LG Hamburg 30. Zivilkammer, 2015-04-17, 330 O 417/14

330 O 417/14Tribunal cantonal17 avr. 2015

Texte intégral

LG Hamburg 30. Zivilkammer — 330 O 417/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-17

Aktenzeichen: 330 O 417/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0417.330O417.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 29.12.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Forderungen der Klägerin nach Beendigung des Franchise-Verhältnisses mit der Beklagten. Die Klägerin ist eine Großbäckerei, die Beklagte war ihre Franchise-Nehmerin. Der am 31.01.2012 geschlossene Franchise-Vertrag (Anl. B 1) begann am 01.02.2012 zwischen den Parteien zu wirken. Die Klägerin hat den Vertrag zum 31.03.2014 gekündigt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und der dort statuierten Verpflichtungen der Beklagten, die grundsätzlich unstreitig geblieben sind abgesehen, wird auf die Klagschrift vom 24.09.2014, S. S. 3 f. (=Bl. 8 f. d.A.) verwiesen.

2 Aus diesem Vertragsverhältnis macht die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte geltend, die in der Debitorenabrechnung (Anlage K 2) aufgelistet und auf S. 6 ff. der Klagschrift (=Bl. 11 ff. d.A.) erläutert sind.

3 Die Beklagte wendet ein (Klagerwiderung S. 2 oben = Bl. 43 d.A.):

4 - Die Ansprüche der Klägerin seien angesichts ihrer eigenen AGB verjährt bzw. die Geltendmachung sei präkludiert.

  • Durch die Bürgschaftsinanspruchnahme durch die Beklagte in Höhe von 7.250 Euro sei Erfüllung eingetreten.
  • Schließlich erklärt sie die Aufrechnung mit ihr zustehenden Schadensersatzansprüchen in „mindestens gleicher Höhe“ der Forderungen der Klägerin.

II.

5 Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

6 1) Verjährung / Präklusion

7 Die Ansprüche der Klägerin seien angesichts ihrer eigenen AGB verjährt bzw. die Geltendmachung sei präkludiert. Hierzu führt die Beklagte ausführlich aus auf S. 2 f. ihrer Klagerwiderung (=Bl. 43 f. d.A.).

8 Die Verjährung / Präklusion gemäß § 8 Ziff. 2, letzte Sätze der Anl. B 1 setzt einen -unstreitig nicht existenten- Widerspruchs des Abrechnungsempfängers voraus.

9 Dass § 8 Ziff. 3 greifen könnte, dass also die Forderungen gemäß Anlage K 2 nicht in den Dekaden- und Monatsabrechnungen enthalten waren, ist unstreitig nicht der Fall. Denn die Klägerin hat behauptet, dass alle geltend gemachten Forderungen in diesen Abrechnungen enthalten waren und die Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten.

10 Auf die Frage der Verlängerung durch Verhandlungen kommt es damit nicht mehr an.

11 2) Bürgschaftsinanspruchnahme

12 Die Beklagte behauptet, durch die Bürgschaftsinanspruchnahme durch die Beklagte in Höhe von 7.250 Euro sei Erfüllung eingetreten. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die als „gezogen“ bezeichneten Beträge der Anlage K 2 sich auf diesen Betrag summieren, dass also eine Verrechnung erfolgt ist. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

13 3) Aufrechnung

14 Schließlich erklärt sie die Aufrechnung mit ihr zustehenden Schadensersatzansprüchen in „mindestens gleicher Höhe“ der Forderungen der Klägerin. Diese Behauptungen sind unsubstantiiert geblieben. Insbesondere begründet das vertragsgemäße Ziehen von Abschlägen im Verkehr unter Unternehmern keine Schadensersatzpflicht.

15 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.

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