf ihn eingestellt hat.(Rn.15)

  3. Der Fahrer eines zivilen Dienstfahrzeug hat insbesondere zu beachten, dass das Tonsignal des Horns nicht dieselbe Lautstärke erreicht wie das Martinshorn eines Polizeifahrzeugs und dass sein Fahrzeug äußerlich unauffällig und für andere Verkehrsteilnehmer nicht so leicht zu erkennen ist wie Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr. Insofern muss er berücksichtigen, dass andere Verkehrsteilnehmer deshalb mehr Zeit brauchen, um das akustische Sondersignal zu lokalisieren. Darauf hat er die Geschwindigkeit seines Einsatzfahrzeuges einzustellen.(Rn.18)

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 332,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) jeder zu 50 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeder selbst.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger macht restlichen Verdienstausfall und die restliche Kostenpauschale nach einem Verkehrsunfall vom 27.5.2016 geltend, der sich an der Kreuzung R./ H. Str. in... H. ereignete.

2 Der Kläger ist Eigentümer des BMW 116d mit dem amtlichen Kennzeichen... . Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des zivilen Funkstreifenwagens Volvo V 60 (amtliches Kennzeichen:... ) der Beklagten zu 2), der den R. Richtung C. N. befuhr. Der Kläger befuhr die H. Str. Richtung S.. An der Kreuzung R./ H. Str. kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Kläger erlitt eine Fraktur des Mittelfußknochens und war für die Dauer von 35 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig. In dieser Zeit entstand ihm ein Verdienstausfall in Höhe von 1.088,32 €. Die Beklagte zu 2) regulierte den Schaden mit einer Quote von 70 %. Nachdem die Vollkaskoversicherung des Klägers den restlichen Fahrzeugschaden reguliert hat, macht der Kläger nur seinen restlichen Verdienstausfall und die restliche Kostenpauschale in Höhe von 30 % geltend. Die Berechnung des Verdienstausfalls ist unstreitig. Er beläuft sich auf 326,50 €. Daneben verlangt der Kläger die restliche Kostenpauschale von 6,00 €.

3 Der Kläger meint, er müsse sich keine Betriebsgefahr anrechnen lassen, da das Beklagtenfahrzeug bei rot in die Kreuzung eingefahren sei. Nachdem die Ampel auf grün umgesprungen sei, sei er in die Kreuzung eingefahren. Der Beklagte zu 1) sei von links gekommen und mit dem Klägerfahrzeug kollidiert. Der Kläger bestreitet, dass an dem Beklagtenfahrzeug sowohl vor der Kreuzung als auch während der Einfahrt in die Kreuzung das Martinshorn und das Blaulicht eingeschaltet gewesen sind. Für den Kläger sei es weder möglich gewesen, dies zu sehen noch zu hören. Der Kläger bestreitet, dass der Beklagte zu 1) vor Einfahrt in die Kreuzung seine Geschwindigkeit reduziert noch sich in die Kreuzung hineingetastet habe. Das Schadensbild zeige eindrucksvoll, dass das Beklagtenfahrzeug nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei.

4 Der Kläger beantragt,

5 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 332,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.05.2018 zu zahlen.

6 Die Beklagten beantragen,

7 die Klage abzuweisen.

8 Die Beklagten tragen vor, die Klage gegen den Beklagten zu 1) sei unzulässig, da dieser sich auf einer Einsatzfahrt befunden habe und insoweit das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB eingreife. Der Beklagte zu 1) habe das Martinshorn und das Blaulicht vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich eingeschaltet. Auf dem Geradeausfahrstreifen Richtung C. N. hätten die Fahrzeuge bis in den Kreuzungsbereich hinein gestanden. Beim Einfahren in den Kreuzungsbereich habe der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit deutlich reduziert und sich mit immer eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn in den Kreuzungsbereich hineingetastet. Er sei in Schrittgeschwindigkeit an den stehenden Fahrzeugen Richtung C. N. vorbeigefahren. Es sei zur Kollision mit dem Kläger gekommen, der nahezu ungebremst aus der H. Str. in den zivilen Funkstreifenwagen hineingefahren sei. Der Funkstreifenwagen sei dadurch deutlich nach links verschoben worden.

9 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. W., S. R. und T. H.. Außerdem wurden der Kläger und der Beklagte zu 1) persönlich nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 26.09.2018 (Bl. 48 ff. GA) und 24.4.2019 (Bl. 77 ff. GA) verwiesen.

10 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist nur gegen die Beklagte zu 2) begründet. Gegen den Beklagten zu 1) war sie abzuweisen (1.). Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 332,50 € nach §§ 7 StVG, 839 BGB, Art. 34 GG zu (2.).

