LG Hamburg 28. Große Strafkammer, 2019-05-06, 628 Qs 11/19

628 Qs 11/19Tribunal cantonal6 mai 2019

Regest

Ist eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht erfolgt, weil der Verurteilte bereits vor Rechtskraft des Urteils - nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der Anweisung, sich in eine anerkannte Therapieeinrichtung zu begeben - erfolgreich einer Behandlung seiner für die abgeurteilten Taten ursächlichen Betäubungsmittelabhängigkeit unterzogen hatte, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. In einem solchen Fall ist eine Aussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG zuzulassen. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Altona, 12. März 2019, 324 Ls 367/16

Texte intégral

LG Hamburg 28. Große Strafkammer — 628 Qs 11/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-06

Aktenzeichen: 628 Qs 11/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0506.628QS11.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 35 Abs 3 Nr 2 BtMG, § 36 Abs 1 S 1 BtMG, § 36 Abs 1 S 3 BtMG, § 36 Abs 2 BtMG, § 36 Abs 3 BtMG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Ist eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht erfolgt, weil der Verurteilte bereits vor Rechtskraft des Urteils - nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der Anweisung, sich in eine anerkannte Therapieeinrichtung zu begeben - erfolgreich einer Behandlung seiner für die abgeurteilten Taten ursächlichen Betäubungsmittelabhängigkeit unterzogen hatte, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. In einem solchen Fall ist eine Aussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG zuzulassen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Altona, 12. März 2019, 324 Ls 367/16

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12. März 2019 (Az.: 324 Ls 367/16) insoweit aufgehoben, als mit diesem die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juni 2018 (Az.: 702 Ns 77/17), rechtskräftig seitdem 01. September 2018, zur Bewährung abgelehnt wurde.

  2. Die Vollstreckung der restlichen gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juni 2018 (Az.: 702 Ns 77/17), rechtskräftig seit dem 01. September 2018, wird zur Bewährung ausgesetzt.

  3. Es ergeht der anliegende Bewährungsbeschluss.

  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1 Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 31. März 2017 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 14 Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, Beleidigung, vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, gewerbsmäßigen Computerbetrugs in sechs Fällen, Diebstahls in fünf Fällen, Hehlerei in zwei Fällen sowie vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt (Az.: 324 Ls 367/16).

2 Auf die Berufung des Angeklagten wurde das Strafmaß durch Urteil des Landgerichts Hamburg - Kleine Strafkammer - vom 18. Juni 2018 (Az.: 702 Ns 77/17) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten herabgesetzt. Dieses Urteil ist seit dem 01. September 2018 rechtskräftig. Wie das Amtsgericht Hamburg-Altona stellte auch das Landgericht Hamburg - sachverständig beraten - fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit manifest kokainabhängig war und die wesentlichen Taten zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit beging.

3 In der Zeit vom 22. September 2016 bis zum 24. März 2017 hatte der Verurteilte sich wegen der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tatvorwürfe durchgängig in Polizei- und Untersuchungshaft befunden.

4 Am 24. März 2017 wurde er vom Vollzug der Untersuchungshaft durch das Amtsgericht Hamburg Altona unter Erteilung der Anweisung verschont, nach seiner Entlassung Wohnung in der Einrichtung „ S. O. " des J. H. e.V. zu nehmen. Der Verurteilte hielt sich an diese Anweisung und befand sich ausweislich der von ihm vorgelegten Therapieabschlussbescheinigung des J. H. e.V. anschließend ab dem 06. Juni 2017 in der Rehabilitationseinrichtung des J. H. e.V. zur ganztägigen ambulanten Therapie mit staatlicher Anerkennung im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 2, 36 Abs. 1 S. 1 BtMG. Diese Therapie beendete der Verurteilte am 23. Oktober 2017 regulär. In der Therapieabschlussbescheinigung heißt es ferner, die Atemgas- und Urinkontrollen seien durchgehend negativ gewesen und der Verurteilte habe sich sehr zuverlässig, motiviert und absprachefähig gezeigt.

5 Der Verurteilte beantragte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02. Oktober 2018, die Zeit der Behandlung sowohl in der „S. O." als auch in der Rehabilitationseinrichtung auf die Strafe anzurechnen und die restliche Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Der Verteidiger des Verurteilten führte für diesen auch an, dass der Verurteilte seit dem 30. Mai 2018 wieder eine Arbeit aufgenommen habe und fügte die entsprechenden Gehaltsabrechnungen bei.

