LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 2019-05-03, 403 HKO 16/19

403 HKO 16/19Tribunal cantonal3 mai 2019

Texte intégral

LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen — 403 HKO 16/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-03

Aktenzeichen: 403 HKO 16/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0503.403HKO16.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden,

wie geschehen in der diesem Beschluss beigefügten Anlage K 2

für den „Lamborghini Ursus Blanko“ mit einer Motorleistung von 478 kW (650 PS).

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2019 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

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