12 Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist nicht begründet. Der Beklagte zu 1) haftet nicht neben dem Dienstherrn als Kfz-Führer nach § 18 StVG. Hat der Beamte in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt, haftet der Staat nach § 839 BGB, Art. 34 GG. Ist der Dienstherr auch Halter des Kfz, mit dem der Beamte den Unfall verursacht hat, haftet er auch nach § 7 StVG. Die Haftung nach § 18 StVG geht auf den Dienstherrn über, wenn der Beamte in Ausübung öffentlicher Gewalt die Unfallfahrt unternommen hat. Der Beklagte zu 1) befand sich auf einer Einsatzfahrt, so dass die persönliche Haftung des Beklagten zu 1) aus § 839 BGB gemäß Art. 34 GG entfällt und für ihn die Beklagte zu 2) haftet.

13 Gegen die Beklagte zu 2) sind die restlichen Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG, 7 StVG begründet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest. Der Beklagte zu 1) hat die Kreuzung R./ H. Str. bei Rotlicht sorgfaltswidrig überquert und dadurch den Unfall verursacht. Er hat sich insbesondere nicht durch geeignete Maßnahmen Gewissheit verschafft, dass der Querverkehr die von seinem Fahrzeug ausgehenden Sondersignale tatsächlich wahrgenommen und sich auf sein Wegerecht eingestellt hat.

14 Obwohl der Beklagte zu 1) angegeben habe, nach seiner Erinnerung sei er bei grün über die Haltelinie gefahren, ist dies durch die Angaben den unbeteiligten Zeugen W. widerlegt. Der Zeuge W. hat glaubhaft bekundet, er habe sich mit seinem Fahrzeug ebenfalls im Querverkehr befunden und die Ampel habe für ihn grün gezeigt. Die Ampel für die Fußgänger, die aus seiner Sicht die Straße queren wollten, habe ebenfalls grün gezeigt. Daraus hat der Zeuge W. zutreffend geschlossen, dass die Ampel für das Zivilfahrzeug der Beklagten zu 2) rot gezeigt habe. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Klägers, er sei angefahren als die Ampel für ihn grün gezeigt habe.

15 Zwar kann ein Vorrang für das Überqueren einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung für ein Dienstfahrzeug durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Martinshorn geschaffen werden (std. Rspr BGHZ 63, 327). Das Gebot des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO, freie Bahn zu schaffen, ist von anderen Verkehrsteilnehmern unbedingt und ohne Prüfung des Wegerechtes zu befolgen. Das bedeutet aber nicht, dass der Fahrer eines Dienstfahrzeuges ohne weiteres in eine Kreuzung bei Rotlicht einfahren darf, sondern er muss dem sonst bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern rechtzeitig zu erkennen geben, dass er die Sonderrechte in Anspruch nehmen will und sich davon überzeugen, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf ihn eingestellt haben. Erst dann darf er darauf vertrauen, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern freie Fahrt gewährt wird (BGHZ 63, 327). Wenn der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs eine Kreuzung bei rot überqueren will, muss er sich vorsichtig in die Kreuzung vortasten, um sich davon zu überzeugen, ob sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben, bei unübersichtlichen Kreuzungen bedeutet das, dass er nur mit Schrittgeschwindigkeit einfahren darf oder sogar fast bis zum Stillstand abbremsen muss. Die Verpflichtung, dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu verschaffen, trifft die anderen Verkehrsteilnehmer erst, wenn sie die Signale wahrnehmen konnten. Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des § 38 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeugs die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er seine Vorrechte herleitet (KG Berlin, Urt. v. 12.4.2001 – 12 U 14/99).

16 Diesen vorgenannten Sorgfaltspflichten ist der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen. Der Beklagte zu 1) hat zwar angegeben, er sei besonders langsam an den auf der rechten Fahrspur stehenden Fahrzeugen vorbeigefahren. Der links befindliche Querverkehr habe gestanden, der Verkehr in seiner Fahrtrichtung habe gestanden und auch der auf der rechten Seite befindliche Querverkehr habe gestanden. Der Blick nach rechts sei ihm durch die in der Kreuzung stehenden Fahrzeuge versperrt gewesen. Der Zeuge W. hat glaubhaft bekundet, der Zivilwagen habe nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sei in die Kreuzung gerollt.

17 Auch wenn der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit vor der Kreuzung verlangsamt hat, hat er sich nicht ausreichend davon überzeugt, dass ihn der von rechts kommende Querverkehr wahrgenommen und sich auf ihn eingestellt hat. Der Beklagte zu 1) hatte zu berücksichtigen, dass er für den Querverkehr, der von rechts kam und damit auch für den Kläger nur eingeschränkt wahrzunehmen war, und zwar sowohl optisch als auch akustisch. Nach seinem eigenen Vortrag war er links an der auf der rechten Fahrspur stehenden Fahrzeugschlange vorbeigefahren und der Blick nach rechts war durch die rechts stehenden Fahrzeuge versperrt.