6 Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat zu diesem Antrag am 07. Januar 2019 und 19. Februar 2019 Stellung genommen.

7 Mit Beschluss vom 12. März 2019 - dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt am 18. März 2019 - hat das Amtsgericht Hamburg-Altona sowohl die Zeit des Aufenthalts des Verurteilten in der „S. O." von J. H. e.V., als auch die Zeit des Aufenthalts des Verurteilten in der Rehabilitationseinrichtung von J. H. e.V. auf die Strafe angerechnet. Mit demselben Beschluss wurde dagegen der Antrag, die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, abgelehnt.

8 Hiergegen richtet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger eingelegten sofortigen Beschwerde vom 20. März 2019.

II.

9 1. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gem. § 36 Abs. 5 Satz 3 BtMG statthaft und zulässig, insbesondere ist die sofortige Beschwerde innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

10 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

11 a) Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollstreckung des nach erfolgter Anrechnung noch verbleibenden Strafrestes zur Bewährung ist nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 S. 1 BtMG sowie nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 BtMG zunächst die Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG). Eine solche Zurückstellung kann erfolgen, wenn die Straftaten des Verurteilten auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten zurückgehen und der Verurteilte sich bereit findet, sich wegen dieser Abhängigkeit in Behandlung zu begeben und der Behandlungsbeginn gewährleistet ist, oder der Verurteilte sich bereits in Behandlung befindet. Dies gilt gem. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG auch, wenn der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist, ein zu vollstreckender Strafrest aber zwei Jahre nicht übersteigt.

12 Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen, hätte sich der Beschwerdeführer erst nach seiner rechtskräftigen Verurteilung einer Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit unterzogen.

13 Bei Vermögensdelikten ist hinsichtlich der von Gesetzes wegen erforderlichen Kausalität ein motivationaler Zusammenhang zwischen Drogenabhängigkeit und Vermögensdelikten erforderlich, wobei von Drogenbeschaffungsdelikten dann auszugehen ist, wenn Wertgegenstände weggenommen werden, um Drogenrationen zu finanzieren. Dabei genügt es, wenn die Betäubungsmittelabhängigkeit erheblich mitursächlich für die Straftat war - wenn sie etwa sowohl zur Finanzierung des Lebensunterhaltes auch auch zur Beschaffung von Drogen und Ersatzdrogen diente (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 35, Rn. 99 f.). Wie ausgeführt, gehen die wesentlichen Straftaten des Verurteilten dergestalt auf dessen Betäubungsmittelabhängigkeit zurück, dass sie der Finanzierung seiner Abhängigkeit dienten, sodass an der erforderlichen Kausalität keine Zweifel bestehen.

14 Bereits durch Verbüßung der sechs Monate angedauert habenden Untersuchungshaft hätte der nach Rechtskraft noch zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überstiegen. Ferner ist ein Erreichen der Zweijahresgrenze sogar dann denkbar, wenn - wie hier - eine anrechnungsfähige vor der Verurteilung und vor der Zurückstellung in dieser Sache durchgeführte Therapiezeit gem. § 36. Abs. 3 BtMG anzurechnen ist (vgl. dazu LG Magdeburg, StV 2005, 284 - wonach der Weg für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG in einem solchen Fall bereits eröffnet ist, wenn eine weitere Behandlung in einer Therapieeinrichtung aufgrund bereits erfolgter Therapie nicht mehr erforderlich ist.).

15 Soweit eine Zurückstellung hier nicht erfolgt ist, weil sich der Verurteilte bereits vor Rechtskraft des Urteils einer Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit unterzogen hatte, kann ihm dies unter Zugrundelegung der mit den §§ 35 ff. BtMG verfolgten Intention des Gesetzgebers jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen.

