LG Hamburg 4. Kammer für Handelssachen, 2012-04-11, 404 HKO 90/11

404 HKO 90/11Tribunal cantonal11 avr. 2012

Regest

Nach § 11 Abs. 5 RVG reicht es für die Zurückweisung eines Vergütungsfestsetzungsantrages aus, dass der Festsetzungsgegner außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden erhebt. Eine Prüfung, ob die Einwendungen begründet sind, findet daher nicht statt.(Rn.4) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, 6. Juni 2012, 8 W 32/12, Beschluss

Texte intégral

LG Hamburg 4. Kammer für Handelssachen — 404 HKO 90/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-11

Aktenzeichen: 404 HKO 90/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0411.404HKO90.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Nach § 11 Abs. 5 RVG reicht es für die Zurückweisung eines Vergütungsfestsetzungsantrages aus, dass der Festsetzungsgegner außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden erhebt. Eine Prüfung, ob die Einwendungen begründet sind, findet daher nicht statt.(Rn.4)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, 6. Juni 2012, 8 W 32/12, Beschluss

Tenor

Der Festsetzungsantrag vom 28.02.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Mit Schreiben vom 28.02.2012 beantragen die Rechtsanwälte P. & Kollegen zur Festsetzung: 1737,52 €.

2 Gegen den Antrag wendet die Klägerin mit Schreiben vom 23.03.2012 ein, die Vertretung in dem Verfahren sei mangelhaft gewesen, so dass kein Anspruch bestehe und sie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erkläre. Entgegen der im Schreiben des Antragstellers geäußerten Meinung darf die Rechtmäßigkeit dieses Einwandes nicht in diesem Verfahren überprüft werden.

3 Der Festsetzungsantrag war aufgrund der erhobenen Einwendungen in diesem vereinfachten Verfahren zwingend zurückzuweisen (§ 11 V RVG).

4 Es wurden Einwendungen erhoben, welche nicht im Gebührenrecht begründet sind. Nach § 11 RVG reicht es aus, dass der Festsetzungsgegner außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden erhebt. Eine Prüfung, ob Einwendungen begründet sind, findet daher nicht statt.

5 Den Rechtsanwälten P. & Kollegen steht die Möglichkeit offen, ihren behaupteten Vergütungsanspruch in einem Klage- oder Mahnverfahren in vollem Umfang gerichtlich durchzusetzen.

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