18 Der Kläger hat glaubhaft erklärt, er habe vor dem Unfall weder Blaulicht gesehen noch ein Martinshorn gehört. Er habe das Zivilfahrzeug erst wahrgenommen, kurz bevor es in sein Auto gefahren sei, er habe ja noch gebremst. Er habe nur das Auto wahrgenommen, kein Blaulicht. Diese Angaben sind ohne weiteres nachvollziehbar, da das Zivilfahrzeug links an der rechts stehenden Fahrzeugen vorbeifuhr, so dass sowohl die Sicht als auch das Wahrnehmen von akustischen Signalen für den rechts im Querverkehr bei grün anfahrenden Kläger stark eingeschränkt war. Zwar hat der Zeuge H. bestätigt, der im Autohaus unmittelbar an der Kreuzung gearbeitet hat, bestätigt, dass er das Horn kurz vor dem Unfall vernommen hat. Zur Intensität dieses Signals und ob es auch für den Kläger durch die stehende Fahrzeugschlange hindurch akustisch wahrnehmbar war, lässt sich daraus nichts ableiten. Denn auch der Zeuge W., der ebenfalls im Querverkehr, allerdings in entgegenkommender Richtung zum Kläger an der Ampel stand, hat ebenfalls kein Martinshorn gehört. Er konnte das Blaulicht sehen, denn aus seiner Blickrichtung war die Sicht auf das Zivilfahrzeug nicht verdeckt. Das Gericht folgt den Bekundungen des Zeugen W., der als unbeteiligter Zeuge unmittelbar aus nächster Nähe aus dem Querverkehr das Geschehen beobachtet hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er die Beklagten belastende Angaben gemacht hat. Der Beklagte zu 1) musste außerdem bei seiner Fahrweise beachten, dass das Tonsignal des Horns nicht die Lautstärke erreicht wie das Martinshorn eines Polizeifahrzeugs, und sich deshalb vorsichtig in die Kreuzung hineintasten. Dies hat er offenkundig nicht gemacht. Er durfte nicht davon ausgehen, dass der Querverkehr seine akustischen Signale schon von Ferne wahrnimmt und sich darauf einstellen konnte. Ferner musste er beachten, dass sein Fahrzeug äußerlich unauffällig und für andere Verkehrsteilnehmer nicht so leicht zu erkennen ist, wie durch Speziallackierung und Dachaufbauten auffällige Einsatzfahrzeuge der Polizei und Feuerwehr. Er musste berücksichtigen, dass andere Verkehrsteilnehmer deshalb mehr Zeit brauchen, ein akustisches Sondersignal zu lokalisieren. Da die Beklagte zu 2) nicht dargelegt hat, aus welcher Entfernung der im Querverkehr anfahrende Kläger das Horn des Zivilfahrzeugs hat wahrnehmen können, ist die vom Beklagten zu 1) eingeräumt Geschwindigkeit von ein bisschen schneller als Schrittgeschwindigkeit sorgfaltswidrig zu hoch gewesen. Damit hat die Beklagte zu 2) nicht bewiesen, dass das Horn des zivilen Einsatzfahrzeugs im Querverkehr hörbar war. Das Tonsignal des Horns des zivilen Einsatzfahrzeugs erreicht nicht die Lautstärke eines Martinshorns eines Polizeifahrzeugs, da es nicht außen montiert ist und seine Schallwellen nicht ungehindert abstrahlen kann. Gegenteiliges hat die Beklagte zu 2) nicht dargelegt und bewiesen.

19 Im Ergebnis hat die Beklagte zu 2) nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass der Beklagte zu 1) die für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung hinreichend sorgfältig überquert hat, sich durch geeignete Maßnahmen Gewissheit verschafft hat, dass der Querverkehr, für den die Kreuzung durch grünes Ampellicht freigegeben war, die von seinem Fahrzeug ausgehenden Sondersignale Blaulicht und Horn tatsächlich wahrgenommen und sich darauf eingestellt hat.

20 Die Beklagte zu 2) haftet auch in vollem Umfang für den Verkehrsunfall. Es ist ihr nicht gelungen, unfallursächliche Tatsachen zu beweisen, die eine Mithaftung des Klägers zu 30 % aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers rechtfertigen. Grundsätzlich kann zwar ein vor der Einfahrt in eine Kreuzung eingeschaltetes Martinshorn und Blaulicht von einem aufmerksamen Kraftfahrer rechtzeitig wahrgenommen werden. Etwas anderes gilt, wenn die Wahrnehmung der Signale durch besondere Umstände erheblich eingeschränkt war (KG Berlin, Urt. v. 12.4.2001 – 12 U 14/99). Wie bereits dargelegt, ist es nicht selbstverständlich, dass der Kläger das vom zivilen Einsatzfahrzeug im Querverkehr ausgehende akustische Signal rechtzeitig wahrgenommen hat.

21 Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der geradeaus fahrende Kläger ein auf das Dach des Zivilfahrzeugs gesetztes Blaulicht bei einem Blick rechts hätte sehen können. Die Sicht war durch die auf der rechten Fahrspur stehenden Fahrzeuge verdeckt.

22 Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt hinter der groben Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) zurück.

23 Der Höhe nach sind die restlichen Schadensersatzansprüche unstreitig. Dem Kläger stehen weitere 326,50 € Verdienstausfall und die restliche Kostenpauschale von 6,00 € zu, insgesamt also 332,50 €.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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