16 So liegt § 36 BtMG der Gedanke zugrunde, Strafvollstreckung bei erfolgreicher Behandlung des Drogenabhängigen möglichst zu vermeiden. (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. November 1991 - 4a Ws 291/91; s.a. Körner/Patzek/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 35 ff. BtMG, Rn. 2, 3 ff. wonach die weitgehende Trennung der Strafgefangenen von zahlreichen sozialen Bezügen und Bindungen und sozialen Kontrollen, die Zusammenlegung Gleichgesinnter auf engstem Raum, die sinnleere Eintönigkeit des Vollzugsalltags und die Lebensangst und Hoffnungslosigkeit den Drang nach der Droge als alleinigem Lebensinhalt nur noch verstärken und die Haftisolierung Gelegenheitskonsumenten zu Dauerkonsumenten werden lässt und Drogenschmuggel und -handel die Drogenszene auch innerhalb des Strafvollzugs prägen). Vor diesem Hintergrund überzeugt nicht, dass eine Aussetzung des nach Anrechnung verbleibenden Strafrestes zur Bewährung nur denjenigen Verurteilten zuerkannt werden soll, die sich erst nach Rechtskraft der Verurteilung in Behandlung begeben haben.

17 Hierfür spricht auch die mit § 36 Abs. 3 BtMG geschaffene Gleichstellung von Tätern, die sich vor Rechtskraft des Urteils in Behandlung begeben haben mit Tätern, die sich erst nach Rechtskraft des Urteils in Behandlung begeben haben, sieht doch § 36 Abs. 3 BtMG für Fälle, in denen sich der Verurteilte nach der Tat, aber noch vor Rechtskraft des Urteils einer Behandlung seiner Abhängigkeit entzogen hat - parallel zu der auch in § 36 Abs. 1, Abs. 2 BtMG normierten Möglichkeit einer Anrechnung der Zeit der Behandlung auf die Strafe - eine Anrechnungsmöglichkeit ebenso vor.

18 Weitergehend hat die Kammer hier auch berücksichtigt, dass die Anrechnung der in Therapie verbrachten Zeit auf die Strafe gegenüber der bloßen Bewährungsaussetzung einer (Rest-)Strafe der weitergehende Eingriff in die Bestandskraft und Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen Strafurteils ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Februar 1987 - 3 Ws 359/86). Wenn wie hier also bereits die Anrechnungsmöglichkeit gesetzlich normiert ist, kann die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung nicht versperrt sein. Vielmehr muss eine Reststrafenaussetzung dann im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses möglich sein.

19 Nach alledem ist davon auszugehen, dass hier eine Regelungslücke besteht und der Gesetzgeber eine dem § 36 Abs. 3 BtMG vergleichbare Bestimmung auch hinsichtlich der Bewährungsaussetzung lediglich versehentlich nicht getroffen hat (vgl. dazu erneut OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

20 b) Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung kann auch nach Maßgabe des gem. § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG und § 36 Abs. 2 bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden, da insbesondere dem Verurteilten eine jedenfalls hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann. Die Zukunftsprognose orientiert sich abweichend von § 57 Abs. 1 StGB nur wenig am Vorleben und den Tatumständen, demgegenüber aber an der vorausgegangenen Behandlung, an der Persönlichkeit des Verurteilten, an dem Verhalten während der Therapie und dem aufgrund der Therapie zu erwartenden Verhalten des Verurteilten. Die Prognose setzt weder die Heilung des Drogensüchtigen noch die Ausschließung eines Rückfalles voraus. Auch bei behandelten Drogenabhängigen ist nur schwer vorauszusehen, ob sie den Versuchungen der Droge, der Drogenszene, des alten Bekanntenkreises im Konfliktfall widerstehen können. Als Zukunftsprognose reicht eine berechtigte Chance aus, dass der Verurteilte ausreichend vorbereitet ist, in Freiheit ohne Drogen zu leben und seine Nachbehandlung (Nachsorge) selbst zu steuern (Körner/Patzek/Volkmer BtMG § 36, Rn. 70 m.w.N.).

21 Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Sozialprognose für den Verurteilten hinreichend günstig und kann verantwortet werden. Besondere Umstände liegen bereits darin, dass die Straftaten des Verurteilten schon längere Zeit zurück liegen - der Schwerpunkt der Delinquenz des Verurteilten lag im Jahr 2015 - und der Verurteilte nach Kenntnis des Gerichts seither straflos geblieben ist. Darüber hinaus hat der seine Drogenabhängigkeit erfolgreich behandelt habende Verurteilte ausweislich des Antrags seines Verteidigers auf Anrechnung der Behandlungszeiten und Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung vom 02. Oktober 2018 seit dem 30. Mai 2018 auch wieder eine geregelte Arbeit aufgenommen.

III.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

23 Grote Brauer Thimme

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.